Beschluss
25 T 116/18
Landgericht Stendal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGSTEND:2018:1214.25T116.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Burg vom 08.08.2018 wird von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Gerichtsgebühren auf bis zu 8.000,00 € festgesetzt wird. Die Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Burg vom 08.08.2018 wird als unzulässig verworfen. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Mit Schriftsatz vom 20.12.2016 erhob der Kläger Klage zum Amtsgericht Burg. In diesem Schriftsatz kündigte er insgesamt 13 Anträge an. Unter anderem begehrte er die teilweise Herausgabe eines Grundstücks, den Rückbau einer Betonplatte, die Beseitigung von Bepflanzungen, die Festsetzung einer Ordnungsstrafe sowie die hälftige Kostenübernahme aus einem Grenzfeststellungsverfahren zum Aktenzeichen 3 C 161/12. Außerdem kündigte der Kläger verschiedene Feststellungsanträge betreffend eines Anbaus und eines Überbaus an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Bl. 1 - 2 d.A.) Bezug genommen. 2 Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 28.12.2016 den Streitwert vorläufig auf 7.680,61 € fest und wies den Kläger darauf hin, dass das Amtsgericht aufgrund dieses Streitwertes nicht zuständig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 28.12.2016 (Bl. 47 - 48 d.A.) Bezug genommen. 3 Am 31.12.2016 reichte der Kläger eine veränderte Klageschrift ein, in der nur noch die Anträge 1 - 5 und 7 angekündigt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 31.12.2016 (Bl. 50 - 51 d.A.) Bezug genommen. Eine Zustellung der Klage erfolgte sodann mit Verfügung vom 02.02.2017. 4 Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 08.08.2018 die Klage zurücknahm und die Beklagten dieser Klagerücknahme telefonisch zustimmten, bestimmte das Amtsgericht mit Beschluss vom 08.08.2018, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Den Streitwert hat das Amtsgericht auf 5.000,00 € festgesetzt. 5 Hiergegen hat der Beschwerdeführer im eigenen Namen Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die amtsgerichtliche Entscheidung unberücksichtigt lasse, dass die Klage ursprünglich mit einem Streitwert von 7.680,00 € erhoben worden sei. 6 Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage nur in ihrer reduzierten Form zugestellt worden und somit nur ein Streitwert von 5.000,00 € festzusetzen sei. 7 Der Einzelrichter der Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 20.09.2018 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer übertragen. Die Beteiligten erhielten mit dem Übertragungsbeschluss rechtliches Gehör zum Beschwerdeverfahren, sie haben sich zur Sache nicht geäußert. II. 8 Die Kammer macht von der ihr eingeräumten Möglichkeit des § 63 Abs. 3 GKG Gebrauch und ändert den festgesetzten Streitwert von Amts wegen ab, da dieser durch das Amtsgericht unzutreffend festgesetzt wurde (1.). Die Beschwerde des Beklagtenvertreters ist indes unzulässig, da er durch den Beschluss des Amtsgerichts Burg nicht beschwert ist, da dieser keine Bindungswirkung im Sinne von § 32 RVG entfaltet (2.)). 1. 9 Zutreffend hat das Amtsgericht den Streitwert für die Klage in ihrer Fassung vom 20.12.2016 mit 7.680,61 € festgesetzt. Die Kammer schließt sich der Bewertung der einzelnen Anträge insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mehrzahl der Anträge unpräzise formuliert sind und daher eine weite Auslegung zulassen und unter Berücksichtigung des jeweiligen Streitgegenstandes nach eigener Überprüfung an. Sie ist auch von den Beteiligten nicht angegriffen worden. Die Bewertung der Klage in ihrer Fassung vom 31.12.2016 mit 5.000,00 € überzeugt jedoch nicht, da nach eigener Bewertung des Amtsgerichts, der auch die Kammer beitritt, unter Wegfall der Anträge 6, 8 und 13 nur noch ein Streitwert von 4.080,00 € verbleibt, so dass die Gebührenstufe von bis zu 5.000,00 € erreicht ist. 10 Unzutreffend hat das Amtsgericht jedoch angenommen, dass nur die Klage in ihrer Fassung vom 31.12.2016 streitwertbestimmend ist, da die Klage nur mit diesem Wert zugestellt worden sei. 11 Der relevante Zeitpunkt der Berechnung des Wertes ergibt sich aus § 40 GKG, wonach der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maßgebend ist. In zivilrechtlichen Angelegenheiten ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auf den Eingang der Klageschrift und nicht auf die Zustellung der Klageschrift abzustellen ist (BDPZ/Dörndorfer, 3. Aufl. 2014, GKG § 40 Rn. 3). Hiervon ausgehend war der Streitwert bei Eingang der Klage in ihrer Fassung vom 20.12.2016 auf bis zu 8.000,00 € festzusetzen. 12 Die Kammer hat die angefochtene Entscheidung daher dahingehend abgeändert, als dass sie den Streitwert auf bis zu 8.000,00 € festgesetzt hat. Insofern macht die Kammer von der ihr nach § 63 Abs. 3 GKG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und korrigiert den vom Amtsgericht Burg festgesetzten Streitwert von Amts wegen auf die zutreffende Gebührenstufe. Ein Verschlechterungsverbot besteht insoweit im Verfahren nach § 68 Abs. 1 GKG nicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 07.02.2018, Az.: 13 W 101/18, Rdn. 22; OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2009, Az.: 2 W 188/09, Rdn. 2 - 5; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.2018, Az.: 5 Ta 99/18, Rdn. 35, jeweils zitiert nach juris). Dies gilt auch bei einem -wie hier- unzulässigen Rechtsmittel (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rdn. 6). 2. 13 Das Rechtsmittel des Beklagtenvertreters ist unzulässig, da er durch die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Burg nicht beschwert ist, da diese keine Bindungswirkung im Sinne von § 32 RVG entfaltet. 14 Zutreffend hat das Kammergericht die Notwendigkeit einer gestaffelten Festsetzung der Gerichtsgebühren für die Anwaltsgebühren abgelehnt (vgl. insoweit: KG Berlin, Beschluss vom 02.03.2018, Az.: 26 W 62/17, zitiert nach juris). 15 Das Kammergericht hat insofern in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass das Gericht lediglich den Streitwert für die Gerichtsgebühren festsetze. Dieser sei dann nach § 32 Abs. 1 RVG für die Rechtsanwaltsgebühren bindend. Da das Gericht aber nur den Wert für die Gerichtsgebühren und nicht den Wert der Rechtsanwaltsgebühren festsetze, habe es Änderungen beim Streitwert nur dann vorzunehmen, wenn die Änderung für die Gerichtsgebühren maßgeblich sei. Die Teilklagerücknahme habe keine Auswirkungen auf die Gerichtsgebühren, so dass sie bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht zu bleiben habe. Der Bindungswirkung dieser Streitwertentscheidung könne der Kostenschuldner dann dadurch entgehen, dass er einen Antrag auf gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes für die Anwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1 RVG stelle. 16 Dieser Rechtsprechung folgt auch die Kammer mit der Einschränkung, dass eine Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts unzulässig ist, wenn eine Bindungswirkung der gerichtlichen Wertfestsetzung nicht eingetreten ist. In diesem Umfang tritt sie der Rechtsprechung des Kammergerichts entgegen. 17 § 32 RVG enthält den Grundsatz, dass sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem vom Gericht für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wert berechnen. Ziel dieser Regelung war es, das Kostenfestsetzungsverfahren transparenter zu gestalten (vgl. Maier/Kroiß, RVG, 7. Auflage, Rdn. 1). Nur dann, wenn eine gerichtliche Wertfestsetzung fehlt, weil beispielsweise eine Festgebühr für die Gerichtsgebühren anfällt, ist die Auffangregelung des § 33 RVG anwendbar (vgl. Mayer/Kroiß, a.a.O., § 33, Rdn. 2). Anerkannt ist es, dass eine Bindungswirkung nach § 32 RVG ausscheidet, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht dem Gegenstand des Verfahrens entspricht. So ist die Bindungswirkung beispielsweise dort verneint worden, wenn sich der Streitwert - wie hier - nach Klageerhebung aber vor Tätigwerden des Rechtsanwalts reduziert. In diesem Fall ist der höhere Streitwert für die Gerichtsgebühren maßgeblich. Für die Anwaltsgebühren gilt jedoch nur der geringere Wert, mit dem er in dieser Sache konfrontiert wurde. Dieser niedrigere Wert ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag nach § 33 RVG festzusetzen (vgl. zusammenfassend: Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, § 32, Rdn. 12 und 14; Mayer/Kroiß, a.a.O., Rdn. 32, Rdn. 68). 18 Aus diesem Ansatz folgt allerdings entgegen der Rechtsprechung des Kammergerichts, dass eine vom Rechtsanwalt im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde unzulässig ist, da es an einer Beschwer nach § 68 Abs. 1 GKG fehlt. Wenn die gerichtliche Wertfestsetzung keine Bindungswirkung für die Rechtsanwaltsgebühren entfaltet, dann kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht auch kein rechtliches Interesse an ihrer Korrektur haben, da er sein Ziel einfacher, nämlich durch einen Antrag nach § 33 RVG erreichen kann. 19 Der Beklagtenvertreter wird darauf hingewiesen, dass es ihm verwehrt ist, in dieser Angelegenheit nach dem gerichtlich festgesetzten Streitwert von bis zu 8.000,00 € abzurechnen oder hieraus die Kostenfestsetzung zu betreiben, da insofern keine Bindungswirkung eingetreten ist. III. 20 Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst. Die Kammer lässt die weitere Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu, da sie von der Entscheidung des Kammergerichts Berlin abweicht und die Rechtssache damit grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 61 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 GKG).