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Beschluss

22 S 73/18

LG Stendal 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
§ 139 InsO gilt nicht für die Verjährungsfrist nach § 146 InsO.(Rn.4)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stendal vom 09. August 2018 - 3 C 795/17 (3.1) – wird zurückgewiesen. Die Berufungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil des Amtsgerichts Stendal vom 09. August 2018 – 3 C 795/17 (3.1) – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 139 InsO gilt nicht für die Verjährungsfrist nach § 146 InsO.(Rn.4) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stendal vom 09. August 2018 - 3 C 795/17 (3.1) – wird zurückgewiesen. Die Berufungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil des Amtsgerichts Stendal vom 09. August 2018 – 3 C 795/17 (3.1) – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Auf die Gründe des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 21. Januar 2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO verwiesen. Die Berufungsklägerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihr Schriftsatz vom 21. Februar 2019 bietet indes auch nach nochmaliger und abschließender Würdigung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass für eine von dem Hinweisbeschluss abweichende Beurteilung. Im Einzelnen: 1. Die Berufung übersieht, dass vorliegend – anders als in der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 18.09.2014 zum Az. IX ZA 9/14 - die Klägerin als Insolvenzverwalterin ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist und konkrete durchsetzbare Verbindlichkeiten, die schon bei Eingang des ersten Insolvenzantrags bestanden haben und immer noch bestehen, dargelegt und belegt hat. Insbesondere hat sie auch durch die Vorlage der Vollstreckungstitel nachgewiesen, dass die Forderung des Gläubigers EE nicht teilidentisch mit der Forderung der … Inkasso, ist. Da die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, genügt seitens der Beklagten vorliegend nicht ein einfaches Bestreiten einer einheitlichen Insolvenz durch den bloßen Verweis auf geschäftliche Aktivitäten des Schuldners, die Beklagte hat vielmehr den vollen Beweis einer wirtschaftlichen Erholung des Schuldners zu führen. Es ist also – anders als in der zitierten Entscheidung des BGH, Urt. v. 29.04.1974 zum Az. VIII ZR 200/72 – vorliegend nicht Sache der Klägerin, den Eintritt einer Zahlungseinstellung zu beweisen. Die Klägerin hat nicht zu beweisen, dass nach dem ersten Insolvenzverfahren der Schuldner erneut die Zahlungen eingestellt hat, da er von den Gläubigern ernsthaft angeforderte fällige Forderungen nicht beglichen hat. Vielmehr hat die Beklagte den nachträglichen Wegfall der bereits zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung zu beweisen, indem sie die allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen durch den Schuldner nachweist (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 03.11.2006 zum Az. 1 U 120/06, Rn 44, juris). Wie im Hinweisbeschluss ausführlich dargelegt, setzt dieser Nachweis voraus, dass die während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums unstreitig unerfüllt gebliebenen fälligen Forderungen der Gläubiger EE und AA in Höhe von insgesamt 8.262,88 Euro weniger als 10 % der Gesamtverbindlichkeiten ausgemacht haben, die der Schuldner während dieser Zeit in der Lage war, gleichzeitig zu erfüllen. Der Schuldner hätte also weitere fällige Forderungen von insgesamt mehr als 82.628,80 Euro haben und diese sämtlichst erfüllen müssen, um von einer allgemeinen Zahlungswiederaufnahme bzw. wirtschaftlichen Erholung des Schuldners im dargelegten Sinne ausgehen zu können. Aus dem Vortrag der Beklagten folgt dies nicht. Es werden nur unsubstantiiert hohe Einnahmen des Schuldners behauptet. Es bleibt bereits offen, warum der Schuldner trotz der behaupteten hohen Einnahmen seine titulierten Schulden nicht beglichen hat. 2. Die Einrede der Verjährung geht ins Leere. Der Anfechtungsanspruch ist gemäß § 146 Abs. 2 InsO iVm §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 10. April 2017 entstanden. § 139 Abs. 2 InsO findet insoweit keine Anwendung, da § 139 InsO nicht für die Verjährungsfrist nach § 146 InsO gilt (vgl. Hirte/Borries in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 146 Rn 2b mwN). 3. Hinsichtlich der Kenntnis von Umständen im Sinne von § 130 Abs. 2 InsO ist die zitierte Rechtsprechung ebenfalls nicht einschlägig. Die Beklagte hat vorliegend Umstände zu beweisen, die den Wegfall ihrer Kenntnis von einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners belegen. Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt ist hierfür das Angebot einer bloßen Ratenzahlung durch den Schuldner nicht geeignet. Zumal wenn der Schuldner wie vorliegend nur wenige Monate zuvor Ende April 2010 unter dem Eindruck einer Strafanzeige der Beklagten im März 2010 Ratenzahlungen unter Hinweis auf seine Zahlungsunfähigkeit angeboten hatte. II. Da die Sache im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer erfordern und keine mündliche Verhandlung geboten war, war die Berufung wie angekündigt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.