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Urteil

22 S 7/14

LG Stendal 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTEND:2014:0508.22S7.14.0A
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Leitsätze
1. Der Abschluss einer isolierten Kostenausgleichsvereinbarung für den Abschluss einer Versicherung (Nettopolice) verstößt nicht gegen § 169 VVG (Anschluss BGH, 12. März 2014, IV ZR 295/13, BGHZ 200, 293).(Rn.18) 2. Der formularmäßige Ausschluss einer Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrags ist wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam.(Rn.27) 3. Der Widerruf der Zustimmung zur Kostenausgleichsvereinbarung, ggf. auch die Klageschrift kann in eine Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung umgedeutet werden.(Rn.30) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (IV ZR 230/14) ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Burg vom 17. Dezember 2013 - 3 C 557/13 - abgeändert und der Beklagte verurteilt, 176,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2013 sowie weitere 46,41 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 93% und der Beklagte 7% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Abschluss einer isolierten Kostenausgleichsvereinbarung für den Abschluss einer Versicherung (Nettopolice) verstößt nicht gegen § 169 VVG (Anschluss BGH, 12. März 2014, IV ZR 295/13, BGHZ 200, 293).(Rn.18) 2. Der formularmäßige Ausschluss einer Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrags ist wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam.(Rn.27) 3. Der Widerruf der Zustimmung zur Kostenausgleichsvereinbarung, ggf. auch die Klageschrift kann in eine Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung umgedeutet werden.(Rn.30) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (IV ZR 230/14) ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Burg vom 17. Dezember 2013 - 3 C 557/13 - abgeändert und der Beklagte verurteilt, 176,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2013 sowie weitere 46,41 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 93% und der Beklagte 7% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen. A. Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche für die Vermittlung einer Rentenversicherung. Der Beklagte beantragte am 3.12.2010 eine fondgebundene Rentenversicherung bei der Klägerin. Vorgesehen war eine sogenannte Nettopolice. Die Abschluss-, Einrichtungs- und Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 2.699,42 € waren Gegenstand einer isolierten Kostenausgleichsvereinbarung (nachfolgend: KAV). In dem gemeinsamen Antragsformular für die Rentenversicherung und die Kostenausgleichsvereinbarung war festgehalten, dass die Auflösung des Versicherungsvertrags grundsätzlich nicht zur Beendigung der KAV führe. Wegen des Wortlautes des Antrages einschließlich der separaten Widerrufsbelehrungen für die Rentenversicherung und die KAV wird auf die Anlage K 1 (Bl. 7 Bd. I d.A.) sowie ergänzend auf die Bedingungen für die KAV (vgl. Anlage K 3; Bl. 10 Bd. I d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin nahm den Antrag des Klägers durch Zusendung der Police und der KAV am 26.3.2011 an. Der Beklagte zahlte 18 Monate lang Beiträge in Höhe von 100,00 €, die während dieser Anfangszeit der 21-jährigen Vertragsdauer in Höhe von 56,29 € auf die KAV, im Übrigen auf die Versicherung verrechnet wurden. Nach Kündigung der Versicherung durch den Beklagte berechnete die Klägerin einen Rückkaufswert in Höhe von 458,52 €. In der Klageerwiderung vom 22.8.2013 ließ der Beklagte seine „Vertragserklärungen zum Vertrag“ widerrufen. Dort heißt es ergänzend: „(…) Die Widerrufsbelehrung über die Widerrufsfolgen hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung ist fehlerhaft, denn dort wird nicht mitgeteilt, dass bei einem Widerruf die Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung zurückerstattet werden, was zwingend erforderlich ist. Es reicht selbstverständlich nicht aus, dass diese Widerrufsbelehrung auf die weitere Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag verweist.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die isolierte Kostenausgleichsvereinbarung einen Verstoß gegen § 169 Abs. 3 u. 5 VVG darstelle und deshalb nichtig sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens beanstandet sie, dass die gewählte Vertragsgestaltung mit einer Nettopolice und einer isolierten KAV vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligt sei. § 169 Abs. 3 VVG stehe nicht entgegen. Das Modell der Klägerin sei auch transparent, weil es Versicherungsprämie und Abschlusskosten gesondert ausweise. Der erst in der Klageerwiderung erklärte Widerruf sei verspätet. Der Beklagte habe die KAV auch nicht gekündigt. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Amtsgerichts Burg vom 17.12.2013, Az.: 3 C 557/13 aufzuheben; 2. den Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.058,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.1.2013 zu zahlen; 3. den Beklagten und Berufungsbeklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 192,90 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und wendet unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens ein, die Versicherung 30 Tage nach Erhalt wirksam widerrufen zu haben. Er bestreitet, dass ihm alle Unterlagen vollständig zugegangen seien. Die Widerrufsbelehrung sei zudem nicht ausreichend deutlich gewesen. Sie habe nicht darüber aufgeklärt, dass ein Teil der Prämien beim Versicherer bleibe und der Verweis der Widerrufsbelehrung für die KAV auf die Widerrufsbelehrung der Versicherung sei irreführend. Ein Widerruf sei bereits am 9.1.2013 erfolgt. Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie jedoch nur geringfügig Erfolg. Die Klägerin kann aufgrund der KAV noch einen restlichen Betrag in Höhe von 166,12 € und Nebenkosten verlangen. I. Die Parteien sind durch die KAV miteinander verbunden. Darin hat sich der Beklagte verpflichtet, die Abschluss-, Einrichtungs- und Verwaltungskosten in Höhe von 2.699,42 € zu übernehmen. Diese Vereinbarung ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.3.2014 - IV ZR 295/13 - wirksam. Sie stellt insbesondere keine Umgehung von § 169 Abs. 3 u. 5 VVG dar (vgl. Ausführungen des Senats unter II. 1., Bl. 8 ff. des Entscheidungsumdrucks) und auch keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB (vgl. Ausführungen des Senats unter II. 2., siehe S. 12 ff. des Entscheidungsumdrucks). II. Nach § 2 Abs. 2 der KAV-Bedingungen ist der noch offene Gesamtbetrag fällig, weil der Beklagte mit mindestens 2 aufeinander folgenden Teilzahlungen im Rückstand war und die Klägerin ihm erfolglos eine 2-wöchige Zahlungsfrist mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei fruchtlosem Ablauf die gesamte Restschuld verlange. Nachdem der Beklagte seine Ratenzahlungen im August 2012 eingestellt hat, erhielt er die als Anlage K 2 (Bl. 9 Bd. I d.A.) vorgelegte Fristsetzung der Klägerin vom 5.11.2012. III. Eine Leistungspflicht des Beklagten ist weder aufgrund des Widerrufes der KAV selbst (dazu 1.) noch wegen seines Widerrufes der Versicherung erloschen (dazu 2.). Für beide Verträge (Versicherung, KAV) bestand ein jeweils eigenständiges Widerrufsrecht des Beklagten, das innerhalb von 30 Tagen auszuüben war. Der Beklagte hat es erst in der Klageerwiderung vom 22.8.2013 (zugegangen am 29.8.2013) ausgeübt. Ob er bereits - wie zuletzt streitig - am 9.1.2013 widerrufen hat, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Denn seine Gestaltungserklärungen waren in jedem Fall verfristet. 1. Die KAV war binnen 30 Tagen zu widerrufen, nachdem der Beklagte die Vereinbarung selbst, die Durchschrift des Antrages und die Widerrufsbelehrung erhalten hatte. Nachdem der Beklagte bereits am 3.12.2010 eine Kopie seines Antrages und die Widerrufsbelehrung entgegengenommen hatte, begann die Widerrufsfrist mit Übersendung der KAV am 26.3.2011. Jedenfalls innerhalb der nachfolgenden 30 Tage hat der Beklagte die KAV nicht widerrufen, sondern zunächst sogar darauf gezahlt. Der spätere Widerruf vom 22.8.2013 und ggf. auch der vom 9.1.2013 waren daher nicht mehr rechtzeitig. 2. Die KAV, auf die sich der Klageanspruch stützt, gerät wegen der bestehenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB jedoch auch mit einem wirksamen Widerruf des Versicherungsvertrages in Wegfall. Ob die im Jahr 2013 erklärten Widerrufe noch rechtzeitig waren, hängt von dem Fristbeginn ab, der sich nach § 8 VVG in der vom 11.6.2010 bis 3.8.2011 geltenden Fassung richtet. a. Der Beklagte hat den Versicherungsschein erhalten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 VVG a.F.). Zumindest in erster Instanz war noch unstreitig, dass die Klägerin ihm die Police am 26.3.2011 zugestellt hat. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte nunmehr bestritten, dass ihm die gesamten Vertragsunterlagen zugegangen seien. Sollte sich dieser Einwand auch auf die Police selbst beziehen, wäre das Bestreiten wegen des Novenverbotes in § 531 ZPO unbeachtlich. b. Der Beklagte hat die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 VVG a.F.) sowie weitere Informationen nach § 7 Abs. 1 u. 2 VVG erhalten. Soweit der Beklagte in zweiter Instanz ohne nähere Konkretisierung bestritten hat, die gesamten Vertragsunterlagen erhalten zu haben, kann er hiermit wegen § 531 ZPO nicht gehört werden. Unabhängig davon hätte die Klägerin den ihr nach § 8 Abs. 2 S. 2 VVG a.F. obliegenden Beweis geführt, wenn der Beklagte behaupten wollte, die Vertragsbestimmungen einschließlich AGB sowie die weiteren Verbraucherinformationen nicht erhalten zu haben. Denn im Antragsformular hat er den Erhalt dieser Unterlagen selbst bestätigt. c. Schließlich hat der Beklagte die Widerrufsbelehrung erhalten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VVG a.F.), die auch ausreichend ist. Sie genügt den äußerlichen Anforderungen, weil sie deutlich gestaltet ist. Die Rubrik G des Antragsformulars enthält klare, durch Überschriften in der linken Spalte gegliederte Unterschriftsfelder (vgl. Anlage K 1; Bl. 8 Bd. I d.A.). Die formellen Angaben sind eingehalten, weil Name und ladungsfähige Anschrift des Erklärungsadressaten, der Hinweis auf die Textform, auf den fehlenden Begründungszwang, auf den Fristbeginn und die rechtzeitige Absendung enthalten sind. Auch inhaltlich ist die Belehrung nicht zu beanstanden. Insbesondere stiftet sie - anders als die Fassung der Widerrufsbelehrung, die dem BGH im Urteil vom 12.3.2014 vorlag - wegen des Zusammenhangs von Versicherung und KAV keine Verwirrung mehr. Offensichtlich hat die Klägerin ihre Formulare nachgebessert. Der Vordruck, der gegenüber dem Beklagten Einsatz fand, weist auf die „Schicksalsgemeinschaft“ von Versicherung und KAV hin: „Widerrufsfolgen: Mit der Kostenausgleichsvereinbarung bezahlen Sie die Abschluss- und Einrichtungskosten des ebenfalls mit uns geschlossenen Versicherungsvertrages. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Einheit. Daher, und weil Ihnen in Bezug auf den Versicherungsvertrag ein Widerrufsrecht zusteht, ist dieser zu widerrufen, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung beendet. Widerrufen Sie dennoch die Kostenausgleichsvereinbarung, so gilt dies als Widerruf des Versicherungsvertrages, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung beendet. (…).“ IV. Der Beklagte hat die KAV allerdings wirksam kündigen lassen. Zwar heißt es in dem Antrag auf die KAV sowie unter § 1 Abs. 3 der KAV-Bedingungen, dass die Auflösung des betreffenden Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der KAV führe. Dieser formularmäßige Ausschluss einer Kündigung ist allerdings wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 12.3.2014 - IV ZR 295/13 -, siehe Ausführungen des Senats unter II. 3., Bl. 14 ff. des Entscheidungsumdrucks). Im vorliegenden Fall liegt eine (konkludente) Kündigung der KAV durch den Beklagten nicht bereits in der Zahlungseinstellung. Es sind viele Gründe dafür denkbar, weshalb der Beklagte die Monatsbeiträge nicht fortentrichtet hat (z.B. Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit, Vertragsreue etc.). Es ginge daher zu weit, der Zahlungseinstellung die Bedeutung zumessen zu wollen, der Beklagte wolle sich vom Vertrag lösen. Ohne nähere Konkretisierung behauptet der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren, er habe - noch vor der Klageerwiderung vom 22.8.2013 - den Widerruf bereits am 9.1.2013 schriftlich erklärt. Möglicherweise meint er hiermit die Kündigung des Versicherungsvertrages, welche die Klägerin mit Schreiben vom 5.3.2013 bestätigte. Da der Wortlaut dieser Erklärung der Kammer jedoch nicht vorliegt, muss offen bleiben, ob hierin auch eine Kündigung der KAV gesehen werden kann. Die Klägerin hat jedoch am 29.8.2013 die Klageerwiderung vom 22.8.2013 erhalten, in der der Beklagte seine Vertragserklärungen zum Vertrag widerrufen ließ. Aus den ergänzenden Ausführungen des Beklagtenvertreters, die unter A. dieses Urteils wörtlich wiedergegeben werden, folgt, dass sich der „Widerruf“ auch auf die KAV beziehen soll. Als „Widerruf“ kann diese Erklärung keine Wirkung entfalten (vgl. oben III.). Sie ist jedoch nach § 140 BGB in eine Kündigung umzudeuten. Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäftes, gilt nach der genannten Vorschrift das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde. Durch die Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten hat der Beklagte klar zum Ausdruck gebracht, dass er an der KAV nicht weiter festhalten will. Die Kündigung, die lediglich ex nunc, also für die Zukunft wirkt, ist gegenüber dem Widerruf, der ex tunc, also auch für die Vergangenheit wirkt, zudem keine Erklärung mit weitergehenden Rechtsfolgen, was eine Umdeutung ausschlösse. Die Kammer teilt auch nicht die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken, wonach die Erklärungen aus Sicht eines Versicherungsnehmers mit Rücksicht auf die Folgen nicht beliebig austauschbar seien: Der Widerruf führe zur Erstattung aller bisher gezahlten Beträge, die Kündigung lediglich zur Zahlung eines Rückkaufswertes. Im vorliegenden Fall in diesem Zusammenhang ging es allein um die Beendigung der KAV, der Versicherungsvertrag war unstreitig bereits Anfang 2013 gekündigt worden. Der als Kündigung auszulegende Widerruf beendet die KAV mit Wirkung für die Zukunft. Hingegen bleibt die Vereinbarung für die Vergangenheit bestehen. Daraus ergibt sich die Frage, ob die spätere Kündigung noch einen Einfluss auf einen bereits entstandenen Anspruch haben kann. Denn nach § 2 Abs. 2 der KAV-Bedingungen war die gesamte Restschuld fällig geworden, nachdem der Beklagte 2 aufeinander folgende Teilzahlungen nicht erbracht und die Klägerin ihm erfolglos eine 2-wöchige Zahlungsfrist gesetzt hatte. Auch wenn § 2 Abs. 2 KAV-Bedingungen eine Fälligkeitsregelung vorsieht, die von einer Gestaltungserklärung der Klägerin unabhängig ist, handelt es sich der Sache nach um nichts anderes als eine Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund. Nach § 314 Abs. 4 BGB soll die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, in solchen Fällen nicht ausgeschlossen sein. Kommt es zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. eines Mietverhältnisses), ist anerkannt, dass der Schaden des Kündigenden darin besteht, dass er die Erfüllungsansprüche, die ihm ohne die außerordentliche Kündigung weiterhin zustünden, für die Zeit ab der Kündigung verliert. Der Kündigungsgegner hat, weil er die außerordentliche Kündigung veranlasst und damit seine vertraglichen Pflichten verletzt hat, für die Zeit ab der Kündigung an Stelle Erfüllung der Primäransprüche Schadensersatz zu leisten. Dies gilt nach dem Gedanken des rechtmäßigen Alternativverhaltens jedoch nur für die Dauer bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin (vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl., § 314 Rn. 11). Diese zu § 314 Abs. 4 BGB entwickelten Grundsätze können auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Die Klägerin kann anstelle der Monatsbeiträge zur KAV, die nach Ablauf der durch Schreiben vom 05.11.2012 (Anlage K 2) gesetzten Frist fällig wurden, wegen pflichtwidrigen Verhaltens (hier: Zahlungseinstellung) Schadensersatz verlangen, jedoch nur bis zum Zeitpunkt des als Kündigung umzudeutenden Widerrufs. Auch wenn die Zahlung bereits im Februar 2011 begann, war die erste KAV-Rate gemäß § 2 Abs. 1 KAV-Bedingungen erst mit Erhalt der Versicherungspolice, also am 26.3.2011 fällig. Bis zur Kündigung, die am 29.8.2013 zugegangen ist, hätte der Beklagte mithin 29,09677 Monate x 56,29 €, also 1.637,86 € zahlen müssen. Tatsächlich hat er 1.013,22 € entrichtet. Auch der Rückkaufswert in Höhe von 458,52 € ist anspruchsmindernd zu berücksichtigen, so dass sich ein noch offener Restbetrag in Höhe von 166,12 € ergibt. V. Dass die Klägerin ihre Beratungspflichten verletzt habe und der Beklagte deshalb eine Befreiung von der Verbindlichkeit nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB verlangen könne, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Es geht aus dem Antrag deutlich hervor, dass die KAV nicht das Schicksal der Versicherung teile. Es ist auch nicht zutreffend und ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Köln vom 23.12.2011 - 20 U 167/11 - (dort: offener Immobilienfonds), dass eine fondsgebundene Rentenversicherung für die Altersvorsorge ungeeignet sei. Die Verletzung einer Beratungspflicht ist jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, solange der Beklagte sein Prioritätenprofil als Anleger nicht beschreibt. VI. Der Beklagte schuldet nach §§ 280, 286 BGB wegen Eintritt des Verzuges zudem 10,00 € Mahnkosten sowie die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren aus dem berechtigterweise geltend gemachten Streitwert, mithin 1,3 Geschäftsgebühren gemäß Nr. 2300 VV RVG 32,50 € Auslagen für Post und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VV RVG 6,50 € Betrag netto 39,00 € 19% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 7,41 € Betrag brutto 46,41 € Zudem sind Hauptforderung und Mahnkosten nach §§ 286, 288 BGB zu verzinsen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil bisher - soweit ersichtlich - keine höchstrichterliche Entscheidung dazu vorliegt, ob ein bereits fällig gewordener Anspruch durch eine nachträgliche Kündigung nach den Grundsätzen von § 314 Abs. 4 BGB begrenzt werden kann. Der Bundesgerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 12.3.2014 - IV ZR 295/13 - hiermit nicht auseinandersetzen, weil im dortigen Fall wegen unzureichender Belehrung bereits der Widerspruch durchgriff und es auf die Kündigung nicht mehr ankam.