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Beschluss

9 T 35/14

LG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Unterschriftliche Aushändigung des Haftantrags bei Bekanntgabe gemäß § 23 Abs. 2 FamFG ist erforderlich; unterbliebene Aushändigung verletzt das rechtliche Gehör. • Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 S.1 Nr.1 und Nr.5 AufenthG ist zulässig, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist und konkrete Anhaltspunkte für Entziehungsabsicht vorliegen. • Das Trennungsgebot nach Dublin-VO und EU-Richtlinie ist nur „soweit möglich“ und verletzt nicht, wenn die in Art.10 der Richtlinie vorgesehenen Haftbedingungen für alle Inhaftierten gewährleistet werden. • Bei Heilung formeller Anhörungsmängel durch Nachholung der Aushändigung und ergänzende Anhörung kann die Haftanordnung im Beschwerdeverfahren Bestand haben.
Entscheidungsgründe
Teilerfolg gegen Sicherungshaft: Gehörsverletzung geheilt, Haftdauer verkürzt • Die Unterschriftliche Aushändigung des Haftantrags bei Bekanntgabe gemäß § 23 Abs. 2 FamFG ist erforderlich; unterbliebene Aushändigung verletzt das rechtliche Gehör. • Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 S.1 Nr.1 und Nr.5 AufenthG ist zulässig, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist und konkrete Anhaltspunkte für Entziehungsabsicht vorliegen. • Das Trennungsgebot nach Dublin-VO und EU-Richtlinie ist nur „soweit möglich“ und verletzt nicht, wenn die in Art.10 der Richtlinie vorgesehenen Haftbedingungen für alle Inhaftierten gewährleistet werden. • Bei Heilung formeller Anhörungsmängel durch Nachholung der Aushändigung und ergänzende Anhörung kann die Haftanordnung im Beschwerdeverfahren Bestand haben. Der Betroffene, nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von ... , war bereits 2013 nach Spanien überstellt worden und reiste danach unerlaubt nach Deutschland zurück. Er beantragte erneut Asyl; das BAMF wies den Antrag ab und ordnete die Abschiebung nach Spanien an. Die Beteiligte stellte am 3. und 7. April 2014 Anträge zur einstweiligen Freiheitsentziehung bzw. Sicherungshaft; der Betroffene verweigerte am 7. April 2014 die Mitwirkung bei der Überstellung am Flughafen. Die JVA Langenhagen wurde als Vollzugsort benannt; der Betroffene rügte dort unter anderem fehlende Trennung von Schutzsuchenden und Nichtschutzsuchenden sowie fehlende Aushändigung des Haftantrags. Im Beschwerdeverfahren trug die Behörde einen neuen Rückflugtermin mit Begleitung vor; medizinische Angaben zum psychischen Zustand des Betroffenen wurden vorgelegt und geprüft. • Formelle Anhörungspflicht: Die Bekanntgabe des Haftantrags nach § 23 Abs. 2 FamFG erfordert die schriftliche Aushändigung einer Kopie; dies erfolgte erst nicht und verletzte damit das rechtliche Gehör. • Heilung des Mangels: Die Aushändigung des Haftantrags im Beschwerdeverfahren und die ergänzende Anhörung des Betroffenen sowie Einsicht des Verteidigers in die Akten heilen den Verfahrensmangel. • Tatbestandliche Voraussetzungen der Sicherungshaft: Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs.2 S.1 i.V.m. § 14 Abs.1 Nr.3 AufenthG) und es bestehen Anhaltspunkte für eine Entziehungsabsicht (§ 62 Abs.3 S.1 Nr.5 AufenthG) wegen unerlaubter Wiedereinreise, früherem Widerstand gegen Abschiebung und Aufenthalt außerhalb zugewiesenen Bereichs. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Es lagen keine milderen, gleich effektiven Mittel vor; die Behörde hat die Abschiebung beschleunigt und einen baldigen Rückflug vorgetragen, weshalb eine Sicherungshaft bis zum 23.04.2014 verhältnismäßig war (§ 62 Abs.1, Abs.3 AufenthG). • Trennungsgebot und Haftbedingungen: Das Trennungsgebot nach Art.28 Abs.4 Dublin-VO/Art.10 Richtlinie 2013/33/EU ist nur eingeschränkt ("soweit möglich"); die Anstaltsleitung sicherte die Anwendung der besonderen Haftbedingungen (Art.10 Abs.2–5), sodass eine Rechtsverletzung hieraus nicht folgt. • Gesundheitliche Bedenken: Vorgetragene psychische Erkrankungen rechtfertigten keine Haftunfähigkeit; aktueller ärztlicher Eindruck sprach von Haftfähigkeit, stationäre Maßnahmen zur Gefahrenabwehr waren nicht ersichtlich. • Dauer der Haft: Aufgrund neu vorgetragener Umstände und Organisation eines früheren Flugtermins war die Fortdauer der Sicherungshaft über den 23.04.2014 hinaus nicht mehr gerechtfertigt. • Kostenentscheidung: Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; erstinstanzliche Kosten wurden nicht erhoben. • Anwendbare Normen: § 23 Abs.2 FamFG; §§ 58, 62 Abs.1, Abs.3, § 72 Abs.4 AufenthG; Art.28 VO (EU) Nr.604/2013; Art.10 Richtlinie 2013/33/EU; Art.36 WÜK. Die Beschwerde war teilweise erfolgreich: Das Landgericht hebt den erstinstanzlichen Beschluss insoweit auf, als die Sicherungshaft über den 23.04.2014 hinaus angeordnet worden war, und stellt fest, dass der Vollzug der Haft bis zum Ablauf des 22.04.2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat wegen der zunächst unterlassenen schriftlichen Aushändigung des Haftantrags. Die formelle Rechtsverletzung wurde im Beschwerdeverfahren jedoch geheilt, da der Haftantrag nachgereicht wurde und der Betroffene ergänzt angehört wurde; insoweit bleibt die Haftanordnung in verkürzter Dauer bestehen. Materiell war die Anordnung der Sicherungshaft bis zum 23.04.2014 gerechtfertigt: Der Betroffene war vollziehbar ausreisepflichtig und es bestanden konkrete Anhaltspunkte für Entziehungsabsicht; es waren keine milderen gleich wirksamen Mittel erkennbar. Das Trennungsgebot und gesundheitliche Bedenken führten nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Haft. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer; erstinstanzliche Kosten wurden nicht erhoben.