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Urteil

5 O 447/02

LG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Auf ein vor dem 01.01.2002 wirksam gezeichnetes Kaufangebot ist nach Art.229 §5 EGBGB das bis dahin geltende Schuldrecht anzuwenden, selbst wenn die aufschiebende Bedingung erst danach eintritt. • Bei einem vor dem Stichtag entstandenen bedingten Vertrag bleibt altes Recht maßgeblich, wenn die Bedingung nach dem Stichtag eintritt. • Unter den bis 31.12.2001 geltenden Vorschriften (insb. §§481 ff. BGB a.F. und Viehverordnung) begründen nicht jeder Gesundheitsbefund und abgelaufene Gewährfristen einen Wandelungsanspruch des Käufers. • Streitstände über örtliche und sachliche Zuständigkeit sind bei rügelosem Verhandeln des Beklagten vor Gericht nicht entscheidungserheblich.
Entscheidungsgründe
Anwendung alten Schuldrechts bei vor 2002 vereinbartem Pferdekauf; Wandelung abgelehnt • Auf ein vor dem 01.01.2002 wirksam gezeichnetes Kaufangebot ist nach Art.229 §5 EGBGB das bis dahin geltende Schuldrecht anzuwenden, selbst wenn die aufschiebende Bedingung erst danach eintritt. • Bei einem vor dem Stichtag entstandenen bedingten Vertrag bleibt altes Recht maßgeblich, wenn die Bedingung nach dem Stichtag eintritt. • Unter den bis 31.12.2001 geltenden Vorschriften (insb. §§481 ff. BGB a.F. und Viehverordnung) begründen nicht jeder Gesundheitsbefund und abgelaufene Gewährfristen einen Wandelungsanspruch des Käufers. • Streitstände über örtliche und sachliche Zuständigkeit sind bei rügelosem Verhandeln des Beklagten vor Gericht nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin, Freizeitreiterin, kaufte Ende 2001/Anfang 2002 von dem Beklagten ein Pferd zum Preis von 7.000 EUR; die Parteien vereinbarten eine Ankaufsuntersuchung durch einen Tierarzt am 05.01.2002 als aufschiebende Bedingung. Nach erfolgter Untersuchung und Zahlung wurde das Datum des Vertrags einvernehmlich auf 30.12.2001 datiert; später wurden handschriftliche Zusätze eingefügt. Ab Frühjahr 2002 traten beim Pferd Probleme beim Springen und Unrittigkeiten auf; im Juli/August 2002 diagnostizierten Tierärzte Rückenprobleme und eine Erkrankung mit lang zurückliegender Ursache. Die Klägerin erklärte im August 2002 den Rücktritt und verlangte Kaufpreiserstattung und Kostenausgleich; der Beklagte lehnte ab und bestritt wesentliche Mangelvorwürfe. Das Gericht klärte zudem Zuständigkeitsfragen des Landgerichts Stade. • Die Klage war zulässig; örtliche Zuständigkeit nach §29 ZPO wegen Erfüllungsorts am Wohnsitz der Klägerin und materiell-sachliche Zuständigkeit gegeben. • Auf den Kaufvertrag findet nach Art.229 §5 EGBGB das bis 31.12.2001 geltende Schuldrecht Anwendung, weil Angebot und Annahme samt wesentlicher Vertragsbestandteile (Kaufgegenstand, Preis, Ankaufsbedingung) bereits im Dezember 2001 wirksam geworden sind; auch bei aufschiebender Bedingung bleibt altes Recht maßgeblich, wenn der Entstehungstatbestand vor dem Stichtag liegt. • Die einvernehmliche Datumsänderung auf 30.12.2001 und der Umstand, dass Vertragstext im Dezember 2001 ausgehandelt und bestätigt wurde, stützen die Rechtsfolge der Anwendbarkeit des alten Rechts. Eine nur ergänzende handschriftliche Garantie stellt keine wesentliche Änderung dar, die neues Recht fingieren würde. • Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Parteien ausdrücklich neues Recht gewollt hätten; bloßes Schweigen des Beklagten bei Bemerkungen Dritter rechtfertigt keine Vereinbarung zugunsten neuen Rechts. • Nach den anzuwendenden §§481 ff. BGB a.F. sowie der Viehverordnung a.F. besteht kein Wandelungsanspruch: Der behauptete Mangel fällt nicht unter die Hauptmängel und die Gewährfrist nach altem Recht war abgelaufen, wobei die Voraussetzungen für das Fortbestehen der Gewährleistungsrechte (§485 BGB a.F.) nicht vorlagen. • Mangels wirksamem Rücktritts sind auch Ersatzansprüche für vergebliche Aufwendungen und weitere Kosten nicht durchsetzbar; deshalb ist auch der Feststellungsantrag zu Kostenabwehr unbegründet. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht hält das Landgericht Stade für zuständig. Entscheidungsgrundlage ist die Anwendbarkeit des bis 31.12.2001 geltenden Schuldrechts auf den bereits im Dezember 2001 begründeten Kaufvertrag; nach diesen Bestimmungen bestanden keine Ansprüche der Klägerin auf Wandelung oder Aufwendungsersatz, da der behauptete Mangel nicht als Hauptmangel im Sinne des alten Rechts anzusehen ist und die Gewährleistungsfristen nach den alten Vorschriften nicht eingehalten waren. Die Rücktrittserklärung der Klägerin vom 19.08.2002 war daher unwirksam, sodass kein Rückgewährschuldverhältnis entstand und die geltend gemachten Zahlungs- und Kostenerstattungsansprüche abzuweisen sind.