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Urteil

2 O 168/25

Landgericht Siegen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSI:2025:0711.2O168.25.00
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Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

  • 1.

    Den Verfügungsbeklagten wird es untersagt,

in Bezug auf den Verfügungskläger folgende Behauptungen aufzustellen und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

  • Sieben Orgelschüler sind demnach in T. offenbar über Jahrzehnte Opfer eines früheren Kirchenmusikers geworden.“

(wie in der T. Zeitung vom 00.00.0000, Seite 3, geschehen);

  • Innerhalb dieser mehr als 30 Jahre soll es immer wieder Übergriffe gegeben haben.“

(wie in der T. Zeitung vom 00.00.0000, Seite 3, geschehen);

  • Es geht um einen Kirchenmusiker aus T., der jahrzehntelang als Kreiskantor tätig war – und offenbar seine Macht schamlos ausnutzte. (…) Der Mann, ein scheinbar fürsorglicher Familienvater, gab Orgelunterricht für Jungen, vor allem ab dem Teenageralter. Er fuhr sie nach Hause, lud sie zum Essen ein und sprach mit ihnen über Homosexualität – gern mit Verweis auf die „alten Griechen“, bei denen das ja normal gewesen sei. Hinter der Fassade der väterlichen Nähe lauerten Übergriffe. (…) Der Musiker hat laut Bericht sexuelle Handlungen mit mindestens zwei Jugendlichen eingeräumt. (…) doch die Prüfer halten weitere Taten für wahrscheinlich. (…) Schon in den 90er-Jahren soll der Musiker in fragwürdiger Weise mit Jugendlichen umgegangen sein, Kollegen und Pfarrer meldeten merkwürdige Vorfälle. Konsequenzen? Fehlanzeige. (…) Der Fall schleppt sich über Jahrzehnte, gedeckt durch Schweigen, Verdrängen, Wegsehen“

(wie in der T. Zeitung vom 00.00.0000, Seite 3, geschehen).

  • 2.

    Darüber hinaus haben die Verfügungsbeklagten

die Formulierung

  • Der Befragte habe sexuelle Kontakte zu zwei Betroffenen eingeräumt.“

(wie in der T. Zeitung vom 00.00.0000, Seite 1, geschehen)

zu unterlassen, wobei ihnen gestattet wird, diese durch folgende Formulierung zu ersetzen:

Der Befragte habe ein sexuelles Näheverhältnis zu zwei volljährigen Männern eingeräumt.“;

die Formulierung

  • eine enge Freundin der Ehefrau des Beschuldigten“

(wie in der T. Zeitung vom 00.00.0000, Seite 3, geschehen)

zu unterlassen, wobei ihnen gestattet wird, diese durch folgende Formulierung zu ersetzen:

 „eine enge Freundin der Ehefrau des Kirchenmitarbeiters“;

die Formulierung

  • „[…] der Mann, gegen den Vorwürfe sexueller Übergriffe seit Jahrzehnten im Raum stehen.

(wie in der T. Zeitung vom 00.00.0000, Seite 3, geschehen)

zu unterlassen, wobei ihnen gestattet wird, diese durch folgende Formulierung zu ersetzen:

„[…] der Mann, gegen den Vorwürfe sexueller Übergriffe im Raum stehen.“;

die Formulierung

  • Die Prüfer kommen in ihrer Studie zu dem Schluss, dass die Übergriffe zum Teil auch in kirchlichen Gebäuden stattgefunden haben.“

(wie in der T. Zeitung vom 00.00.0000, Seite 3, geschehen)

zu unterlassen, wobei ihnen gestattet wird, diese durch folgende Formulierung zu ersetzen:

Die Prüfer kommen in ihrer Studie zu dem Schluss, dass die Kontakte zum Teil auch in kirchlichen Gebäuden stattgefunden haben.“;

die Formulierung

  • Dem Täter sei ein hoher Ehrentitel im Bereich der Kirchenmusik aberkannt worden.“

(wie in der T.  Zeitung vom 00.00.0000, Seite 3, geschehen)

zu unterlassen, wobei ihnen gestattet wird, diese durch folgende Formulierung zu ersetzen:

„Dem Kirchenmitarbeiter sei ein hoher Ehrentitel im Bereich der Kirchenmusik aberkannt worden.“

  • 3.

    Die Beklagten haben der Berichterstattung überdies hinzuzufügen, dass der Verfügungskläger die streitgegenständlichen Vorwürfe, bis auf die Einräumung von Näheverhältnissen zu zwei volljährigen Männern, abgestritten hat und die Staatsanwaltschaft das gegen den Verfügungskläger im Jahre N05 eingeleitete Strafverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO im April 0000 eingestellt hat. Ohne diesen Zusatz ist die Berichterstattung insgesamt untersagt. 

  • 4.

    Den Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen unter Z. 1. – 3. ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere im Fall der Verfügungsbeklagten zu 1) zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärin, verhängt werden kann.

  • 5.

    Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

  • 6.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

  • 7.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet: 1. Den Verfügungsbeklagten wird es untersagt, in Bezug auf den Verfügungskläger folgende Behauptungen aufzustellen und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „ Sieben Orgelschüler sind demnach in T. offenbar über Jahrzehnte Opfer eines früheren Kirchenmusikers geworden.“ (wie in der T. Zeitung vom 00.00.0000, Seite 3, geschehen); „ Innerhalb dieser mehr als 30 Jahre soll es immer wieder Übergriffe gegeben haben .“ (wie in der T. Zeitung vom 00.00.0000, Seite 3, geschehen); „ Es geht um einen Kirchenmusiker aus T., der jahrzehntelang als Kreiskantor tätig war – und offenbar seine Macht schamlos ausnutzte. (…) Der Mann, ein scheinbar fürsorglicher Familienvater, gab Orgelunterricht für Jungen, vor allem ab dem Teenageralter. Er fuhr sie nach Hause, lud sie zum Essen ein und sprach mit ihnen über Homosexualität – gern mit Verweis auf die „alten Griechen“, bei denen das ja normal gewesen sei. Hinter der Fassade der väterlichen Nähe lauerten Übergriffe. (…) Der Musiker hat laut Bericht sexuelle Handlungen mit mindestens zwei Jugendlichen eingeräumt. (…) doch die Prüfer halten weitere Taten für wahrscheinlich. (…) Schon in den 90er-Jahren soll der Musiker in fragwürdiger Weise mit Jugendlichen umgegangen sein, Kollegen und Pfarrer meldeten merkwürdige Vorfälle. Konsequenzen? Fehlanzeige. (…) Der Fall schleppt sich über Jahrzehnte, gedeckt durch Schweigen, Verdrängen, Wegsehen“ (wie in der T. Zeitung vom 00.00.0000, Seite 3, geschehen). 2. Darüber hinaus haben die Verfügungsbeklagten die Formulierung „ Der Befragte habe sexuelle Kontakte zu zwei Betroffenen eingeräumt.“ (wie in der T. Zeitung vom 00.00.0000, Seite 1, geschehen) zu unterlassen, wobei ihnen gestattet wird, diese durch folgende Formulierung zu ersetzen: „ Der Befragte habe ein sexuelles Näheverhältnis zu zwei volljährigen Männern eingeräumt .“; die Formulierung „ eine enge Freundin der Ehefrau des Beschuldigten“ (wie in der T. Zeitung vom 00.00.0000, Seite 3, geschehen) zu unterlassen, wobei ihnen gestattet wird, diese durch folgende Formulierung zu ersetzen: „ eine enge Freundin der Ehefrau des Kirchenmitarbeiters“; die Formulierung „[…] der Mann, gegen den Vorwürfe sexueller Übergriffe seit Jahrzehnten im Raum stehen . “ (wie in der T. Zeitung vom 00.00.0000, Seite 3, geschehen) zu unterlassen, wobei ihnen gestattet wird, diese durch folgende Formulierung zu ersetzen: „[…] der Mann, gegen den Vorwürfe sexueller Übergriffe im Raum stehen . “; die Formulierung „ Die Prüfer kommen in ihrer Studie zu dem Schluss, dass die Übergriffe zum Teil auch in kirchlichen Gebäuden stattgefunden haben.“ (wie in der T. Zeitung vom 00.00.0000, Seite 3, geschehen) zu unterlassen, wobei ihnen gestattet wird, diese durch folgende Formulierung zu ersetzen: „ Die Prüfer kommen in ihrer Studie zu dem Schluss, dass die Kontakte zum Teil auch in kirchlichen Gebäuden stattgefunden haben.“; die Formulierung „ Dem Täter sei ein hoher Ehrentitel im Bereich der Kirchenmusik aberkannt worden.“ (wie in der T. Zeitung vom 00.00.0000, Seite 3, geschehen) zu unterlassen, wobei ihnen gestattet wird, diese durch folgende Formulierung zu ersetzen: „Dem Kirchenmitarbeiter sei ein hoher Ehrentitel im Bereich der Kirchenmusik aberkannt worden.“ 3. Die Beklagten haben der Berichterstattung überdies hinzuzufügen, dass der Verfügungskläger die streitgegenständlichen Vorwürfe, bis auf die Einräumung von Näheverhältnissen zu zwei volljährigen Männern, abgestritten hat und die Staatsanwaltschaft das gegen den Verfügungskläger im Jahre N05 eingeleitete Strafverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO im April 0000 eingestellt hat. Ohne diesen Zusatz ist die Berichterstattung insgesamt untersagt. 4. Den Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen unter Z. 1. – 3. ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere im Fall der Verfügungsbeklagten zu 1) zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärin, verhängt werden kann. 5. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Im Juni 0000 beauftragte die A. Kirche die W. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Durchführung einer Sonderuntersuchung. Anlass und Hintergrund dieser Beauftragung waren die im Jahr N05 gegen die damalige Präses der A. Kirche, Frau J., erhobenen Vorwürfe, von potenziellen sexuellen Übergriffen durch einen Kirchenmitarbeiter in den 1990iger Jahren, den hiesigen Verfügungskläger, erfahren zu haben und diesen Hinweisen nicht oder nicht hinreichend nachgegangen zu sein. Bereits bei Bekanntwerden dieser Vorwürfe im Jahr N05 hatten die Verfügungsbeklagten den Verfügungskläger zwecks beabsichtigter Berichterstattungen kontaktiert, um eine Stellungnahme einzuholen. Zum damaligen Zeitpunkt wurde eine Stellungnahme seitens des früheren Bevollmächtigten des Verfügungsklägers mit Verweis auf das laufende Ermittlungsverfahren abgelehnt. Es folgten verschiedene Berichterstattungen der Verfügungsbeklagten. Im Rahmen der zwischen dem 00.00.0000 und 00.00.0000 durchgeführten Untersuchungen führte W., ausweislich des schließlich erschienen Prüfberichts, Gespräche mit fünf von sieben als Betroffene geführte Personen, hinsichtlich derer es Hinweise auf potenzielle sexuelle Übergriffe gegeben hatte, mit vier von fünf Beteiligten, die sich im Zusammenhang mit dem Interventionsfall gegenüber dem Interventionsteam des Kirchenkreises T.-X. geäußert hatten, mit verschiedenen Verantwortungsträgern der Kirche, aber auch mit dem Verfügungskläger selbst und dessen Ehefrau. Ausweislich des Prüfberichts hatte der Verfügungskläger zuvor gegenüber W. eingeräumt, eine sexuelle Nähebeziehung zu zwei bereits volljährigen Orgelschülern gehabt zu haben. Im Prüfbericht findet sich außerdem der Hinweis, dass eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht Gegenstand des Auftrags von W. war. W. gelangte hinsichtlich der im Raum stehenden Vorwürfe gegen den Verfügungskläger zu folgerndem Fazit: „Es handelt sich vorliegend um einen Fall, in dem sich die Aussagen der Betroffenen und des Kirchenmusikers in weiten Teilen widersprechen und bei dem der Kirchenmusiker jedwede sexuellen Annäherungsversuche und sexuelle Handlungen gegenüber fünf der Betroffenen abstreitet. Vor dem Hintergrund der Konsistenz der uns gegenüber getätigten Aussagen, der identifizierten Handlungsmuster (siehe Abschnitt 2.1.1.2) und auch der Widersprüche zu den Aussagen des Kirchenmusikers in Bezug auf einen der Betroffenen (siehe Abschnitt 2.1.1.2.5) sowie des Vorgehens des Kirchenmusikers im Zusammenhang mit dem Musikfestival (siehe Abschnitt 2.1.1.1), halten wir die Schilderungen der Betroffenen für glaubhaft. Dieser Eindruck verfestigt sich insbesondere auch vor dem Hintergrund einer fehlenden Motivlage der Betroffenen, den Kirchenmusiker ungerechtfertigt zu beschuldigen und sein Ansehen zu schädigen, weil es Unstimmigkeiten zwischen einem der Betroffenen und dem Kirchenmusiker gab. Unserer Einschätzung nach ist es wahrscheinlich, dass es seitens des Kirchenmusikers über die durch den Kirchenmusiker bestätigten sexuellen Annäherungsversuche und sexuellen Handlungen gegenüber zwei der Betroffenen hinaus zu sexuellen Annäherungsversuchen und teilweise auch zu sexuellen Handlungen gegenüber den weiteren Betroffenen gekommen ist. Es kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass es über die Betroffenen 1 bis 7 hinaus noch weitere Betroffene geben könnte.“ (Prüfbericht, S. 20 f.) In der Chronologie zur Aufarbeitung etwaiger Missbrauchsvorfälle innerhalb der A. Kirche wird unter dem 00.00.000 hinsichtlich des vom Verfügungskläger angesprochenen Ermittlungsverfahrens aufgeführt: „Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft T. im Ermittlungsverfahren wegen sexualisierter Gewalt. Demnach ist betreffend der Aussagen der Betroffenen 1 und 5 bereits Verfolgungsverjährung eingetreten und hinsichtlich der Aussagen der Betroffenen 2, 3, 4 und 6 konnte nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass ein Straftatbestand verwirklicht wurde.“ Der Prüfbericht wurde am 00.00.0000 fertiggestellt und am 00.00.0000 in einer Presskonferenz in der Kirche in T.-S. der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Verfügungsbeklagte zu 1) veröffentlichte als Verlegerin der T. Zeitung sowohl am 00.00.0000 als auch am 00.00.0000, stets unter Verweis auf den Prüfbericht von W., verschiedene, vom Verfügungsbeklagten zu 2) verfasste, Berichte zur (unzureichenden) Aufklärung und Aufarbeitung der vermeintlichen Missbrauchsfälle in der A. Kirche in den 90er Jahren in ihrem Print- als auch Onlinemedium. Hierbei nahm sie mehrfach Bezug auf den Verfügungskläger und die diesen betreffenden Vorwürfe. Der Verfügungskläger wurde dabei nicht namentlich genannt. Es ist in den Berichten stets die Rede von einem Kirchenmusiker aus T., in einer der angegriffenen Passagen (vom 00.00.0000) ist zudem die Rede davon, dass dieser jahrelang als Kreiskantor in T. tätig gewesen ist. Es wird dargelegt, dass er im betroffenen Zeitraum Jugendlichen Orgelunterricht gegeben und auch einen Ehrentitel im Bereich Kirchenmusik getragen hat. In einer der Berichterstattungen wird überdies dargelegt, dass Frau J. Patin eines seiner Kinder gewesen ist. Für den genauen Inhalt der klägerseits angegriffenen Passagen wird auf den Antrag zum Erlass der einstweiligen Verfügung vom 30.05.2025 (Bl. 2 ff. d. A.) verwiesen. Auch diverse andere Medien (u.a. spiegel-online, WDR, Tagesschau) berichteten in diesem Zeitraum über die Untersuchungsergebnisse von W.. Auch in diesem Kontext ist regelmäßig von einem Kirchenmusiker aus T. die Rede. Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass hier eine unzulässige Verdachtsberichterstattung vorgenommen worden sei. Der Verfügungskläger sei angesichts der seitens der Verfügungsbeklagten in ihren Berichten aufgeführten Daten erkennbar dargestellt; seine Identität lasse sich mühelos ermitteln. Von den für eine zulässige Verdachtsberichterstattung erforderlichen Voraussetzungen lägen bereits drei nicht vor: Es fehle an hinreichenden Beweistatsachen, die Berichterstattung führe zu einer Vorverurteilung des Verfügungsklägers, gleichwohl das zunächst eingeleitete Strafverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden sei, und es sei eine Anhörung des Verfügungsklägers vor der Veröffentlichung unterblieben. Der Verfügungskläger beantragt, 1. der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere im Fall der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärin, zu untersagen, in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Ein externer Bericht hat Vorwürfe sexualisierter Gewalt gegen einen Kirchenmitarbeiter im Kreis T. untersucht. (…) Gegen den Mitarbeiter des Kirchenkreises T.-X. waren im November N05 Vorwürfe sexuellen Fehlverhaltens öffentlich geworden. (…) Die Vorwürfe gegen den Kirchenmusiker waren über einen Bericht der «T. Zeitung» öffentlich bekanntgeworden. Laut W.-Bericht haben sieben Betroffene gegen ihn Vorwürfe erhoben, bezogen auf den Zeitraum seit den 1980er Jahren bis 2022. Alle seien Orgelschüler gewesen. Der Befragte habe sexuelle Kontakte zu zwei Betroffenen eingeräumt. Ob sie zu dem Zeitpunkt noch minderjährig waren, ließ sich laut Untersuchung nicht klären.“ wie in der T. Zeitung vom 00.00.0000, Seite 1, geschehen, und/oder „Sieben Orgelschüler sind demnach in T. offenbar über Jahrzehnte Opfer eines früheren Kirchenmusikers geworden. (…) Die Vorwürfe stammen aus dem Zeitraum der späten 80er-Jahre bis ins Jahr 2022. Innerhalb dieser mehr als 30 Jahre soll es immer wieder Übergriffe gegeben haben. Unklar, so die Prüfer von W., sei noch, ob die Betroffenen zu diesem Zeitpunkt noch oder zum Teil minderjährig gewesen seien. (…) Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass sich über die Jahre hinweg ein klares Profil in der Vorgehensweise des Mannes mit wiederkehrenden Mustern gezeigt habe. Laut Studie hat der Kirchenmusiker gezielt Nähe zu seinen Schülern aufgebaut, sie emotional an sich gebunden und in zahlreichen Fällen sexuelle Gespräche und Kontakte gesucht. (…) Die Prüfer kommen in ihrer Studie zu dem Schluss, dass die Übergriffe zum Teil auch in kirchlichen Gebäuden stattgefunden haben. (…) Bereits in den 90er-Jahren, heißt es in der Studie, hätten Dienstvorgesetzte des Kirchenkreises T. Kenntnis von den Vorwürfen gegen den Mann erhalten. Konkret unter anderem eine damals zuständige Gemeindepfarrerin. (…) J. war in den 90er-Jahren, bei Bekanntwerden der Vorwürfe, in einer Nachbargemeinde tätig. Sie sei zudem „eine enge Freundin der Ehefrau des Beschuldigten“ gewesen, später hätte sie auch ein Patenamt für ein Kind des Paares übernommen. (…) Stattdessen begeht O. J. im Februar N05 ihren 00. Geburtstag mit einem Festgottesdienst. 150 persönlich geladene Gäste. In vorderer Reihe: der Mann, gegen den Vorwürfe sexueller Übergriffe seit Jahrzehnten im Raum stehen. (…) Dem Täter sei ein hoher Ehrentitel im Bereich der Kirchenmusik aberkannt worden. Dagegen hat der Mann Rechtsmittel eingelegt. Noch immer tritt er öffentlich mit Chor- und Orgelmusik auf.“ wie in der T. Zeitung vom 00.00.0000, Seite 3, geschehen, und/oder „Die Untersuchung der Prüfer von W. umfasst satte 70 Seiten. Sie haben es in sich. Die Sachlage ist mittlerweile weithin bekannt: Es geht um einen Kirchenmusiker aus T., der jahrzehntelang als Kreiskantor tätig war – und offenbar seine Macht schamlos ausnutzte. (…) Der Mann, ein scheinbar fürsorglicher Familienvater, gab Orgelunterricht für Jungen, vor allem ab dem Teenageralter. Er fuhr sie nach Hause, lud sie zum Essen ein und sprach mit ihnen über Homosexualität – gern mit Verweis auf die „alten Griechen“, bei denen das ja normal gewesen sei. Hinter der Fassade der väterlichen Nähe lauerten Übergriffe. (…) Der Musiker hat laut Bericht sexuelle Handlungen mit mindestens zwei Jugendlichen eingeräumt. (…) doch die Prüfer halten weitere Taten für wahrscheinlich.(…) h. Schon in den 90er-Jahren soll der Musiker in fragwürdiger Weise mit Jugendlichen umgegangen sein, Kollegen und Pfarrer meldeten merkwürdige Vorfälle. Konsequenzen? Fehlanzeige. (…) Der Fall schleppt sich über Jahrzehnte, gedeckt durch Schweigen, Verdrängen, Wegsehen. Auch O. J., damals Gemeindepfarrerin in T., taucht früh in den Akten auf. Sie war mit dem Musiker und dessen Frau befreundet, sogar Patin eines ihrer Kinder (…)“ wie in der T. Zeitung vom 00.00.0000, Seite 3, geschehen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagten meinen, es handele sich bei der streitgegenständlichen Berichterstattung über den Prüfbericht von W. um die zulässige Wiedergabe von Meinungsäußerungen Dritter; für den Leser sei klar erkennbar, dass die Antragsgegner sich den Bericht gerade nicht zu eigen machen würden. Selbst wenn man die Berichterstattung im Kern als Tatsachenbehauptungen einordnen würde, habe den Verfügungsbeklagten keine besondere Recherchepflicht oblegen, da eine Kennzeichnung als Fremdbericht zur hinreichenden Distanzierung erfolgt sei. Im Übrigen seien auch alle Voraussetzungen für eine Verdachtsberichterstattung erfüllt: Insbesondere sei angesichts des Prüfberichts und der im Jahre N05 geführten eigenständigen Recherchen des Verfügungsbeklagten zu 2) davon auszugehen, dass ein Mindestbestand ein Beweistatsachen vorgelegen habe. Die Einstellung der Staatsanwaltschaft stehe hier nicht im Wege, da diese überwiegend aufgrund eingetretener Verjährung und nicht etwa aufgrund von Straflosigkeit erfolgt sei. Eine erneute Kontaktaufnahme zum Verfügungskläger sei nicht von Nöten gewesen, da er bereits im Vorfeld der damaligen Ermittlungen hinreichend zu verstehen gegeben habe, dass er sich nicht äußern wolle. Jedenfalls aber sei mit einem Dementi zu rechnen gewesen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Dem Verfügungskläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche im tenorierten Umfang zu. Im Übrigen war der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. I. Der Verfügungskläger hat teilweise einen Verfügungsanspruch sowie hierauf bezogen einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. 1. Dem Kläger steht ein Verfügungsanspruch nach §§ 823 BGB, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung eines Teils der streitgegenständlichen Berichterstattung zu. Letztere hat teilweise in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers eingegriffen. a) Die vom Verfügungsbeklagten zu 2) verfasste und von der Verfügungsbeklagten zu 1) jeweils veröffentlichte Berichterstattung vom 00.00.0000 sowie vom 00.00.0000 greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers ein. Die Berichterstattung über die mangelnde Aufarbeitung von Missbrauchsvorwürfen innerhalb der A. Kirche, welche unmittelbar mit ihm als vermeintlichem Täter in Verbindung stehen sollen, beeinträchtigen sein Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie ein mögliches (gravierendes) Fehlverhalten öffentlich bekannt machen und seine Person wegen des im Raume stehenden Verdachts eines strafbaren Verhaltens in den Augen der Adressaten negativ qualifizieren. Es trifft zu, dass der Verfügungskläger trotz fehlender Namensnennung von der Berichterstattung auch persönlich betroffen und jedenfalls in bestimmten Kreisen identifizierbar ist. Anhand der Angaben in der Berichterstattung kann er sowohl im näheren Umfeld, als auch im örtlichen Umkreis des Wirkungsbereichs der A. Kirche, jedenfalls in den Kirchenkreisen rund um T., erkannt werden. In den Berichten werden seine konkrete (damalige) Stellenbeschreibung genannt, die betroffenen Zeiträume geschildert; es wird dargelegt, dass er verheiratet ist und zwei Kinder hat sowie in diesem Kontext, dass Frau J. Patin eines der Kinder ist. Außerdem wird angeführt, dass er einen Ehrentitel im Bereich Kirchenmusik getragen hat. Gerade die Nennung der beruflichen Position als Kreiskantor in dem die Vorwürfe betreffenden Zeitraum stellt hier, nach Einschätzung der Kammer, ein Alleinstellungsmerkmal dar, das seitens des betroffenen Verkehrskreises der Person des Verfügungsklägers zugeordnet werden kann, mithin eine Identifizierung der konkreten Person ermöglicht. Wie dieser nämlich in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, hat es in dem betreffenden Zeitraum allein einen männlichen Kreiskantor im gesamten T. Kirchenraum gegeben. Dem ist die Verfügungsbeklagte auch nicht entgegengetreten. Die Bezeichnung „Kichenmusiker“ als solche erachtet die Kammer hingegen als weniger individualisierend. Zum einen handelt es sich hierbei allein um eine allgemeine (Berufs-)Bezeichnung, die selbst im hier zeitlich und regional eingegrenzten Kreis nicht bloß auf eine einzige Person zuzutreffen vermag. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass diese Bezeichnung in jeglicher (überregionaler) Berichterstattung verwendet worden ist. Die Darlegung des Familienstandes sowie der Umstand, dass er zwei Kinder hat, stellen ebenfalls keine Merkmale dar, die eine Identifizierung in besonderem Maße ermöglichen. Was die Benennung der persönlichen Beziehung zu Frau J. betrifft, so sieht die Kammer hierin eine für den Gesamtkontext der Berichterstattung wesentliche Information. Kern der streitgegenständlichen Berichte ist die unzureichende, intransparente Aufklärung von Missbrauchsvorwürfen innerhalb der A. Kirche, zu der Frau J. einen nicht unerheblichen Beitrag geleistet haben soll. Dies gerade in Anbetracht dessen, dass ihrerseits – vermeintlich aufgrund persönlicher Beziehungen zum Verfügungskläger und seiner Familie – die Augen verschlossen, jedenfalls aber Meldepflichten nicht rechtzeitig erfüllt worden sein sollen. Gerade der Umstand, dass hier ein freundschaftliches/familiäres Verhältnis zu dem die Vorwürfe betreffenden Kirchenmusiker bestanden haben soll, eröffnet eine Sichtweise auf das Vorgehen von Frau J., die für die Öffentlichkeit von nicht unerheblichem Interesse ist. b) Die Veröffentlichungen der Verfügungsbeklagten erfolgten teilweise in rechtswidriger Weise. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand; die Rechtswidrigkeit wird mithin nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern ist im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (vgl. Grüneberg, BGB, Sprau, 81. Auflage 2022, § 823 BGB, Rn. 95 m. w. N.). Stehen sich, wie hier, die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG als widerstreitende Interessen gegenüber, so kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme, des Meines und Dafürhaltens geprägt sind (vgl. LG Köln Urt. v. 29.6.2022 – 28 O 470/20, BeckRS 2022, 54624 Rn. 37, beck-online). Maßgeblich ist der objektive Sinngehalt einer Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Die Kammer stuft die vorliegende Berichterstattung in weiten Teilen als Tatsachenbehauptung ein, deren Wahrheitsgehalt, gerade in strafrechtlicher Hinsicht, als nicht hinreichend geklärt einzuordnen ist. Vor diesem Hintergrund waren seitens der Beklagten besondere Maßstäbe betreffend die Zulässigkeit einer hierauf bezogenen Berichterstattung zu berücksichtigen, denen sie nicht vollumfänglich gerecht worden ist. Zwar stellen die seitens W. letztlich getroffenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der erfolgten Untersuchungen Meinungsäußerungen dar, weil sie im Wesentlichen durch ein Element der Stellungnahme geprägt sind. Jedoch bezieht sich die streitgegenständliche Berichterstattung der Verfügungsbeklagten zu einem großen Teil auf die im Rahmen der W.-Recherche vermeintlich erlangten Untersuchungs-Erkenntnisse. Dies sowohl im Hinblick auf die Missbrauchsvorwürfe gegen den Verfügungskläger als auch den Umgang hiermit seitens der A. Kirche. Diese Erkenntnisse sind grundsätzlich dem Wahrheitsbeweis zugänglich, mithin als Tatsachenbehauptungen einzustufen. Allerdings handelt es sich nicht um vollumfänglich verifizierte und zugestandene Vorwürfe, was einen maßgeblichen Einfluss darauf hat, ob und inwiefern eine Berichterstattung hierüber in den öffentlichen Medien als zulässig zu erachten ist oder nicht: Ist der Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung ungeklärt, betrifft aber eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit, so darf sie demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Die Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen in einem solchen Fall setzt allerdings voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Dabei gelten für die Medien grundsätzlich strengere Pflichten als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2022 – VI ZR 95/21; BGH, Urt. v. 22.2.2022 – VI ZR 1175/20) Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere für die Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch ungeklärt sei, ob der Beschuldigte die Tat begangen habe, sei grundsätzlich auch hier die legitime Aufgabe der Medien, Verfehlungen auch konkreter Personen aufzuzeigen, in den Blick zu nehmen. Es müsse, vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK, aber stets die Gefahr berücksichtigt werden, dass die Öffentlichkeit bereits von einem Schuldnachweis ausgehe, sodass auch nach einem etwaigen Freispruch etwas hängen bleibe. (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2022 – VI ZR 95/21). Vor diesem Hintergrund hat der BGH Voraussetzungen aufgestellt, an denen eine solche Verdachtsberichtserstattung zu messen ist: Es bedarf zunächst eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf überdies keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Darüber hinaus ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2021 – VI ZR 1241/20; BGH, Urt. v. 22.2.2022 – VI ZR 1175/20; BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12) Diese Maßstäbe sind, nach Auffassung der Kammer, auch im vorliegenden Fall zugrunde zu legen, und die streitgegenständlichen Berichterstattungen der Verfügungsbeklagten ist hieran zu messen. Zwar hat es – insoweit zwischen den Parteien unstreitig - in der Vergangenheit Ermittlungen der Staatsanwaltschaft T. wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gegeben, die jedoch mit einer Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO im April 0000 endeten. In Anbetracht des bereits abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens gelangen die vom BGH aufgestellten, o,g. Voraussetzungen vorliegend zwar nicht unmittelbar zur Anwendung; sie sind aber, nach Einschätzung der Kammer, gerade zum Schutz des nicht einmal (mehr) als Beschuldigten geltenden Verfügungsklägers entsprechend - gewissermaßen erst recht - heranzuziehen. Liegt nämlich ein strafrechtliches Verfahren zugrunde, rechtfertigt dies unter Abwägung der beiderseitigen Interessen am ehesten eine Berichterstattung zugunsten der Öffentlichkeit. Das öffentliche Interesse bzw. das berechtigte Interesse der Medien tritt jedoch umso mehr nach hinten, je weniger stichhaltig die Vorwürfe sind bzw. je mehr es um „Ermittlungen“ bloßer Dritter geht. Denn die Objektivität solcher „Drittermittlungen“ ist, im Interesse aller Beteiligten, nicht mit denen der staatlichen Behörden gleichzusetzen. Konkret erfolgte die W.-Ermittlung im Auftrag der A. Kirche, eine Neutralität kann daher nicht in gleichem Maße wie bei einem Strafverfahren erwartet werden. Auch lässt sich die hier vorgenommene Einstellung des Verfahrens nicht mit einer Einstellung nach § 153a StPO vergleichen. Eine Einstellung nach § 153a StPO setzt das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts gerade voraus; ein Beschuldigter wird mit einer derartigen Einstellung daher nicht in einer einem Freispruch oder einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO vergleichbaren Weise rehabilitiert (vgl. OLG Köln Urt. v. 27.4.N05 – 15 U 143/22). Der hinreichende Tatverdacht wird, im Gegensatz zum hiesigen Sachverhalt, in derartigen Fällen gerade nicht gänzlich verneint. Die vorstehenden Voraussetzungen gelangen in Fällen wie dem Vorliegenden in gleichem Maße wie bei der gewöhnlichen Verdachtsberichterstattung zur Anwendung. Das vorausgegangene Ermittlungsverfahren ist unstreitig mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden, der Verfügungskläger mithin zunächst einmal rehabilitiert. Der Einwand der Verfügungsbeklagten, die Einstellung sei hier gerade nicht wegen Straflosigkeit oder Nichtbegehung der Taten, sondern vorwiegend aufgrund des Verjährungseintritts erfolgt, kann nicht verfangen. Denn diese Behauptung steht bereits nicht hinreichend fest und beruht allein auf einer offenbar (unverbindlich) getätigten Äußerung des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft T. gegenüber den Verfügungsbeklagten. Im Übrigen ist der Klägerseite darin zuzustimmen, dass es eine Einstellung zweiter Klasse nicht gibt, die Beklagte mithin nicht pauschal unterstellen darf, die Vorwürfe seien strafrechtlich zutreffend. Die genannten Maßstäbe zugrunde gelegt, ergibt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls hinsichtlich der im Tenor genannten Passagen. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit erkennt die Kammer vorliegend zunächst unzweifelhaft an; es handelt sich durchaus um einen Vorgang von gravierendem Gewicht. Die Missbrauchsvorwürfe gegen die Kirche im Allgemeinen, aber auch konkret die im Jahr N05 öffentlich gewordenen Vorwürfe und deren (möglicherweise unzureichende) Aufarbeitung sind öffentliches Thema und berühren das gesellschaftliche Interesse, insbnesondere weil die A. Kirche als Institution großen Gewichts einzuordnen ist, die eine Glaubensgemeinschaft von erheblicher Größe repräsentiert. Kommt es diesbezüglich, wie hier, zu neuen Untersuchungen oder Erkenntnissen im Hinblick auf Versäumnisse im Umgang mit (vermeintlichen) Missbrauchsfällen, so ist es Aufgabe der Medien, hierüber zu berichten. Anlass und Gegenstand der streitgegenständlichen Berichterstattung war der nunmehr erschienene externe Prüfbericht von W., welcher von der A. Kirche zwecks Prüfung etwaiger Versäumnisse i.R.d. Aufarbeitung von Missbrauchsvorwürfen innerhalb der Kirche in Auftrag gegeben worden ist. Die Veröffentlichungen beziehen sich maßgeblich auf diesen Prüfbericht, welchen die A. Kirche bereits am 00.00.0000, mithin vor der streitgegenständlichen Berichterstattung, der Öffentlichkeit vorgestellt hat. Auch haben die Verfügungsbeklagten dargelegt, dass es bereits im Jahr N05 umfangreiche Recherchen des Verfügungsbeklagten zu 2) betreffend die gegen den Verfügungskläger gerichteten Missbrauchsvorwürfe gegeben habe, in deren Rahmen u.a. Gespräche mit acht vermeintlich Betroffenen geführt worden seien. Nachdem sich der Verdacht erhärtet habe, dass der Verfügungskläger tatsächlich sexuelle Kontakte zu ehemaligen Orgelschülern gehabt hätte, hinsichtlich derer unklar geblieben sei, inwiefern diese noch minderjährig gewesen seien, hätten sich diverse (Hintergrund-)Gespräche mit Staatsanwaltschaft, dem Kirchenkreis T. sowie der A. Kirche angeschlossen. Es habe, speziell auch im Hinblick auf die Versäumnisse von Frau J., eine eidesstattliche Versicherung gegeben, nach der jene persönlich über die Vorwürfe sexueller Verfehlungen des Verfügungsklägers informiert gewesen sei. Die im W.-Prüfbericht aufgeführten Erkenntnisse stimmten, so die Verfügungsbeklagten, nunmehr weitgehend mit ihren Recherchen überein. Dass der W.-Bericht auf hinreichend ernsthaften Recherchen beruht und zumindest dem Grunde nach eine gewisse Stichhaltigkeit für sich beanspruchen kann, steht für die Kammer nicht im Zweifel. Dies insbesondere, da allen Beteiligten (sowohl den vermeintlich Betroffenen, Verantwortungsträgern der Kirche, aber auch dem Verfügungskläger) die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden und deren Angaben mit in den Prüfbericht eingeflossen sind. Darüber hinaus ist der Prüfbericht seitens der A. Kirche selbst mit der Öffentlichkeit geteilt und von verschiedenen Medien deutschlandweit aufgegriffen worden. Inwiefern die im Prüfbericht niedergelegten Darstellungen tatsächlich zutreffen, ebenso wie die Frage eines hieraus abzuleitenden strafrechtlichen Verhaltens, obliegt nicht der hiesigen Beurteilung, spielt für die Frage, inwiefern sich hieraus ein ausreichender Anlass zur Berichterstattung über die Vorwürfe ergibt, aber auch keine Rolle. Daneben liegt der Berichterstattung auch der Umstand zugrunde, dass es in der Vergangenheit ein Ermittlungsverfahren gegen den Verfügungskläger gegeben hat. An dieser Stelle ergeben sich allerdings – insoweit folgt die Kammer dem Vortrag des Verfügungsklägers – hinsichtlich der angegriffenen Berichterstattung vereinzelt Bedenken; dies gerade auch mit Blick auf das Erfordernis, eine präjudizierende Darstellung zu vermeiden. Die Berichterstattungen verhalten sich teilweise zu einseitig und verleiten durch Auslassungen und Verwendung von Begriffen dazu, von objektiv festgestellten Tatsachen auszugehen; einer Vorverurteilung des Verfügungsklägers ist damit teilweise nicht hinreichend entgegengewirkt worden. Zunächst ist problematisch, dass innerhalb der Veröffentlichungen nicht hinreichend deutlich wird, dass es neben den W.-Erkenntnissen bereits eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO seitens der staatlichen Behörden gegeben hat. Aus Sicht des Durchschnittslesers spielt es eine große Rolle, wie das vermeintliche Fehlverhalten seitens der zuständigen Straforgane gewertet und ggf. geahndet worden ist. Dabei geht von einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, wie bereits dargelegt, eine rehabilitierende Wirkung aus, die den Betroffenen in der Öffentlichkeit in ein gänzlich anders Licht rücken kann, als es ein noch laufendes Verfahren, eine Anklageerhebung oder eine Einstellung nach § 153a StPO vermag. Es handelt sich mithin um einen Umstand, der nicht unterschlagen werden darf. Hieraus rechtfertigt sich die aus dem Tenor ersichtliche Verpflichtung, einen diesbezüglichen Nachtrag in die Publikationen einzubauen oder – andernfalls – jegliche Veröffentlichung zu unterlassen. Überdies ist der Umstand, dass der Verfügungskläger gegenüber W. allein sexuelle Näheverhältnisse zu zwei volljährigen Männern eingeräumt und den Vorwürfen im Übrigen widersprochen hat, seitens der Verfügungsbeklagten nicht ausreichend dargelegt worden. Wenn es in der Berichterstattung vom 00.00.0000 heißt „ Hinter der Fassade der väterlichen Nähe lauerten Übergriffe. (…) Der Musiker hat laut Bericht sexuelle Handlungen mit mindestens zwei Jugendlichen eingeräumt.“ , so ist dies unrichtig. Denn der Verfügungskläger hat ausweislich des W.-Prüfberichts eingeräumt, „dass es entweder gar nicht zu Annäherungen oder sexuellen Handlungen gekommen sei bzw., wenn es zu derartigen Annäherungen oder sexuellen Handlungen gekommen sei, dass die Betroffenen bereits volljährig gewesen wären“ (vgl. Bl. 68 d. A.). Um eine Vorverurteilung zu verhindern und die zugrundeliegende Tatsachenlage, konkret den Prüfbericht, korrekt wiederzugeben, hätte den Beklagten oblegen, auch die den Verfügungskläger ent lastenden und nicht allein die diesen be lastenden Umstände darzulegen. Vor demselben Hintergrund ist auch die Angabe „ Der Befragte habe sexuelle Kontakte zu zwei Betroffenen eingeräumt “ in der Berichterstattung vom 00.00.0000 als unzulässig zu erachten, da sie den, für eine Wertung aus Lesersicht, entscheidenden Punkt der Volljährigkeit außen vor lässt. Auch hinsichtlich der gewählten Begrifflichkeiten lässt die streitgegenständliche Berichterstattung mit Blick auf die grundsätzlich von der Presse zu achtende Unschuldsvermutung an einzelnen Stellen die gebotene Zurückhaltung vermissen. So findet sich in der Berichterstattung vom 00.00.0000 sowohl die Bezeichnung „ Beschuldigter“ als auch „ Täter “. Die Darstellung als „ Beschuldigter “ lässt unberücksichtigt, dass das Ermittlungsverfahren 00000 eingestellt worden, der Beschuldigtenstatus mithin seit längerer Zeit nicht mehr besteht. Die Bezeichnung „ Täter “ geht darüber sogar noch hinaus; durch eine solche Darstellung des Verfügungsklägers wird suggeriert, der Verfügungskläger sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt und seine Beteiligung an den im Raum stehenden Taten seitens der Gerichte bereits hinreichend sicher festgestellt worden. Dies trifft jedoch nicht zu. Gleiches gilt für die mehrfache Verwendung des Begriffs „ Übergriff“. Dieser Begriff unterstellt zwangsläufig ein Vorgehen gegen den Willen der Betroffenen und lässt die Einlassung des Verfügungsklägers gegenüber W. außer Acht, wonach es um „ sexuelle Kontakte “ zu zwei (bereits volljährigen) Männern gegangen sein soll. Gleiches gilt für die Bezeichnung der Betroffenen als „ Opfer “ (Bericht vom 00.00.0000); hiervon geht in selbem Maße eine präjudizierende Wirkung aus. Schließlich ist mit dieser Begründung auch die Bezeichnung „ Taten “ (Bericht vom 00.00.0000) unzulässig. Ebenso werden die Interessen des Verfügungsklägers mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie dem Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit nicht angemessen ins Verhältnis gesetzt, wenn die den Prüfbericht im Wesentlichen wiedergebenden Passagen teils im Indikativ erfolgen, ohne ausreichende Kennzeichnung, dass es allein um die Wiedergabe fremder Quellen geht. Aus diesem Grund erachtet die Kammer insbesondere folgende Passage, der Berichterstattung vom 00.00.0000 entnommen, als unzulässig: „Es geht um einen Kirchenmusiker aus T., der jahrzehntelang als Kreiskantor tätig war – und offenbar seine Macht schamlos ausnutzte. (…) Der Mann, ein scheinbar fürsorglicher Familienvater, gab Orgelunterricht für Jungen, vor allem ab dem Teenageralter. Er fuhr sie nach Hause, lud sie zum Essen ein und sprach mit ihnen über Homosexualität – gern mit Verweis auf die „alten Griechen“, bei denen das ja normal gewesen sei. Hinter der Fassade der väterlichen Nähe lauerten Übergriffe.“ Aus demselben Grund, nämlich einer nicht hinreichenden Distanzierung vom eigentlich wiedergegebenen Prüfbericht, kann auch folgende Formulierung, ebenso entnommen aus o.g. Veröffentlichung, keinen Bestand haben: „Schon in den 90er-Jahren soll der Musiker in fragwürdiger Weise mit Jugendlichen umgegangen sein, Kollegen und Pfarrer meldeten merkwürdige Vorfälle. Konsequenzen? Fehlanzeige. (…) Der Fall schleppt sich über Jahrzehnte, gedeckt durch Schweigen, Verdrängen, Wegsehen“ . Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass auch die Darstellung, die vermeintlichen Übergriffe stünden „seit Jahrzehnten“ im Raum (so in der Berichterstattung vom 00.00.0000) wegen möglicher Irreführung der Leserschaft zu Lasten des Verfügungsklägers zu streichen ist. Zwar ist zutreffend, dass es, ausweislich des Prüfberichts, ein sog. Gartengespräch im Jahre 1997 gegeben hat, in dem erstmalig gegenüber der damaligen Präses Frau J. über die streitgegenständlichen Missbrauchsvorwürfe berichtet worden sein soll. Mangels entsprechender Darlegung gerade jenen Umstands innerhalb der Veröffentlichung der Beklagten und ebenso mangels konkreter Darstellung dieser Tatsache als bloße Wiedergabe fremden und darüber hinaus bestrittenen Wissens, wird hierdurch ein falscher, den Verfügungskläger in unangemessenem Maße belastender Eindruck erweckt. Die klägerische Ansicht, dass die angegriffenen Berichterstattungen in Gänze bereits zu untersagen seien, weil eine vorherige Anhörung des Verfügungsklägers unterblieben ist, teilt die Kammer hingegen nicht. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es unmittelbar im Vorfeld der Berichterstattung Anfang Mai 0000 seitens der Verfügungsbeklagten keine Kontaktaufnahme zum Verfügungskläger zwecks Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit gegeben hat. Auch ist der Klägerseite darin zuzustimmen, dass die im Jahre N05, vor der erstmaligen Berichterstattung über die den Verfügungskläger betreffenden Vorwürfe, erfolgte Kontaktierung nicht bis zum streitgegenständlichen Zeitpunkten „fortwirken“ kann. Letzteres bereits deshalb, weil sich zwischenzeitlich die Sachlage zumindest insoweit verändert hat, als dass ein zwischenzeitlich eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist und die A. Kirche eine eigene Prüfung der Vorwürfe in Auftrag gegeben hat. Gleichwohl folgert die Kammer hieraus nicht, dass die Berichterstattung vollumfänglich zu verbieten ist. Von entscheidender Bedeutung ist an dieser Stelle, dass die Verfügungsbeklagte hier im Wesentlichen Bezug auf den externen W.-Bericht nimmt, in dessen Kontext dem Verfügungskläger die Möglichkeit eingeräumt worden ist, zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen. Die Verfügungsbeklagten geben im Kern die hierauf beruhenden W.-Schilderungen wieder, was in einem weit überwiegenden Teil der angegriffenen Passagen durch die Nutzung des Konjunktivs sowie entsprechender Verweise („ laut Bericht “ „ laut Untersuchung “ „ so die Prüfer von W. “ „ Der Bericht kommt zu dem Schluss “ usw.) auch hinreichend gekennzeichnet wird. Auch hat der Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, diese Stellungnahmemöglichkeit gegenüber W. wahrgenommen zu haben und in diesem Zusammenhang auch tatsächlich die im Prüfbericht genannten sexuellen Näheverhältnisse zu zwei Männern zugestanden zu haben. Der Umstand, dass das zumindest im Anschluss an die Veröffentlichungen erfolgte Stellungnahmeangebot klägerseits gänzlich abgelehnt worden ist, lässt zumindest in gewissem Maße darauf schließen, dass eine erneute Anhörung zu keiner signifikanten Änderung der Sachlage geführt hätte. Dem Umstand, dass die Sichtweise des Verfügungsklägers und dessen Einlassungen sowie Abstreitungen gegenüber W. in der angegriffenen Berichterstattung nicht ausreichend zur Geltung kommen, wird, nach Auffassung der Kammer, dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Verfügungsbeklagten zum einen zum Nachtrag eines dem Tenor zu entnehmenden Passus verpflichtet werden und zum anderen solche Passagen, die den Verfügungskläger in unzulässiger Weise aufgrund vorverurteilender Darstellungen in seinen Rechten beeinträchtigenden, in der Berichterstattung zu unterlassen sind. c) Die Beklagten sind auch für die dem tenorierten Umfang entsprechende, rechtswidrige Störung verantwortlich. Als Störer i.S.v. § 1004 BGB ist nämlich – ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft – jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat (BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 76/14 mwN). Die Verfügungsbeklagten haben vorliegend mit ihrer in Teilen unzulässigen Verdachtsberichterstattung in rechtswidriger Weise in die Persönlichkeitsrechte des Verfügungsklägers eingegriffen. d) Auch die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch grundsätzlich erforderliche Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu bejahen. Es ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass dann, wenn bereits ein – wie hier vorliegender – rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt ist, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr besteht (vgl. bspw. BGH, Urt. v. 10.11.2020 – VI ZR 62/17; BGH, Urt. v. 14.11.2017 – VI ZR 534/15). An die Entkräftung dieser Vermutung sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.2019 – VI ZR 440/18). Vorliegend kann von einer solchen Entkräftung nicht ausgegangen werden. Der bloße Umstand, dass die Beklagten die Berichterstattungen nachträglich mit dem folgenden Nachtrag: „Die T.Z. hat den ehemaligen Kirchenmitarbeiter mit einem ausführlichen Fragenkatalog nachträglich um Stellungnahme zu den Vorwürfen gebeten. Sein Anwalt teilte mit: „Unser Mandant wird also ganz bestimmt keine Fragen von Ihnen beantworten (...)“. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen ihn eingestellt.“ versehen haben, ist nicht geeignet, die Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr zu entkräften. Bereits den Ausführungen der Beklagten in den Schriftsätzen als auch denen in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass die Beklagten die angegriffene Berichterstattung nach wie vor für zulässig halten. Hieraus folgt die Gefahr, dass sie künftig im Rahmen erneuter Veröffentlichungen in ähnlich präjudizierender Weise identifizierend über den Verfügungskläger berichten. e) Was die neben den tenorierten Unterlassungsverpflichtungen ausgesprochenen Ergänzungen bzw. Richtigstellungen betrifft, welche der Beklagten mit dem hiesigen Urteil unter Z. 2 gestattet bzw. unter Z. 3 auferlegt werden, so ist dies als Ausfluss eines Berichtigungsanspruch, ebenso gestützt auf §§ 1004, 823 BGB, zu sehen. Die Kammer macht insoweit von dem ihr im Zusammenhang mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch. Dabei verschafft sie dem Verfügungskläger auch keine Rechtsposition, die über das von ihm festgelegte Rechtsschutzziel hinausgeht (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 6. 5. 2004 - 3 U 116/03). Vielmehr sollen hierdurch die gegenläufigen Interessen der Parteien in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Die Kammer hat im Rahmen ihrer Entscheidung hierüber zugrunde gelegt, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer die fortwirkende Beeinträchtigung beseitigenden Erklärung sich in den Grenzen des Notwendigen und Zumutbaren halten muss und unter Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen die schonendste Maßnahme zu wählen ist, die zur Beseitigung des Störungszustands geeignet ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2014 – VI ZR 76/14 m.w.N.). Denn gerade die Verpflichtung eines Presseunternehmens zur Veröffentlichung einer Richtigstellung stellt einen erheblichen Eingriff in dessen Rechte aus Art. 5 I GG und Art. 10 I EMRK dar, da die Presse zur Wahrung der Pressefreiheit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur grundsätzlich selbst nach publizistischen Kriterien zu entscheiden hat, worüber sie berichten will (vgl. BGH, a.a.O.). Die aus diesem Grunde vorzunehmende Güterabwägung zwischen der Presse- sowie Meinungsfreiheit auf der einen und dem berechtigten Interesse an einer Rehabilitierung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf der anderen Seite führt zu einer gegenüber der gänzlichen Untersagung für die Presse weniger einschneidenden Gestattung bzw. Verpflichtung zur Abänderung gewisser Formulierungen. Um die durch die Berichterstattung hervorgerufene Störung abzustellen, ist es neben den tenorierten Unterlassungsverpflichtungen geeignet, erforderlich, aber auch ausreichend, dass gewisse Passagen geringfügig abgeändert werden und nachträglich mitgeteilt wird, wie der Verfügungskläger und die Staatsanwaltschaft den Vorwürfen gegenüberstehen. 2. Der Verfügungskläger vermochte vorliegend auch einen Verfügungsgrund glaubhaft zu machen. In Presse- und Äußerungssachen ist ein Verfügungsgrund für eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung regelmäßig dann zu bejahen, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist; wobei die dabei in Ansatz zu bringende Regelfrist einen Monat ab Veröffentlichung beträgt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 15.2.2021 - 4 U 2196/20). Diese Frist ist vorliegend gewahrt, der Antrag ist knapp drei Wochen nach den streitgegenständlichen Veröffentlichungen eingereicht worden. II. Die Entscheidung über das angedrohte Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht, soweit der Antrag zurückgewiesen wird, auf §§ 708 Nr 6, 711 ZPO.