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Urteil

31 Ks-81 Js 657/23-7/23

Landgericht Siegen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSI:2024:0807.31KS81JS657.23.7.00
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Tenor

Pp.

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Tatwerkzeug – Ger-Saber Bowie Messer– wird eingezogen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

§§ 211, 74 StGB

Entscheidungsgründe
Pp. für Recht erkannt: Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Tatwerkzeug – Ger-Saber Bowie Messer– wird eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. §§ 211, 74 StGB Gründe: I. Der Angeklagte ist am 00.00.0000 in Q. (U.) geboren. Er ist ledig und u. Staatsangehöriger. Er ist Vater von zwei Kindern, XT., geboren 0000, und KP. P., geboren im Juli 0000. Die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin und Mutter der Kinder XT. und KP. - der Geschädigten KI. P. – war zuletzt problematisch. Ob der Angeklagte und die Geschädigte zum Tatzeitpunkt noch liiert waren, konnte die Kammer nicht feststellen. Vor seiner vorläufigen Festnahme am 00.00.0000 war der Angeklagte in der M.-straße N01 in B. gemeldet. Die Geschädigte P. lebte mit den Kindern in BJ.; dort hielt sich der Angeklagte vor der Tat auch regelmäßig auf. Der Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Siegen vom 00.00.0000 seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft. Der Angeklagte wuchs im elterlichen Haushalt in VQ. (U.) gemeinsam mit seinen sieben Geschwistern auf. Sein Vater ZI. ist Bauarbeiter, seine Mutter CK. ist Hausfrau. Einen Kindergarten besuchte er nicht. Er wurde im Alter von 7 Jahren eingeschult; die Schule besuchte er dann bis zu seinem 9 Lebensjahr, bis er von seinem Vater von der Schule abgemeldet wurde, da er einen Beruf lernen sollte. Bereits in der Schule zeigte der Angeklagte auffälliges Verhalten. Er war faul, zeigte schlechte Leistungen und schlug sich mit Mitschülern. Er schloss sich einer Jugendbande an und beging Straftaten. In der Folgezeit war der Angeklagte in einer Autowerkstatt in VQ. tätig, bis die Familie 0000 aufgrund der Auswirkungen des u. Bürgerkrieges von VQ. nach HD. umzog. Dort war der Angeklagte in der Erdölindustrie tätig, bevor er im Jahr 0000 kriegsbedingt zunächst alleine in die Türkei auswanderte und dort als Hilfsarbeiter tätig war. Nachdem auch seine Familie in die Türkei geflüchtet war, trat der Angeklagte mit seiner Familie gemeinsam die Flucht nach Deutschland an. Die Ersteinreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte am 00.00.0000. In Deutschland hielt sich der Angeklagte bis 0000 in QP. auf. Eine Schule konnte er mangels Passdokumenten nicht besuchen. Nach dem Umzug mit seiner Familie nach H. und Erhalt von Passersatzdokumenten, absolvierte der Angeklagte auf dem Berufskolleg Wirtschaft und Verwaltung einen Sprachkurs. Da der Angeklagte lieber Geld verdienen wollte, brach er die Schule Ende 0000 ab. Für einen Monat besuchte er anschließend die Handelsschule als Maßnahme des Jobcenters und arbeitete von Juli bis September 0000 in einer Leiharbeitsfirma. Wegen Auseinandersetzungen mit seiner Vorgesetzten gab der Angeklagte diese Arbeitsstelle auf und war fortan als Hilfsarbeiter bei verschiedenen Firmen tätig, bevor er Anfang 0000 in Folge der Corona-Pandemie seine Anstellung verlor. Zuletzt war der Angeklagte als „Drogendealer“ tätig; er hatte den Traum, durch den Handel mit Betäubungsmitteln reich zu werden. Er konsumierte zwischenzeitlich von 2017 - 2019 Cannabis. Im Zeitraum vor der Tat nahm der Angeklagte Tramadol in einer unbekannten Dosis ein und konsumierte Cannabis. Der Angeklagte erlebte bereits im Grundschulalter Gewalt. So wurde er in der Schule von seinen Lehrern und später von seinen Ausbildern in der Autowerkstatt geschlagen. Als Jugendlicher begann er sich durch Schneiden, Kratzen und Schlagen mit dem Kopf an die Wand selbst zu verletzen. Im Jahr 2018 lernte der Angeklagte die Geschädigte KI. P. kennen und ging mit dieser eine Beziehung ein. Nach anfänglichen Vorbehalten wurde der Angeklagte von der Familie der Geschädigten akzeptiert und war regelmäßig auf Familienfeiern anwesend. Der Angeklagte heiratete die Geschädigte nach islamischem Ritus. Mit der Geschädigten hat der Angeklagte zwei Kinder, XT. und KP.. Der Angeklagte führte mit der Geschädigten P. eine konfliktreiche Beziehung; dass er körperliche Gewalt gegen die Geschädigte einsetzte, konnte bis auf näher beschriebene Gegebenheiten nicht festgestellt werden, auch wenn die Eltern und die Schwester der Geschädigten dies vermuteten, da sie öfter blaue Flecken hatte. Im Jahr 2019 bedrohte der Angeklagte die Geschädigte und deren Schwester, die Zeugin W. N. bei einer Auseinandersetzung mit einem Messer. Zudem unterhielt der Angeklagte mehrere sexuelle Beziehung außerhalb der Lebenspartnerschaft, was zu erheblichen Spannungen mit der Geschädigten führte, die dieses Verhalten nicht guthieß. Vor diesem Hintergrund verschlechterte sich die Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten vor allem in den letzten Monaten vor dem 00.00.0000 zunehmend, mit der Folge, dass der Angeklagte bei Familienfeiern der Geschädigten nicht mehr anwesend war. Bei der Geburt der gemeinsamen Tochter KP. im Juli 0000 war der Angeklagte nicht dabei, weil die Geschädigte dies aufgrund der verschlechterten Beziehung zu dem Angeklagten nicht wollte. Zuletzt führten der Angeklagte und die Geschädigte eine „On-Off-Beziehung.“ Der Angeklagte und die Geschädigte sprachen – auch gegenüber dritten Personen – von einer Trennung; dass diese tatsächlich vollzogen wurde, konnte nicht festgestellt werden. Die Geschädigte und der Angeklagten waren in ihrer Beziehung gleichberechtigte Partner, die sich gegenseitig – aufgrund eines gegenseitigen Misstrauens – regelmäßig kontrollierten. So hatten der Angeklagte und die Geschädigte gegenseitig für den jeweils anderen über das Mobiltelefon ihren Standort freigegeben. Sobald diese Standortfreigabe von dem Angeklagten aufgehoben wurde, erfolgte in dem Zeitraum vor der Tat eine umgehende Kontaktaufnahme ausgehend von der Geschädigten, die den Angeklagten aufforderte, seinen Standort wieder mit ihr zu teilen. Dabei wurde von der Geschädigten häufig der Verdacht geäußert, dass der Angeklagte sie sexuell betrüge. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten enthält folgende Eintragungen: Am 00.00.0000 sah die Staatsanwaltschaft H. (Aktenzeichen N16) in einem Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Aktenzeichen: N17 bzw. N18) wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Am 00.00.0000 verhängte das Amtsgericht H. (Aktenzeichen: N19- N20N21) wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Diebstahls und der falschen Verdächtigung 4 Wochen Jugendarrest sowie die Erbringung von Arbeitsleistungen. II. 1. Vortatgeschehen Der Angeklagte lernte am 00.00.0000 die Zeugin B. FZ. aus I. kennen. Diese hatte zuvor ihren damaligen Lebensgefährten O. in BJ. im Kreis H.-IB. besucht und dessen Wohnung nach einem Streit verlassen. An einer Bushaltestelle in BJ. traf sie auf den Angeklagten, der sie aus dem Auto heraus ansprach und fragte, ob sie nicht mit ihm kommen wollte. Die Zeugin FZ. bestieg den Wagen des Angeklagten und fuhr mit diesem bis zum Abend gemeinsam im Auto, während der Angeklagte Auslieferungen, vermutlich von Marihuana, tätigte. Der Angeklagte nahm die Zeugin FZ. am Abend mit zu der Wohnanschrift in der M.-straße N01 in B., wo er ein Zimmer bei seinen Eltern nutzen konnte. Dort verbrachte die Zeugin FZ. insgesamt drei Nächte gemeinsam mit dem Angeklagten. Am Morgen des 00.00.0000 betrat die Geschädigte, die zuvor mehrfach versucht hatte, den Angeklagten telefonisch zu erreichen, das Zimmer des Angeklagten bei dessen Eltern und fand dort diesen und die Zeugin FZ. vor. Die Geschädigte schrie den Angeklagten an, bewarf diesen mit einer Schachtel und schlug nach ihm. Anschließend drängte der Angeklagte die Geschädigte aus dem Zimmer. Ob der Angeklagte gegen die Geschädigte weitere körperliche Gewalt anwendete, konnte nicht festgestellt werden. Daraufhin verließ die Zeugin FZ. die Wohnung des Angeklagten in der M.-straße N01, wurde aber von dem ihr hinterhereilenden Angeklagten wieder mit einem Auto eingesammelt. Der Angeklagte fuhr sodann mit der Zeugin FZ. in die Wohnung der Geschädigten in den TR.-straße N22 in B.. In der Wohnung schlug der Angeklagte der Geschädigten und der Zeugin FZ. vor, diese könne seine Zweitfrau werden. Es kam zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung über den von dem Angeklagten geäußerten Wunsch, in dessen Verlauf der Angeklagte die Geschädigte als „Schlampe“ bezeichnete, weil die Geschädigte erklärte, „auch mal einen Schwanz“ sowie einen „Dreier“ und „Fünfer“ haben zu wollen. Später äußerte der Angeklagte gegenüber der Zeugin FZ., die Geschädigte umbringen zu wollen. Die Geschädigte erklärte gegenüber dem Angeklagten und der Zeugin FZ., einen anderen Mann haben und den Angeklagten verlassen zu wollen. Der Angeklagte äußerte daraufhin: „KI., provoziere es nicht. Du weißt, wozu ich fähig bin.“ Dabei drohte der Angeklagte der Geschädigten, ihr im Falle einer Trennung die Kinder wegzunehmen. Darüber hinaus erklärte der Angeklagte, nach einer Trennung dürfe die Geschädigte keinen Mann mehr haben. Der Angeklagte wurde immer wütend, wenn die Geschädigte auf dieses Thema zu sprechen kam. Die Zeugin FZ. verließ sodann kurzzeitig die Wohnung der Geschädigten, nur um kurze Zeit später erneut auf Druck des Angeklagten die Wohnung zu betreten. Der Angeklagte schloss daraufhin die Wohnungstür ab. Der Angeklagte hatte am Abend des 00.00.0000 eine unbekannte Menge an Tramadol zu sich genommen. In der Nacht schlief er zusammen mit der Geschädigten und der Zeugin FZ. in einem Bett, während sich die Kinder XT. und KP. im selben Zimmer aufhielten. Die Geschädigte verlangte von dem Angeklagten, dass wenn er mit der Zeugin FZ. Sex haben wolle, dies nur in ihrer Gegenwart tun könne; er lag in der Mitte, die beiden Frauen rechts und links von ihm. Es gab sexuelle Kontakte zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten, während die Zeugin FZ. danebenlag. Die Zeugin FZ. wehrte die Annäherungsversuche des Angeklagten in der Situation ab. Wegen einer Hilfe-SMS der Geschädigten waren die Eltern und die Schwester der Geschädigten am späten Abend des 00.00.0000 zum Haus der Geschädigten gekommen und beobachteten die Geschädigte, den Angeklagten und die Zeugin FZ., wie diese rauchend auf dem Balkon der Wohnung der Geschädigten standen. Nachdem sie die Wohnung noch einige Stunden beobachtet hatten und alles friedlich schien, fuhren die Eltern und die Schwester der Geschädigten wieder nach Hause. Die Geschädigte verließ am frühen Morgen des 00.00.0000 mit den beiden gemeinsamen Kindern und zusammen mit der Zeugin FZ. die Wohnung und erstattete bei der Polizei Strafanzeige wegen Vergewaltigung zu ihren Lasten in der Nacht zuvor gegen den Angeklagten. Als der Angeklagte am 00.00.0000 erwachte, bemerkte er, dass die beiden Frauen und die Kinder weg waren. Er rief zunächst mehrfach die Geschädigte und die Verwandten der Geschädigten an und fragte nach dem Aufenthaltsort der Geschädigten. Gegenüber dem Vater der Geschädigten, dem Zeugen G. P., erklärte der Angeklagte: „Wenn du mir nicht sagst, wo sie ist, schmeiße ich meine Pillen ein und mache euch alle kalt und brenne euch nieder.“ Als der Angeklagte die Geschädigte schließlich erreichte, forderte dieser sie auf, ihm seine Sachen herauszugeben. Gemeinsam mit ihrem Großvater, dem Zeugen TK. P. fuhr die Geschädigte zu ihrer Wohnung. Der Zeuge P. begleitete den Angeklagten in die Wohnung, wo dieser seine Sachen packte. Am 00.00.0000 erfolgte in Folge der Anzeige der Geschädigten eine Gefährderansprache der Polizei durch Herrn KHK C. gegenüber dem Angeklagten. Die Geschädigte verbrachte das Wochenende vom 00. – 00.00.0000 bei ihrer Tante und Schwester ihrer Mutter, U. Z.. Das Kind XT. war bei der Mutter der Geschädigten, der Zeugin T. Z.. In diesem Zeitraum meldete sich die Geschädigte in sozialen Netzwerken wie Instagram an, wo sie zuvor nicht aktiv war. Der Angeklagte unternahm in der Zwischenzeit Kontaktversuche zu der Zeugin FZ.. In diesem Rahmen suchte der Angeklagte die Zeugin FZ. an deren Wohnort in I. auf; wohl in der Nacht vom 00. auf den 00. August verbrachte der Angeklagte mit der Zeugin FZ. eine Nacht in einem Hotel in XS.. Am 00.00. kam es zu einer Kontaktaufnahme zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten. Es wurde eine Fahrt in die Niederlande verabredet. Am gleichen Tag kam es zu einem WhatsApp-Kontakt zwischen der Geschädigten und der Zeugin FZ.. In diesem Zusammenhang tauschten sich die Vorbenannten darüber aus, dass der Angeklagte mit beiden Frauen Geschlechtsverkehr hatte und beiden einen Urlaub in den Niederlanden versprochen hatte. Die Zeugin FZ. war darüber verärgert und entschloss sich, den Kontakt zu dem Angeklagten abzubrechen. Der Angeklagte fuhr dann gegen 22:16 Uhr mit dem Mietfahrzeug QZ. N23 mit dem amtlichen Kennzeichen N24 ohne die Zeugin FZ. von XS. nach H.. Am Abend des 00.00.0000 hielt sich die Geschädigte bis ca. 20:00 Uhr bei Ihrer Schwester - der Zeugin W. N. - in H. auf und begab sich von dort gemeinsam mit ihren beiden Kindern zu ihrer Wohnanschrift in B.. Während des Aufenthalts wurde sie durch den Angeklagten telefonisch mehrfach kontaktiert. Gegenüber ihren Verwandten hatte die Geschädigte zuvor erklärt, sie habe sich von dem Angeklagten getrennt und dieser sei wegen ihrer Anzeige im Gefängnis. Sie wirkte gut gelaunt und gelöst. Gegen 22:30 Uhr traf sie sich mit dem Zeugen NV. VR. - ihrem Ex-Freund – in der H. Oberstadt, wobei ihre Kinder im Auto zurückblieben. Auch im Laufe dieses Treffens rief der Angeklagte die Geschädigte mehrmals an und drohte dieser, er würde sie finden, egal wo sie sei und dem Mann, der bei ihr sei, die Eier abschneiden. Die Geschädigte küsste bei diesem Treffen den Zeugen VR. und fragte diesen, ob man zwei Frauen im Islam haben könne. Dabei bat sie den Zeugen VR., niemandem von ihrem Treffen zu erzählen, da der Angeklagte sie sonst aus Eifersucht umbringen würde. Dies tat sie, um eine Kenntnisnahme des Angeklagten von dem Treffen und so auch weiteren Streit mit dem Angeklagten zu vermeiden. Nach dem Treffen, welches 20 - 30 Minuten dauerte, fuhr die Geschädigte zunächst mit ihren Kindern in ihre Wohnung im TR.-straße. In der Nacht des 00.00.0000 bestiegen der Angeklagte, die Geschädigte und die beiden gemeinsamen Kinder XT. und KP. das auf den Namen der Geschädigten einige Tage zuvor bei der Fa. HK. angemietete Fahrzeug QZ., N23 Reihe mit dem amtlichen Kennzeichen N24. Möglich ist, dass der Angeklagte sich wegen befürchteter Strafverfolgung in die Niederlande absetzen wollte und die Geschädigte überredete, ihn in die Niederlande zu begleiten. Ebenso möglich ist aber, dass der Angeklagte mit der Geschädigten und den Kindern einen Urlaub machen wollte. Eine eindeutige Feststellung vermochte die Kammer nicht zu treffen. Jedenfalls bestieg die Geschädigte mit ihren Kindern den PKW freiwillig und wollte den Angeklagten freiwillig begleiten. An der Wohnanschrift des Zeugen WM. OM. in der EC.-straße N25 in H. stieg gegen 01:26 Uhr der Zeuge NL. HR. zu, der für Entgelt von dem Angeklagten gebeten worden war, mit in die Niederlande zu fahren. Der Zeuge HR., den der Angeklagte vom Sehen kannte, sollte das Mietfahrzeug nach H. zurückfahren. Zuvor hatte der Angeklagte bereits versucht, die Zeugen WM. OM. und IO. CU. zu überzeugen, mit ihm in die Niederlande zu fahren, wozu beide aber nicht bereit waren. Um 01:40 Uhr erfolgte die Betankung des Fahrzeugs an der „PL.-Tankstelle“ in der CY.-straße. N26 in H.. Um etwa 01:48 Uhr erfolgte nach dem Erwerb eines Imbisses und Getränken die Abfahrt in Richtung Epen in den Niederlanden., wobei der Angeklagte das Fahrzeug führte, der Zeuge HR. auf der Beifahrerseite und die Geschädigte auf der Rückbank hinter dem Fahrer gemeinsam mit den beiden Kindern saß. Um 03:32 Uhr wurde das Fahrzeug an der Raststätte „NR. Mark DI.“ gestoppt; der Zeuge HR. schlief zwischen der Abfahrt in H. und der Ankunft auf der Raststätte. An der Raststätte tauschten die Geschädigte und der Zeuge HR. die Plätze; die Geschädigte saß nunmehr auf dem Beifahrersitz, der Zeuge HR. auf der Rückbank hinter dem Angeklagten, der weiterhin das Fahrzeug führte. Es folgten zwei weitere Stopps um 03:54 Uhr an der Auffahrt „Z. DI.“ an der N29 in Fahrtrichtung Norden sowie für eine Minute um 04:24 Uhr bei der QC.-straße N27, N28 BL CD. in den Niederlanden. Das Fahrzeug wurde auf der gesamten Fahrt allein durch den Angeklagten ohne besondere Auffälligkeiten in der Fahrweise geführt. 2. Tatgeschehen Während der Autofahrt sprachen die Geschädigte und der Angeklagte unter anderem darüber, dass die Geschädigte auch Geschlechtsverkehr mit anderen Männern haben wollte beziehungsweise dazu bereit war. Dabei erklärte sich die Geschädigte auch dazu bereit, Geschlechtsverkehr zu dritt mit dem Angeklagten und einem anderen Mann zu haben. Nach dem kurzen Halt in den Niederlanden wendete der Angeklagte den PKW und fuhr zurück Richtung Deutschland. Der Grund konnte nicht festgestellt werden. Er verließ an der Ausfahrt UA. die TP. N29 und fuhr gegen 04:37 Uhr auf einem Waldweg nahe der N29 im Bereich der Örtlichkeit YS./ID. gegenüber der dortigen BA.-Tankstelle, HQ.-straße N30. Dabei fuhr der Angeklagte zunächst vorwärts mit dem vorgenannten Fahrzeug in den Feldweg ein, drehte das Fahrzeug und fuhr rückwärts weiter in den Feldweg ein. Dabei fragte der Zeuge HR. den Angeklagten, warum er in den Feldweg fahre. Hierzu erklärte der Angeklagte, die Geschädigte wolle Geschlechtsverkehr mit mehreren Personen. Der Angeklagte wollte die Geschädigte dabei auf die Probe stellen, ob sie das tatsächlich tun würde. Sollte sich die Geschädigte dazu bereit erklären, Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen HR. zu haben, wollte der Angeklagte sie töten. Als der Angeklagte das Auto gestoppt hatte, stiegen zunächst der Angeklagte und die Geschädigte aus dem Fahrzeug aus; der Angeklagte und die Geschädigte redeten und rauchten dabei eine Zigarette auf der Höhe des Kofferraums, welcher in der Zwischenzeit geöffnet wurde. Über was die Geschädigte und der Angeklagte sprachen, konnte nicht festgestellt werden. Nach einigen Minuten wurde der Zeuge HR., der auf der Rückbank hinter dem Fahrersitz saß, von dem Angeklagten aufgefordert, das Fahrzeug zu verlassen, was der Zeuge HR. auch tat. Der Zeuge HR. rauchte sodann eine Zigarette. Dabei stand er zwischen der hinteren Tür auf der Fahrerseite und dem Kofferraum des Fahrzeuges. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen HR., die Geschädigte wolle Geschlechtsverkehr mit zwei Personen, u.a. mit ihm ausüben. Nachdem der Angeklagte und die Geschädigte sich geküsst hatten, forderte der Angeklagte die Geschädigte auf, sich hinzuknien und den Zeugen HR. oral zu befriedigen. Die Geschädigte, die keine Anzeichen von Angst zeigte, kam dieser Aufforderung nach und kniete sich vor dem Zeugen HR., der immer noch auf der Fahrerseite des Fahrzeugs zwischen Hintertür und Kofferraum stand, hin und begann die Hose des Zeugen HR. zu öffnen. Der Angeklagte, der nun erkannte, dass die Geschädigte bereit war, mit dem HR. sexuellen Kontakt zu haben, entschloss sich endgültig, die Geschädigte zu töten; er ging zu der Beifahrerseite des Fahrzeuges, wo er – vermutlich aus dem Handschuhfach - ein Bowie Messer der Marke Ger-Saber mit einer Klingenlänge von etwa 17cm entnahm. Dabei handelt es sich um ein einseitig scharfes, stabiles Messer mit Griffschutz. Die Klinge ist vorne sehr spitz ausgeführt und schmal. Der Messerrücken weist von der Spitze bis zum Schaft hin eine zunächst leicht konkavbogige Kontur auf und verbreitet sich deutlich. Dann folgt ein vorspringender Absatz. Anschließend verläuft der Messerrücken wieder gerade. Hinsichtlich der Einzelheiten des Messers wird auf die Abbildung Blatt 1094 der Verfahrensakte verwiesen. Nach einigen Sekunden trat der Angeklagte von der Beifahrerseite kommend und am Kofferraum des Fahrzeugs vorbeigehend von hinten außerhalb des Blickfeldes der Geschädigten an diese heran, die etwa auf Höhe des Kofferraums auf der Fahrerseite kniete und in Richtung des HR. schaute; dies bemerkte die Geschädigte nicht, was dem Angeklagten auch bewusst war. Der Angeklagte, entschlossen, die Geschädigte zu töten, da sie sich bereit zeigte, mit dem HR. sexuelle Kontakte zu haben, erkannte, dass die Geschädigte auf dem Boden kniete und ihm den Rücken zugedreht hatte, und daher nicht mit einem Angriff rechnete. Er erkannte auch, dass sie durch die kniende Position in ihrer Bewegungsfreiheit – insbesondere bei einem Angriff von hinten - eingeschränkt war. Der hinter der Geschädigten stehende Angeklagte fügte ihr nun mit dem Messer, wie von ihm beabsichtigt, von hinten den ersten Schnitt durch den vorderen und seitlichen Hals zu, wobei er ihre mit einer Spange hochgesteckten Haare am Hinterkopf mit einer Hand festhielt und ihren Kopf so fixierte. Ihm war klar, dass der Schnitt durch den Hals den Tod der Geschädigten herbeiführen könnte. In diesem Moment versah sich die Geschädigte keines Angriffs, was dem Angeklagten bewusst war. Die Geschädigte war bis dahin davon überzeugt, dass der Angeklagte ihr in dieser Situation kein Leid zufügen würde. Jetzt riss sie ihre Arme hoch, versuchte ihren Halsbereich mit ihren Händen vor weiteren Schnitten zu schützen. Dabei zog sie sich erhebliche Verletzungen an beiden Händen und Armen zu. Er fügte ihr gleichwohl weitere Schnitte am Hals und auch einzelne Stiche in den Halsbereich zu. Nachdem er ihren Kopf losgelassen bzw. sie sich aus seinem Griff in die Haare befreit hatte, erhob sie sich und versuchte dem Angeklagten zu entfliehen und lief an dem Kofferraum des Fahrzeugs vorbei in Richtung der hinteren Beifahrerseite. Dabei sagte die Geschädigte zu dem Angeklagten: „Bitte bring mich nicht um, ich habe kleine Kinder.“ Der Angeklagte holte die Geschädigte wenige Meter von dem Ort des ersten Angriffs und wenige Meter von dem Fahrzeug entfernt ein und fügte ihr noch weitere Schnittverletzungen am Hals und weitere Stichverletzungen am gesamten Oberkörper vorne und hinten zu. Insgesamt erlitt sie 29 Stichverletzungen sowie eine nicht genau feststellbare Anzahl von Schnittverletzungen hauptsächlich am Hals. Es konnte nur festgestellt werden, dass der Angeklagte der Geschädigten einen bzw. mehrere Schnitte am Hals – mit der Durchtrennung der rechten Halsvene – sowie die Stichverletzung im linken Hals-Nackenbereich – mit der Durchtrennung der linken Halsschlagader- zu Beginn des Angriffs zufügte. Die genaue Abfolge der weiteren Verletzungen konnte nicht festgestellt werden. Die Geschädigte verblutete recht schnell noch vor Ort aufgrund des Blutverlustes nach außen. Ursächlich für das Verbluten der Geschädigten waren die zahlreichen stich- und schnittartigen Verletzungen, u.a. die komplette Durchtrennung der rechten Halsvene sowie die komplette Durchtrennung der linken Halsschlagader unterhalb der Schädelbasis. Das alles führte zu einem raschen und erheblichen Blutverlust und schließlich zum Tod. Der Halsbereich der Geschädigten wies insgesamt eine nahezu zirkuläre Schnittverletzung auf, die aus einer nicht mehr feststellbaren Anzahl einzelner Schnittverletzungen bestand; lediglich an der linken Halsseite stand ein etwa 7cm breiter Hautsteg, der nicht durchtrennt wurde. Insgesamt brachte der Angeklagte der Geschädigten mehr als 29 stichartige Verletzungen am Rumpf an Vorder- und Rückseite, insbesondere im Bereich des linken Oberbauches und der linken Flanke sowie an beiden Schultern und Armen und im Bereich des Nackens bei. Die Geschädigte blieb neben dem Waldweg liegen. Während des Tatgeschehens befanden sich beide Kinder im Fahrzeug. Der Zeuge HR. war, erschüttert von dem Geschehen, nicht in der Lage, in die Tathandlung einzugreifen. Vielmehr war er nach dem ersten Angriff auf die Geschädigte aus Entsetzten über diesen zurückgewichen und verfolgte das Geschehen als Beobachter. Nachdem der Angeklagte seinen Angriff auf die Geschädigte beendet hatte, schüttete der Zeuge HR. dem Angeklagten auf dessen Aufforderung hin Wasser aus einer mitgebrachten Flasche aus dem Kofferraum zur Reinigung über die Hände; der Angeklagte wischte sich die Hände an seinem T-Shirt und seiner Hose trocken. Dabei sagte er gegenüber dem HR.: „Ich wasche jetzt meine Ehre und meinen Stolz.“ 3. Nachtatgeschehen Nach der Tat fuhr der Angeklagte mit den beiden Kindern und dem Zeugen HR. mit dem vorbenannten Fahrzeug zurück nach H.. Das Fahrzeug wurde zunächst von dem Angeklagten – wiederum ohne Auffälligkeiten in der Fahrweise - geführt. Nach einem Fahrerwechsel um 06:01 Uhr auf der WT.-Brücke der TP. 45 fuhr der HR. das Fahrzeug; der Angeklagte sollte seine Kinder, die auf der Rückbank saßen, beruhigen. Der QZ. wurde um 07:14 Uhr bei dem Aufenthaltsort des Zeugen IO. EU., der sich zu Besuch bei seinen Eltern befand, in der EC.-straße N25 abgestellt und verblieb dort zunächst. Der Angeklagte kontaktierte den Zeugen IO. CU. telefonisch und bat diesen, ihm dabei zu helfen, seine Kinder zu den Großeltern der Geschädigten, den Zeugen TK. und TW. P., zu bringen. Danach betrat er zunächst die ebenfalls in der EC.-straße N25 gelegene Wohnung des Zeugen WM. OM.. Die Tür wurde ihm nach seinem Klingeln durch die Zeugin Al CS. geöffnet. Der Angeklagte stellte zunächst die Tasche und einen Rucksack mit Sachen der Geschädigten und der Kinder in dem Flur ab und kam sodann in das Zimmer des gerade wach gewordenen Zeugen WM. OM. und sagte „steh auf, steh auf, ich habe meine Ehre reingewaschen.“ Er teilte dem Zeugen mit, die abgestellten Sachen zunächst in der Wohnung zu lassen, diese aber später wieder abholen zu wollen. Zuvor hatte er bereits sein T-Shirt und seine kurze Hose ausgezogen, ins Waschbecken gelegt und dort Wasser eingelassen. Nach dem Verlassen der Wohnung zog sich der Angeklagte auf der Straße einen dunklen Trainingsanzug mit weißen Streifen an. Die Kinder wurden in das Fahrzeug der Marke QU. gesetzt, das von dem HR. zuvor angemietet wurde und der in EC.-straße abgestellt war. Gemeinsam mit den beiden Zeugen IO. EU. und NL. HR. sowie den Kindern fuhr der Angeklagte als Fahrzeugführer mit dem Fahrzeug der Marke QU. anschließend zu der Wohnanschrift der Großeltern der Geschädigten in der E.-straße N05 in H.. Auf der Fahrt sprach das Kind XT. mit dem Zeugen IO. EU. auf Deutsch, was dieser aber nicht verstand. Die Kinder XT. und KP. – das Kind KP. in einem Maxicosi - wurden an der Anschrift E.-straße N05 von den Zeugen IO. EU. und NL. HR. um etwa 07:30 Uhr vor die Gartentür gestellt, was von der Zeugin TW. P. beobachtet wurde. Der Angeklagte blieb währenddessen im Fahrzeug sitzen. Die Zeugen verließen sodann mit dem Angeklagten die Örtlichkeit. Auf dem Rückweg fragte der Zeuge IO. EU. den Zeugen HR., was das Kind XT. zu ihm gesagt hat. Der Zeuge HR. erklärte ihm, das Kind habe zu ihm gesagt, ihr Vater hätte ihre Mutter umgebracht. Auf mehrmalige Nachfrage des Zeugen IO. EU. bestätigte der Angeklagte, der das Fahrzeug steuerte, schließlich, er habe seine Frau „wegen der Ehre“ umgebracht. Der Zeuge IO. EU., der von dieser Nachricht entsetzt war, ließ den Angeklagten anhalten und stieg sofort aus dem Fahrzeug aus. Der Zeuge HR. und der Angeklagte begaben sich zunächst in die EC.-straße, wechselten erneut das Fahrzeug und fuhren mit dem Fahrzeug QZ. zu dem Parkplatz des WL.-und UM. Marktes in der RH.-straße in H./YT., wo sie um 08:36 Uhr eintrafen. An dem nahegelegenen Fluss PE. versteckte der Angeklagte die Tatwaffe sowie das Mobiltelefon der Geschädigten. Sodann begaben sie sich zum Unternehmen KY. Car Wash in der SC.-straße in H., wo sie das Fahrzeug QZ. von außen und innen reinigten. Nachdem sie das Fahrzeug bei der RY.-Tankstelle an der SC.-straße in H. betankt hatten, begaben sie sich zum Unternehmen HK. und gaben das gemietete Fahrzeug gegen 09:34 Uhr zurück, wobei der Angeklagte noch fragte, ob man als Rückgabetermin nicht den Vortag eintragen könne, was von dem Mitarbeiter abgelehnt wurde. Der Angeklagte und der HR. gingen zu Fuß zurück nach H. und trennten sich auf dem Weg. Der Angeklagte zog sich an einem unbekannten Ort um, entsorgte die bis dahin getragene Kleidung (Trainingsanzug) und fuhr mit einem Taxi zu der Wohnanschrift seiner Eltern in der M.-straße N01 B., wo er durch die Polizeibeamten KO. und AS. der Kreispolizeibehörde H.-IB. um 11:55 Uhr festgenommen wurde, Äußerlich war eine Wirkung von Betäubungsmitteln ebenso wenig wie offensichtliche Ausfallerscheinungen oder sonstige Auffälligkeiten am Angeklagten zu bemerken. Der Angeklagte verhielt sich angemessen. Dem Angeklagten wurde am 00.00.0000 um 13:05 Uhr eine Blutprobe entnommen. Zum Zeitpunkt der Blutentnahme wies der Angeklagte eine leichte Cannabiskonzentration – 2,0 ng/ml THC, 0,6 ng/ml HO-THC und 14,1 ng/ml THC-COOH - auf. In UA., gegenüber der HQ.-straße N30 neben einem Feldweg wurde von dem Zeugen HW. NG.-CN. am 00.00.0000 gegen 09:08 Uhr der Leichnam der Geschädigten aufgefunden. III. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben, die der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen Dr. HP. im Rahmen der Exploration gemacht hat, den verlesenen Ausführungen aus dem Urteil des Amtsgerichts H. – Jugendschöffengerichts – vom 00.00.0000, den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Auszug aus dem Bundeszentralregister sowie den im Selbstleseverfahren eingeführten Chats zwischen der Geschädigten und der Zeugin PG. vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000, Bl. 1108 bis 1118 der Verfahrensakte und den Chats zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000, Bl. 17 – 40 der Beiakte 43 Js 1118/23 sowie den Angaben der Zeugen W. N., G. P., T. Z., U. Z. und PG.. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung keine über seine Personalien hinausgehende Angaben gemacht. Die Kammer ist den Angaben der Zeugen gefolgt, die glaubhaft ihre Begegnungen mit dem Angeklagten sowie das, was die Geschädigte ihnen über den Angeklagten berichtete, schilderten. Körperliche Übergriffe des Angeklagten auf die Geschädigte hatten sie nicht erlebt; ihre Vermutungen, dass es zu solchen gekommen sein könnte, weil sie öfter blaue Flecken gehabt habe, wurden nicht zum Gegenstand der Feststellungen gemacht, weil weitere belastbare Angaben dazu fehlten. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt. a) Täterschaft des Angeklagten Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen. Gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. HP., der diese Angaben in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat, hat der Angeklagte im Wesentlichen mitgeteilt, die Tat sei nicht durch ihn, sondern durch einen „Cartella“, womit er den Zeugen NL. HR. meinte, ausgeführt worden. Als mögliches Tatmotiv gab der Angeklagte eine Erpressung des Zeugen HR. durch die Geschädigte wegen dessen Schleusertätigkeit an. Er selbst habe zur Tatzeit unter dem Einfluss von THC, Captagon und LSD gestanden und habe deswegen die Tat nicht verhindern können. Diese Äußerung dem Sachverständigen gegenüber sieht die Kammer angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme als widerlegt an. Vielmehr ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte die Geschädigte wie unter Ziffer II. festgestellt getötet hat. Zuvorderst spricht gegen die Richtigkeit der vorstehenden Angaben des Angeklagten die Aussage des Zeugen NL. HR.. Dieser hat mit seiner Aussage vor der Kammer bekundet, er sei zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr am 00.00.0000 von dem Angeklagten angerufen worden. Der Angeklagte habe ihn gefragt, ob er für Geld mit ihm nach Holland fahren könne. Der Angeklagte habe jemanden gebraucht, der sein Auto nach Deutschland zurückfahre. Man sei dann gegen Mitternacht zusammen mit der späteren Geschädigten und zwei Kindern losgefahren und habe erst bei einer Tankstelle gehalten. Dort habe er sich einen Kaffee und Schokolade gekauft. Der Angeklagte habe ihm erzählt, er sei von der Polizei mit einem Auto voller Betäubungsmittel erwischt worden und wolle daher mit seiner Familie Deutschland verlassen. Er, der Zeuge, habe unter Drogeneinfluss gestanden und sei dann nach der Abfahrt an der Tankstelle auf dem Beifahrersitz eingeschlafen. Das Fahrzeug sei von dem Angeklagten gesteuert worden. Bei einem weiteren Halt an einer Tankstelle sei er dann aufgewacht. Dort habe der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau eine Zigarette geraucht. Man sei dann weitergefahren, er habe mit der Geschädigten aber die Plätze getauscht und dann hinter dem Angeklagten gesessen. Die Stimmung sei normal gewesen, einen Streit habe er nicht mitbekommen. Der Angeklagte und die Geschädigte hätten aber miteinander diskutiert; den Inhalt habe er aber nicht richtig verstanden. Mit der Ehefrau oder den Kindern habe er nicht gesprochen. In der Nähe der Grenze zu den Niederlanden habe der Angeklagte das Fahrzeug dann in einen Waldweg gesteuert und angehalten. Er habe den Angeklagten gefragt, warum er das Fahrzeug auf den Waldweg steuerte. Der Angeklagte habe zu ihm gesagt, seine Frau wolle Geschlechtsverkehr mit zwei Personen. Dort seien die Geschädigte und der Angeklagte ausgestiegen. Diese hätten sich zunächst 5 – 10 Minuten unterhalten. Dann sei der Angeklagte zu ihm gekommen und habe ihn aufgefordert auszusteigen. Er habe sich erstmal eine Zigarette angezündet. Der Angeklagte habe dann zu ihm gesagt, seine Frau wolle Geschlechtsverkehr mit zwei Personen. In diesem Zeitpunkt hätten sie zu dritt hinter dem Auto auf der Fahrerseite gestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei zumindest der Kofferraum offen gewesen. Der Angeklagte und die Geschädigte hätten sich geküsst. Nach Aufforderung des Angeklagten sei die Geschädigte dann auf ihn zugekommen, habe sich niedergekniet und begonnen die Hose zu öffnen. Dabei habe die Geschädigte keine Spur von Angst gezeigt. Der Angeklagte sei währenddessen auf die Beifahrerseite gegangen. Dort habe er, so vermutete der Zeuge, das Messer geholt, welches er zuvor nicht gesehen habe. Er sei dann von hinten an die Geschädigte herangetreten. Die Geschädigte habe den Angeklagten nicht sehen können, da sie nach vorne geschaut habe. Er habe ihr dann von hinten in die Kehle geschnitten Die Geschädigte sei nicht direkt tot gewesen, sondern habe zwei Mal gesagt, „bitte bring mich nicht um, ich habe kleine Kinder.“ Der Zeuge sei dann aus Schreck zurückgewichen. Die Geschädigte habe versucht zu flüchten und sei auf die Beifahrerseite gelaufen. Der Angeklagte habe sie dort 2- 3 Meter von dem Auto entfernt wieder erwischt und weitergemacht. Dabei habe er gesehen, wie der Angeklagte der Geschädigten in den Hals geschnitten habe; Stiche auf den Körper habe er nicht sehen können. Die Geschädigte habe dann nichts mehr gemacht. Die Geschädigte hätten sie dann an Ort und Stelle liegen lassen. Bevor sie weitergefahren seien, habe sich der Angeklagte mit Wasser aus dem Kofferraum die Hände gewaschen; die Hände des Angeklagten seien nach der Tat voller Blut gewesen. Das Wasser habe der Zeuge dem Angeklagten in die Hände geschüttet. Der Angeklagte habe seine Hände dann an seinen Anziehsachen getrocknet. Gegenüber dem Zeugen habe er nach der Tat gesagt, er „wasche jetzt seine Ehre und Stolz.“ Dann sei man nach H. zurückgefahren. Während der Rückfahrt habe er hinten gesessen und die Kinder betreut. Er habe das jüngere Kind mit einer Flasche gefüttert, das ältere Kind habe nach ihrer Mutter gefragt und geweint. Auf der Rückfahrt habe man dann einmal Plätze getauscht, da der Angeklagte seine Kinder beruhigen sollte. Das Fahrzeug sei dann bis nach H. von dem Zeugen gesteuert worden. In H. sei man erst zu der Wohnung von WM. gefahren. Dort sei der Angeklagte in der Wohnung gewesen und habe das Handy der Geschädigten zerstört. Es sei auch eine weitere Person zugestiegen, die er aber nicht kenne. Mit dieser habe man die Kinder zu den Großeltern gebracht. Währenddessen sei der Angeklagte im Auto sitzen geblieben. Anschließend habe er zusammen mit dem Angeklagten den QZ. von außen und innen gesäubert und zurück zu der Firma HK. gefahren. Zuvor habe der Angeklagte das Messer und das zerstörte Handy der Geschädigten in YT. in der Nähe des WL. an einem Fluss versteckt. In H. hätten sich dann die Wege getrennt. Er sei am Tag darauf zur Polizei gegangen. Während des gesamten Tatgeschehens habe der Angeklagte nicht den Eindruck gemacht, berauscht zu sein. Insbesondere habe der Angeklagte das Fahrzeug ohne Auffälligkeiten in der Fahrweise geführt. Er selbst habe vor der Fahrt in erheblichem Umfang Betäubungsmittel konsumiert. Er habe aber dennoch alles wahrnehmen können. Der Zeuge HR. hat im Ermittlungsverfahren in den Vernehmungen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 zusammenfassend folgende Angaben getätigt: Er sei Samstag auf Sonntag in der Nacht zwischen 23:30 Uhr und 01:00 Uhr in H. gewesen, er habe zuvor Gras und Tabletten zu sich genommen gehabt. Er habe zu einem Freund – WM. OM. – gehen und dort schlafen wollen. Er sei zu Fuß unterwegs gewesen und habe dann J. mit einem N31 oder N23 QZ. getroffen. Er sei mit seiner Frau und zwei Kindern unterwegs gewesen. J. habe ihn gefragt, ob er mit ihm und seiner Familie für Geld in die Niederlande fahren könne, der Angeklagte habe in Rotterdam Urlaub machen wollen. Er habe zugestimmt und sei mitgefahren. Sie seien erst bei der PL.-Tankstelle (zwischen 0 Uhr und 1 Uhr) in der CY.-straße gewesen, dort habe J. das Auto aufgetankt. Er selbst habe ein Wasser, einen Latte Macchiato, eine Schachtel Zigaretten Lucky Strike, ein Überraschungsei und drei Schokoladenriegel gekauft und 16 € bezahlt. J. habe auch was gekauft, er sei nach ihm reingekommen. Anschließend seien sie dann weitergefahren, J. sei gefahren. In den Vernehmungen machte der Zeuge dann divergierende Angaben zu den Sitzpositionen: In der Vernehmung vom 00.00.0000 gab er an, die Geschädigte habe auf dem Beifahrersitz und er selbst habe hinter der Geschädigten gesessen. In der Vernehmung vom 00.00.0000 gab er an, er habe auf der Hin- und Rückfahrt vorne gesessen, zumindest bis zur Tankstelle auf der Autobahn. In der Vernehmung vom 00.00. gab der Zeuge noch an, er sei auf der Rückfahrt hinten bei den Kindern gewesen und habe das jüngere Kind gefüttert. Weiter gab der Zeuge an, er habe nach dem Stopp bei der PL.-Tankstelle zwei Stunden im Auto hinten bei den Kindern geschlafen. Er sei dann an einer Tankstelle an der Autobahn aufgewacht. Sie seien ausgestiegen, J. habe zwei Kaffee gekauft und die drei Erwachsenen hätten eine Zigarette geraucht. Im Laufe der Weiterfahrt habe J. seine Frau 4-5 Mal gefragt, ob sie Sex mit zwei Jungen haben wollte. Das sei an der Grenze zu Holland gewesen, er habe viele andere Kennzeichen gesehen. Die Geschädigte habe dem Geschlechtsverkehr zugestimmt. Die beiden hätten dann über das Thema gesprochen. Das sei an der Grenze gewesen, es sei noch dunkel gewesen. Der Angeklagte habe dann mit seiner Frau einen Parkplatz gesucht und einen Waldweg mit Schotter neben der Autobahn gefunden. Dort sei eine Tankstelle in der Nähe gewesen. Die Geschädigte und der Angeklagte seien dann raus hinter das Auto gegangen. Was diese dort gemacht haben, konnte der Zeuge nicht sagen. Der Angeklagte habe dann auf einmal die Tür aufgemacht und gesagt, sie würden jetzt Sex machen. Der Zeuge sei dann ausgestiegen, habe sich aber geweigert, das zu machen, obwohl J. ihn aufgefordert habe, es zu tun. Der Angeklagte und die Geschädigte hätten sich dann geküsst. Vor Ort hätten die drei noch jeweils eine Zigarette geraucht. J. habe dann seiner Frau die Hose bis zu den Knien runtergezogen und seine Frau aufgefordert, sich hinzuknien und ihm, dem Zeugen, eine zu blasen. Seine Frau habe sich hingekniet und dann vorgebeugt, um das zu tun. Dabei habe sie ihm, dem Zeugen, das Gesicht zugewandt. Er habe das abgelehnt und sei zurückgewichen. Dann habe J. plötzlich ein Messer mit einer glatten Klinge, die an der anderen Seite teilweise gezackt und glatt gewesen sei, in der Hand gehabt und habe ihr von hinten die Kehle mit der rechten Hand von links nach rechts durchgeschnitten. Dann habe er sie gepackt, ins Gebüsch gezogen und mit dem Messer überall auf sie eingestochen in den Oberkörper, Brust, Becken, Rücken, etwa zwanzig Mal (Vernehmung vom 00.00.) bis 40 Mal (Vernehmung vom 00.00.). Dann habe er nochmal in die Kehle geschnitten. Auf Deutsch habe die Geschädigte noch gesagt, er solle sie nicht umbringen, da sie zwei Kinder habe. Sie habe sich gewehrt, aber letztlich keine Chance gehabt. Sie habe versucht, J. mit den Händen zurück zu schubsen. Die Frau habe dann auf dem Boden gelegen und J. habe mit dem Fuß auf ihrem Rücken gestanden und mit dem Messer gestochen. Zu dem Motiv habe J. nur gesagt, dass seine Frau gerne mit anderen Männern schlafen wollte. J. habe ihm dann gedroht ihn umzubringen, wenn er jemandem von der Tat erzähle. Sie hätten die Frau dagelassen und seien mit den Kindern zurück nach H. gefahren. Bevor sie losgefahren seien, habe sich der Angeklagte die Hände mit Wasser gewaschen, das der Zeuge ihm in die Hände geschüttet habe. Anschließend habe der Angeklagte seine Hände an seiner Kleidung abgetrocknet. Auf der Rückfahrt habe er auf der Rückbank sitzend das Baby gefüttert. Widersprüchliche Angaben machte der Zeuge hinsichtlich der Frage, ob das Fahrzeug auf der Rückfahrt angehalten wurde. Als sie wieder in H. gewesen sei, habe J. zu ihm gesagt, er habe seine Ehre gereinigt. Er habe die Kinder dann zusammen mit J. um ca. 07:30 Uhr bei den Großeltern, den Eltern der Frau, mit dem QZ. abgegeben. Auch hier machte der Zeuge divergierende Angaben. Erst stellte er in seiner Vernehmung die Abgabe der Kinder so dar, als hätten er und der Angeklagte die Kinder abgegeben. Später erklärte der Zeuge, er habe die Kinder alleine abgegeben. Auf weitere Nachfrage teilte er mit, bei der Abgabe sei eine weitere Person dabei gewesen, die er nicht gekannt habe und die erst in H. zugestiegen sei. J. und er seien dann mit dem QZ. nach YT. gefahren. Dort hätten sie bei dem WL. an dem Wasser das Messer und das Handy versteckt. Er selbst habe das Loch graben müssen, der Angeklagte habe die Sachen – Handy und Messer – in das Loch rein geschüttet. Er habe das Loch wieder zugemacht. J. habe bei WL. eine Flasche zum Saubermachen gekauft. Danach seien sie zu Carwash in der Nähe gefahren und hätten das Auto saubergemacht und es bei der RY. Tankstelle getankt. Dann hätten sie das Auto bei HK. abgegeben. Bei der Kontrolle habe J. dem Chef gesagt, er solle ein falsches Datum (Sonntag) aufschreiben, der das jedoch abgelehnt habe. Sie seien dann gemeinsam nach H. gelaufen. Dort hätten sich ihre Wege getrennt. Die Aussage des Zeugen HR. im Ermittlungsverfahren deckt sich im Wesentlichen mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung, weist aber, was die Kammer nicht verkennt, auch einige inkonstante und widersprüchliche Elemente auf. So widersprechen die Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung unter anderem in folgenden Punkten seinen Angaben im Ermittlungsverfahren: Im Ermittlungsverfahren gab der Zeuge an, den Angeklagten zufällig auf der Straße getroffen zu haben, wohingegen er in der Hauptverhandlung bekannte, der Angeklagte habe ihn angerufen; in der Hauptverhandlung erklärte der Zeuge, die Stiche auf den Körper nicht gesehen zu haben, obwohl er im Ermittlungsverfahren andere Angaben machte; die Sitzpositionen der anwesenden Personen sowie die Frage, ob das Fahrzeug auf dem Rückweg angehalten wurde, werden unterschiedlich geschildert bzw. beantwortet; in der Hauptverhandlung schilderte der Zeuge, der Angeklagte habe das Messer und das Handy vergraben, im Ermittlungsverfahren gab er noch an, er selbst habe diese Sachen auf Anweisung des Angeklagten vergraben. Die Angaben des Zeugen unterscheiden sich u. a. auch in folgenden Punkten: In der Hauptverhandlung erklärte der Zeuge, den Angeklagten bereits bei Fahrt in den Wald nach dem Grund gefragt zu haben, ohne dies im Ermittlungsverfahren erwähnt zu haben; der Zeuge gab erst in der Hauptverhandlung auf Befragen an, der Angeklagte sei kurz vor der Tat auf die Beifahrerseite gegangen und habe dort das Messer geholt; eine versuchte Flucht der Geschädigten um das Auto herum schilderte der Zeuge im Ermittlungsverfahren ebenso wenig wie die in der Hauptverhandlung behauptete Äußerung des Angeklagten nach der Tat, er wasche seine Ehre und seinen Stolz; dass der Angeklagte bei dem Einstechen auf die Geschädigte seinen Fuß auf dem Rücken dieser gehabt haben soll, erwähnte er in der Hauptverhandlung ebenso wenig wie seine Äußerung im Ermittlungsverfahren, der Angeklagte habe der Geschädigten mit der rechten Hand von links nach rechts einen Schnitt zugefügt; dass der Angeklagte nach der Tat in der Wohnung des WM. OM. war, erwähnte der Zeuge erst in der Hauptverhandlung. Widersprüchliche Angaben zum Tatgeschehen im engeren Sinne macht der Zeuge dabei nur hinsichtlich der Frage, ob er die (späteren) Stiche auf den Körper gesehen hat oder nicht. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung keine Tendenz zu Lasten des Angeklagten aufweisen. Das gilt auch insofern der Zeuge im Ermittlungsverfahren Angaben dazu gemacht hat, dass der Angeklagte mit einem Fuß auf dem Rücken der Geschädigten stand, als er auf diese einstach. Im Übrigen handelt es sich um divergierende Aussagen, die das Vor- und Nachtatgeschehen betreffen. Die Kammer hält die Angaben des Zeugen HR. in der Hauptverhandlung dennoch für zuverlässig und belastbar. Neben dem Umstand, dass die Aussage des Zeugen HR. im Einklang mit den weiteren erhobenen Beweismitteln steht, hat der Zeuge in der Hauptverhandlung eindrücklich und für die Kammer glaubhaft seine innere Gefühlswelt zum Zeitpunkt des Angriffs – insbesondere sein Zurückweichen und die Schockstarre – geschildert. Dabei wirkte der Zeuge, als er die Tat schilderte, erheblich emotional angegriffen, verängstigt und traumatisiert. Dies äußerte sich insbesondere durch ein erhebliches Zittern der Hände während der Schilderung des Tatgeschehens, was wiederum nicht inszeniert wirkte. Die Angaben des Zeugen HR. hinsichtlich des Vortat- und Nachtatgeschehens werden zunächst durch die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Standortdaten des QZ. N23 sowie durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder von den Überwachungsvideos der PL.- und RY.-Tankstelle sowie die Lichtbilder der Überwachungsvideos bei KY. Car Wash in H. bestätigt. Auf den Lichtbildern ist die Betankung des Fahrzeugs in H. in der Nacht und am Morgen des 00.00. sowie die Reinigung des Fahrzeugs am Morgen des 00.00. zu sehen. Die Standortdaten des QZ., die der Zeuge TQ. in der Hauptverhandlung darstellte, zeigen die Bewegung des Fahrzeugs ab dem 00.00.0000. Darauf ist zu sehen, wie das Fahrzeug am Abend des 00.00.0000 von XS. nach H., um ca. 01:40 Uhr zur Tankstelle an die CY.-straße. N26 in H., anschließend von dort zur Autobahnraststätte „NR. Mark DI.“, wo das Fahrzeug um ca. 03:32 Uhr eintraf, und dann an die niederländische Grenze und an den Tatort gefahren wurde und dort von 04:37 Uhr bis 04:55 Uhr am 00.00.0000 verblieb. Die Daten, so der Zeuge, zeigen dann die Rückfahrt, wie sie bereits unter Ziffer II. 3 dargestellt wurde. Die Bilder der PL.-Tankstelle zeigen neben der Betankung des Fahrzeugs durch den Angeklagten gegen 01:40 Uhr auch die Anwesenheit der späteren Geschädigten und die von dem Zeugen in der Hauptverhandlung geschilderten Sitzpositionen: der Angeklagte als Fahrer, der Zeuge HR. als Beifahrer und die Geschädigte mit den Kindern auf der Rückbank sitzend. Auf den Bildern, auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 590 bis 606, Band 3 der Verfahrensakte), ist zudem zu sehen, wie der Zeuge HR. augenscheinlich in der Tankstelle ein Heißgetränk erwirbt. Die Lichtbilder bei KY. Car Wash und RY., auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 1119 – 1146, 1150 – 1166, Band 5 der Verfahrensakte), zeigen die Reinigung des Fahrzeugs am Morgen des 00.00. durch den Angeklagten und den Zeugen HR. sowie die Betankung des Fahrzeugs durch den Zeugen HR. in H.. Die Lichtbilder stützen damit die Erkenntnisse aus den Standortdaten des QZ.. Der Zeuge TQ. hat zudem angeben, dass sich den von QZ. übermittelten Daten entnehmen lasse, dass der Kofferraum des Fahrzeuges um 04:43 Uhr geöffnet und 04:54 Uhr wieder geschlossen wurde, wobei sich den Daten nicht entnehmen lasse, ob der Kofferraum in der Zwischenzeit mehrmals geschlossen und wieder geöffnet wurde. Dies widerspricht damit nicht den Angaben des HR., dass zum Zeitpunkt der Tat der Kofferraum geöffnet war. Das gilt auch hinsichtlich der Angaben des HR. hinsichtlich eines Fahrerwechsels auf dem Rückweg; die GPS-Daten zeigen, wie der Zeuge TQ. bekundete, einen Stopp des Fahrzeugs auf dem Rückweg von der niederländischen Grenze nach H., nämlich auf der A.brücke auf der TP. 45 für 24 Sekunden. Dass die Daten dabei nur ein Öffnen der Fahrertür erkannt haben, kann nach den Angaben des Zeugen TQ. unbeachtet bleiben, da die Daten hinsichtlich der Türöffnungen nicht absolut zuverlässig seien, da sie nur in Verbindung mit den Standortdaten übersendet würden; ein kurzes Öffnen und Schließen der Türe könne so nicht übermittelt werden. Dies zeigt sich auch an dem Beispiel der PL.-Tankstelle: Anhand der GPS-Daten konnte der Zeuge keine Öffnung der Fahrertür bestätigen, obwohl dies offensichtlich passiert ist, wie die von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbilder zeigen. Weitere Erkenntnisse konnten den Daten des Fahrzeugs nicht entnommen werden. In einer von dem Zeugen HR. angegeben Stelle in der PE. in YT. wurde ein Messer sowie das zerstörte (durchgebrochene) Handy der Geschädigten vergraben gefunden. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Polizeibeamten G., der die Kammer gefolgt ist, da auch er nur berufsbedingt mit der Sache zu tun hatte. Die Angaben des Zeugen HR. zum Tatgeschehen werden durch die Angaben der Zeugin W.N. gestützt. Diese hat vor der Kammer bekundet, das Kind XT. und das Baby KP. hätten am Morgen des 00.00.0000 vor der Tür der Großeltern gestanden. XT. habe zunächst ohne Nachfrage auf ihren Bauch und Rücken geklopft. Auf Nachfrage, was los sei, habe XT. gesagt „Papa hat so gemacht“ und dabei immer wieder auf ihren Bauch, Rücken und den Hals gezeigt und geklopft. Auf weitere Nachfrage an das Kind, was passiert sei, habe XT. angegeben, „Papa hat Mama aua mit Messer gemacht“, sie habe auf den Boden gezeigt und gesagt „Mama Blut, viel Blut“. Auf weitere Nachfrage, wo denn die Mama sei, habe XT. erklärt „Mama liegt im Blut im Wald, aber jetzt tut nicht mehr weh“, „Messer raus“ und „Mama kommt gleich.“ Dabei habe sie immer wieder auf Bauch, Rücken und Hals gezeigt und geklopft und gesagt „Papa hat so gemacht.“ Darüber hinaus machte die Zeugin Angaben zu der Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten, die sie als gewalttätig beschrieb. Sie schilderte ein Geschehen aus 2019, bei dem der Angeklagte die Geschädigte und die Zeugin mit einem Messer bedrohte. Darüber hinaus konnte sie Angaben dazu machen, dass die Geschädigte am 00.00.0000 bei ihr war und sich anschließend mit dem Zeugen VR. traf und diesen küsste, was die Geschädigte ihr in der Nacht noch über WhatsApp berichtet habe. Im Wesentlichen werden die Angaben der Zeugin N. durch die Aussagen der Zeugen TK. und TW. P. gestützt. Die Zeugin TW. P. bekundete, sie habe am Morgen des 00.00.0000 gegen 07:30 Uhr zwei Männer dabei beobachtet, wie sie die Kinder XT. und KP. vor der Gartentür ihres Wohnhauses in der E.-straße N05 in H. abgestellt hätten. Die Männer hätten sich schnell von der Örtlichkeit entfernt, als sie die Tür geöffnet habe. Sie habe ihren Mann geholt. Die Zeugen TK. und TW. P. bekundeten übereinstimmend, man habe die Kinder am Gartentörchen abgeholt. Der Zeuge TK. P. habe dann die Zeugin W. N. gerufen, die im Obergeschoss des Wohnhauses wohne. Im Anschluss sei es dann zu den vorstehenden Äußerungen des Kindes XT. gekommen. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen P. und N.. Hinsichtlich der Abgabe der Kinder stimmen sie mit den dahingehenden Aussagen der Zeugen HR. und IO. EU. überein. Hinsichtlich der Äußerungen des Kindes XT., was ihr Vater mit ihrer Mutter gemacht habe, stimmen die Angaben der Zeugin N. und der Zeugen P. überein; auch diesbezüglich hat die Kammer keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen. Sofort danach wurde die Polizei benachrichtigt, weil die Geschädigte nicht da war und die Angehörigen sich große Sorgen um sie machten. Die Kammer ist sich bewusst, dass es sich bei den Zeugen um nahe Angehörige des Opfers handelt; es deutet allerdings nicht darauf hin, dass sie den Angeklagten zu Unrecht belasten. Aus dem Protokoll der Vernehmung des Kindes XT. P. vom 17.10.2023 durch Frau Richterin am Amtsgericht Dr. R., welches die Kammer gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO im Wege des Selbstleseverfahrens als nichtrichterliches Vernehmungsprotokoll in die Hauptverhandlung eingeführt hat, nachdem der Vormund der XT., Frau P., für diese von deren Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, aber gleichzeitig der Verwertung der früheren Vernehmungen der XT. zugestimmt hatte, ergibt sich nichts Anderes. Dabei ist die Kammer sich des geringeren Beweiswertes des nichtrichterlichen Vernehmungsprotokolls bewusst. In der Vernehmung schildert das Kind XT. P. spontan kurz nach Beginn der Vernehmung, bevor sie überhaupt über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses belehrt werden konnte, ihre Mama sei tot. Ohne zu den Umständen weiter befragt worden zu sein, gab das Kind XT. weiter an „der Papa hat die totgemacht“ (s. Bl. 1314 d. A.). Nach Belehrung erklärte XT. – wiederum ohne hierzu konkret befragt worden zu sein – „Mama hat geschreit. Da habe ich geweint – bei Auto. So hat Papa gemacht“, hierzu beugte sie sich nach vorne und zeigte mit ihrem Arm/ihrer Hand auf ihren unteren Rücken. XT. erzählte weiterhin, die – Papa, Onkel, Bruder – hätten „Wasser bei die Mama getun. Dann ist sie gestorben.“ Im weiteren Verlauf der Vernehmung erklärt XT., die Mama sei durch den Papa und die anderen im Wald getötet worden. Sie sei währenddessen mit ihrer Schwester KP. im Auto gewesen. Sie erklärte, die Geschädigte und der Angeklagte hätten sich über Frauen und Männer gestritten, ohne dass sie dies genauer erklären konnte. Die Mama habe dann geweint. XT. erklärte weiter, der Papa habe die Mama ausgezogen, sie habe nicht aussteigen dürfen. Mit dem „Onkel“ habe sie nicht gesprochen. Auf die Frage, wie die Mama denn totgemacht worden sei, zeigte XT. wiederum mit dem Arm und der Hand auf ihren Rücken. Auf weitere Nachfrage gab XT. auf einmal an, der Onkel habe die Geschädigte mit einem Messer getötet und der Angeklagte habe diese festgehalten; sie zeigte dabei auf ihren Bauch. Die Mama sei dann „in Erde.“ Kurz darauf erklärte XT., der Angeklagte und der Onkel hätten das Messer in der Hand gehabt. Auf weitere Nachfrage gab sie an, dass sei bei den Bäumen passiert. Dabei zeigte sie immer wieder mit der Hand auf Kopf, Bauch und Rücken. Sie selbst sei im Auto gewesen, habe sich abgeschnallt und aus dem Fenster geschaut, weil sie nach ihrer Mama schauen wollte. Dabei habe sie den Angeklagten und die Geschädigte gesehen. Diese Angaben stützen – soweit sie den Angeklagten betreffen – im Wesentlichen die Angaben der Zeugen HR., N. und P.. Sie weichen nur insoweit von deren Aussagen ab, dass sie den Onkel und eine weitere Person nach mehrmaliger Nachfrage als (Mit-)Täter benennt. Nach Auffassung der Kammer, die insofern sachverständig durch die Sachverständige Frau Dipl.-Psych. Dipl.-Päd. Z.B. beraten war, liegt bei dem Kind XT. eine entwicklungsgerechte allgemeine und sachbezogene Aussagetüchtigkeit vor, wobei eine aussageanalytische Prüfung ihrer Angaben aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist. Dennoch ist ihre Aussage hinreichend konstant und entspricht gedächtnispsychologischen Erwartungswertungen (Aussageausdünnung zum Untersuchungszeitpunkt, konstant in den relevanten, erwartbaren Aspekten). Nach der Auffassung der Sachverständigen, der sich die Kammer anschließt, wäre dies weder mit einer bewussten Verfälschung noch mit einer irrtümlichen Verfälschung der Aussage vereinbar. Darüber hinaus weisen die Angaben der XT. originäre Details auf, die sich mit den Angaben des Zeugen HR. decken. So erklärte sie, es sei auf die Mama Wasser draufgetan worden. In dem Explorationsgespräch mit der Sachverständigen B. am 08.12.2023 gab sie an, der Onkel habe Wasser „bei mein Mama“ draufgetan. Dies deckt sich mit den Angaben Zeugen HR., er habe dem Angeklagten Wasser in die Hände geschüttet und dieser habe seine Hände gereinigt. Darüber hinaus erklärte XT., der Papa habe die Mama gefangen. Diese Äußerung deckt sich mit der Äußerung des Zeugen HR., die Geschädigte habe versucht zu flüchten, sei aber durch den Angeklagten eingefangen worden. Auch die Angaben der XT., sie habe mit dem Onkel nicht gesprochen, decken sich mit denen den Zeugen HR.. XT. teilte zudem in der Vernehmung am 17.10.2023 mit, der Papa habe die Mama ausgezogen. Dies lässt sich wiederum mit der Aussage des HR. im Ermittlungsverfahren in Einklang bringen, wo dieser angab, der Angeklagte habe unmittelbar vor der Tat der Geschädigten die Hose bis zu den Knien runtergezogen; dies stimmt wiederum mit den Angaben der Zeugen NG.-CN., F., I. und L. überein, die aussagten, sie hätten die Geschädigte mit der Hose in den Kniekehlen und einer etwas verrutschten Unterhose vorgefunden. Diese Angaben werden durch die Lichtbilder 68 bis 70 auf Blatt 63 und 64 des Sonderbandes Tatort, die die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat, bestätigt, auf denen die Lage der Geschädigten nach Eintreffen der Polizei zu sehen ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Lichtbilder auf Blatt 63 und 64 des Sonderbandes Tatort verwiesen. Die Validität der Angaben der XT. gilt insbesondere für die Angaben zu Beginn der ermittlungsrichterlichen Vernehmung am 17.10.2023, aber vor allem in Hinblick auf die gegenüber der Zeugen W. N., TK. und TW. P. getätigten Angaben. Hier geht die Kammer mit den Ausführungen der Sachverständigen davon aus, dass in diesen Zeitpunkten keine potenten suggestiven Einflüsse vorlagen. Das zeigt sich auch insofern, dass XT. immer wieder die bereits am 00.00.0000 gezeigte Gestik (Klopfen/Zeigen auf Rücken, Hals und Bauch) wiederholte. Etwas Anderes gilt für die auf Nachfragen am 17.10.2023 getätigten Angaben der XT.. Diese Angaben sind nicht uneingeschränkt valide verwertbar, da das Kind XT. durch die mehrfache Nachfrage in eine Überforderungssituation geraten ist. Die Sachverständige führte hierzu aus, die mehrfache Nachfrage stelle eine ungünstige Aussagebedingung dar. Das Kind folgere aus den mehrfachen Nachfragen, dass die gegebenen Informationen nicht ausreichend oder richtig gewesen seien, da ansonsten nicht mehr nachgefragt werden müsste. Dies zeigt sich nach der Auffassung der Kammer auch daran, dass die XT. am 00.00.0000 nur von einer Beteiligung ihres Vaters sprach, obwohl sie auch schon dort angab, ein Onkel sei dabei gewesen. Auch in dem Explorationsgespräch am 08.12.2023 mit der Sachverständigen B. gab XT. an, der Papa habe die Mama „totgemacht.“ Nur in der ermittlungsrichterlichen Vernehmung machte sie schließlich auf mehrfache Nachfrage Angaben dahingehend, der Onkel habe das Messer gehabt und die Mama totgemacht. Dies stellt mit den Ausführungen der Sachverständigen ein punktuelles Aussageverhalten dar. Die Kammer hält diese Angabe von XT. daher nicht für glaubhaft. Der Angeklagte hat die Tat darüber hinaus gegenüber mehreren Zeugen zugegeben. So schilderte der Zeuge IO. EU., er sei am Morgen des 00.00.0000 zwischen 07:00 Uhr und 07:30 Uhr von dem Angeklagten angerufen worden. Dieser habe ihn gebeten, ihn bei der Rückgabe der Kinder zu unterstützen. Als er aus seiner Wohnung in der EC.-straße N25 gekommen sei, habe der Angeklagte sich gerade auf der Straße umgezogen. Auf der Fahrt zu den Großeltern, bei der der Angeklagte das Auto geführt und der Zeuge HR. auf dem Beifahrersitz gesessen habe, habe das ältere Kind etwas auf Deutsch zu ihm gesagt, was er nicht verstanden habe. Nachdem er mit dem Zeugen HR. die Kinder vor der Tür der Großeltern abgestellt hatte, seien sie wieder in das Fahrzeug eingestiegen. Dann habe er den Zeugen HR. gefragt, was das Kind vorher zu ihm gesagt habe. Der Zeuge HR. habe ihm dann erklärt, das Kind habe zu ihm gesagt, ihr Vater hätte ihre Mutter umgebracht. Nach mehrmaliger Nachfrage des Zeugen IO. EU. habe der Angeklagte schließlich bestätigt, er habe seine Frau „wegen der Ehre“ umgebracht. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er wurde vom Angeklagten lediglich zur Abgabe der Kinder hinzugezogen und hatte mit der Tat nichts zu tun. Er ist weitläufig mit dem Angeklagte verwandt, steht aber in keinem engen Verhältnis zu ihm. Zwischen den beiden gab es keinen Streit oder „offenen Rechnungen“. Es sind eine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Zeuge den Angeklagten zu Unrecht belastet hätte. Der Zeuge Y.-R. machte dahingehend Angaben, dass er sich mit dem Angeklagten im Gefängnis, als sie beide dort in Untersuchungshaft eingesessen hätten, über die Tat unterhalten habe. Dabei habe der Angeklagte die Tat zunächst abgestritten. Er habe gesagt, seine Frau sei durch die Zeugen HR. und WM. OM. umgebracht worden. Irgendwann habe er aber ihm gegenüber gesagt, seine Frau umgebracht zu haben. Der Angeklagte habe auch erklärt, er wollte die Tat den Zeugen HR. und dem WM. OM. anlasten. Einzelheiten der Tat habe der Angeklagte nicht erzählt. Der Angeklagte habe ihm gegenüber aber erklärt, er habe vor der Tat Captagon genommen. Auch diese Aussage ist glaubhaft. Der Angeklagte und der Zeuge sind miteinander bekannt, ohne dass sie eine Freund- oder gar Feindschaft verbände. Der Zeuge kannte die Geschädigte nur vom Hörensagen und hatte kein erkennbares Interesse, den Angeklagten zu Unrecht einer solch schwerwiegenden Tat zu bezichtigen. Die Aussage brachte ihm auch in dem Verfahren, für das er in Untersuchungshaft einsaß, keine Vorteile. Auch der Zeuge P. S.-V. sagte in seiner Vernehmung aus, der Angeklagte habe, auf seine Nachfrage ihm gegenüber Ende August beziehungsweise Anfang September in der JVA C., in der beide in Untersuchungshaft einsaßen, warum er im Gefängnis sei, zugegeben, seine Ehefrau umgebracht zu haben. In diesem Zusammenhang habe der Angeklagte davon gesprochen, er habe seine „Ehre gewaschen.“ Der Zeuge kennt den Angeklagten ebenfalls nur flüchtig. Auch zwischen den beiden gibt es keine Konflikte oder Streitigkeiten. Der Zeuge kannte die Geschädigte ebenfalls nicht. Gründe, warum er den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Zeuge WM. OM. sagte aus, er habe den Angeklagten an dem frühen Morgen des 00.00.0000 getroffen. Dieser habe an seiner Wohnungstür in der EC.-straße N25 geklingelt. Seine Freundin, die Zeugin Al CS. habe dem Angeklagten die Tür geöffnet, was von dieser auch bestätigt wurde. Dieser sei daraufhin in sein Zimmer gekommen, als er noch geschlafen habe, habe ihn geweckt und auf Arabisch gesagt „steh auf, steh auf, ich habe meine Ehre reingewaschen.“ Dabei habe er eine Tasche in dem Flur der Wohnung gelassen. Später habe er nasse Kleidungsstücke in dem Waschbecken seines Badezimmers gefunden, die zuvor nicht da gewesen seien. Diese habe er in eine Tüte gepackt und zusammen mit der Tasche in einem Fahrzeug verstaut. Auch diese Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge ist weitläufig mit dem Angeklagte verwandt und pflegt auf dieser Basis gelegentliche Kontakte bei Familientreffen. Es gab zwischen den beiden keine enge Freund- oder Feindschaft. Gründe für eine Falschbelastung des Angeklagten durch den Zeugen sind nicht ersichtlich. Die Kammer hat in ihre Überlegungen einbezogen, dass die Zeugen OM., Y.-R. und S.-V. alle aus U. stammen und sich untereinander, wenn auch teilweise nur flüchtig, kennen. Hinweise darauf, dass sie sich zusammengetan hätten, um den Angeklagten fälschlich zu belasten, hat die Beweisaufnahme jedoch nicht ergeben; auch der Angeklagte hat solches nicht behauptet. Hinzukommt, dass die Polizeibeamten Q. und T. später in dem vom Zeugen WM. OM. genannten Fahrzeug eine Tasche sicherstellen konnten, in der durch den Polizeibeamten E. persönliche Gegenstände der Geschädigten, unter anderem der Personalausweis der Geschädigten gefunden wurden. Weiter wurden eine noch nasse kurze Hose und ein noch nasses T-Shirt dort gefunden. Dies haben die drei Beamten so bekundet. Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat die Kammer angesichts des Umstandes, dass sie lediglich beruflich mit der Sache zu tun hatten, nicht. An dem T-Shirt befanden sich Spuren menschlichen Blutes, wie sich aus dem Gutachten des LKA vom 27. Oktober 2023 ergibt, welches in der Hauptverhandlung verlesen wurde. In einer Spur vom rechten Ärmel des T-Shirts sowie einer solchen von der Vorderseite des T-Shirts befanden sich dominierend solche DNA Merkmale, wie sie auch für die Geschädigte anhand ihrer Vergleichsproben bestimmt worden sind. Nach den Ausführungen des Behördengutachters ist die Hypothese, dass die dominierenden DNA Merkmale von der Geschädigten stammen mehr als 30 Milliardem Mal wahrscheinlicher zu beobachten als bei Zutreffen der Hypothese, sie stammten von einer unbekannten bzw. mit der Geschädigten nicht verwandten Person. Schließlich wurde in der Hauptverhandlung ein Bild in Augenschein genommen, auf dem der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor der Tat mit einem Messer zu sehen ist, bei dem es sich nach der Auffassung der Kammer um die Tatwaffe handelt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Blatt 1093, 1094, Band 5 der Verfahrensakte verwiesen. Auch dies weist auf eine Täterschaft des Angeklagten hin. Die Kleidung des Zeugen HR. ist auf den Lichtbildern vor und nach der Tat zu sehen. Dabei trägt er augenscheinlich jeweils das gleiche weiße T-Shirt mit einem roten Kreuz auf der linken Brusthälfte und einem Porträt auf dem Rücken (s. Bl. 1123, 1144: KY. Car Wash; Bl. 1156 ff.: RY.; Bl. 605: PL.), wohingegen der Angeklagte über seinen Sachen im Vergleich zu vor der Tat zumindest eine Jacke trägt (Bl. 601, 1141). Das T-Shirt des Zeugen HR. weist keine sichtbaren Blutspuren auf. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Lichtbilder Bezug genommen. Darüber hinaus wird die Aussage des Zeugen HR. auch von den Ausführungen des Behördengutachters Dr. V. gestützt, der in seinem Gutachten vom 23.10.2023, das in der Hauptverhandlung verlesen wurde, zu dem Ergebnis kam, dass die am Tatort aufgefundenen Zigarettenstummel dem Angeklagten, der Geschädigten und dem Zeugen HR. zuzuordnen sind. Die Zigarettenstummel, an denen die DNA der Geschädigten bzw. des Angeklagten dominierend waren, wiesen aber noch minimal Merkmale auf, wie sie für den jeweils anderen (Geschädigte und Angeklagten) charakteristisch sind; ein Zigarettenstummel wies nur die DNA des HR. auf. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist die biostatistische Wahrscheinlichkeit für die Hypothese, dass die jeweils dominierenden bzw. hinsichtlich des HR. ausschließlich nachgewiesenen Merkmale von der Geschädigten, dem Angeklagten und dem HR. stammen, mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten als die Verursachung durch eine unbekannte, mit den vorgenannten Personen nicht blutsverwandte Person. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Zudem wird die Aussage des HR., der Angeklagte habe das Fahrzeug nach der Einfahrt auf den Wald- bzw. Feldweg im Bereich eines „Wendehammers“ gewendet und sei dann rückwärts weiter in den Weg hineingefahren, durch die Angaben des Polizeibeamten K. bestätigt. Dieser gab an, im Bereich der Wendefläche, die auf Blatt 34, Bild 10 des Sonderbandes Tatort zu sehen ist, auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, frische Reifenspuren gefunden zu haben, die auf ein vor kurzem durchgeführtes Wendemanöver hindeuteten. Diese Spuren sind auf Blatt 57, Bild 56 des Sonderbandes Tatort, auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, ansatzweise zu erkennen. Ob diese Spuren zweifelsfrei dem Fahrzeug QZ. N23 zugeordnet werden können, konnte die Kammer nicht feststellen. Aus den Aussagen der an dem Tatort anwesenden Personen folgt jedoch, dass ein Wendemanöver zum Zeitpunkt der Fertigung der Lichtbilder durch andere am Tatort anwesende Fahrzeuge, insbesondere mit dem Rettungswagen, nicht erfolgt ist. Des Weiteren vermochte die Kammer keine Hinweise auf das von dem Angeklagten benannte Tatmotiv für eine Tötung der Geschädigten durch den Zeugen HR. erkennen. Schon für einen Kontakt vor dem 00.00. zwischen der Geschädigten und dem HR. hat die Beweisaufnahme keine konkreten Anhaltspunkte ergeben. Überhaupt hat die Kammer nach der Beweisaufnahme kein Motiv für den Zeugen HR. feststellen können, die Geschädigte zu töten. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die Geschädigte irgendwelche Kenntnisse von einer Schleusertätigkeit des HR. gehabt hätte. b) Tathergang Die Feststellungen zum Tathergang beruhen neben der Aussage des Zeugen HR. auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. M. und Dr. W. Der Sachverständige Dr. M. hat die Geschädigte obduziert. In der Hauptverhandlung hat er ausgeführt, der Tod der Geschädigten KI. P. sei durch ein Verbluten nach außen eingetreten. Ursächlich für das Verbluten der Geschädigten seien die zahlreichen stich- und schnittartigen Verletzungen gewesen. Durch eine große schnittartige Verletzung am Hals der Geschädigten sei es zu einer kompletten Durchtrennung der rechten Halsvene, durch die Stichverletzung im linken Hals-/Nackenbereich unterhalb des linken Ohres sei es zu einer kompletten Durchtrennung der linken Halsschlagader unterhalb der Schädelbasis gekommen. Wegen der erheblichen Unterblutung dieser Verletzungen sei davon auszugehen, dass diese zumindest teilweise zu Lebzeiten beigebracht wurden. Infolge der Verletzung der Durchtrennung der rechten Halsvene und der linken Halsschlagader sei es zu einem raschen und erheblichen Blutverlust gekommen. Die Annahme werde auch von der Tatsache gestützt, dass der Leichnam der Geschädigten nahezu blutleer zeigte. Wegen der erheblichen Verletzung an beiden Händen sei zudem von einer Gegenwehr der Geschädigten auszugehen. Diese habe versucht, ihren Halsbereich vor dem Messer zu schützen. Der Sachverständige führte hierzu aus, es sei plausibel, dass die Geschädigte versucht habe, nach hinten in das Messer zu greifen. Zudem zeige der Körper der Geschädigten am Rumpf an Vorder- und Rückseite, an beiden Armen und Schultern im Bereich des Nackens und Halses mehr als 29 stichartige Verletzungen. Darüber hinaus stellte der Sachverständige eine Einblutung am Hinterkopf fest. Hierin sah der Sachverständige einen Hinweis auf den Umstand, dass die Geschädigte bei Beibringen der großen Halsverletzung an den Haaren festgehalten wurde. Nach der Auffassung des Sachverständigen zeigt das Bild der Halsverletzung eine nicht zählbare Anzahl von Schnitten, die sowohl von links nach rechts als auch von rechts nach links geführt wurden. Die Halsverletzungen könnten grundsätzlich alle von hinten beigebracht worden sein, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit konnte der Sachverständige dies jedoch nicht mitteilen. Zwar gebe es einige Schnitte, bei denen hierfür eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, zwangsläufig sei dies aber nicht. Hier benannte er unter anderem die Verletzung auf Seite 19, Bild 23 des SB Obduktion als Beispiel, auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, wo ein Schnitt von der großen Halsverletzung ausgehend in Richtung des rechten Ohrläppchens gehe und dieses verletzt. Hierzu stellte der Sachverständige fest, die Verletzung sei ausweislich der Wundränder von links nach rechts beigefügt worden. Wahrscheinlich sei eine Schnittführung von hinten um den Kopf herum mit der rechten Hand, von vorne sei dies schwierig, aber nicht unmöglich. Insgesamt könne aber ausweislich der Schnitte nicht ausgeschlossen werden, dass während des Tatgeschehens Positions- und Handwechsel stattfanden. Dies steht wiederum in Einklang mit der Aussage des HR., der einen eben solchen Positionswechsel, ausgelöst durch die versuchte Flucht der Geschädigten, beschrieb. Der Sachverständige führte zudem nachvollziehbar aus, dass es sich bei dem an dem Fluss PE. aufgefundenen Messer, von dem ihm Lichtbilder zur Verfügung gestellt worden seien, um das Tatwerkzeug handeln könne. Denn die bei der Obduktion erhobenen Befunde sprächen dafür, dass die Verletzungen mit einem einseitig scharfen Werkzeug mit stabilem, breitem Rücken beigebracht worden sind, was auf das aufgefundene Messer zutreffe. Darüber hinaus ließen sich die teilweise deutlich eingekerbten Einstichverletzungen mit zum Teil etwas unregelmäßigen Wundrändern sowie die unterschiedliche Größe der Stichverletzungen durch die besondere Klingenform erklären, die im vorderen Bereich sehr schmal und spitz und zur Klingenmitte hin deutlich breiter werde. Die Ausführungen konnten im Wesentlichen durch die Sachverständige Dr. W. bestätigt werden, die vor der Kammer am 28.06.2024 aufgrund des Beweisantrages des Verteidigers vom 05.06.2024 eine Tatrekonstruktion vorgenommen und zu den mit Beweisantrag gestellten Beweisfragen des Verteidigers Stellung genommen hat. Diese führte in der Hauptverhandlung aus, die Schnitte im Halsbereich könnten sowohl von einer rechten oder linken Hand von hinten erfolgt sein; sicher ließe sich das nicht feststellen. Im Ergebnis spreche viel für eine Tatausführung von hinten oder von der Seite dergestalt, dass der Kopf des Geschädigten mit einer Hand festgehalten und mit der der anderen Hand die Schnitte beigebracht worden seien. Dies sei mit der Einblutungen am Hinterkopf und mit den fehlenden Verletzungen im Gesichts- und Brustbereich in Einklang zu bringen. Dabei kämen der Frage der Händigkeit keine wesentliche Bedeutung zu, da die gegenständlichen Handlungen sowohl von einem Rechts- als auch einem Linkshänder ausgeübt werden könnten, wobei sie den Angeklagten anhand der vorgelegten Videos der PL.- und RY.tankstelle sowie von KY. CarWash als „schwachen Linkshänder“ qualifizierte oder in die Kategorie „instabiler Handgebrauch“ einordnete. Hierzu erklärte die Sachverständige nachvollziehbar, die Händigkeit sei aus neurologischer Sicht Teil der Willkürmotorik, die von den Menschen aber bewusst gesteuert werden könne; eine Untersuchung des Angeklagten bringe daher im Vergleich zur Bewertung anhand von Videos keine Vorteile, weswegen sie auf jene verzichtete. Auch die Kammer zieht angesichts der Äußerung der Sachverständigen den Schluss, dass eine körperliche Untersuchung des Angeklagten nicht erforderlich ist und zudem der Frage der Händigkeit unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen keine wesentliche Bedeutung zukommt. Die Sachverständige führte des Weiteren überzeugend aus, dass die Geschädigte zu Beginn der Tat kniete, was wiederum mit den Angaben des Zeugen HR. übereinstimmt. Dies begründete sich mit dem Umstand, dass die Unterschenkel der Geschädigten mit Bereich des Schienbeins nicht beblutet seien; dies könne unter Berücksichtigung der erheblichen Halsverletzungen und des daraus folgenden massiven Blutverlustes nur so erklärt werden, dass dieser Bereich zum Zeitpunkt der Beibringung der Verletzung verdeckt gewesen sei, wie dies typischerweise bei einer knienden Position der Fall ist. Dieser Schlussfolgerung schließt sich die Kammer nach Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Tatortes in der Hauptverhandlung, insbesondere von Bild 79 auf Blatt 69 des Sonderbandes Tatort, auf dem der Bereich des Schienbeins der Geschädigten zu sehen ist und auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, an. Dabei stützen die Angaben der Sachverständigen auch die Aussage des Zeugen HR.: Nach den Ausführungen der Sachverständigen ist es durchaus möglich, dass die Geschädigte nach Beibringung der Halsverletzung noch wenige Meter gelaufen ist, ohne dass es zwangsläufig zu einer Beblutung des Schienbeins komme. Erst dann werde der Blutdruck so niedrig durch den erheblichen Blutverlust, dass das Opfer schließlich zu Boden sinke. Diese Ausführungen sind auch nach Auffassung der Kammer nachvollziehbar, widerspruchsfrei und plausibel. Zumal am Tatort keine erkennbaren Schleifspuren oder Ähnliches festgestellt werden konnten, die auf ein Schleifen des Leichnams zur Fundstelle schließen lassen, wie sich aus den Aussagen der aufnehmenden Polizeibeamten S., J. und K. sowie aus den Lichtbildern des Tatortes Blatt 39, 40, 42, 43 ergibt, auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird. Vielmehr folgt aus den Lichtbildern 60 – 68, Blatt 59 – 63 des Sonderbandes Tatort, auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, die unmittelbare räumliche Nähe zwischen den aufgefundenen Zigarettenstummeln, welche mit den Nummer 5-7 markiert sind, und dem Auffindeort des Leichnams der Geschädigten. c) Tatmotivation Für die Tatmotivation, dass die Geschädigte ihre Bereitschaft/ihren Wunsch zum Geschlechtsverkehr mit anderen Männern erklärt hat, spricht der Umstand, dass der Angeklagte wenige Tage vor der Tat auf die Äußerungen der Geschädigten, sie wolle Sex mit anderen Männern, mehrmals mit Beleidigungen („Schlampe“) und kaum verschleierten Drohungen gegen das Leben der Geschädigten reagiert hat. Dies hat die Zeugin FZ. in zuverlässiger und belastbarer Weise bekundet. Sie hat ausgesagt, dass die Geschädigte in dem Streit, der zwischen ihr und dem Angeklagten darüber entbrannt war, dass er die Zeugin FZ. als Zweitfrau nehmen wollte, mehrfach gesagt habe, dass sie dann auch andere Männer wolle. Das habe den Angeklagten zutiefst erbost. Er habe mehrfach gesagt, dass sie keine anderen Männer haben dürfe. Selbst nach einer Trennung dürfe sie keinen anderen Mann haben. Immer, wenn die Geschädigte dieses Thema angesprochen habe, sei der Angeklagte wütend geworden und habe ihr gedroht, dass sie wisse, wozu er fähig sei. Die Aussage der Zeugin FZ. ist glaubhaft. Sie hat in anschaulicher Weise die Geschehnisse bekundet, in die sie hineingeraten war. Sie hat nicht verhehlt, dass sie dem Angeklagten Sympathien entgegengebracht hat und sich zu Beginn der Bekanntschaft eine Beziehung zu ihm vorstellen konnte und dass sie selbst am 00.00.0000 noch daran geglaubt habe, bis sie mit der Geschädigten Kontakt hatte, die ihr schrieb, dass der Angeklagte auch mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe und wegfahren wolle. Sie schilderte die Auseinandersetzungen zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten nach dessen Mitteilung, er wolle die Zeugin FZ. als Zweitfrau nachvollziehbar, wobei sie ihre Rolle so beschrieb, dass sie eigentlich gar nicht vorhanden gewesen sei und nur über sie gesprochen und bestimmt wurde, nicht aber mit ihr. Sie konnte ihre Gefühle in der Situation passend schildern, ihre Reaktionen (die erste „Flucht“ aus dem Haus der Eltern des Angeklagten und die zweite aus der Wohnung der Geschädigten) verständlich machen sowie ein gutes Bild vom Miteinander bzw. Gegeneinander der Geschädigten und dem Angeklagten schildern. Dabei zeigte sie weder eine Belastungs- noch eine Entlastungstendenz bzgl. des Angeklagten, sondern war um wahrheitsgemäße und vollständige Angaben bemüht, ohne sich selbst zu schonen. Darüber hinaus spricht auch die mehrmalige Äußerung des Angeklagten nach der Tat, seine Ehre gewaschen zu haben, dafür, dass er die Geschädigte wegen ihrer Bereitschaft, mit anderen Männern als ihm Sex zu haben, tötete. Auch der Umstand, dass der Angeklagte unmittelbar vor der Tat gegenüber dem Zeugen HR. mehrmals äußerte, seine Frau wolle Geschlechtsverkehr mit mehreren Personen, spricht hierfür, sowie dass die Tat in unmittelbaren Anschluss an das versuchte Öffnen der Hose des HR. durch die Geschädigte stattfand. Ein Streit oder ein anderer Grund ist nicht ersichtlich. Die Kammer hat die Sachverständige LB. dazu gehört, was der arabische Begriff „Ehre waschen“ bedeutet. Die Sachverständige, die ein abgeschlossenes Studium der Arabistik hat, hat dazu ausgeführt, der Begriff werde benutzt, wenn ein Mann seine Frau oder seine Schwester töte, weil sie außerehelichen Kontakt zu einem Mann gehabt habe. Für den Umstand, dass der Angeklagte vorhatte, die Geschädigte auf die Probe zu stellen und sie für den Fall, dass sie den Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann vollziehen würde, zu töten, als er mit dem Fahrzeug in den Feldweg abbog, spricht, dass er dem Zeugen HR. den Grund für das Abbiegen in das Feld (gewünschter Geschlechtsverkehr mit zwei Personen) nannte und dass es sich um einen abgelegenen Ort ohne potenzielle Zeugen handelte. Einen anderen nachvollziehbaren Grund für das Ansteuern des Waldweges hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Dass er mit Tötungsvorsatz handelte, ergibt sich aus der Art und Weise der Verletzungen, die er der Geschädigten beigebacht hat. Er hat mit einem Messer mit erheblicher Wucht auf ihren Hals eingewirkt und ihr darüber hinaus noch 29 Stichverletzungen beigebracht. Ihm war klar, dass solch erhebliche Schnitte in den Halsbereich, in dem sich lebenswichtige Gefäße befinden, sowie Stiche in den Oberkörper sowie in den Hals- und Nackenbereich geeignet sind, den Tod herbeizuführen. d) Vor- und Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum Vortatgeschehen folgen neben den Angaben des Zeugen HR. insbesondere auch aus den Aussagen der Zeugen B. FZ., W. N., T. Z., U. Z., G. P., TK. P., WM. EU., IO. EU., KHK J. und NV. VR. sowie aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Chats zwischen der Geschädigten und der Zeugin PG. vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000, Bl. 1108 bis 1118 der Verfahrensakte und den Chats zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000, Bl. 17 – 40 der Beiakte 43 Js 1118/23. Die Zeugen Z. haben trotz ihrer Nähe zu der Geschädigten vollständige und in sich geschlossene Aussagen gemacht. Sie haben den Angeklagten nicht belastet. Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben hat die Kammer nicht. Das gilt auch für den Zeugen VR., der das Treffen mit der Geschädigten nach vorheriger Kontaktaufnahme über soziale Medien berichtete. Auch seine Aussage war vollständig und in sich geschlossen; er hatte lange keinen Kontakt mehr zu der Geschädigten gehabt und den Zweck des Treffens in erster Linie damit erklärt, dass sie habe wissen wollen, wie das mit Zweitfrauen sei. Dies ist angesichts des Vorangegangen nachvollziehbar. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass er den Hergang des Treffens sowie die Äußerungen der Geschädigten ihm gegenüber der Wahrheit entsprechend geschildert hat. Der Zeuge J. hat zu der Anzeigenaufnahme und der Aussage der Geschädigten am 00.00.0000 bekundet wie festgestellt. Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage haben sich nicht ergeben. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen folgen neben den Angaben des Zeugen HR. insbesondere auch aus den Aussagen der Zeugen IO. EU., WM. EU., CS., TK. P., TW. P. und W. N. sowie der Polizeibeamten AS. und KO.. Die Zeugin CS. hat bekundet, sie habe die Tür am Morgen des 00.00.0000 geöffnet und der Angeklagte habe die Wohnung betreten; sie habe ihn an der Stimme erkannt. Weiteres habe sie nicht mitbekommen. Auch diese Aussage ist glaubhaft; Anhaltspunkte für eine falsche Aussage haben sich nicht ergeben. IV. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt weder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB noch vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB. Weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war zum Tatzeitpunkt beeinträchtigt. Zwar litt der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat an einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § N27 StGB. Der Sachverständige Dr. HP. kam in seinem Sachverständigengutachten zu der nachvollziehbaren Diagnose, dass bei dem Angeklagten (auch zum Tatzeitpunkt) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.30) vorliegt, die sich durch Affektlabilität und Impulsivität äußert. Der Sachverständige hat seiner Diagnose zugrunde gelegt, dass der Angeklagte bereits als Kind körperlichen Übergriffen durch Lehrer und später seinen Arbeitgeber ausgesetzt war und Verhaltensauffälligkeiten in der Schule gezeigt habe. Nach seinen Angaben sei er faul gewesen und habe schlechte Leistungen gebracht sowie sich mit Mitschülern geschlagen. Er habe auch früh delinquentes Verhalten gezeigt, als er sich einer Jugendbande in U. angeschlossen und mit deren Mitgliedern Straftaten begangen habe. Außerdem habe er als Jugendlicher begonnen, sich selbst zu verletzen durch Schneiden, Kratzen und Schlagen mit dem Kopf an die Wand. Sein Lebensweg sei durch den Bürgerkrieg in U. mit einem Umzug mit elf Jahren sowie einem Aufenthalt in der Türkei als Heranwachsender ohne seine Familie geprägt gewesen; daran angeschlossen habe sich die Flucht nach Deutschland. Die allgemeinen ICD 10 Diagnosekriterien seien beim Angeklagten erfüllt: zunächst weiche sein Verhalten von den zu erwartenden und akzeptierten Vorgaben ab, was sich insbesondere in der Impulskontrolle, der Bedürfnisbefriedigung und den zwischenmenschlichen Beziehungen und Umgang mit diesen zeige. Diese Abweichung sei so ausgeprägt, dass das daraus resultierende Verhalten unflexibel, unangepasst und unzweckmäßig sei. Bei ihm zeige sich ein hoher Leidensdruck; insbesondere Trennungen seien für ihn schwierig zu verarbeiten. Die Abweichung ist zeitstabil, von langer Dauer und hat im Jugendalter begonnen. Eine andere psychische Störung liege nicht vor, ebenso wenig eine organische Erkrankung. Auch die spezifischen Diagnosekriterien der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung seien gegeben, so zeige der Angeklagte die deutliche Tendenz ohne Berücksichtigung der Konsequenzen zu handeln, mit anderen zu streiten. Er neige zu Ausbrüchen von Wut oder Gewalt und habe Schwierigkeiten, Handlungen beizubehalten, die nicht unmittelbar belohnt werden. Schließlich habe er unbeständige und unberechenbare Stimmungen. Für die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ spreche insbesondere die Beziehungsdiskontinuität und die Gewalterfahrungen in der Kindheit, sowie die Affektlabilität und Impulsivität in partnerschaftlichen Beziehungen und das chronische selbstschädigende Verhalten (Selbstverletzungen und Substanzkonsum). Die Schwere der Persönlichkeitsstörung ergebe sich daraus, dass sein gesamtes Leben dadurch beeinträchtigt sei, was der Sachverständige in erster Linie daran festmachte, dass der Angeklagte über keine Berufsausbildung, keine Berufstätigkeit im klassischen Sinne und keine tragfähigen Kontakte außerhalb der Familie verfüge, affektlabil in konfliktreichen Situationen sei, in solchen Situationen nach wie vor zu Selbstverletzungen neige. Der Drogenkonsum sei eine Begleiterscheinung der Persönlichkeitsstörung; der Angeklagte setze die Drogen zur Selbstmedikation ein. Insoweit liege lediglich ein Missbrauch, nicht aber eine Abhängigkeit vor. Die Kammer ist dem Sachverständigen darin gefolgt. Der Sachverständige ist zudem auf Grundlage des toxikologischen Befundberichtes des Prof. Dr. AC. zu der Diagnose einer leichten bis mittelgradigen Cannabisintoxikation zum Zeitpunkt der Tat gekommen; dies stellt eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB dar. Der darüber hinaus von dem Sachverständigen festgestellte polyvalente Substanzgebrauch ist nach den Ausführungen des Sachverständigen als weiteres Symptom der Persönlichkeitsstörung anzusehen. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten war zum Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt. Denn die vorgenannten psychiatrischen Erkrankungen gehen nicht mit Realitätsverlust, Wahn, Halluzinationen und Ich-Störungen einher. Solche lagen bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat nicht vor. Auch die Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit auf Grundlage eines schweren Intoxikationszustandes zum Zeitpunkt der Tat kann mit dem des toxikologischen Gutachten des Prof. Dr. AC. ausgeschlossen werden. Dieses kam zu dem Ergebnis einer leichten Cannabisintoxikation; hierzu führte der Sachverständige Dr. HP. aus, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Cannabisintoxikation auf die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt hat. Weitere Substanzen, deren Einnahme wenige Stunden vor der Tat von dem Angeklagten behauptet wurden (Captagon und LSD), konnten in dem Blut des Angeklagten, welches diesem um 13:05 Uhr am 00.00.0000 entnommen wurde, nicht nachgewiesen werden. Der toxikologische Sachverständige Prof. Dr. AC. hat in seinem Gutachten vor der Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass der Wirkstoff des Betäubungsmittels Captagon auch noch zum Zeitpunkt der Blutentnahme im Blut des Angeklagten als Abbauprodukt Amphetamin und Theophyllin zu finden gewesen sein müsse, sofern das Captagon zwischen Abfahrt in H. um 01:50 Uhr und der Tat zwischen 04:37 Uhr und 04:55 Uhr eingenommen wurde. Da dies nicht der Fall war, geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht unter dem Einfluss von Captagon gestanden hat. Hinsichtlich der behaupteten Einnahme von LSD kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht unter dem Einfluss von LSD gestanden hat. Der Sachverständige AC. hat hierzu ausgeführt, dass zum einen zu erwarten gewesen wäre, dass bei der Einnahme von LSD vor der Tat dieses bei im Blut nachweisbar gewesen sein müsste, wobei er keine genauen Angaben dazu tätigen konnte, für welche Dauer LSD konkret bei dem Angeklagten im Blut nachweisbar gewesen sein müsste. Der Sachverständige führte aber nachvollziehbar und überzeugend aus, der Angeklagte hätte – bei einer berauschenden Wirkung zum Tatzeitpunkt – das Fahrzeug vor und nach der Tat nicht mehr sicher führen können; in einem solchen Fall wäre der Angeklagte nicht in der Lage gewesen, dass Fahrzeug über eine längere Distanz unfallfrei zu fahren, vor allem nicht ohne besondere Auffälligkeiten im Fahrverhalten. Eben solche Auffälligkeiten – auch im sonstigen Verhalten des Angeklagten - haben weder der Zeuge HR. noch der Zeuge IO. EU. auf konkrete Nachfrage geschildert. Diese wären aber bei einem LSD-Rausch, der zu einer Veränderung der Wahrnehmung, Angstzuständen und Paranoia führt und den Konsumenten daran hindert, gezielt zu handeln, nach der Auffassung des Sachverständigen AC. zu erwarten gewesen, sodass die Kammer mit den Ausführungen des Sachverständigen diesbezüglich nicht von einer akuten Wirkung des LSD zum Tatzeitpunkt ausgeht. Auch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war zum Tatzeitpunkt nicht eingeschränkt. Hierauf haben sich in der Hauptverhandlung keine Hinweise ergeben. Hinsichtlich der behaupteten Intoxikation mit Captagon und LSD sowie der Cannabisintoxikation kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten hat nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt. Die Kammer ist sich bewusst, dass der Angeklagte an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung leidet, sich die Tat gegen seine Lebensgefährtin richtete, mit der er ständig in Streit lag, Auslöser für die Tat deren Bereitschaft zum Sex mit anderen Männern war, was seit einiger Zeit ständiger Konfliktpunkt zwischen den Lebenspartnern war und der Angeklagte der Geschädigten neben den zahllosen Halsschnitten weitere 29 Stichverletzungen zufügte. Gleichwohl geht die Kammer ebenso wie der Sachverständige Dr. HP. nicht davon aus, dass der Angeklagte zur Tatzeit vermindert steuerungsfähig war. Zunächst hat der Zeugen HR. den Angeklagten im Verhalten bis unmittelbar vor dem Setzen des ersten Stichs als unauffällig geschildert. Er wusste weder etwas von einem einem Streit noch einer sonst erkennbaren Erregung des Angeklagten zu berichten. Die Geschädigte und der Angeklagte haben sich vor der Tat sogar geküsst. Zudem geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte sich zu diesem Zeitpunkt bereits innerlich damit befasst hatte, die Geschädigte auf die Probe zu stellen und zu töten, sollte sie sich auf sexuelle Kontakte mit dem Zeugen HR. einlassen. Ihn hat auch ihre Bereitschaft dazu weder überrascht noch entsetzt. Das folgende Handeln des Angeklagten – Herausholen des Messers aus dem Auto und Herantreten von hinten an die Geschädigte während diese kniete – spricht für ein gezieltes kalkuliertes Handeln, nicht für einen Affektdurchbruch auf dem Boden der Persönlichkeitsstörung. Der Angeklagte hatte sich schon länger vor der Tat mit dem Thema beschäftigt und über die möglichen Folgen nachgedacht, wie seine diesbezüglichen Äußerungen der Geschädigten gegenüber zeigen. Er hatte sich- wenn auch nur kurze Zeit vorher - innerlich bereits damit befasst, sie zu töten, sollte sie einen anderen Mann haben, was die konkrete Tatausführung als Indiz für einen Affektdurchbruch erheblich abschwächt. Auch das Tatnachverhalten, das Waschen der Hände zur Verwischung der Spuren, die Äußerung des Angeklagten, er wasche seine Ehre und Stolz, das Führen des Autos ohne Auffälligkeiten nach der Tat – spricht insgesamt für ein gezieltes Handeln und weniger für ein solches, das von affektierter Erregung geprägt ist. Schließlich stellt sich die Tat nach den Äußerungen des Angeklagten auch motiviert durch seinen kulturellen Hintergrund dar. V. Der Angeklagte hat sich wegen Mordes gemäß § 211 StGB strafbar gemacht, indem er die Geschädigte P. wie unter Ziffer 2. festgestellt vorsätzlich und heimtückisch getötet hat. 1. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2024 – 4 StR 287/23 Rn. 12, beck-online). So liegt der Fall hier. Denn dadurch, dass der Angeklagte von hinten außerhalb des Sichtfeldes der Geschädigten an diese herantrat, sah die Geschädigte den (ersten) Angriff auf sich nicht kommen; auch aus den sonstigen Umständen war ein Angriff auf ihr Leben für die Geschädigte nicht ersichtlich. Schließlich kniete die Geschädigte mit dem Rücken zu dem Angeklagten auf dem Boden und konnte sich gegen den von hinten ausgeführten Angriff auf ihren Halsbereich nicht effektiv verteidigen. Gegen eine Arglosigkeit der Geschädigten spräche auch nicht der Umstand, dass die Geschädigte mit dem Angeklagten eine konfliktreiche Beziehung führte. Denn Arglosigkeit kann auch nach einer feindseligen Auseinandersetzung gegeben sein, wenn das Tatopfer jedenfalls nicht mit einem erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit rechnet. Es reicht auch nicht aus, dass das Tatopfer mit einem Angriff rechnen konnte und musste; eine latente Sorge aufgrund von früheren Auseinandersetzungen ist jedenfalls nicht ausreichend. Denn selbst ein vor der Tat erfolgter aggressiver Wortwechsel schließt die Arglosigkeit des Tatopfers nicht grundsätzlich aus (vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 211 Rn. 36 f. mwN). Hier steht jedenfalls fest, dass die Geschädigte einen erheblichen Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit unmittelbar vor der Tat nicht erwartet hat. Denn dies folgt bereits aus dem festgestellten Verhalten der Geschädigten unmittelbar vor der Tat; so schilderte der Zeuge HR., die Geschädigte habe keine Spur von Angst gezeigt, als sie sich vor den Zeugen gekniet habe. Darüber hinaus spricht gegen einen solchen Umstand auch der nach Auffassung der Kammer erwiesene Umstand, dass die Geschädigte und der Angeklagte sich vor der Tat geküsst haben. Dies gilt auch, soweit die Kammer Streitigkeiten der Geschädigten mit dem Angeklagten vor dem 00.00.0000, die Anzeige des Angeklagten wegen Vergewaltigung, die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugin FZ., die Geschädigte umbringen zu wollen und die Äußerung der Geschädigten gegenüber dem Zeugen VR. am Abend des 00.00.0000, dieser solle das Treffen für sich behalten, da der Angeklagte sie sonst aus Eifersucht umbringen werde, festgestellt hat. Ob die Geschädigte davon erfahren hat, dass der Angeklagte gegenüber Dritten gedroht hat, sie zu töten, konnte die Kammer bereits nicht feststellen. Des Weiteren konnte nicht festgestellt werden, dass die Geschädigte die Äußerungen des Angeklagten ernst genommen hat. In diesem Licht ist auch die Erklärung gegenüber dem Zeugen VR. zu betrachten; angesichts der konfliktreichen Beziehung zu dem Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass die Geschädigte verhindern wollte, dass der Angeklagte von dem Treffen der Geschädigten mit ihrem Ex-Freund erfährt. Dabei ist zu vermuten, dass die Geschädigte durch die festgestellte Äußerung ein Stillschweigen des Zeugen VR. erreichen wollte, um weitere Streitigkeiten mit dem Angeklagten zu vermeiden. Dass sie ihre eigene Äußerung selbst nicht glaubte, folgt bereits aus dem anschließenden Geschehen in der Nacht vom 00.00. auf den 00.00.0000. Denn es wäre schlicht nicht nachvollziehbar, dass die Geschädigte gemeinsam mit ihren Kindern das Fahrzeug des Angeklagten besteigen sollte, sofern sie einen solchen erheblichen Angriff auf sich erwarten würde. Dies gilt zumal auch, weil aus Sicht der Kammer keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Geschädigte das Fahrzeug unfreiwillig bestiegen hat. Letztlich ist der Angeklagte der Geschädigten unmittelbar vor der Tat aber nicht mehr feindselig gegenübergetreten, sodass aus der Sicht der Geschädigten jedenfalls zu diesem Zeitpunkt mehr keine weiteren feindseligen Tätigkeiten des Angeklagten im vorstehenden Sinne zu befürchten waren. 2. Der Angeklagte handelte auch mit Ausnutzungsbewusstsein. Für das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Das Ausnutzungsbewusstsein kann bereits aus dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt. Das gilt in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter selbst dann, wenn er die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat. Denn bei erhaltener Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt (vgl. BGH Urt. v. 20.6.2024 – 4 StR 15/24, BeckRS 2024, 22369 Rn. 9, beck-online mwN). So liegt der Fall hier. Zum einem war dem Angeklagten bewusst, dass die Geschädigte ihn nicht sehen konnte, als er von hinten an sie herantrat und dass die Geschädigte in diesem Moment auf dem Boden kniete. Zum anderen war dem Angeklagten klar, dass die Geschädigte nicht damit rechnete, in dieser Situation von dem Angeklagten angegriffen zu werden. Diesen Umstand erkannte der Angeklagte und nutzte ihn bewusst zur Tatbegehung aus. Ein Ausnutzungsbewusstsein fehlt auch nicht auf Grundlage eines Affektes; ein solcher kann vorliegend nicht festgestellt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter Ziffer IV. verwiesen. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten. Denn der Sachverhalt, wie ihn die Kammer festgestellt hat, spricht gegen die Annahme, dass die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten Einfluss auf das Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten hatte. Denn die Ausführungen des Sachverständigen zu den psychischen Einschränkungen des Angeklagten bei der Tatbegehung enthalten keine Hinweise auf tatrelevante Defizite bei der Wahrnehmung oder Einschätzung der Tatsituation noch sind solche sonst ersichtlich. Weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten waren zum Zeitpunkt der Tat beeinträchtigt. Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter Ziffer IV. verwiesen werden. 3. Das Vorliegen von sonstigen niedrigen Beweggründen hat die Kammer verneint. Beweggründe der Tötung sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen. Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Dabei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt. In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2020 − 5 StR 124/20, NStZ 2021, 226, beck-online mwN). Einen solchen Beweggrund konnte die Kammer nicht zweifelsfrei feststellen. Anlass für Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten, die eine Beziehung auf Augenhöhe führten, waren die Beziehungen des Angeklagten außerhalb der gemeinsamen Lebensgemeinschaft und, zumindest zuletzt, der Wunsch der Geschädigten, ebenfalls außerhalb der Beziehung sexuell zu verkehren. Dieser Punkt hat nach Ansicht der Kammer schlussendlich bei dem Angeklagten zu dem Entschluss geführt, die Geschädigte zu töten. Ob diese Tat aus einer (ansatzweise verständlichen) Enttäuschung durch die darin liegende Kränkung des Angeklagten oder aus dem intentionalen Beweggrund, ein Ausbrechen der Geschädigten als Ausfluss eines Besitzdenkens aus der Beziehung verhindern zu wollen, begangen wurde, konnte die Beweisaufnahme nicht klären; die Kammer hält grundsätzlich beide Alternativen für möglich. Da aber die Enttäuschung des Angeklagten im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Beziehung der Geschädigten mit dem Angeklagten und den Äußerungen sowie dem Verhalten der Geschädigten unmittelbar vor der Tat grundsätzlich eine menschlich verständliche Gefühlsregung darstellt und nicht als sittlich auf niedrigster Stufe stehender Handlungsantrieb zu qualifizieren ist, liegt ein niedriger Beweggrund nicht vor. VI. Den Strafrahmen des Mordes hat die Kammer § 211 Abs. 1 StGB entnommenen. Danach ist der Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. VII. Die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung sowie der besonderen Schwere der Schuld hat die Kammer geprüft und verneint. VIII. Die Einziehungsentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 StGB. IX. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs.1, 472 Abs. 1 StPO. DA. AP. DN.