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Urteil

8 O 122/23

Landgericht Siegen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSI:2024:0125.8O122.23.00
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Tenor

Landgericht G.IM NAMEN DES VOLKESUrteil

In dem Rechtsstreit

Pp.

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts G.auf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2024durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. P. als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, die an der nördlichen Grundstücksgrenze zu dem Grundstück, T.-straße N05 in N02 F. auf dem Grundstück der Beklagten, T.-straße N04 in N02 F. vorhandenen Thujenbepflanzung bis spätestens zum 00.00. eines jeden Kalenderjahres so zurückzuschneiden, dass eine Höhe von 3,5 m nicht überschritten wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Landgericht G.IM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit Pp. hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts G.auf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2024durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. P. als Einzelrichter für Recht erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, die an der nördlichen Grundstücksgrenze zu dem Grundstück, T.-straße N05 in N02 F. auf dem Grundstück der Beklagten, T.-straße N04 in N02 F. vorhandenen Thujenbepflanzung bis spätestens zum 00.00. eines jeden Kalenderjahres so zurückzuschneiden, dass eine Höhe von 3,5 m nicht überschritten wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückschnitt einer Thujahecke und Beseitigung des über die gemeinsame Grenze ragenden Dachüberstands einer Doppelgarage in Anspruch. Die Klägerin war als Bauträgerin Eigentümerin des Grundstücks T.-straße N05, N02 F. und errichtete darauf ein Mehrparteienhaus. Die Wohnungen verkaufte die Klägerin anschließend an verschiedene Käufer. In der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 00.00.0000 fasste die „WEG T.-straße N05“ folgenden Beschluss: „Die Firma Plan A. S. Bauen + Wohnen Verwaltungs GmbH & Co KG, vertreten durch ihre Komplementärin die Plan A. S. Bauen + Wohnen Verwaltung-GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn N. I., K.-straße N01, N02 F., wird ermächtigt, in Bezug auf die Beseitigung des Dachüberstandes der auf dem Grundstück T.-straße N04 in N02 F. errichteten Garage und der Beseitigung der von dem Grundstück T.-straße N04 in N02 F. überragenden Zweige, der sich auf der Grundstücksgrenze befindlichen Bäume und Sträucher Namens und in Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Klage vor dem zuständigen Amtsgericht F. zu erheben. Des Weiteren wird die Firma Plan A. S. Bauen+Wohnen GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre Komplementärin die Plan A. S. Bauen + Wohnen Verwaltung-GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn N. I., K.-straße N01, N02 F., ermächtigt, die Rechtsanwaltskanzlei Y., V. & Partner mbH mit der Durchführung des Klageverfahrens zu beauftragen. Die Kostentragung des Verfahrens erfolgt durch die Firma Plan A. S. Bauen+Wohnen GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre Komplementärin, die Plan A. S. Bauen + Wohnen Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn N. I., K.-straße N01, N02 F. Die Eigentümergemeinschaft wird ausdrücklich von den Kosten des gerichtlichen Verfahrens freigestellt.“ In der Eigentümerversammlung vom 00.00.0000 fasste die „WEG T.-straße N05“ u. a. folgende Beschlüsse: „Beschlussantrag zur Vollmachtserteilung die Eigentümer erteilen der Firma Plan AS Bauen + Wohnen GmbH & Co KG, vertreten durch ihre Komplementärin die Plan A. S. Bauen + Wohnen Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn N. I., K.-straße N01, N02 F. folgende Vollmachten: Vollmacht 3.1. Alle Ansprüche der WEG T.-straße N05 in N02 F. gegenüber den Eheleuten Inge und S. W., T.-straße N04 in N02 F. in Bezug auf den Dachüberstand der auf dem Grundstück T.-straße N04 in N02 F. errichteten Garage und der vom Grundstück T.-straße N04 in N02 F. überragenden Zweige, der sich auf der Grundstücksgrenze befindlichen Bäume und Sträucher werden zur gerichtlichen Geltendmachung in dem bereits vor dem Landgericht G. rechtshängigen Gerichtsverfahren (Az. 1 O 188/18) an die Firma Plan A. S. Bauen + Wohnen GmbH & Co KG, vertreten durch ihre Komplementärin die Plan A. S. Bauen + Wohnen Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn N. I., K.-straße N01, N02 F. abgetreten. Vollmacht 3.2 Die Firma Plan A. S. Bauen + Wohnen GmbH & Co KG, vertreten durch ihre Komplementärin die Plan A. S. Bauen + Wohnen Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn N. I., K.-straße N01, N02 F. wird ausdrücklich dazu ermächtigt, alle Ansprüche der WEG T.-straße N05 in N02 F. gegenüber den Eheleuten Inge und S. W., T.-straße N04 in N02 F. in Bezug auf den Dachüberstand der auf dem Grundstück T.-straße N04 in N02 F. errichteten Garage und der vom Grundstück T.-straße N04 in N02 F. überragenden Zweige, der sich auf der Grundstücksgrenze befindlichen Bäume und Sträucher bei der gerichtlichen Geltendmachung in dem bereits vor dem Landgericht G. rechtshängigen Gerichtsverfahren (Az. 1 O 188/18) im eigenen Namen geltend zu machen.“ Der Beklagte ist, nachdem seine zunächst mitverklagte Ehefrau im Jahr 2023 verstarb, Alleineigentümer des Nachbargrundstücks T.-straße N04, N02 F. Das Grundstück des Beklagten ist u. a. aufgrund der Baugenehmigung vom 8.9.1993 auch mit einer Doppelgarage bebaut, deren Dach ca. 40 cm auf das klägerische Grundstück hinüberragt. An der Grundstücksgrenze befindet sich zudem ein aus mehreren in einer Reihe angeordneten Thujabäumen bestehende Anpflanzung. Wegen dem Erscheinungsbild der Anpflanzung wird auf die Lichtbilder auf Bl. 500 ff. d. A. Bezug genommen. Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch am 00.00.0000 forderte die Klägerin den Beklagten und seine Ehefrau mit Schreiben vom 00.00.0000 unter Fristsetzung von zwei Wochen zum Rückbau des Dachüberstands und zum Rückschnitt des Überhangs an der gemeinsamen Grundstückgrenze auf, was von Beklagtenseite mit Schreiben vom 03.08.2016 abgelehnt wurde. Nach einem weiteren Schlichtungsversuch am 00.00.0000 hat die Klägerin mit Klageschrift vom 00.0.0000 Klage gegen die im Laufe des Verfahrens verstorbene Ehefrau des Beklagten erhoben. Die Klägerin meint, dass sie als ursprüngliche Alleineigentümerin des Grundstücks T.-straße N05 zur Verfolgung der Ansprüche der WEG als Rechtsvorgängerin ermächtigt sei. Jedenfalls ergebe sich die Ermächtigung aus den während des laufenden Rechtsstreits gefassten Beschlüssen der WEG (Anl. K6, Bl. 122 f.; Anlage zum Protokoll vom 00.00 0000, Bl. 176 f. der Akte; Anl. K8, Bl. 306 f.). Darüber hinaus habe die Klägerin bei Klageerhebung noch über mehr als 50 % der Miteigentumsanteile verfügt. Sie sei deswegen befugt, Beseitigungsansprüche gemäß 1004 Abs. 1 BGB selbstständig gerichtlich geltend. Bei der Garage handele es sich um einen unrechtmäßigen Überbau, welcher von dem Beklagten zu beseitigen sei. Die Bäume der Hecke seien so hochgewachsen, dass sie teilweise den Lichteinfall in einigen Wohnungen beeinträchtigen würden. Zudem sei das klägerische Grundstück durch die herabfallenden Nadeln der Thujen beeinträchtigt. In unmittelbarer Nachbarschaft stellten diese Thujabäume eine Gefahr dar. Für eine Höhe von 6-8 m seien die Thuja-Bäume ungeeignet. Zudem seien diese Bäume nicht standsicher, zumindest nicht bei dieser Höhe. Die Bäume würden so dicht an der Grundstücksgrenze stehen, dass deren Astwerk weit auf das Grundstück NX.-straße. N05 ragen würde; dies gelte auch für das Wurzelwerk. Die Äste würden an die Garage heran sowie oben auf diese herabragen, sodass die ganze Entwässerungssituation des Daches der Garage dadurch beeinträchtigt sei. Des Weiteren sei der Lichteinfall auf dem klägerischen Grundstück beeinträchtigt. Das Grundstück sei bereits durch die herabfallenden Schuppenblätter der Thujen beeinträchtigt und aufgrund der Höhe hätten die Bäume mittlerweile eine erdrückende Wirkung auf die Bewohner. Die Bäume seien bereits so hochgewachsen, dass ein Rückschnitt auf eine Höhe, welche nicht mehr zu einer Beeinträchtigung ihres Grundstücks führe, die Gesundheit und damit auch die Stabilität der Bäume gefährden würde. Bei den überragenden Zweigen an der Grundstücksgrenze würde es sich um einen Überhang im Sinne des § 910 Abs. 1 BGB handeln. Sie habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, die Überbaugrenzbepflanzung werde geduldet. Bei der Anl. B1 (Bl. 59 der Akte) handele es sich nicht um das Einverständnis des damaligen Eigentümers. Im Briefkopf werde ein Herr J. X. erwähnt, während ein Herr A. X. unterzeichnet habe. Es sei daher nicht klar, wer damals Eigentümer gewesen und ob das Einverständnis von der richtigen Person abgegeben worden sei. Zudem seien die in dem Schreiben B1 beschriebenen nicht mit der tatsächlich ausgeführten Baumaßnahme identisch. Außerdem handele es sich lediglich um eine schuldrechtliche Vereinbarung und eine Rechtsnachfolgeklausel enthalte die Vereinbarung nicht, so dass eine Bindung der Klägerin nicht gegeben sei. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass Herr A. X. die Anl. B1 unterzeichnet habe und die Echtheit der Unterschrift. Zudem bestreitet sie mit Nichtwissen, dass es sich bei dem A. X. um den damaligen tatsächlichen Nachbarn und um den damaligen Eigentümer des Grundstücks gehandelt habe. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Ehefrau des Beklagten alleine zu verurteilen, den Dachüberstand der auf ihrem Grundstück, T.-straße N04 in N02 F., errichteten Garage so zu beseitigen, dass die Grenze zu dem klägerischen Grundstück, T.-straße N05 in N02 F. nicht mehr überschritten wird und die auf der Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Beklagten, T.-straße N04 in N02 F. und dem Grundstück des Klägers, T.-straße N05 in N02 F. stehenden Bäume zu beseitigen. Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, die Ehefrau des Beklagten zu verurteilen, die von dem Grundstück der Beklagten, T.-straße N04, N02 F., auf das Grundstück des Klägers, T.-straße N05, N02 F. überragende Zweige der auf der Grundstücksgrenze befindlichen Bäume und Sträucher zu beseitigen. Mit Schriftsatz vom 08.08.2017 (Bl. 73) hat die Klägerin hilfsweise beantragt, die Ehefrau des Beklagten zu verurteilen, die durch das Garagendach überbaute Grundstücksfläche an die Klägerin herauszugeben und festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, den rechtswidrigen Zustand in Form des Überbaus durch das Garagendach auf eigene Kosten zu beseitigen. Ferner festzustellen, dass die Klägerin berechtigt sei, Astwerk und Wurzelwerk der Thujenbäume auf dem Grundstück T.-straße N05, F. abzuschneiden und zu behalten. Mit Schriftsatz vom N03.01.2018 (Bl. 208 der Akte) hat die Klägerin die Klage auf den Beklagten erweitert und die Klageanträge dementsprechend umgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen seien. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen und die Klageanträge auf die zuletzt gestellten Anträge geändert. Die Beklagten haben der Klagerücknahme/-änderung auf die Aufforderung des Gerichts vom 00.00.0000 und dem Hinweis, dass die Zustimmung zur Teilklagerücknahme als erteilt gilt, wenn nicht binnen 2 Wochen widersprochen werde, nicht widersprochen. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. den Beklagten zu verurteilen, die an der nördlichen Grundstücksgrenze zu seinem Grundstück, T.-straße N05 in N02 F. auf dem Grundstück der Beklagten, T.-straße N04 in N02 F. vorhandenen Thujenbepflanzung auf eine Höhe von 2 m zu schneiden oder schneiden zu lassen und dafür Sorge zu tragen, dass diese Höhe von 2 m künftig nicht überschritten wird; 2. den Beklagten zu verurteilen, den Dachüberstand, der auf seinem Grundstück T.-straße N04 in N02 F. errichteten Garagen so zu beseitigen, dass die Grenze zu dem klägerischen Grundstück, T.-straße N05 in N02 F. nicht mehr überschritten wird. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte, der sich auf Verjährung und Verwirkung beruft, ist der Ansicht, dass die Klägerin lediglich Namens und in Vertretung der Gemeinschaft die Klage erheben könne, jedoch nicht im eigenen Namen. Der Dachüberstand der Garage stelle keinen unberechtigten Überbau dar. Der Überbau sei in Absprache mit dem seinerzeitigen Eigentümer, Herrn J. X., getroffen worden. Der Überbau sei bereits vor mehr als 20 Jahren, nämlich 0000, vorgenommen worden, sodass die Unrechtmäßigkeit sowohl wegen der Zustimmung des Eigentümers gegeben als auch ein Beseitigungsanspruch aufgrund des Zeitablaufs ausgeschlossen sei. Der A. X. sei der Sohn des damaligen Errichters des benachbarten Gebäudes gewesen. Er habe bei der Unterzeichnung der Einverständniserklärung mündlich erklärt, dass das Eigentum zu diesem Zeitpunkt an ihn überschriebenen worden sei. Der Schattenwurf der Bäume und die Beeinträchtigung durch die Blätter würden nicht über das Zumutbare hinausgehen und würden in keinem Fall die Schwelle einer ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung erreichen. Der Schattenwurf der Bäume falle allenfalls vormittags auf den Garten des Grundstücks T.-straße N05. Die Bäume seien nicht umsturzgefährdet. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 (Bl. 46 der Akte) hat die Klägerin der E. C., U. N01, N06 L., den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 (Bl. 104 der Akte) ist die Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Mit Schriftsatz vom 00.00.00 hat sie den Beitritt zum Rechtsstreit zurückgenommen. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 00.00.0000 (Bl. 310 f. d. A.) Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Barth und durch mündliche Anhörung des Sachverständigen erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Barth vom 00.00.0000 (Bl. 354 ff. der Akte) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 00.0.0000, Bl. 516 ff. d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 1. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin bei Klageerhebung gegenüber dem Beklagten nicht mehr Alleineigentümerin des Grundstücks NX.-straße. N05 war, sondern sie nur noch Miteigentümerin verbunden mit dem Sondereigentum an 2 Eigentumswohnungen war. Auf der Grundlage des bis zum 00.00.0000 geltenden WEG war die Klägerin prozessführungsbefugt. Sie war berechtigt, als einzelner Wohnungseigentümer den Beseitigungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück bestand nach bisher geltendem Recht keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes gem. § N01 Abs. 6 Satz 3 Hs. 1 WEG aF, und zwar auch dann nicht, wenn Anspruchsgegner – wie hier – ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter war. Die Wohnungseigentümergemeinschaft konnte Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums zwar durch Mehrheitsbeschluss nach § N01 Abs. 6 Satz 3 Hs. 2 WEG aF an sich ziehen (gekorene Ausübungsbefugnis) und war dann allein zuständig für die gerichtliche Geltendmachung gegenüber dem Dritten (BGHNZM 2020, 664 = NJW-RR 2020, 894 Rn. 9 mwN). Einen solchen Beschluss haben die Wohnungseigentümer aber nicht gefasst, sondern die Klägerin mit der Wahrnehmung der Angelegenheit beauftragt. Dies wird bereits daran deutlich, dass in Kenntnis der bereits anhängigen Klage der Beschluss vom 10.11.2017 gefasst wurde. Gerade hinsichtlich der darin ersichtlichen Regelungen bezüglich der Kosten des Verfahren wird deutlich, dass die WEG die Angelegenheit gerade nicht an sich ziehen wollte. Überdies hat die WEG – nachdem das Gericht, allerdings in anderer Besetzung, Bedenken hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis geäußert hatte – am 3.7.2019 einen weiteren Beschluss gefasst und damit klargestellt, dass die Klägerin zur Prozessführung ermächtigt sein soll. Unschädlich ist auch, dass nach diesem Beschluss die Ausübungsbefugnis durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020 (BGBl. 2020 I 2187), das gem. Art. 18 S. 1 WEMoG am 1.12.2020 in Kraft getreten ist, in § 9 a Abs. 2 WEG neu geregelt worden ist. Die Neuregelung ist – unbeschadet etwaiger Übergangsvorschriften – nunmehr zu beachten (vgl. BGH GRUR 2020, 896 = WM 2020, 1652 Rn. 31 f. [für die VO (EU) Nr. 2016/679]). Nach § 9 a Abs. 2 WEG übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Die Vorschrift ist an die Stelle des bis dahin geltenden § N01 Abs. 6 Satz 2 WEG aF getreten. Mit ihr hat der Gesetzgeber das bisher geltende Konzept aufgegeben, das unterschieden hat zwischen der geborenen Ausübungs- bzw. Wahrnehmungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft und der gekorenen Ausübungs- bzw. Wahrnehmungsbefugnis, die einen Beschluss der Wohnungseigentümer voraussetzt. Eine auf einem Beschluss beruhende besondere Ausübungs- und Wahrnehmungsbefugnis sieht das Gesetz nicht mehr vor. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt kraft Gesetzes die in § 9 a Abs. 2 WEG genannten Rechte aus und nimmt die entsprechenden Pflichten wahr (BT-Drs. 19/18791, 46). Im Anwendungsbereich der Vorschrift steht die Ausübungs- und Wahrnehmungsbefugnis und damit auch das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung nunmehr ausschließlich dem Verband und nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Nach § 9 a Abs. 2 WEG wäre die ursprünglich prozessführungsbefugte Klägerin nicht mehr prozessführungsbefugt. Sie verlangt von dem Beklagten den Rückschnitt der auf dem Nachbargrundstück angepflanzten Hecke und den Rückbau des Dachüberstands der Garage, da diese das im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehende Grundstück stören. Damit macht sie sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer ergebende Rechte iSd § 9 a Abs. 2 Alt. 1 WEG geltend. Für die bereits vor dem 00.00.0000 bei Gericht anhängigen Verfahren hat der BGH allerdings entschieden, dass die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 V WEG fortbesteht, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9 b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird (BGH NZM 2021, 561 ff., beck-online). Eine derartige Äußerung ist dem Gericht jedoch bislang nicht bekannt geworden mit der Folge, dass die Klägerin prozessführungsbefugt ist. Das nach § 15a I Nr. 2 EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 b) JustG NRW erforderliche außergerichtliche Schlichtungsverfahren wurde durchgeführt. 2. Die Klägerin bzw. die WEG R.-straße N05 haben gegen den Beklagten einen Anspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit § 242 BGB darauf, dass der Beklagte durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge trägt, dass die an der gemeinsamen Grenze gepflanzte Hecke aus Thujabäumen bis spätestens zum 00.00. eines jeden Kalenderjahres so zurückgeschnitten wird, dass diese eine Höhe von 3,5 Metern nicht überschreitet. Dies folgt daraus, dass ein Nachbar trotz Ablaufs der Ausschlussfrist nicht in jedem Fall rechtlos sein darf (O./H./Q./SA. KK., StichwortKommentar Nachbarrecht, Hecke Rn. 11, beck-online). Hecken dürfen nicht immer bis zum natürlichen Ende ihres Wachstums in beliebige Höhe wachsen (O./H./Q./SA. KK., StichwortKommentar Nachbarrecht, Hecke Rn. 11, beck-online). Eine bestimmte Höhenbegrenzung schreibt das NachbG NRW zwar nicht vor. Im Einzelfall muss jedoch der Tatrichter unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten entscheiden, ob die Anpflanzungen, die über 2 m hinausgehen, noch den Charakter einer Hecke erfüllen (O./H./Q./SA. KK., StichwortKommentar Nachbarrecht, Hecke Rn. 11, beck-online). Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH haben die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder, zwar eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auch auf sie ist allerdings der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden mit der Folge, dass daraus für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme folgt, deren Auswirkungen im Einzelfall unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammengefasst werden (O./H./Q./SA. KK., StichwortKommentar Nachbarrecht, Hecke Rn. 11, beck-online). Eine solche Pflicht ist jedoch im Hinblick auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (O./H./Q./SA. KK., StichwortKommentar Nachbarrecht, Hecke Rn. 11, beck-online). Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte aber ganz oder teilweise unzulässig werden (vgl. BGH Urt. v. 26.4.1991 – V ZR 346/89, NJW 1991, 2826, 2827; BGH Urt. v. 6.7.2001 – V ZR 246/00, NJW 2001, 3119, 3120 f.; BGH Urt. v. 31.1.2003 – V ZR 143/02, NJW 2003, 1392, BGH Urt. v. 11.7.2003 – V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; BGH Urt. v. 24.1.2008 – IX ZR 216/06, NJW-RR 2008, 610, 611). Eine Hecke kann daher auf dieser Grundlage nicht bis ins Unermessliche wachsen, ohne den Charakter einer Hecke zu verlieren (O./H./Q./SA. KK., StichwortKommentar Nachbarrecht, Hecke Rn. 11, beck-online). Insoweit wird in der Literatur und Rechtsprechung vermehrt eine Obergrenze von 3 m (vgl. dazu LG Saarbrücken Urt. v. 3.2.1988 – 17 S 79/87, MDR 1988, 777 f.; LG Saarbrücken Urt. v. 18.10.1990 – 2 S 65/90, NJW-RR 1991, 406; HR./CC.-XO./WS. NachbarG NRW § 42 Rn. 4) bzw. 3,5 m (AG Gießen Urt. v. 16.6.2017 – 41 C 49/14, BeckRS 2017, 117985 Rn. 36) für erforderlich gehalten. In diesen Fällen kann der Nachbar aber in der Regel vom Eigentümer nur einen Rückschnitt und nicht die Beseitigung verlangen, wenn die Fristen für die Beseitigung der Hecke abgelaufen sind (O./H./Q./SA. KK., StichwortKommentar Nachbarrecht, Hecke Rn. 11, beck-online). Denn ein Ausnahmefall, aus dem sich eine Verpflichtung des Eigentümers ergibt, eine Hecke trotz Fristablauf von der Grenze zurückzusetzen, ist in der Regel nicht gegeben ((O./H./Q./SA. KK., StichwortKommentar Nachbarrecht, Hecke Rn. 11, beck-online). Dies beruht darauf, dass das allgemeine Zivilrecht hinsichtlich der Bepflanzung von Grundstücken keine Beschränkungen vorsieht und der Eigentümer trotz der mitunter erheblichen Beeinträchtigungen, die durch die Schattenwirkungen von Hecken verursacht werden können, sein Grundstück grundsätzlich nach Belieben begrünen darf. Die Grenze ist erst dann erreicht, wenn die Ausübung des Herrschaftsrechts missbräuchlich wäre, wobei der Eigentümer aber grundsätzlich nicht gehalten ist, bei Bestehen verschiedener Möglichkeiten für die Nutzung seines Grundstücks diejenige zu wählen, die seinen Nachbarn nicht benachteiligt. Soweit die Nachteile damit zusammenhängen, dass Hecken möglicherweise den Mindestabstand nicht einhalten, ist bei der Interessenabwägung außerdem zu berücksichtigen, dass der Nachbar den ihm zustehenden Beseitigungsanspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht hat (O./H./Q./SA. KK., StichwortKommentar Nachbarrecht, Hecke Rn. 11, beck-online). Gemessen daran muss in der vorliegenden Konstellation trotz Ablaufs der sich aus dem NachbG ergebenden Ausschlussfristen ein Ausgleich zwischen den Nachbarn hergestellt werden. Die sich aus den in der Akte befindlichen Lichtbildern ergebende Situation ist spätestens mit der Errichtung der Wohnbebauung anstelle des ursprünglich auf dem Grundstück NX.-straße. N05 errichteten Industriegebäudes eine andere geworden. Die Hecke ist dermaßen hochgewachsen, dass von ihr – wie es auch der Sachverständige bestätigt hat – erhebliche Beeinträchtigungen für das Grundstück T.-straße N05 und den darauf errichteten Wohnungen und Garagen ausgehen. Den Charakter einer typischen Hecke hat die Anpflanzung seit langem verloren. Beim Ortstermin am 00.00.0000 hat der Sachverständige einen geringen Abstand zur Grenze und eine Höhe von 101,5 Metern festgestellt. Die im Zuge dessen angefertigten Lichtbilder verdeutlichen eindrucksvoll, dass die Ausübung des Herrschaftsrechts des Beklagten über sein Grundstück und die Hecke missbräuchlich ist. Die Hecke ist ganz offensichtlich seit vielen, vielen Jahren nicht mehr beschnitten worden und hat Ausmaße angenommen, die auf Seiten der WEG T.-straße N05 in Bezug auf das Interesse, Licht, Luft und Sonne in genügendem Umfang zu erhalten und die Aussicht auf die Umgebung nicht völlig entzogen zu bekommen, nicht länger hingenommen werden müssen. Ein angemessener Ausgleich dieser Interessen i. S. des § 242 BGB ist nach Auffassung der Kammer erreicht, wenn die Höhe der Hecke auf 3,5 Meter begrenzt wird. Bei dieser Höhe sind die Interessen des Eigentümers fast völlig gewahrt, während der Eingriff in diejenigen des Nachbarn noch erträglich ist. Bei der beantragten Höhe von 2,00 m ist dagegen zweifelhaft, ob bestimmte Freizeitbetätigungen des Eigentümers nicht doch beeinträchtigt werden und ob bestimmte Betätigungen des Nachbarn nicht doch eine Störung über die Grenze hinweg bedeuten können. Mit dem Rückschnitt der Hecke ist nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen, denen das Gericht folgt, kein Absterben der Pflanzen zu befürchten, so dass dem Beklagten der Rückschnitt auch durchaus zumutbar ist. 3. Der Klägerin bzw. der WEG T.-straße N05 steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückbau des über die gemeinsame Grundstücksgrenze hinausragenden Dachüberstands der Doppelgarage gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Ein etwaiger Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht durchsetzbar, weil dem die vom Beklagten gem. § 214 BGB erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht. Die Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung des Überbaus richtet sich nach § 195,199 BGB. § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB ist bei Grundstücken nicht anwendbar (BGH NJW 2011, 1068 f.). Die Vorschrift des § 902 Abs.1 Satz 1 BGB macht eine Ausnahme von der Regel des § 194 Abs. 1 BGB, nach der Ansprüche der Verjährung unterliegen. Sie ist eine Folge der Grundbucheinrichtung, die ebenso wie die Verjährung der Rechtssicherheit dient. Aber während die Verjährung, um diese Sicherheit zu erreichen, den Verpflichteten vor der Geltendmachung eines Rechts schützt, das infolge der langen Dauer der Nichtausübung zweifelhaft und ungewiss erscheint, versucht die Grundbucheinrichtung dadurch zum Ziele zu gelangen, dass sie den Berechtigten schützt, in dem sie dessen Recht mittels der Eintragung feststellt und somit der Ungewissheit entzieht (BGH NJW 2011, 1068, 1069). Der Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB ergibt sich nicht aus dem Inhalt des Grundbuches. Das Grundbuch lässt nur erkennen, wer Eigentümer welchen Grundstücks ist, nicht aber, ob ein Anspruch auf Beseitigung eines Überbaus besteht. Das Gericht folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Störungsbeseitigungsanspruch aus § 1004 der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegt (vgl. BGH NJW 1994, 999; BGH NJW 2011, 1068 f.). Die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB gilt vorliegend nicht, da für Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (§ 1004 Abs. 1 BGB), die Regelverjährung des § 195 BGB gilt. Vorliegend ist Verjährung eines etwaigen Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 eingetreten. Die Errichtung der Doppelgarage erfolge unstreitig aufgrund der im Jahr 0000 erteilten Baugenehmigung. Die tatsächliche Errichtung ist aus dem vom Beklagten zu den Akten gereichten Zeitungsartikel aus dem Jahr 1997 auch ersichtlich und von der Klägerin nicht substantiiert bestritten worden. Die Verjährung des Beseitigungsanspruchs ist, nachdem die reguläre Verjährungsfrist durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auf drei Jahre verkürzt wurde (§ 195 BGB), unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift in Art. 229 § IV 1 EGBGB mit Ablauf des 00. 00. 0000 und damit vor Erhebung der Klage eingetreten. Selbst wenn man von einer Unkenntnis der seinerzeitigen Eigentümerin hinsichtlich des Überbaus ausgehen sollte, wäre der Anspruch ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis zehn Jahre nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, und damit am 00.00.0000 verjährt (§ 199 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BGB). Durch den Wechsel des Eigentums wurde die Verjährung des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB auch nicht erneut in Gang gesetzt (vgl. BGH Urt. v. 23.2.1973 – V ZR 109/71, NJW 1973, 703, 704 O./H./Q./SA. KK., StichwortKommentar Nachbarrecht, Rechtsnachfolge Rn. 13, beck-online). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und Satz 2, 708 Nr. 1, 711 ZPO. Streitwert: 12.000,00 € Dr. P.