Urteil
8 O 97/23
Landgericht Siegen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSI:2023:0316.8O97.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagte Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einem behaupteten berührungslosen Verkehrsunfall vom „00.00.0000“ geltend. An dem behaupteten Verkehrsunfall, der sich gegen Uhr auf dem Grundstück der unter der H.-straße gelegenen Tankstelle ereignet haben soll, waren beteiligt der Versicherungsnehmer der Beklagten, der Zeuge W., als Halter und Fahrer des bei der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen M. pflichtversicherten Fahrzeugs der Marke Y.A. und darüber hinaus der Kläger als Fußgänger. Der Kläger behauptet, er habe mit seinen Füßen die in der Mitte der Tanksäulen befindliche Plattformkante erreicht und habe gerade den rechten Fuß gehoben und dieser habe sich in Richtung Boden bewegt, als der Zeuge W. mit weit überhöhter Geschwindigkeit „um Haaresbreite“ am Kläger vorbeigefahren sei. Er habe sich deshalb so erschrocken, dass er sein ganzes Körpergewicht auf den rechten Fuß habe platzieren müssen, um seinen in Vorwärtsbewegung befindlichen Oberkörper aufzufangen und zu verhindern, dass er sich weiter nach vorne bewege, da es sonst zu einer Berührung mit dem vom Zeugen W. geführten Fahrzeug gekommen wäre. Der Abstand zwischen ihm und dem vorbeifahrenden Fahrzeug habe allenfalls 10-15 cm betragen. Hätte er noch den linken Fuß auf den Boden gesetzt, wäre es zur Kollision mit dem Fahrzeug gekommen. Er habe sich deswegen erschrocken und unter Schock gestanden mit der Folge, dass er eine ganze Weile aus dieser Schockphase heraus, sowie aus Empörung laut gebrüllt und geschrien habe. Aufgrund einer vor dem streitgegenständlichen Geschehen stattgehabten Operation an der linken Hüfte habe er sich bei dem Vorfall nach rechts gewrungen und dadurch alles gezerrt und verdreht. Deswegen habe er vorfallsbedingt Probleme in der rechten Hüfte und im rechten Knie. An der rechten Hüfte habe er seit dem ein Problem mit der Kapsel, welche nicht operiert werden könne. Das rechte Knie solle ebenfalls operiert werden. Aufgrund des Vorfalls sei seine psychische Situation beeinträchtigt worden. Der Vorfall habe ihn sehr beschäftigt. Die psychische Situation sei bei ihm seit dem wieder sehr angespannt und nicht wie zuvor. Er sei deswegen in Behandlung. Er leide inzwischen unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und habe Angst, an dieser Tankstelle zu tanken. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.230,00 € sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 800,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.05.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Zeuge W. sei mit dem Pkw VW Golf gegen 13:40 Uhr auf das streitgegenständliche Tankstellengelände gefahren, um zu tanken. Er sei dabei mit einer geschätzten Geschwindigkeit von etwa 10 km/h gefahren. Auf Höhe der Zapfsäulen habe er abgebremst, zumal er den Kläger gesehen habe. Dieser sei plötzlich zwischen den Zapfsäulen aufgetaucht und habe die Absicht verfolgt, von der Plattform auf die Fahrbahn des Tankstellengeländes zu treten. Der Kläger sei dann offensichtlich einen Schritt zurückgetreten und habe sofort angefangen, gegenüber dem Zeugen W. herumzuschreien. Die herbeigerufene Polizei habe aber zunächst auf eine formelle Verkehrsunfallaufnahme vor Ort verzichtet, da es zu keiner Kollision gekommen sei, keine Sachschäden vorgelegen hätten und beide Beteiligten unverletzt gewesen seien. Schließlich liege ein Verstoß des Klägers gegen § 25 StVO vor und seine Glaubwürdigkeit sei in Bezug auf die Änderung seiner Angaben gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten vor Ort und den später vorgetragenen Gesundheitsbeeinträchtigungen mit unüberwindbaren Zweifeln behaftet. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q. und W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9.2.2023 (Bl. 186a ff d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. §§ 7 I, 18 I StVG, 115 I 1 Nr. 1, Satz 4 VVG in Verbindung mit § 1 Pflichtversicherungsgesetz zu. 1. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme nicht in Zweifel Schweigen gebietender Weise iSd § 286 ZPO davon überzeugt, dass der Zeuge W. mit seinem Pkw im Sinne der Behauptung des Klägers mit weit überhöhter Geschwindigkeit auf das streitgegenständliche Tankstellengelände gefahren ist und sich der Kläger in Folge dessen als Fußgänger derart erschrocken hat, dass er sein ganzes Körpergewicht auf den rechten Fuß habe platzieren müssen, sich nach rechts gewrungen und dadurch alles gezerrt und verdreht hat. Insoweit stehen die Angaben des Klägers den Angaben des Zeugen W. und der Beklagten entgegen, die ein ganz normales Fahrverhalten geschildert und schon schriftsätzlich abgestritten haben, dass der Zeuge W. mit einer Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h auf das Tankstellengelände gefahren ist. Da beide ein unmittelbares Eigeninteresse als mögliche Unfallverantwortliche haben, kann der Aussage des Zeugen W. zwar kein für die Überzeugungsbildung entscheidend höheres Gewicht beigemessen werden. Es steht schlicht Aussage gegen Aussage, so dass der Kläger beweisfällig geblieben ist. Denn die Aussage des Zeugen Q. war gerade in Bezug auf das entscheidende Geschehen unergiebig, weil er den Vorfall an sich nicht beobachtet hat, sondern seine Information vielmehr in erster Linie aus den Schilderungen und Reaktionen des Klägers und eines namentlich nicht bekannten und auch nicht von der Polizei befragten Dritten gefolgert hat. Insbesondere zur gefahrenen Geschwindigkeit, der Entstehung des Vorfalls und der vom Kläger behaupteten Reaktion konnte er keine belastbaren Angaben tätigen. Beides, also sowohl die behauptete überhöhte Geschwindigkeit, aber auch die behauptete schmerzhafte Reaktion des Klägers sind vom darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht bewiesen worden. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen fehlt es bereits an einem Verursachungsbeitrag des Zeugen W.. Der Unfall geschah damit bereits nicht „bei Betrieb“ des „Beklagtenfahrzeugs“ iSd § 7 I StVG, was der Kläger beweisen müsste, ihm aber nicht gelungen ist. Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 I StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An diesem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (BGH NJW 2017, 1173 = r + s 2017, 95 = NZV 2017, 176 Rn. 11 mwN). Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Allerdings hängt die Haftung gem. § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision gekommen ist (BGH NJW 2017, 1173 = r + s 2017, 95 = NZV 2017, 176 Rn. 12 mwN). Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 I StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 I StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz – erlaubterweise – eine Gefahrenquelle eröffnet wird, und will daher alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kfz entstanden, wenn sich von einem Kfz ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (BGH NJW 2017, 1173 = r + s 2017, 95 = NZV 2017, 176 Rn. 13 mwN). Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Insbesondere bei einem sogenannten „Unfall ohne Berührung“ ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise die Reaktion des Unfallgegners beeinflusst hat, mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH NJW 2017, 1173 = r + s 2017, 95 = NZV 2017, 176 Rn. 14 mwN). Die bloße Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs in der Nähe der Unfallstelle genügt für eine Haftung gem. § 7 I StVG nicht. Dies würde anderenfalls zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen, weil nicht nur das Fahrmanöver des einen, sondern auch die Reaktion des anderen Verkehrsteilnehmers gleichermaßen die Verkehrssituation (mit-)geprägt hat. Gemessen daran geschah auch der vorliegende Unfall nicht bei Betrieb des Beklagtenfahrzeugs. Den unstreitigen und bewiesenen Tatsachen zufolge, war eine kritische Verkehrslage durch das Auffahren auf das Tankstellengelände durch den Zeugen W. noch nicht eingetreten. Eine kritische Verkehrslage entstand frühestens dann, als sich der Kläger – ohne den Verkehr ausreichend zu beobachten - zwischen den Tanksäulen auf die Fahrbahn bewegte. Dieser Umstand kann dem Zeugen W. indes nicht zugerechnet werden. Denn es stellt keine typische Gefahr eines Auffahrens auf ein Tankstellengelände dar, dass Fußgänger das Betreten der Fahrbahn von der in der Mitte der Tanksäulen befindlichen Plattform zurückstellen müssen. Dazu gab auch nicht die Fahrweise des Zeugen W. Anlass, da insoweit eine überhöhte Geschwindigkeit von dem dafür darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht bewiesen wurde. Der Zeuge W. befand sich damit nach den unstreitigen und festgestellten Umständen sozusagen nur bei Gelegenheit auf der für ihn bevorrechtigten Fahrspur, die der insoweit wartepflichtige Kläger betreten wollte, um seinen Tankvorgang durch Aufsuchen und Bezahlen im Kassenhäuschen abzuschließen. Allein der Umstand, dass der Zeuge W. durch seine verkehrsgerechte Anwesenheit den Kläger zum Zurückstellen seines Gehvorgangs veranlasste, reicht nicht aus, um eine im Rahmen des § 7 I StVG relevante Ursächlichkeit seiner Fahrweise (oder sonstigen Verkehrsbeeinflussung) für den behaupteten Unfall zu bejahen. 2. Überdies bestehen aber auch Zweifel an einer Verletzung des Klägers, die einen Schmerzensgeldanspruch nach sich zieht. Der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Siegen ist zu entnehmen, dass der Kläger vor Ort gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten keine Schmerzen in der Hüfte geschildert und später auf der Dienststelle angegeben hat, da noch keine Schmerzen verspürt zu haben, nun aber Schmerzen in der rechten Seite der Hüfte habe. Im Rahmen der persönlichen Anhörung hat der Kläger eine Vielzahl an orthopädischen Problemen in der Vergangenheit geschildert, so dass – auch anhand der in diesem Verfahren eingereichten ärztlichen Atteste – nicht davon ausgegangen werden kann, dass es wegen dem streitgegenständlichen Vorfall insoweit zu einer Verschlechterung gekommen ist. Dabei findet mangels Nachweises einer Berührung zwischen dem Kläger und dem Fahrzeug, aber auch mangels Nachweises der behaupteten Ausweichreaktion, das Beweismaß des § 286 ZPO Anwendung. Der Kläger hätte mithin den Vollbeweis hinsichtlich der Unfallkausalität der Beeinträchtigungen erbringen müssen, wozu es erforderlich ist, dass diese in einer Weise zur Überzeugung des Gerichtes feststehen, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 2014, 71; BGH NJW 2012, 192; BGH NJW 1970, 946). Die zeitliche Nähe der Entstehung einer Verletzung zu einem Haftungs- oder Unfallereignis allein erschließt nicht die haftungsbegründende Kausalität in Bezug auf eine Gesundheits- oder Körperverletzung (OLG Naumburg BeckRS 2013, 22077 = SVR 2014, 301). Das ausschließlich auf subjektiven Beschwerdebeschreibungen des Betroffenen beruhende ärztliche Attest, bei dem die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt oder Vordergrund steht, weist den Verletzungsschaden nicht nach (BGH BeckRS 2008, 13873 = VersR 2008, 1133; Geigel Haftpflichtprozess, Kap. 4 Personenschaden Rn. 43, beck-online). Dies gilt hier insbesondere bezüglich der Notwendigkeit einer Operation des rechten Kniegelenks. Der Kläger hat bereits künstliche Prothesen in beiden Hüft- und im linken Kniegelenk. Der Befund Gonarthrose beschreibt einen chronischen Verschleiß eines Gelenks. Dies passt zur vom Kläger, der inzwischen pensioniert ist, geschilderten beruflichen Tätigkeit als X. sowie den bislang notwendig gewordenen Operationen und hat mit Sicherheit nichts mit dem streitgegenständlichen Vorfall zu tun. Für eine schmerzhafte Zerrung der rechten Hüfte, unterstellt diese hat vorgelegen, ist die für einen Schmerzensgeldanspruch notwendige Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten. Denn eine Überschreitung der Bagatellgrenze liegt nicht vor. Eine für einen Anspruch auf Schmerzensgeld relevante Körper- und Gesundheitsverletzung ist nur gegeben, wenn diese nicht unerheblich ist (BGH NJW 1953, 1440). Geringfügige Beeinträchtigungen, etwa geringfügige Verletzungen der Gesundheit (Bagatell-Beeinträchtigungen) begründen keinen Schmerzensgeldanspruch, wenn es sich nur um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens handelt (BGH NJW 1992, 1043; BGHZ 122, 363, 366 ff = NJW 1993, 2173, 2175; BAG AP § 611a Nr 6 = NJW 1990, 67; umfassend zur Bagatellgrenze Looschelders in Karlsruher Forum 2003, S 31, 35 ff). Der Ausschluss einer Entschädigung kommt damit insbesondere bei geringfügigen Verletzungen der Gesundheit in Betracht. (vgl. BGH NJW 1992, 1043; OLG Köln VersR 1999, 116; OLG Naumburg NJW-RR 2008, 1056; LG Mönchengladbach SP 1999, 13; LG München I SP 2002, 164 -unfallbedingte Verstauchung eines Fingers). Hiermit sind Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken (vgl. BGH NJW 1992, 1043). In diesen Fällen ist die erlittene Beeinträchtigung derart geringfügig, dass ein Ausgleich des sich aus ihr ergebenden immateriellen Schadens in Geld nicht mehr billig erscheint. Deshalb hält sich der Tatrichter im Rahmen seines ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens, wenn er bei geringfügigen Verletzungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen jeweils prüft, ob es sich nur um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens handelt (wie vorliegend beim Erleiden der unterstellten Zerrung mit Ausstrahlung in den Rücken), die im Einzelfall weder unter dem Blickpunkt der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld als billig erscheinen lassen. Entsprechendes gilt bezüglich der geltend gemachten psychischen Folgen. Ebenso wenig wie für eine physische kann die Beklagte für eine etwaige psychische Ursache der vom Kläger beklagten Beschwerden haftbar gemacht werden. Zwar ist allgemein anerkannt, dass eine Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 I BGB keine physische Einwirkung auf den Körper des Verletzten voraussetzt, vielmehr auch psychisch vermittelt werden kann. Dabei muss die geltend gemachte Beeinträchtigung selbst aber einen Krankheitswert aufweisen, also eine Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 I BGB darstellen (s. etwa OLG Hamm, Urteil vom 02. Juli 2001 - 13 U 224/00 -, Rn. 68 f, zitiert nach juris). Zur Körper- bzw. Gesundheitsverletzung zählen damit zwar grundsätzlich auch psychische Beeinträchtigungen. Diese müssen aber medizinisch feststellbar sein und über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (St Rspr., BGHZ 137, 142, 145 ff; 132, 341, 343 ff; 172, 263 Tz 12; BGH NJW 1998, 813, 814; NJW 1997, 1640, 1641; s auch NJW 1983, 340, 341; NJW 1986, 777, 778 f; NJW 1991, 2347, 2348; NJW 1991, 2347, 2348.) Es muss eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeschädigung von einiger Intensität vorliegen (OLG Hamm NZV 2002, 234; OLG Naumburg NZV 2005, 530 mwN). Eine solche Beeinträchtigung wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Gefühle wie Trauer, Schrecken oder Entsetzen als haftungsbegründende Verletzungen widersprächen der Absicht des Gesetzgebers, die Deliktshaftung auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken (BGHZ 56, 163, 165; Dahm NVZ 2008, 187, 188; Adelmann VersR 2009, 449, 450;). Erforderlich ist daher eine nachhaltige traumatische Schädigung, die zudem aus juristischer Sicht dasjenige übersteigt, worin sich das normale Lebensrisiko der menschlichen Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt verwirklicht (OLG Oldenburg NJW-RR 1999, 820; OLG Hamm VersR 1998, 730, 731). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger trägt keine psychischen Beeinträchtigungen vor, die medizinisch feststellbar waren und über das allgemeine Lebensrisiko hinausgingen. Die bloße - nachvollziehbare - Sorge um die relativ frisch operierte linke Hüfte, erfüllt diese Erfordernisse nicht. Insoweit ist das Gericht auf Grundlage der klägerischen Ausführungen und den eingereichten Attesten insbesondere nicht im Sinne des § 286 I 1 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger durch das behauptete Unfallereignis eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erlitten hat. Dies kann das Gericht aufgrund der Erfahrungen und der Beweisaufnahme im Rahmen eines anderen Rechtsstreits (Az. 2 O 42/20) ohne weitere Beweisaufnahme ausschließen. Der streitgegenständliche Vorfall hat schon deshalb beim Kläger keine haftungsrelevante posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst, weil Voraussetzung für die Diagnose einer PTBS nach ICD-10 ein bestimmter Schweregrad des erlittenen Traumas (das sogenannte „A-Kriterium“) ist, das im Falle des Klägers ersichtlich nicht vorliegt. Das A-Kriterium setzt voraus, dass die vom Betroffenen geschilderten psychischen Reaktionen darauf zurückführbar sind, dass der Betroffene einem kurz- oder langanhaltenden Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt war, das nahezu bei jedem eine tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde (vgl. dazu auch LG Bremen, SVR 2022, 138). Dies kann das Gericht anhand der festgestellten Umstände und den Angaben der behandelnden Ärzte ohne weitere Beweisaufnahme ausschließen. Der vorliegende Vorfall, bei dem es nicht zur Kollision gekommen und wo im Prinzip nichts außer der unterstellten Bagatellverletzung passiert ist, löst mit Sicherheit nicht nahezu bei jedem eine tiefgreifende Verzweiflung aus. Schließlich kann dem Kläger auch nicht über die Rechtsprechung zu Schockschäden (vgl. BGHZ 56, 163 = NJW 1971, 1883) ein Schmerzensgeld zuerkannt werden. Schockschäden, die eigentlich in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos fallen, lösen nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen Ansprüche auf Schmerzensgeld aus. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen eine Person Ersatz für den Schaden verlangt, der ihr daraus entstanden ist, dass sie die Tötung eines anderen Menschen hat mit ansehen oder die Todesnachricht hat entgegennehmen müssen. Nichts dergleichen steht vorliegend im Raum. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Streitwert: 7230,00 €