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Urteil

1 O 369/20

Landgericht Siegen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSI:2021:1110.1O369.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 O 369/20 Tatbestand: Die Klägerin macht Schadensersatz aus einer angeblichen Amtspflichtverletzung wegen unterlassener Sicherung einer Gemeindestraße geltend. Am 8.5.2020 kam es zu einem Sturz der Klägerin mit einem E-Bike auf einem Teilstück der N.-straße in U., welches nicht geteert ist. An beiden Enden dieses Teilstück befinden sich geteerte Straßen. Vor der Unfallstelle steht ein Verbotsschild Nr. 260 für Kraftfahrzeuge und motorisierte Krafträder. Auf eine etwaige Gefahrstelle wird nicht hingewiesen. Der Sturz fand an einer Stelle statt, an der sich ein mit Gras bewachsener Erdhügel befindet, um den eine nicht mit Gras bewachsene Spurrinne führt. Die Klägerin ist trotz Fahren mit Schrittgeschwindigkeit auf die linke Seite gekippt, weil sie mit der linken Pedale ihres e-Bikes auf dem Erdhügel hängen blieb. Die Klägerseite trägt vor : Der Feststellungsantrag hinsichtlich zukünftiger Schäden sei zulässig, da die Behandlung der Klägerin noch nicht abgeschlossen sei. Folgeschäden seien nicht ausgeschlossen. In Zukunft sei möglicherweise eine physiotherapeutische Behandlung erforderlich. Es sei wegen mangelnder Warnung vor der Gefahr und fehlender Erkennbarkeit der Gefahrenstelle zu dem Unfall gekommen. Es handele sich bei der N.-straße um eine etwa vier Meter breite Straße, die lediglich an der Unfallstelle durch den aufgeschütteten Erdhügel verengt sei. Die Klägerin habe nicht mit Auswaschungen, Spurrillen oder Ähnlichem rechnen müssen. Die Beklagte hätte zumindest dergestalt abhelfen müssen, dass vor dieser Gefahrenstelle gewarnt wird. Es komme an der Stelle oft zu Unfällen. Die Beklagte habe den Erdhügel dort zwecks Durchsetzung des Fahrverbots für Kraftfahrzeuge aufgeschüttet, dabei aber nicht Gefährdung von Fahrradfahrern bedacht. Die Beklagte habe in Kenntnis der Gefahr dieser nicht abgeholfen. Normativ handele es sich bei dem Teilstück der N.-straße, in dem der Unfall stattfand, um keinen unbefestigter Waldweg, sondern eine öffentliche Straße, die jedoch nicht durch nicht motorisierten Verkehr sicher nutzbar sei. Faktisch sei es ein unbefestigter Waldweg. Die Gefahr sei nicht erkennbar. Insbesondere sei keine Ausweichmöglichkeit vorhanden. In Folge des Unfalls habe sich die Klägerin einen Bruch des linken Ellenbogens sowie der rechten Elle und Speiche in der Nähe des Handgelenks zugezogen. Weiterhin habe sie diverse Prellungen und Hautabschürfungen erlitten. Sie sei mit einem Rettungswagen abgeholt und operiert worden. Der Krankenhausaufenthalt habe am 11.5.2020 geendet. Sie habe vier Wochen eine Gipsschiene getragen. Die Krankengymnastik habe im Juni 2020 wegen Schmerzen im linken Arm abgebrochen werden müssen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Oktober 2020 habe die Klägerin noch immer Schmerzmittel eingenommen, da ansonsten kein Schlaf möglich gewesen sei. Mit der rechten Hand habe sie keine Gegenstände halten können. Am 21.7.2020 seien die Drähte aus linkem Ellenbogen entfernt. Die Platte im rechten Handgelenk solle Ende des Jahres entfernt werden. In der mündlichen Verhandlung am 3.11.2021 gab die Klägerin an, seit der Entfernung von Zugbändern im Bereich des linken Ellenbogens keine Schmerzmittel mehr nehmen zu müssen. Bezüglich der rechten Hand bestünden noch Einbußen hinsichtlich der Stützkraft. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € sei angemessen. Die Einholung medizinischer Berichte habe 150 € gekostet. Des Weiteren sei eine Kostenpauschale von 25 € angemessen. Die Klägerseite beantragt : 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 8.000,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 175,00 € zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese aus dem Unfallereignis vom 08.05.2020 herrühren und künftig entstehen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 € freizustellen. Die Beklagtenseite beantragt Klageabweisung Die Beklagtenseite trägt vor : Der Feststellungsantrag sei unzulässig, da Schmerzensgeld einheitlich zu bemessen und der Heilungsverlauf vorhersehbar sei. Die Klage sei unschlüssig. Es handele sich bei dem Teilstück der N.-straße um einen unbefestigten Waldweg. Die Unebenheit sei von weitem erkennbar und ein Unfall mit durchschnittlicher Eigensorgfalt vermeidbar. Der Weg sei naturbedingt uneben; es handele sich um keine absichtliche Aufschüttung. Die Stelle sei bereits keine Gefahr, sodass ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht ausscheide. Weiterhin gelte auf Waldwegen eine geringere Verkehrssicherungspflicht, insbesondere wenn eine Gefahr erkennbar sei. Prozessgeschichte Es wurden die Zeugen J., ein ehemaliger Mitarbeiter des städtischen Bauhofs, der den Erdhügel an der Gefahrenstelle aufgeschüttet haben soll, der Zeuge M., ein Anwohner, der unmittelbar nach dem Unfall zufällig bei der Unfallstelle war, sowie der Zeuge V., der Ehemann der Klägerin, der vor der Klägerin mit einem e-Bike die Unfallstelle durchfuhr, vernommen. Des Weiteren wurden die in der Akte befindlichen Bilder der Unfallstelle in Augenschein genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 71 Abs.2 Nr.2 GVG, da vorliegend Ansprüche gegen Beamte wegen pflichtwidriger Unterlassung einer Amtshandlung geltend gemacht werden. Der Feststellungsantrag (Klageantrag 3) ist zulässig, denn für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für zukünftige Schäden bei Gesundheitsschädigungen genügt es, wenn die entfernte Möglichkeit solcher, weiterer Schäden besteht und für die Annahme dessen kommt es im Rahmen der Zulässigkeit nur auf den Klägervortrag an, da es sich um eine sog. doppelrelevante Tatsache handelt. B. I. Der Klägerin steht aufgrund des von ihr geschilderten Unfallgeschehens gegen die Beklagte weder ein Schadensersatzanspruch aus §§ 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 Straßen- und Wegegesetz NRW noch aus § 823 Abs.1 BGB als die insoweit einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu. Der Anspruch scheitert bereits daran, dass der Beklagten im Zusammenhang mit der von der Klägerin gerügten Gefahrenstelle auf dem Teilstück der N.-straße, hinsichtlich der die Beklagte die Baulast trägt, weder eine Amtspflichtverletzung in Gestalt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht noch eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs.1 BGB zur Last fällt. 1. Die für die Sicherheit der in ihren Verantwortungsbereich fallenden Verkehrsflächen zuständigen Gebietskörperschaften haben im Rahmen des ihnen Zumutbaren nach Kräften darauf hinzuwirken, dass die Verkehrsteilnehmer in diesen Bereichen nicht zu Schaden kommen. Allerdings muss der Sicherungspflichtige nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, da eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, praktisch nicht erreichbar ist. Vielmehr bestimmt sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht danach, für welche Art von Verkehr eine Verkehrsfläche nach ihrem Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist und was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Dabei haben Verkehrsteilnehmer bzw. die Straßen- und Wegebenutzer die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen und sich ihnen anzupassen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten, und mit typischen Gefahrenquellen, wie etwa Unebenheiten oder Schlaglöcher, zu rechnen. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist erst dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer ergibt. Dies ist der Fall, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer bei Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten. Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen wird dabei maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, wobei dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und ihrer Verkehrsbedeutung maßgebliche Bedeutung beikommt (OLG Hamm, Urteil vom 23. April 2021 – I-11 U 119/20 –, juris, Rn.5 m.w.N.). Bei Feld- und Waldwegen sinken dabei die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht für die Trägerin der Straßenbaulast ab und die Eigenverantwortlichkeit der Verkehrsteilnehmer steht im Vordergrund. Nach den örtlichen Gegebenheiten ist bei unbefestigten Wirtschaftsweg mit teilweisem Gras über Wachs, Unebenheiten und Hindernissen ohne weiteres zu rechnen (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.07.2006, Az. 10 U 24/06, juris, Rn.56). Insoweit bezieht sich die Verkehrssicherungspflicht der Straßenbaulastträgerin bei Feld- und Waldwegen Beseitigung von atypischen Gefahren. Die Verkehrssicherungspflicht geht dabei immer nur soweit, den Wegebenutzer vor solchen Gefahren zu schützen, die er auch bei Anwendung verkehrserforderlicher Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennen konnte. Bei erkennbaren Besonderheiten und Mängel im Zustand des Weges wird dem Benutzer zugemutet, sich darauf einzustellen (OLG Koblenz, Urteil vom 07.04.2003, Az. 12 U 1829/01, juris, Rn.13, 14). Zu solchen atypischen Gefahren gehören etwa quer ein über einen Waldweg gespannter Stacheldraht mit daran befestigten, von der Verkehrsbehörde nicht genehmigten Verkehrsschildern (BGH, Urteil vom 23.04.2020, Az. III ZR 250 / 17, juris, Rn. 21-28) oder ein über einen Radweg verlegtes Erdkabel (OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2021, Az. 7 U 89/20, juris, Rn.7ff). Keine solche atypische Gefahr stellt etwa von anderen Radfahrern ausgefahrenen Spurrillen auf einer städtischen Wallanlage dar, sogar wenn diese scharfkantig festfrieren und dadurch das Lenken erschweren (OLG Celle, Urteil vom 23.03.2005, Az. 9 U 199/04, juris, Rn.7). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze lässt sich kein Verstoß der Beklagten gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht feststellen. a) Zunächst handelt es sich bei dem Teilstück der N.-straße, auf dem der Unfall stattfand, erkennbar eine Feld- bzw. Waldweg. Als ein solcher muss der Weg nicht ausgeschildert sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob die betreffende Straße nach Lage und Anlage für den normalen Verkehrsteilnehmer als Feld- bzw. Waldweg erkennbar ist. Dabei ist die Breite und Straßenführung ebenso zu berücksichtigen wie das räumliche Verhältnis zu anderen Straßen. Dabei ist auch die Verkehrsbedeutung des Weges sowie seine faktische Nutzung für die Einstufung von Bedeutung. Demgegenüber können das äußere Erscheinungsbild und die Art der Wegebefestigung zurücktreten (Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, BGB § 823 Abs.1 Schadensersatzpflicht, Rn.31). Auf den in der mündlichen Verhandlung am 3.11.2021 in Augenschein genommenen Lichtbildern des Teilstücks der N.-straße, die unstreitig diese Straße sowie die Unfallstelle zeigen, lässt sich erkennen, dass aus der Fahrtrichtung der Klägerin bei Einfahrt in das Teilstück klar erkennbar war, dass ein Übergang von einer geteerten Straße zu einem ungeteerten Bereich mit zwei für die Nutzung durch Kraftfahrzeuge typischen Spurrillen sowie im Übrigen Grünbewuchs stattfindet. Nur einzelne Querschläge aus Asphalt sind erkennbar, die nach den Erklärungen der Mitarbeiter der Beklagten dazu dienen, ein zu starkes Ausspülen der Straße durch Regen zu vermeiden. Des Weiteren war das Verkehrsschild, welches die Durchfahrt von Kraftfahrzeugen und Krafträdern untersagt, klar erkennbar. Aufgrund dieses Schildes war auch durchaus damit zu rechnen, dass der Weg, was beim Einfahren zunächst noch nicht erkennbar war, sich später auf eine geringere Breite verjüngen würde. Es bestand zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung jedoch Einigkeit, dass an beiden Enden des Teilstücks sich geteerten Straße befindet. Der Zeuge M., der angab zum Zeitpunkt des Unfalls nahezu täglich das Teilstück der N.-straße für Hundespaziergänge genutzt zu haben, erklärte, dass das Teilstück von Fußgängern und Radfahrern, in der Regel jedoch solche mit Gelände gängigen Mountainbikes, sowie selten auch mal von Krafträdern genutzt werde. Daher ergibt sich weder aus dem Erscheinungsbild noch aus der tatsächlichen Nutzung oder Verkehrsbedeutung eine andere Qualifikation der Straße als eine als Feld- bzw. Waldweg. Die Klägerin selbst hat auf explizite Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung den Weg als Waldweg bezeichnet. Die Tatsache, dass das Teilstück der N.-straße an beiden Ende von geteerter Straße umringt ist, ändert nichts an dieser Einordnung, da klar der optische Eindruck eines Wald- bzw. Feldweges besteht, in der Fahrtrichtung der Klägerin ein Hinweisschild klar macht, dass keine Nutzung durch PKW oder Krafträder zulässig ist und bei Einfahrt in der Gegenrichtung der Erdhügel an der Unfallstelle sichtbar ist, der klar zu erkennen gibt, dass es sich nur um einen eingeschränkt nutzbaren Weg handelt. b) Nach den oben dargestellten Grundsätzen handelt es sich bei dem Erdhügel an der Unfallstelle der seitlich an dem Erdhügel vorbeiführenden nicht um eine atypische Gefahr auf einem solchen Feld-und Waldweg. Spurrillen und Unebenheiten ist grundsätzlich auf solchen Wegen zu rechnen. Der Erdhügel ist, wie sich den Bildern entnehmen lässt, durchaus aus einer solchen Entfernung bereits gut zu erkennen, bei der noch ein Anhalten oder sich auf die Gefahrenstelle Einstellen möglich gewesen wäre. Soweit die Beklagte und ihr Ehemann nach deren jeweiligen Bekundungen auf den Weg selbst konzentriert waren, da Steigung und Geröll bereits ihre volle Aufmerksamkeit forderten, wäre ein noch vorsichtigeres Vorgehen, möglicherweise auch ein Absteigen, angezeigt gewesen. Der Zeuge V. hat hierzu selbst ausgesagt, er habe eine Weile nach dem Unfall zufällig mit dem Bürgermeister der Stadt U. über die Unfallstelle gesprochen und dieser habe gesagt, er selbst sei vor der Stelle abgestiegen, um sicher zu passieren. Der Zeuge V. selbst konnte sich nach seinen Angaben trotz Ablenkung durch die bereits erschwerte Fahrsituation dadurch auf die Unfallstelle vorbereiten, dass er vorher einmal die Pedale seines e-Bikes durchtrat und ohne weiter treten zu müssen die Kurve um den Erdhügel durchfuhr. Er hat demnach die Unfallstelle früh genug erkannt und konnte sich erfolgreich auf diese Einstellen. Die Klägerin selbst fuhr nach ihren Angaben unmittelbar hinter ihrem Ehemann, konnte daher die Unfallstelle nicht frühzeitig erkennen und kam so in die den Unfall auslösende Lage, in der Kurve treten zu müssen, wodurch ein Pedal auf den Erdhügel aufsetzte. Die Fahrformation, für die sich Fahrradfahrer zu zweit oder in einer Gruppe entscheiden, fällt jedoch in den Verantwortungsbereich der Wegebenutzer und muss für die Beurteilung der Sicherungsverantwortung der Beklagten außer Betracht bleiben. Der Klägerin fällt nämlich insofern ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot aus § 3 Abs.1 StVO zur Last (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.07.2006, Az. 10 U 24/06, juris, Rn.57). Weiterhin zeigt die Aussage des Zeugen V. zu seinem eigenen Verhalten und dem des Bürgermeisters der Stadt U., dass die Unfallstelle bei entsprechender Eigensorgfalt erkennbar war und es mehrere Möglichkeiten gab, sich auf diese einzustellen. c) Der Zeuge J. hat glaubhaft ausgesagt, dass er selbst vor einem von ihm nicht näher konkretisierbarem Zeitraum den Erdhügel an der Unfallstelle im Auftrag der Beklagten aufgeschüttet hat. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten auch zumindest für möglich gehalten. Nach den Aussagen der Zeugen V. und M. dürfte der Erdhügel zumindest 20 Jahre an seinem jetzigen Ort gewesen sein. Der Zeuge M. berichtete etwa, dass er seit etwa 18 Jahren Anwohner sei und das Teilstück der N.-straße nur mit diesem Erdhügel kenne. Der Zeuge V. berichtete, dass er an der Geburt eines Kindes von Bekannten von ihm, die in der Nähe der N.-straße wohnten, festmachen könne, dass der Erdhügel 1998 oder 1999 aufgeschüttet worden sein müsste. Zwar ist es so, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, Urteil vom 23.04.2020, Az. III ZR 250 / 17, juris, Rn. 25). Insofern erhöht die im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellte Tatsache, dass der Erdhügel im Auftrag der Beklagten aufgeschüttet wurde, deren Sorgfaltspflicht. Allerdings handelt es sich nach den obigen Feststellungen schon nicht um eine entsprechende Gefahrenquelle, für die Abhilfe zu schaffen gewesen wäre. Insbesondere hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme der klägerische Vortrag, dass es an dieser Stelle öfter zu Unfällen käme, nicht bestätigt. Der Zeuge M. erklärte zwar, er selbst habe auf dem Teilstück der N.-straße eine Unfall erlitten, jedoch ein paar Meter entfernt von dem Erdhügel und aus einer Ursache und unter anderen Umständen, nämlich dem Ausrutschen zu Fuß wegen Glätte. Dem Mitarbeiter der Beklagten, Herr G., der nach seiner Erklärung seit über 20 Jahren für Versicherungsfälle bei der Beklagten zuständig ist, war kein weiterer Unfall an der hiesigen Unfallstelle bekannt. Nach dieser, von der Klägerseite nicht bestrittenen Erklärung, war für die Beklagte nicht erkennbar, dass es an der Stelle zu Unfällen kommen könnte. d) Insoweit die Beklagtenseite auf § 49 Landschaftsgesetz NRW verweist, nachdem die Nutzung von Waldwegen stets auf eigene Gefahr erfolge, ist dieses Gesetz seit 2016 nicht mehr in Kraft. Im aktuellen Landesnaturschutzgesetz NRW findet sich in §§ 57, 61 die Regelung von Betretungsbefugnissen für Waldwege, deren Betreten nur auf eigene Gefahr möglich sei. Dies bezieht sich aber nicht auf Gemeindewege, sondern nur auf private Wege. e) Auf ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin kommt es nach alledem nicht mehr an (vgl. hierzu aber vor dem Hintergrund des Sichtfahrgebots aus § 3 Abs. 1 StVO: BGH, Urteil vom 23.04.2020, Az. III ZR 250 / 17, juris, Rn. 38). II. Mangels Hauptforderung steht der Klägerin der als Nebenforderung geltend gemachte Zinsanspruch aus §§ 286, 288 Abs.1 BGB nicht zu. Gleiches gilt für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 101, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 8.175 € festgesetzt. P.