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Beschluss

2 O 63/20

Landgericht Siegen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSI:2021:0312.2O63.20.00
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Tenor

hat die Zivilkammer des Landgerichts Siegenam 12.03.2021durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht M., die Richterin am Landgericht H. und die Richterin N.

beschlossen:

Der Nebenintervenient hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe
hat die Zivilkammer des Landgerichts Siegenam 12.03.2021durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht M., die Richterin am Landgericht H. und die Richterin N. beschlossen: Der Nebenintervenient hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Gründe: Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden. Insofern war lediglich eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention erforderlich, da der Kläger und der Beklagte auf eine Kostenentscheidung verzichtet haben. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen. Im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung hat das Gericht summarisch zu prüfen, wie der Rechtsstreit auf der Grundlage des bisherigen Prozessverlaufes voraussichtlich ausgegangen wäre, wenn die Hauptsache nicht erledigt beziehungsweise nicht für erledigt erklärt worden wäre. In diesem Zusammenhang sind daher die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage wie auch die Umstände und die Motive für die Erledigterklärungen zu berücksichtigen. Entscheidungsgrundlagen sind grundsätzlich der bis zu den Erklärungen eingeführte Tatsachenvortrag und die Ergebnisse der bis dato durchgeführten Beweisaufnahme. Neuer Tatsachenvortrag kann bei Gewährung rechtlichen Gehörs jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn dieser unstreitig ist (Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 91a Rn. 42-43, beck-online). Nach diesem Maßstab hat der Nebenintervenient seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Denn die Nebenintervention war nach bisherigem Sach- und Streitstand mangels rechtlichem Interesse unzulässig. Die Nebenintervention verlangt gemäß § 66 Abs. 1 ZPO das Interesse des Beitretenden am Obsiegen einer Partei. Dieses Interesse muss für ihn selbst bestehen, also ein eigenes, nicht dasjenige anderer oder der Allgemeinheit sein. Es muss gegenwärtig sein, darf also nicht nur für die Zukunft in Aussicht stehen. Das Interesse ist zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder bei der Vollstreckung mittelbar oder unmittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten rechtlich einzuwirken vermag, sei es in günstiger oder ungünstiger Richtung. Nicht erforderlich ist, dass das Unterliegen der Hauptpartei dem Nebenintervenienten unmittelbar nachteilig ist, sondern es genügt auch, dass deren Obsiegen ihm einen rechtlichen Vorteil bringen kann (vgl. BeckOK ZPO/Dressler, 39. Ed. N08.12.2020, ZPO § 66 Rn. 7 m.w.N.). Ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten am Obsiegen des Beklagten besteht vorliegend nicht. Er hat sein Interesse damit begründet, dass er selbst der Erbe des mit Wirkung vom 00.00.0000 für tot erklärten X. I. sei und sich sein Vermögen in Bezug auf den ererbten Nachlass im Falle des Obsiegens des Klägers verringern würde. Eine beim Nebenintervenienten eintretende Verringerung des Vermögens auf Grund des hiesigen Rechtsstreits kommt jedoch nicht in Betracht, da nicht der Nebenintervenient, sondern der Kläger selbst Nacherbe geworden ist, vgl. hierzu die Beschlüsse des AG Bad Berleburg Az. 2 Lw 3/17, und des OLG Hamm Az. 10 W 84/19. Ein weiteres rechtliches Interesse des Nebenintervenienten ist nicht auszumachen.