Urteil
3 S 69/18
Landgericht Siegen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSI:2020:0720.3S69.18.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 12.06.2018 (Az. 14 C 2312/17) wird dieses abgeändert und wie folgt gefasst:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 958,42 EUR seit dem 18.05.2017 zu zahlen.
- 2.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der Gebührenforderung der Rechtsanwälte Krings, Krebs & Kollegen, Markt 23, 52525 Heinsberg in Höhe von 78,90 EUR freizustellen.
- 3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 12.06.2018 (Az. 14 C 2312/17) wird dieses abgeändert und wie folgt gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 958,42 EUR seit dem 18.05.2017 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der Gebührenforderung der Rechtsanwälte Krings, Krebs & Kollegen, Markt 23, 52525 Heinsberg in Höhe von 78,90 EUR freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand Das erstinstanzliche Urteil enthält keinen den Anforderungen von § 313 Abs. 2 ZPO entsprechenden Tatbestand, so dass folgende Ausführungen geboten sind: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Regulierung eines Verkehrsunfalls, der sich am 10.02.2017 in #### zwischen dem klägerseitigen Fahrzeug und einem bei der Beklagten versicherten LKW ereignet hat. Hierbei ist zwischen den Parteien die Haftung zu Lasten der Beklagten von 100% unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe des zu erstattenden Schadensersatzes. Ein von dem Kläger beauftragtes Privatgutachten vom 13.02.2017 (Gutachter ####, Anlage 2, Bl. 5 ff. GA) bezifferte die Nettoreparaturkosten des Fahrzeugs auf 5.075,27 EUR. Mit Anwaltschreiben vom 20.02.2017 (Anlage K 4, Bl. 19 f. GA) forderte der Kläger die Beklagte zur Regulierung der Nettoreparaturkosten, des Sachverständigenhonorars, des Nutzungsausfallsschadens und der Kostenpauschale in Höhe von insgesamt 5.706,92 EUR bis zum 06.03.2017 auf. Diese Forderung setzte sich aus einem geltend gemachten Nettoreparaturschaden in Höhe von 5.075,27 EUR (laut Gutachten vom 13.02.2017, Anlage 2), Sachverständigenkosten in Höhe von 606,65 EUR (vgl. Rechnung v. 13.02.2017, Anlage 3), Nutzungsausfallkosten in Höhe von 200 EUR (Reparaturdauer 4 Tage) sowie der Kostenpauschale in Höhe von Kostenpauschale 25 EUR zusammen. Die Beklagte ließ das Privatgutachten des Gutachters #### vom 13.02.2017 durch einen externen Sachverständigendienst überprüfen. Laut Stellungnahme vom 23.02.2017 sind als erforderliche Reparaturkosten lediglich 4.116,85 EUR ansetzbar. Eine Gutschrift in Hohe von 4.116,85 EUR erfolgte durch die Beklagte zum 18.05.2017. Im Übrigen kürzte die Beklagte die Forderung des Klägers betreffend der Reparaturkosten um 958,42 EUR. Der Kläger ist der Ansicht, von der Beklagten weitere Reparaturkosten in Höhe von 958,42 EUR sowie angelaufene Zinsen für den Zeitraum vom 07.03.2017 bis 18.05.2017 in Höhe von 47,02 EUR von der Beklagten verlangen zu können. Der Kläger hat vor dem Amtsgericht Siegen beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.005,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 958,42 EUR seit dem 18.05.2017 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber der Gebührenforderung der Rechtsanwälte ####, ####, #### in Höhe von 78,90 EUR freizustellen. Die Beklagte haben vor dem Amtsgericht Siegen beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Wiederherstellungskosten in Höhe von 5.075,27 EUR übersetzt seien und allenfalls 4.116,85 EUR von dem Kläger auf die Reparatur des Fahrzeugs verlangt werden könnten. Die Beklagte behauptet, dass Abzüge für die Lackierung des Kotflügels und der Tür vorne links sowie Lackmaterial in Höhe von 380,37 EUR zu machen seien. Der Ersatzteilpreis für den Reifen hinten links sei um 56,40 EUR zu reduzieren, auch die Kleinersatzteilkosten seien um 1,13 EUR zu reduzieren. Des Weiteren seien Abzüge in Höhe von 520,52 EUR dafür erforderlich, als dass der Kläger auf einen günstigeren Betrieb zu verweisen sei, der geringere Lohnkosten und UPE-Aufschläge vorsehe. Der Kläger habe sein Fahrzeug auch preiswerter reparieren lassen, so dass ihm bei einer fiktiven Schadensabrechnung auch kein weiterer Schadensersatz zustehe. Denn diese Reparatur habe die Kosten von 4.116,85 EUR nicht überstiegen. Das Amtsgericht Siegen hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt an die Kläger 1.005,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 958,42 EUR seit dem 18.05.2017 zu zahlen. Weiter hat es die Beklagte verurteilt, die Kläger gegenüber der Gebührenforderung der Rechtsanwälte L2, ##### in Höhe von 78,90 EUR freizustellen. Auf den Inhalt des Urteils wird Bezug genommen. Die Beklagte wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung und wendet dagegen ein, dass die Wiederherstellungskosten erstinstanzlich nicht ordnungsgemäß festgestellt worden seien. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 26.06.2018 (Az. 14 C #####/####) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Kammer hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen #### eingeholt. Auf das Gutachten vom 04.09.2019, Bl. 190 ff. GA wird Bezug genommen. Nach vorheriger Zustimmung durch die Parteien hat die Kammer mit Beschluss vom 16.06.2020 das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO mit einer Schriftsatzfrist bis zum 01.07.2020 angeordnet. Gründe Die Berufung hat nur in Höhe von 4,99 EUR Erfolg. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und Abs. 2, 18 Abs. 1 StVG und § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Höhe von 958,42 EUR in der Hauptsache zu. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Die Kosten für Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallschaden und Kostenpauschale sind unstreitig ersetzt worden, ebenso ein unstreitiger Betrag in Höhe von 4.116,85 EUR auf die Nettoreparaturkosten des Fahrzeugs. Darüber hinaus stehen dem Kläger weitere Nettoreparaturkosten in Höhe der geltend gemachten 958,42 EUR zu. 1. Der Kläger muss sich nicht auf eine nicht markengebundene freie Werkstatt verweisen lassen. Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte hat aufgrund der im Schadensersatzrecht geltenden Dispositionsfreiheit einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten unabhängig davon, ob und in welcher Qualität er das Fahrzeug reparieren lässt. Allerdings ist unter Umständen ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder "freien" Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. Der Geschädigte, der fiktiv abrechnet, übt seine Dispositionsfreiheit nämlich dahin gehend aus, dass er sich mit der Abrechnung auf objektiven Grundlagen zufrieden gibt. Ein Verweis auf die freie Werkstatt ist jedoch ausgeschlossen, da der Referenzbetrieb nicht mühelos erreichbar für den Kläger ist. Eine starre Kilometergrenze wurde von der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar nicht gesetzt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat jedoch beispielsweise mit Beschluss vom 28.7.2015 – 1 U 135/14 eine Entfernung von ca. 22 km zum Anlass genommen, eine mühelose Erreichbarkeit zu verneinen (vgl. Pott, NZV 2017, 465, beck-online). Der BGH hat hingegen eine mühelose Erreichbarkeit nicht schon deshalb verneint, weil die Referenzwerkstatt 21 Kilometer entfernt war (BGH DS 2010, 241, beck-online). Vorliegend ist jedoch die kürzeste Strecke nicht unter 26 km von der Referenzwerkstatt entfernt, so dass eine Erreichbarkeit nicht mehr mühelos anzunehmen ist. 2. Dem Kläger stehen nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch die weiteren 958,42 EUR an Reparaturkosten zu. a) Diesbezüglich hat die Beklagte mit dem als Anlage B3 vorgelegten Prüfgutachten (Bl. 43 ff. GA) – welches in der Klageerwiderung als von einem externen Sachverständigendienst kommend bezeichnet wurde (Bl. 36 GA) - auch den Klagevortrag substantiiert bestritten. Das erstinstanzliche Gericht hat die Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens der Beklagten in unzulässiger Weise als zu hoch angesetzt (vgl. das Urteil hierzu: Bl. 85 GA). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist es für die Schlüssigkeit eines Vortrags ausreichend, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen lassen. Die Angabe näherer Tatsachen ist nicht erforderlich, vielmehr müssten diese dann im Rahmen der Beweisaufnahme erst erforscht werden. Auf die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Vortrags kommt es auch nicht an (BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - VI ZR 225/16). Somit ist nicht zu erkennen, weshalb das Bestreiten der Beklagten in Verbindung mit dem Prüfbericht nicht ausreichend dafür ist, dass ein streitiger Tatsachenvortrag anzunehmen ist. Vielmehr ist es nunmehr erforderlich hierfür den angebotenen Beweismitteln nachzugehen. b) Im Ergebnis sind 5.094,72 EUR an netto-Reparaturkosten angemessen und erforderlich. Auf diese sind bereits 4.116,85 EUR gezahlt worden, so dass dem Kläger die weiteren geltend gemachten 958,42 EUR zustehen. Bezüglich der Schadenshöhe hat der Gutachter in sich schlüssig und nachvollziehbar in seinem schriftlichen Gutachten vom 04.09.2019 die Kalkulation der Nettoreparaturkosten vorgenommen. Hierbei hat er die Reparaturkosten bezogen auf den Schadenstag am 10.02.2017 in Höhe von 5.094,72 EUR (netto) angegeben (vgl. Bl. 205 GA). Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Einzelaufstellung Bl. 207 bis 209 GA. Hierauf sind unstreitig 4.116,85 EUR gezahlt worden. Hinsichtlich der rechnerischen Differenz von 977,87 EUR hat der Kläger jedoch nur einen Betrag in Höhe von 958,42 EUR geltend gemacht, so dass über den Restbetrag nicht zu entscheiden war. c) Der Schadensersatzanspruch wird auch nicht durch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs begrenzt, da die Klägerseite das Fahrzeug erst in der 2. Jahreshälfte 2018 veräußert hat und es somit mindestens noch 6 Monate nach Unfall weitergenutzt hat. d) Dem Schadensersatzanspruch stehen auch keine von der Beklagtenseite vorgebrachten kostengünstigeren tatsächlichen Reparaturkosten entgegen. Sollte tatsächlich eine Reparatur kostengünstiger durch die Klägerseite veranlasst worden sein, so könnte dies zwar den Schadensersatzanspruch gemäß der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 03.12.2013 – VI ZR 24/13) reduzieren. Diesbezüglich hat die Beklagtenseite nicht schlüssig vorgetragen. Zwar hat die Beklagtenseite bereits erstinstanzlich behauptet, dass die sach- und fachgerechten Reparaturen die Kosten von 4.116,85 EUR nicht überschritten hätten (vgl. Bl. 38 GA). Dies ist jedoch als Behauptung ins Blaue hinein unbeachtlich (zu den Voraussetzungen: OLG Koblenz, Urteil vom 18.06.2019 - 3 U 416/19; BGH, Urteil vom 20.09.2002 – V ZR 170/01). Dieser Sachvortrag weist erkennbar keine Substanz auf und ist willkürlich aus der Luft gegriffen. Er rechtfertigt daher nicht zu fordern, dass dieser Sachvortrag von der Kläger bestritten werden musste. Grundsätzlich ist bei der Annahme einer „ins Blaue hinein“ aufgestellten Behauptung Zurückhaltung geboten. Die Annahme eines willkürlichen Sachvortrags kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, da es einer Partei durchaus möglich sein muss, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (vgl. etwa BeckOK-ZPO/von Selle, Ed. 32, § 138 ZPO, Rn. 32 m.w.N.). Eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung ist aber dann gegeben, wenn eine Partei ohne greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ Behauptungen aufstellt (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2003, 69, 70; BGH, NJW-RR 2002, 1419, 1420). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Beklagte zwar vorprozessual Kenntnisse über die Reparatur des Fahrzeugs erlangt hat, aber keinerlei Kenntnisse zu den angefallenen Kosten hatte. Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen (BGH, Urteil v. 03.12.2013 - VIZR 24/13). II. Dem Kläger steht ein Verzugsschaden in Höhe von 42,03 EUR (statt 47,02 EUR) für die Zeit vom 07.03.2017 bis zum 18.05.2017 zu. Mit Schreiben vom 20.02.2017 hat der Kläger die Beklagte wirksam ab dem 06.03.2017 in Verzug gesetzt. Ein Betrag in Höhe von 4,99 EUR steht dem Kläger nicht zu. Dieser bezieht sich auf den Betrag von 606,65 EUR Sachverständigenkosten. Diese sind direkt an den Privatgutachter gezahlt worden. Es ist nicht erkennbar, weshalb diesbezüglich ein Zinsanspruch des Klägers besteht. III. Dem Kläger stehen weitergehende Zinsen ab dem 18.05.2017 aus §§ 280, 286 BGB zu. IV. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind zwar nicht gem. §§ 280, 286 BGB gegeben, da der Kläger den Beklagten vor der Beauftragung des Rechtsanwalts nicht in Verzug gesetzt hat. Das verzugsauslösende Ereignis erfolgte erst durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts. Jedoch folgt der Schadensersatzanspruch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hier aus dem allgemeinen Schadensereignis gemäß § 249 BGB. V. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. VI. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.005,44 EUR. VII. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast sind die allgemeinen Grundsätze, die durch die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung geprägt worden sind, angewendet und berücksichtigt worden.