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Urteil

2 O 49/19

Landgericht Siegen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSI:2019:1213.2O49.19.00
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Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.387,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 10.387,95 EUR vom 22.03.2013 bis zum 25.02.2019 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des PKW XXX, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 54 % und die Beklagte zu 46 %.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch lediglich gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.387,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 10.387,95 EUR vom 22.03.2013 bis zum 25.02.2019 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des PKW XXX, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 54 % und die Beklagte zu 46 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch lediglich gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche bezüglich eines PKW der Marke XXX, der vom sogenannten „VW-Abgasskandal“ betroffen ist. Die Klägerin erwarb von dem xxx Zentrum XXX das streitgegenständliche Fahrzeug XXX, 1,6 TDI, 77 kW, Fahrzeugidentifizierungs-Nummer: XXX zu einem Kaufpreis in Höhe von 22.600,00 EUR brutto gemäß Rechnung vom XXX. Es handelte sich um einen Gebrauchtwagen. Der Kilometerstand lag zum Zeitpunkt des Erwerbs bei 3.050 km. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (2,0 TDI Motor) ausgestattet. Die im Zusammenhang mit dem Motor EA 189 verwendete Software optimiert den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Software erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet und schaltet in diesem Fall in den stickoxid-optimierten Modus 1. In diesem Modus findet eine relativ hohe Abgasrückführung statt mit niedrigem Stickoxidausstoß. Im normalen Fahrbetrieb schaltet der Motor in den Modus 0 um, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxid-Ausstoß höher ist. Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug verfüge über eine illegale Abschalteinrichtung, die von der Beklagten hergestellt und in Verkehr gebracht worden sei. Sie habe sich gerade wegen der Umweltfreundlichkeit für das Fahrzeug entschieden. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte mit dem Stellen des Klageabweisungsantrages in Annahmeverzug geraten sei. Hilfsweise erklärt die Klägerin die Aufrechnung ihres Zinsanspruchs in Höhe eines erstrangigen (Teil-) Betrages von 5.198,00 EUR (20.12.2018) gegenüber einem Anspruch der Beklagten auf Nutzungsersatz in Höhe von 8.726,00 EUR. Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 22.600,00 EUR seit 22.03.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes gemäß Ziffer 1.) in Verzug befindet, hat sie den Klageantrag zu 1.) mit Schreiben vom XXX teilweise ergänzt. Nunmehr beantragt sie, 1.) die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.600,00 EUR nebst Zinsen ab Kaufpreiszahlung in Höhe von 4 % fix und ab Rechtshängigkeit i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des PKW XXX, FIN: XXX an die Beklagte, 2.) es wird weiter festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes gemäß Ziff. 1 in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, aufgrund des Software-Updates sei ein Vermögensschaden nicht entstanden. Sie ist der Ansicht, sie habe die Klägerin weder getäuscht, noch könne ihr eine etwaige Täuschung zugerechnet werden. Die Beklagte erhebt ferner die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe spätestens im Jahr 2015 Kenntnis von allen entscheidenden Umständen gehabt, da die Beklagte die Öffentlichkeit bereits ab September/Oktober 2015 über die Dieselproblematik unterrichtet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. A.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB in Höhe von 10.387,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent vom 22.03.2013 bis zum 25.02.2019 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 26.02.2019, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges XXX. Die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. I.) Die von der Beklagten, bei der es sich um ein fast 100%iges Tochterunternehmen der xxx AG handelt, vorgenommene Optimierung und Einbau der Motorsteuerungssoftware ist gesetzeswidrig, da sie gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 iVm Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 verstößt (vgl. LG Ellwangen, Urt. v. 10.06.2016, Az.: 5 O 385/16; LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017, Az.: 3 O 139/16; LG Köln, Urt. v. 07.10.2016, Az.: 7 O 138/16). Nach diesen Vorschriften ist eine Abschalteinrichtung, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert, unzulässig, wobei eine Abschalteinrichtung als Konstruktionsteil legal definiert wird, nämlich als ein solches, das in der Lage ist, einen beliebigen Teil des Emissionskontrollsystems zu deaktivieren, so dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Bei verständiger Auslegung der Vorschriften muss die von der Beklagten installierte Software als Abschalteinrichtung angesehen werden. Denn sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung für den Fahrbetrieb auf der Straße außer Kraft mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der Straße höher ist als auf dem Prüfstand. Das Kraftfahrt Bundesamt (KBA) stellte mit rechtskräftigen Bescheid vom 15.10.2015 fest, dass es sich bei der von der Beklagten verwendeten Software um eine "unzulässige Abschalteinrichtung" im Sinne des Unionsrechts handele und ordnete den verpflichtenden Rückruf der Dieselfahrzeuge an, von dem auch der Pkw der Klägerin betroffen ist. Das im Widerspruch hierzu vorgetragene Bestreiten der Beklagten, wonach es sich bei der verwendeten "Optimierungssoftware" nicht um eine "unzulässige Abschalteinrichtung" handle, ist demgegenüber unzureichend qualifiziert und daher unbeachtlich. II.) Die schädigende Handlung der Beklagten liegt im Inverkehrbringen - unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung - von Dieselmotoren zum Zweck des Weiterverkaufs u.a. in Fahrzeugen, deren Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung "optimierte". Es bestand eine Pflicht der Beklagten, jeden Endverbraucher ihrer Produkte darüber aufzuklären, dass in dem Fahrzeug eine Software verbaut wurde, die dafür sorgt, dass der Schadstoffausstoß nur im Prüfstandbetrieb die angegebenen Grenzwerte einhält. Unter Berücksichtigung eines bei lebensnaher Betrachtung vorliegenden Informations- und Wissensgefälles zwischen dem Käufer als Verbraucher und dem Hersteller, durfte und musste der Verbraucher davon ausgehen, dass das von ihm erworbene Fahrzeug die Schadstoffgrenzwerte nicht nur im Prüfstandbetrieb, sondern auch unter Realbedingungen im Straßenverkehr einhält. III.) Die schädigende Handlung ist der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklichen muss (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2016, Az.: VI ZR 536/15). Diese Voraussetzung liegt vor. Die Beklagte hat ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Eine sekundäre Darlegungslast besteht in Fällen, in denen eine Partei außerhalb des Geschehensablaufs steht und deshalb keine genaue Kenntnis der rechtserheblichen Tatsachen hat, während die Gegenpartei über diese Kenntnis verfügt und daher die betreffenden Fragen zu klären in der Lage ist. Muss eine Partei Umstände darlegen und beweisen, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es dem Prozessgegner im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO zuzumuten ist, dem Beweispflichtigen eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen. Folge einer Nichterfüllung der sekundären Behauptungslast ist, dass die Behauptung des primär Darlegungspflichtigen als zugestanden i.S.d. § 138 Abs. 3 ZPO gilt, wenn sie nicht substantiiert bestritten wird (vgl. z.B. BGH NJW 1999, 579). Die Klägerin hat als Verbraucherin keinen Einblick in die internen Entscheidungsprozesse der Beklagten. Sie hat den ihr zumutbaren Vortrag erbracht, die zur Verfügung stehenden öffentlichen Quellen ausgewertet und die entsprechenden Tatsachenbehauptungen schriftsätzlich vorgetragen. Ihr kann nicht abverlangt werden, Tatsachen vorzutragen, die alleine im Organisations- und Kenntnisbereich des Herstellers liegen oder sich erst aus den noch andauernden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft XXX gegen einzelne Mitarbeiter der Beklagten ergeben. Eine konkretere Darlegung ist der Klägerin nicht möglich. Da es um Umstände geht, die die interne Organisation der Beklagten betreffen, durfte sich die Beklagte nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen. Sie hätte sich vielmehr gemäß §§ 138 Abs. 2, 4 ZPO im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, Rn. 1898d; aA Kehrberger/Roggenkemper, EWiR 2017, 175, 176) im Einzelnen zu den klägerischen Behauptungen erklären und darlegen müssen, wie es zu einem Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen ist. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Da die Beklagte dem nicht nachkommen kann oder will, ist der klägerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln (vgl. Insgesamt LG Kleve, Urteil vom 31. März 2017 - 3 O 252/16 -, Rn. 84 ff., juris und LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 - 3 O 139/16 -, Rn. 39, juris). IV.) Die Klägerin hat durch den Erwerb des Fahrzeugs einen Schaden erlitten. § 826 BGB stellt hinsichtlich des Schadens nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab: Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 -, BGHZ 160, 149-159, Rn. 41). Es genügt jede Schadenszufügung im weitesten Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit (RGZ 79, 55, 58; BeckOK BGB/Förster, BGB, 42. Edition, § 826 Rn. 25, beck-online). Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt auch der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 -, BGHZ 160, 149-159, Rn. 41; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, Rn. 17 ff., juris; BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 - XI ZR 295/12 -, Rn. 27, juris; Harke, VuR 2017, 83, 90). Die Klägerin hat ein Fahrzeug erworben, welches nicht ihren Vorstellungen entsprach und dadurch einen Schaden erlitten. Die von der Beklagten verbaute Software ist rechtswidrig, da es sich um eine verbotene Abschaltvorrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 handelt. Das insoweit angeführte Gegenargument, es liege keine Abschaltvorrichtung vor, da das Abgasrückführungssystem nicht zu dem in der Verordnung genannten Emissionskontrollsystem gehöre, greift nicht durch. Auch europäisches Recht ist nicht spitzfindig, sondern nach Sinn und Zweck auszulegen. Zudem ist selbst bei spitzfindiger Betrachtung nicht erkennbar, warum der gesetzlich nicht definierte Begriff des Emissionskontrollsystems nur die Abgasnachbehandlung, nicht jedoch die Abgasrückführung umfassen sollte. Da die Auslegung insoweit zu einem eindeutigen Ergebnis führt, ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß der acte-clair-Doktrin nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2014 - VII ZB 28/13 -, BGHZ 201, 22-31, Rn. 35 mwN). Die verbotene Abschaltvorrichtung führt zu erheblichen Nachteilen für den Kunden. Zum einen entsprechen die Abgaswerte nicht jenen, die er aufgrund der Fahrzeugbeschreibung und der gesetzlichen Grenzwerte erwarten durfte. Zum anderen besteht für den Kunden das rechtliche Risiko, dass die zuständigen Behörden aufgrund des Einsatzes einer verbotenen Abschaltvorrichtung gegen den Betrieb des Fahrzeugs vorgehen könnten. Diese Sorge teilt offenbar auch die Beklagte, da sie Kunden mitteilt, dass den betroffenen Fahrzeugen die Stilllegung drohe, wenn die Nachrüstung nicht durchgeführt werde. Dementsprechend geht auch die nahezu einhellige Auffassung in der bisherigen Rechtsprechung und Literatur zutreffend davon aus, dass die Verwendung der Abschaltsoftware durch die Beklagte zur kaufrechtlichen Mangelhaftigkeit der betroffenen Fahrzeuge führt (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, Rn. 627 mwN; OLG München, Beschluss vom 23. März 2017 - 3 U 4316/16 -, Rn. 13, juris). V.) Der eingetretene Schaden in Gestalt des Vertragsschlusses beruht kausal auf der vorsätzlich begangenen Schädigungshandlung. Nach Auffassung der Kammer lassen sich die Erwägungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens in Kapitalanlagesachen im Sinne einer echten Beweislastumkehr auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen (vgl. BGH, Urteil v. 08.05.2012, XI ZR 262/10), da jeweils das hypothetische Verbraucherverhalten bei unterstellter ordnungsgemäßer Aufklärung über für den Vertragsschluss relevante Umstände in Rede steht. Bei unterstellter Information über den Einbau der Manipulationssoftware führt die Vermutung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin vom Erwerb des Fahrzeugs Abstand genommen hätte, weil ein Entscheidungskonflikt nicht ernsthaft erwogen werden kann. Hierbei ist entscheidend auf den geheim gehaltenen Täuschungsakt abzustellen: Hätte der Hersteller wahrheitsgemäß angegeben, dass der Motor eine auf Täuschung aller Verbraucher, Händler und Behörden angelegte Steuerung aufweist, wäre vernünftigerweise nur die Abstandnahme vom Erwerb in Betracht gekommen. Das Eingreifen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens setzt auch kein Vertragsverhältnis zwischen den Prozessparteien voraus. Sie wird von der Rechtsprechung vielmehr gleichermaßen im Deliktsrecht angewendet (vgl. OLG Oldenburg, Urteile v. 18.05.2016 – 5 U 1/14 – und 23.07.2008 – 5 U 28/08; OLG Köln, Urteil v. 06.08.2014, 5 U 137/13). Selbst wenn nicht von einer echten Beweislastumkehr, sondern einer lediglich tatsächlichen Vermutung im Sinne eines Anscheinsbeweises ausgegangen würde, bleibt das Ergebnis freilich identisch. VI.) Die Schädigung erfolgte in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise. Das Verhalten der Beklagten widersprach objektiv dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Die Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand im Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden und Händler getäuscht. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist dieses Verhalten als Sittenverstoß zu bewerten. Zudem gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit begründet (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03 -, BGHZ 161, 361-371, Rn. 13; BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, Rn. 22, juris). Eine solche liegt vor. Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs stillschweigend erklärt, dass dieses den gesetzlichen Vorschriften genügt, was tatsächlich nicht der Fall ist. Dieser Erklärungswert ihres Verhaltens und das entsprechende Verständnis der Fahrzeugerwerber kann ihr auch nicht verborgen geblieben sein, so dass es sich um eine bewusste Täuschung handelt. In subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis beim Vorstand der Beklagten ist aufgrund ihres unwirksamen Bestreitens (s.o.) zu bejahen. VII.) Die Beklagte handelte auch mit Schädigungsvorsatz. Der Schädiger braucht nicht im Einzelnen zu wissen, wer der durch sein Verhalten Geschädigte sein wird. Er muss nur die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und gebilligt haben (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 -, BGHZ 160, 149-159, Rn. 47; G. Schiemann in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 826 BGB, Rn. 15). Für den Vorstand der Beklagten war aufgrund der - zu unterstellenden - Kenntnis vom Einbau der Software zwingend ersichtlich, dass damit Kunden Fahrzeuge erwerben würden, welche nicht ihren Vorstellungen entsprachen und objektiv mangelhaft waren. Die sich daraus ergebende Schädigung der Kunden hat die Beklagte damit billigend in Kauf genommen (vgl. auch Altmeppen, ZIP 2016, 97, 99). Zwar kann im Rahmen des § 826 BGB der Sittenverstoß und der Schädigungsvorsatz bei juristischen Personen nicht aus der mosaikartigen Zusammensetzung von auf verschiedene Personen verteilten Wissens- und Wollenselementen konstruiert werden (vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2016, VI ZR 536/15). Im vorliegenden Fall gilt jedoch wegen des unzureichenden Bestreitens der Beklagten der klägerische Vortrag als zugestanden, dass Vorstandsmitglieder der Beklagten von dem gesamten Sachverhalt Kenntnis hatten und dass der Softwareeinbau mit ihrem Wissen und Wollen erfolgte. VIII.) Rechtsfolgen: 1.) Im Rahmen des § 826 BGB richtet sich der Schadenersatzanspruch auf den Ersatz des negativen Interesses. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses stünde (vgl. Staudinger/Oechsler, Neubearbeitung 2014, BGB, § 826, Rn. 153). Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin das streitgegenständliche Kraftfahrzeug nicht erworben. Sie hat folglich einen Anspruch auf Erstattung des für den Erwerb des Fahrzeugs aufgewendeten Geldbetrags. Gemäß dem gestellten Klageantrag ist der Schadensersatz Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs zu leisten. Dieses Ergebnis, das einer Rückabwicklung des Vertrages unter Einbeziehung eines Dritten gleichkommt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sondern entspricht etwa im Bereich der Kapitalanlageberatung ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH, Urteil v. 08.03.2005, XI ZR 170/04). Es besteht auch kein sachlich gerechtfertigter Grund, der Klägerin diese Art der Schadensberechnung gegenüber der Beklagten deshalb zu verweigern, weil die Beklagte nicht Vertragspartnerin des Kaufvertrages gewesen ist. In derartigen Fallgestaltungen ist vielmehr eine Fassung des Klageantrags, der auf eine Zug-um-Zug-Abwicklung gerichtet ist, unabdingbar. Denn Grundlage des Zug-um-Zug-Vorbehalts ist das dem allgemeinen Schadensersatzrecht innewohnende Prinzip der Vorteilsausgleichung, das bewirkt, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten nur gegen Herausgabe der Vorteile erfüllt zu werden braucht, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen. Es geht deshalb nicht um die Frage, ob die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits eine Übereignung auf sich im Wege des Vorteilsausgleichs verlangt hat. Der Anspruch der Klägerin ist von vornherein nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig die Vorteile, die ihr aus dem schädigenden Ereignis erwachsen sind, herausgegeben werden; dazu bedarf es keines besonderen Antrags oder einer Einrede des Schuldners (vgl. BGH, Urteile v. 15.01.2009, III ZR 28/08; BGHZ 27, 241, 248 f; BGHZ 158, 188, 200; vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03 - NJW-RR 2005, 170, 171). Die Verpflichtung zur Naturalrestitution kann deshalb auch nicht daran scheitern, dass der Schädiger nicht Partei des den Schaden verursachenden Vertrages gewesen ist (vgl. BGH, Urteil v. 15.01.2009, III ZR 28/08, juris Rdnr. 14). 2.) Die Klägerin muss sich zudem nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Der Wert der vom Käufer gezogenen Nutzungen ist auch im Fall der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs nach der Formel Kaufpreis x gefahrene km = Nutzungswert Gesamtlaufleistung zu bemessen, und damit ausgehend vom konkret vereinbarten Kaufpreis einschließlich MWSt (KG Berlin, Urteil v. 23.05.2013, 8 U 58/12). Dies ergibt folgende Berechnung: 22.600,00 € x (136.491 – 3.050 km) = 12.212,05 € (250.000 – 3.050 km) Hierbei war von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen. 3.) Seit dem 22.03.2013 bis zum 25.02.2019 hat die Klägerin einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von vier Prozent gemäß §§ 849, 246 BGB. Gemäß § 849 BGB wird zur Vermeidung von Nachweisschwierigkeiten ohne konkreten Schadensnachweis eine pauschale Nutzungsentschädigung durch Verzinsung des Ersatzanspruches gewährt (vgl. BGH, Urteil v. 26.11.2007, II ZR 167/06). Die Klägerin muss sich jedoch auch in diesem Fall die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. In dieser Hinsicht fehlt es jedoch an jeglichem Vortrag der Klägerin, so dass ein Anspruch auf Zinsen in dieser Höhe nur aus 10.387,95 EUR besteht. Seit dem 26.02.2019 hat die Klägerin ferner Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §§ 291, 288 BGB. 4.) Dem Anspruch steht nicht die Einrede der Verjährung nach § 214 BGB entgegen. Der Anspruch der Klägerin verjährt regelmäßig binnen 3 Jahren nach § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Absatz 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Darlegungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Schuldner (vgl. Palandt/Ellenberger, 78. Aufl., Überbl v § 194 Rn 24 m.w.N.). a.) Eine positive Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände vor Ende des Jahres 2015 nach § 199 Absatz 1 Nummer 2 Alt. 1 BGB liegt nicht vor. Diese würde voraussetzen, dass der Klägerin die konkrete Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs bekannt war. Erst mit dieser Information besteht für den Käufer die Möglichkeit einer erfolgversprechenden Rechtsverfolgung gegen die Beklagte. Zwar ist zutreffend, dass es für die Klägerin ohne weiteres möglich gewesen wäre, die entsprechenden Informationen zu erlangen, so etwa über die zu diesem Zweck aufgesetzte Website der Beklagten. Dies ist jedoch keine Frage der Kenntniserlangung sondern allenfalls der fahrlässigen Unkenntnis. Zur tatsächlichen Kenntniserlangung kann die Beklagte naturgemäß keine Angaben machen. Das Schreiben der Beklagten an die Klägerin, in dem diese von dem Rückruf, der ihr Fahrzeug betrifft, informiert wurde, datiert aus Februar 2016. Von der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs kann die Klägerin daher erst zu diesem Zeitpunkt erfahren haben. Eine allgemeine Kenntnis von den gegen die Beklagte ab 2015 erhobenen Vorwürfen genügt insofern nicht (so auch LG Offenburg, Urteil vom 21.08.2019, 2 O 57/19). b.) Es liegt auch keine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Absatz 1 Nummer 2 Alt. 2 BGB vor. Zwar hat die Beklagte bereits im September 2015 in einer adhoc-Mitteilung nach über Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software bei Dieselmotoren des Typ EA 189 informiert. Dies reicht im konkreten Fall allerdings nicht aus, um von einer den Beginn der Verjährung auslösenden grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin bereits im Jahr 2015 auszugehen. Es ist zwar nicht unbedingt erforderlich, dass der Gläubiger alle Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Weise zutreffend würdigt, auch nicht im Wege der Parallelwertung in der Laiensphäre (Münchener Kommentar/Grothe § 199 BGB Randnummer 29). Bei einfach gelagerten Sachverhalten mag es ausreichen, wenn er sich aus den ihm bekannten Tatsachen seine Gläubigerstellung erschließen kann. Bei komplizierten Sachverhalten, zu denen die Kammer den vorliegenden zählt, sind höhere Anforderungen zu stellen (Münchener Kommentar/Grothe a.a.O.). Ein Schreiben der Beklagten hinsichtlich des konkreten Fahrzeugs und über die Abgasproblematik in Verbindung mit der Aufforderung zur Durchführung bzw. Notwendigkeit des Updates wurde erst im Februar 2016 versandt. Dann ist ein Verjährungsbeginn erst zum Ende des Jahres 2016 denkbar und die Verjährung tritt nicht vor dem 31.12.2019 ein. Die Beklagte trägt auch nicht vor, warum die Klägerin bereits im Jahr 2015 Kenntnis von der konkreten Betroffenheit ihres Fahrzeugs hätte erlangen können, wenn die Beklagte selbst die Klägerin erst im Februar 2016 hierüber informierte. 5.) Der Anspruch ist auch nicht teilweise durch die von der Klägerin erklärte hilfsweise Aufrechnung erloschen. Es besteht schon keine Aufrechnungslage im Sinne der §§ 387 ff. BGB. Eine Aufrechnung gegen die dem klägerischen Anspruch abzuziehende Nutzungsentschädigung ist nicht möglich, da der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz von Anfang an lediglich in Höhe des bereinigten Anspruchs, also des Schadensersatzanspruches abzüglich der zu leistenden Nutzungsentschädigung, besteht. B.) Der Antrag zu 2.) bezogen auf die Feststellung des Annahmeverzuges ist jedoch unbegründet. Ein Annahmeverzug der Beklagten wurde nicht durch die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte am 18.01.2019 und die Ankündigung und Stellung des Klageabweisungsantrag begründet. Ein Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB erfordert das Angebot der geschuldeten Leistung. Bietet der Schuldner eine Leistung an, die sich in irgendeiner Hinsicht als minus oder aliud des Geschuldeten darstellt, so reicht dies nicht aus. Der Schuldner darf, damit die Voraussetzungen des § 295 BGB vorliegen, sein Angebot auch nicht von vertragswidrigen Bedingungen abhängig machen. Erfolgt das wörtliche Angebot in Form einer Klageerhebung Zug-um-Zug, darf nur die geschuldete Gegenleistung eingeklagt sein, damit in der „Zug-um-Zug“-Klausel ein nach § 295 BGB wirksames wörtliches Angebot der Leistung liegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 26.02.2018 – 19 O 109/17). Die Beklagte befand sich nicht aufgrund des in der Klageschrift liegenden Angebots in Annahmeverzug, da die Klägerin das Angebot von der Zahlung eines ihr der Höhe nach nicht zustehenden Geldbetrages – namentlich des Kaufpreises, ohne den entsprechenden Nutzungsersatz abzuziehen – abhängig gemacht. Die Beklagte konnte die geforderte Leistung auch aufgrund ihrer Unkenntnis des aktuellen Kilometerstandes nicht selbst berechnen. C.) Ein Schriftsatznachlass war der Beklagten nicht zu gewähren. Die Beklagte, die mit Schriftsatz vom 31.10.2019 erstmals die Einrede der Verjährung erhob, hatte Gelegenheit, im Termin zur mündlichen Verhandlung hierzu Stellung zu nehmen. Ein darüber hinausgehender Schriftsatznachlass war nicht erforderlich, es kam insofern für die rechtliche Würdigung auch nicht auf den weitergehenden Vortrag der Beklagten an. D.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. E.) Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 22.600,00 EUR festgesetzt.