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Urteil

2 O 417/15

Landgericht Siegen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGSI:2016:0520.2O417.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 96,00 EUR kann die Klägerin die Vollstreckung nicht abwenden. Im Übrigen kann die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um den Anspruch auf Rückzahlung eines partiarischen Darlehens. 3 Die Klägerin hat am 02.06.2009 bei der T GmbH ein partiarisches Darlehen, Vertragsnummer 20091044 über einen Darlehensbetrag in Höhe von 20.000,00 EUR zzgl. 5 % Agio, Gesamtbetrag 21.000,00 EUR, bei der Beklagten gezeichnet (Anl. K1, Bl. 15 d. A.). Der Zeichnungsschein enthält dabei u.a. folgende Formulierungen: „Für das partiarische Darlehen gelten die im Exposé der T GmbH abgedruckten Vertragsbedingungen nebst allen darin enthaltenen Risikohinweisen, Angabenvorbehalten, Vollständigkeits- und Verantwortlichkeitserklärungen. Ich der / die Unterzeichnende erkläre hiermit, die Vertragsbedingungen im Anlagenexposé gelesen und verstanden zu haben und erkläre mich hiermit einverstanden.“ sowie nach der einem in fett gedruckten „Widerrufsbelehrung:“ „Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (…)“. 4 Mit Schreiben vom 28.10.2013 kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag zum 10.01.2015 und bat um Überweisung ihres Guthabens sowie um Bestätigung des Eingangs der Kündigung (Anl. K2, Bl. 16 d. A.). 5 Mit Schreiben vom 10.02.2015 (Anl. K3, Bl. 17 d. A.) bestätigte die Beklagte aufgrund der Kündigung vom 28.10.2013 die Auflösung des Vertrages zum 31.01.2015. Nach Abrechnung sollte sich der Auszahlungsbetrag auf 15.777,66 EUR belaufen. Bei ausreichender Liquidität sollte der Betrag laut Vereinbarung Nr. 9.14 – 9.16 auf ein Konto der Klägerin überwiesen werden. 6 Mit Schreiben vom 14.04.2015 (Anl. K4, Bl. 18 d. A.) fragte der Betreuer der Klägerin bei der Beklagten an und teilte mit, dass seit dem letzten Telefonat am 12.03.2015 kein Geldbetrag eingegangen sei. Er forderte die Beklagte auf, den Betrag von 15.777,66 EUR bis zum 17.04.2015 auf ein Konto der Klägerin zu überweisen. 7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.10.2015 (Anl. K5, Bl. 19 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte bis zum 15.10.2015 zur Zahlung von 15.777,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2015 auf. 8 Mit Klageschrift vom 08.12.2015 hat die Klägerin den Widerruf bezüglich des Vertrages vom 02.06.2009 erklärt. 9 Am 08.12.2015 zahlte die Beklagte einen Betrag von 8.000,00 EUR, am 18.12.2015 einen Betrag von weiteren 7.777,66 EUR an die Klägerin. 10 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte schulde Zinsen und Rechtsanwaltskosten aus Verzug. Bereits unter dem 14.04.2015 sei die Klägerin aufgefordert worden, den Betrag in Höhe von 15.777,66 EUR zu zahlen. Die erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und entspreche nicht dem zu der fraglichen Zeit von dem Gesetzgeber vorgegebenen Muster. 11 Die Klägerin hat zunächst beantragt, 12 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.777,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2015 zu zahlen, 13 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 14 Mit Schreiben vom 29.12.2015 erklärte die Klägerin die Klageforderung zu 1) in Höhe von 15.777,60 EUR für erledigt. 15 Sie beantragt nunmehr, 16 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2015 bis zum 07.12.2015 aus einem Betrag von 15.777,60 EUR mithin 559,24 EUR zu zahlen, 17 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2015 bis zum 17.12.2015 aus einem Betrag von 7.777,60 EUR mithin 8,11 EUR zu zahlen, 18 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen (vgl. Schriftsatz v. 05.01.2016, Bl. 21 d. A.). 22 Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe der Beklagten nicht einen Betrag von 20.000,00 EUR nebst 5 % Agio zur Verfügung gestellt, sondern nur einen auf diese Beträge lautenden Zeichnungsschein gezeichnet. Die Klägerin habe ihr auch kein Darlehen in Höhe von 15.777,66 EUR gewährt. 23 Die Beklagte ist der Ansicht, dadurch dass die Klägerin die Darlehensverträge wirksam widerrufen habe, befinde sich die Beklagte mit der Zahlung des klageweise geltend gemachten Anspruchs weder im Verzuge noch seien vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Nach Erledigungserklärung könne ein ursprünglich als Nebenanspruch geltend gemachter Zinsanspruch nicht aufrecht erhalten werden. 24 Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 03.11.2015 zugestellt worden. Nach Eingang des Widerspruchs am 13.11.2015 wurde die Klage am 26.11.2015 an das entscheidende Gericht abgegeben. Die Beklagte hat die Aufrechnung gegen den nach den Erledigungserklärungen geltend gemachten Zinsanspruch mit von der Beklagten an die Klägerin fortlaufend geleisteten Zinszahlungen während der Laufzeit des Darlehensvertrages erklärt. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die zulässige Klage ist unbegründet. 27 I. 28 Ein Anspruch kann bereits nicht gegen die Beklagte bestehen, weil die Klägerin ein partiarisches Darlehen bei der T GmbH zeichnete (vgl. Zeichnungsschein vom 02.06.2009, Anl. K1, Bl. 15 d. A.) und nicht bei der Beklagten, der T AG . Bei der T GmbH und der T AG handelt es sich um verschiedene Rechtspersönlichkeiten. 29 II. 30 Darüber hinaus besteht auch unabhängig von dem unter I. erwähnten Umstand kein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung eines partiarischen Darlehens nach Zeichnung eines solchen am 02.06.2009. 31 1. 32 Das Gericht ist davon überzeugt, dass die in dem Exposé abgedruckten Vertragsbedingungen Vertragsbestandteil geworden sind und es der Klägerin möglich war, von dem Inhalt der Zeichnungsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Die Klägerin hat in dem Zeichnungsschein unterzeichnet, dass sie die im Exposé der Beklagten abgedruckten Vertragsbedingungen erhalten hat. Dass sie keine Möglichkeit gehabt hätte von dem Inhalt der Zeichnungsbedingungen Kenntnis zu nehmen, ist von der Klägerin nicht behauptet worden. 33 Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 10.02.2015 (Anl. K3, Bl. 17 d. A.) auf Nr. 9.14 – 9.16 der Zeichnungsbedingungen verwiesen. Es ist gerichtsbekannt, dass Nr. 9.14 – 9.16 der Zeichnungsbedingungen der Beklagten einen Liquiditätsvorbehalt enthält. Dementsprechend hat die Beklagte auch mit Schreiben vom 10.02.2015 darauf verwiesen, dass der abgerechnete Betrag von 15.777,66 EUR erst bei ausreichender Liquidität der Beklagten ausgezahlt werden soll. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass die Beklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt liquide und so eine Zahlung trotz Liquiditätsvorbehalt unmittelbar fällig geworden wäre. 34 Da die Zeichnungsbedingungen Vertragsbestandteil geworden sind, hatte die Klägerin nach der Kündigung des Darlehens nicht gem. §§ 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 BGB einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung des Darlehens nebst Zinsen, § 271 Abs. 2 BGB. Sie ist daher auch nicht nach Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 14.04.2015 (Anl. K4, Bl. 18 d. A.) oder anwaltlichem Schreiben vom 01.10.2015 (Anl.K5, Bl. 19ff. d. A.) gem. §§ 286, 288 BGB in Verzug geraten und kann so auch nicht aus Verzug Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend machen. Auch mit der Auflösung des Vertrages zum 31.01.2015 ist so nicht unmittelbar Verzug eingetreten. 35 Die Beklagte hat zudem zu keinem Zeitpunkt einen konkreten Auszahlungstag in Aussicht gestellt und sich so auch nicht selbst eine Frist gesetzt (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v. 14.05.2009, IX ZR 63/08, juris, Rn. 24; Grüneberg, in: Palandt-BGB, § 286 Rn. 25). 36 2. 37 Ein Zahlungsanspruch, wie er mit dem ursprünglichen Antrag zu 1) verfolgt wurde, folgt auch nicht aus einem Rückgewährschuldverhältnis. 38 Es kann dahinstehen, ob der Klägerin als Darlehensgeberin überhaupt bei einem gezeichneten partiarischen Darlehen ein Widerrufsrecht zustehen kann, wenn es sich zwar um einen Verbrauchervertrag handelt, der Verbraucher aber der Darlehensgeber ist und nicht, wie in §§ 491 Abs. 2, 495 Abs. 1, 355 BGB vorgesehen, der Darlehensnehmer (vgl. dazu etwa Schürnband, in: MüKo-BGB, 6. Aufl., § 495 Rn. 1; Kessal-Wulf, in: Staudinger-BGB, Neubearb. 2012, § 495 Rn. 11 ). Jedenfalls hat die Klägerin gegenüber der Vertragspartnerin des partiarischen Darlehens, der T GmbH, einen Widerruf nicht erklärt, sondern gegenüber der Beklagten, die aber nicht Vertragspartnerin des partiarischen Darlehens war. 39 Darüber hinaus bestand auch kein Widerrufsrecht mehr, welches die Klägerin im Rahmen der Klageschrift hätte ausüben können, weil die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft ist. Die verwendete Widerrufsbelehrung entsprach den gesetzlichen Anforderungen. Mangels zu beanstandender Belehrung ist der Widerruf zwei Wochen nach Erhalt der Unterlagen, spätestens aber 6 Monate nach Vertragsschluss gem. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. und so jedenfalls im Jahr 2010 verfristet. Der Widerruf wurde durch die Klägerin erst im Jahr 2015 erklärt. 40 a) 41 Die Formulierung der Belehrung ist für den Verbraucher nicht verwirrend. Zwar hat der BGH (Urt. v. 10.03.2009, XI ZR 33/08, juris, Rn. 16) angenommen, dass die Formulierung "Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensvertrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde“ nicht den Anforderungen an eine Widerufsbelehrung genügt, weil sie den Verbraucher nicht richtig über den Fristbeginn gem. § 355 Abs. 2 BGB a.F. informiere. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entstehe aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen sei, der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gelte umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit „Darlehensvertrag“ überschrieben sei, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entstehe, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Entscheidend sei, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht entspreche, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen könne, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung. 42 Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist aber mit derjenigen, die dem vom BGH entschiedenen Fall zugrunde lag, nicht vergleichbar. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Widerrufsfrist zutreffend dargestellt wurde. Der Unterschied zu dem der BGH-Rechtsprechung zu Grunde liegenden Fall besteht darin, dass durch die Verwendung des Possessivpronomen „Ihr“ klargestellt wurde, dass der Lauf der Widerrufsfrist nicht bereits mit dem Zugang des Vertragsantrages des Unternehmers beginnt, sondern von der Zurverfügungsstellung der die Vertragserklärung des Verbrauchers enthaltenden Urkunde abhängt (vgl. etwa LG Düsseldorf, Urt. v. 01.06.2015, 8 O 253/14, juris, Rn. 25; LG Dortmund, Urt. v. 08.06.2015, 7 O 88/15; LG Siegen, Urt. v. 04.12.2015, 2 O 310/15). So ergibt sich aus der Aufzählung „eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag " für den unbefangenen durchschnittlichen Verbraucher als Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, dass ihm in jedem Fall seine eigene Vertragserklärung vorliegen muss. 43 b) 44 Die beigefügte Widerrufsbelehrung war auch hinreichend deutlich. Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen. Der Gesetzeszweck erfordert es nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information findet. Zur Beurteilung, ob die Hervorhebung dem Gesetzeszweck genügt, muss der gesamte Vertragstext zugrunde gelegt werden. In ihrer Summe müssen diese Elemente die Widerrufsbelehrung so augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext abheben, dass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt liest, sie besonders wahrnehmen wird (vgl. OLG Stuttgart , Urt. v. 24.04.2014, 2 U 98/13, BeckRS 2014, 10515). 45 Die verwendete Widerrufsbelehrung findet sich direkt auf dem Zeichnungsschein. Dabei finden sich unter dem dunkel hinterlegten Kasten, welcher die Zeichnungssumme und den Zahlungszeitpunkt enthält, mehrere Unterschriftsmöglichkeiten, wobei sich unter einer Unterschriftsmöglichkeit das Wort „Risikohinweis“ und unter der nächsten Unterschriftsmöglichkeit das Wort „Widerrufsbelehrung“ und sodann folgend die dargestellte Belehrung. Es ist für den Verbraucher so durch den Fettdruck und die Unterschriftreihen offensichtlich, dass es sich um wichtige Informationen handelt. 46 In der Gesamtbetrachtung heben sich die Elemente der Widerrufsbelehrung so auch augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Bedingungen ab, sodass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt liest, sie besonders wahrnehmen wird. 47 c) 48 Da die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass sich die Beklagte angesichts der Abweichungen von dem vom 01.04.2008 bis zum 03.08.2009 geltenden Muster gem. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV nicht auf die Schutzwirkungen gem. § 14 BGB-InfoV berufen kann (gegen die Gesetzlichkeitsfiktion vgl. etwa die Ausführungen des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.07.2014, I-14 U 59/14, 14 U 59/14, juris). 49 III. 50 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 91a, 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer legt die Angabe der Beklagten nach Erledigungserklärung der Klägerin in dem Schriftsatz vom 05.01.2016 (Bl. 20ff. d. A.), dass der Rechtsstreit spätestens seit dem 18.12.2015 "in der Hauptsache (...) erledigt" sei, als konkludente zustimmende Erledigungserklärung aus, § 133 BGB (vgl auch Jaspersen/Wache, in: BeckOK-ZPO, Stand: 01.03.2016, § 91a, Rn. 11). Aufgrund der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien war vorliegend eine Kostenmischentscheidung zu treffen. Angesichts der vorgenannten Umstände legt das Gericht angesichts des Sach- und Streitstandes bis zu den Erledigungserklärungen der Klägerin auch die Kosten des für erledigt erklärten ursprünglichen Antrags zu 1) auf, § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. 51 Der Streitwert wird bis zum 06.01.2016 auf 15.777,60 EUR, ab dem 01.07.2016 auf 567,35 EUR festgesetzt.