Urteil
2 O 314/13
Landgericht Siegen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSI:2015:0626.2O314.13.00
15Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen
Tenor
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Q & Q GmbH (Insolvenzschuldnerin) und macht Rückgewähransprüche aufgrund geleisteter Steuerzahlungen geltend. Das beklagte Land ist Rechtsträger des Finanzamtes Siegen, an welches die Insolvenzschuldnerin in den Jahren 2011 und 2012 Überweisungen von verschiedenen ihrer Konten in Höhe von insgesamt 1.435.429,37 Euro vornahm. Des Weiteren erfolgten Kontoumbuchungen in Höhe von 54.058,70 Euro. Am 01.02.2011 informierte ein Mitarbeiter des von der Insolvenzschuldnerin beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmens K & Q GmbH einen Mitarbeiter des Finanzamtes Siegen vor dem Hintergrund ausstehender Umsatzsteuerverbindlichkeiten telefonisch über Zahlungsschwierigkeiten der Insolvenzschuldnerin, woraufhin das Finanzamt von Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Insolvenzschuldnerin zunächst absah. Am 15.02.2011 wurde dem Finanzamt Siegen ein Gutachten der K & Q GmbH vom 31.01.2011 (Anlage K 7; Bl. 49 ff.) vorgelegt, das von einer Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin ausging. Kurz darauf beauftragte die Insolvenzschuldnerin die U GmbH mit der Ausarbeitung eines Sanierungskonzeptes (Anlage K 8, Bl. 147 ff.), welches am 29.03.2011 fertiggestellt wurde. Die erste streitgegenständliche Überweisung erfolgte am 18.03.2011 auf die Lohnsteuer für den Monat Februar 2011. Wegen der Einzelheiten der weiteren Zahlungen wird auf die Darstellung in der Klageschrift vom 07.10.2013 (Bl. 7 - 9) Bezug genommen, wobei der Kläger die mit "Umbuchungen" bezeichneten Beträge nicht mehr geltend macht. Am 21.03.2011 fand ein weiteres Telefonat zwischen Mitarbeitern des Wirtschaftsprüfungsunternehmens und dem Finanzamt Siegen statt, bei dem ein weiterer Vollstreckungsaufschub unter der Bedingung von Ratenzahlungen erfolgte. Im August 2011 erließ das beklagte Land einen Stundungsbescheid bzgl. der Umsatzsteuer für Dezember 2010 und Januar 2011 unter der Voraussetzung pünktlicher Zahlung der bewilligten Stundungsraten (Bl. 48). Am 01.08.2012 wurde mit Beschluss des AG Siegen (Az.: 25 IN 121/12; Anlage K 1, Bl. 39) über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, nachdem diese am 21.05.2012 einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Eine zuvor angestrebte Sanierung war gescheitert. Mit Schreiben vom 06.11.2012 (Anlage K 9, Bl. 295) forderte der Kläger die Beklagte zur Erstattung der Steuerzahlungen nebst Zinsen unter Fristsetzung bis zum 06.12.2012 auf. Mit Schreiben vom 17.05.2013 (Anlage K 10, Bl. 308) meldeten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers und setzen eine entsprechende Frist für den 07.06.2013. Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei ab dem 31.01.2011 bis zur Stellung des Insolvenzantrages durchgängig zahlungsunfähig gewesen. Er ist der Auffassung, die Liquiditätsbilanz der Insolvenzschuldnerin zeuge sogar seit dem 31.12.2010 von einer Zahlungsunfähigkeit. Das Sanierungskonzept sei offensichtlich ungeeignet gewesen. Das Finanzamt Siegen habe zumindest die drohende Zahlungsunfähigkeit gekannt. Der Kläger hat zunächst beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, 1. € 1.489.488,07 nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz 2. a. nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus € 7.280,36 vom 18.03.2011 bis 31.07.2012 aus € 7.202,36 vom 21.03.2011 bis 31.07.2012 aus € 69.276,96 vom 29.03.2011 bis 31.07.2012 aus € 43.279,97 vom 13.04.2011 bis 31.07.2012 aus € 1.096,15 vom 13.04.2011 bis 31.07.2012 aus € 6.794,96 vom 13.04.2011 bis 31.07.2012 aus € 20.00,00 vom 02.05.2011 bis 31.07.2012 aus € 6.969,96 vom 12.05.2011 bis 31.07.2012 aus € 74.764,24 vom 13.05.2011 bis 31.07.2012 aus € 7.450,52 vom 15.06.2011 bis 31.07.2012 aus € 71.103,37 vom 16.06.2011 bis 31.07.2012 aus € 20.000,00 vom 01.07.2011 bis 31.07.2012 aus € 730,81 vom 06.07.2011 bis 31.07.2012 aus € 160,00 vom 19.07.2011 bis 31.07.2012 aus € 156.766,27 vom 26.07.2011 bis 31.07.2012 aus € 17.226,40 vom 26.07.2011 bis 31.07.2012 aus € 20.000,00 vom 03.08.2011 bis 31.07.2012 aus € 36.885,26 vom 12.08.2011 bis 31.07.2012 aus € 21.857,36 vom 12.08.2011 bis 31.07.2012 aus € 556,00 vom 19.08.2011 bis 31.07.2012 aus € 8.365,03 vom 26.08.2011 bis 31.07.2012 aus € 20.000,00 vom 05.09.2011 bis 31.07.2012 aus € 70.248,85 vom 14.09.2011 bis 31.07.2012 aus € 20.140,93 vom 14.09.2011 bis 31.07.2012 aus € 20.000,00 vom 06.10.2011 bis 31.07.2012 aus € 21.128,06 vom 12.10.2011 bis 31.07.2012 aus € 87.713,91 vom 12.10.2011 bis 31.07.2012 aus € 20.000,00 vom 04.11.2011 bis 31.07.2012 aus € 276,00 vom 09.11.2011 bis 31.07.2012 aus € 20.567,48 vom 14.11.2011 bis 31.07.2012 aus € 96.980,21 vom 15.11.2011 bis 31.07.2012 aus € 228,00 vom 13.12.2011 bis 31.07.2012 aus € 88.910,06 vom 14.12.2011 bis 31.07.2012 aus € 18.139,35 vom 14.12.2011 bis 31.07.2012 aus € 308,00 vom 11.07.2011 bis 31.07.2012 aus € 122,00 vom 22.08.2011 bis 31.07.2012 aus € 121,00 vom 18.10.2011 bis 31.07.2012 aus € 411,00 vom 04.11.2011 bis 31.07.2012 aus € 417,00 vom 29.11.2011 bis 31.07.2012 aus € 50.000,00 vom 29.03.2011 bis 31.07.2012 aus € 20.000,00 vom 06.06.2011 bis 31.07.2012 aus € 208,00 vom 24.06.2011 bis 31.07.2012 aus € 248,00 vom 13.09.2011 bis 31.07.2012 aus € 220,00 vom 06.10.2011 bis 31.07.2012 aus € 238,00 vom 05.12.2011 bis 31.07.2012 aus € 632,70 vom 30.12.2011 bis 31.07.2012 aus € 13.164,39 vom 30.12.2011 bis 31.07.2012 aus € 3.192,50 vom 30.12.2011 bis 31.07.2012 aus € 974,41 vom 30.12.2011 bis 31.07.2012 aus € 17.964,00 vom 30.12.2011 bis 31.07.2012 aus € 988,00 vom 30.12.2011 bis 31.07.2012 aus € 1.192,50 vom 21.12.2011 bis 31.07.2012 aus € 230,59 vom 31.12.2011 bis 31.07.2012 aus € 15.913,90 vom 12.01.2012 bis 31.07.2012 aus € 4.582,43 vom 03.02.2012 bis 31.07.2012 aus € 70,70 vom 07.02.2012 bis 31.07.2012 aus € 21,99 vom 09.02.2012 bis 31.07.2012 aus € 3.057,08 vom 14.02.2012 bis 31.07.2012 aus € 1.957,68 vom 14.02.2012 bis 31.07.2012 aus € 13.496,54 vom 14.02.2012 bis 31.07.2012 aus € 14.233,88 vom 22.02.2012 bis 31.07.2012 aus € 12.081,04 vom 14.03.2012 bis 31.07.2012 aus € 32.267,66 vom 15.03.2012 bis 31.07.2012 aus € 285,81 vom 16.03.2012 bis 31.07.2012 aus € 525,32 vom 18.04.2012 bis 31.07.2012 aus € 19.867,27 vom 14.05.2012 bis 31.07.2012 aus € 30.158,38 vom 14.05.2012 bis 31.07.2012 aus € 850,00 vom 16.01.2012 bis 31.07.2012 aus € 157,00 vom 16.03.2012 bis 31.07.2012 aus € 4500,00 vom 16.03.2012 bis 31.07.2012 aus € 17.410,00 vom 14.03.2012 bis 31.07.2012 aus € 18.827,96 vom 04.01.2012 bis 31.07.2012 aus € 1.172,04 vom 04.01.2012 bis 31.07.2012 aus € 89.872,54 vom 12.01.2012 bis 31.07.2012 aus € 15.719,61 vom 07.04.2012 bis 31.07.2012 b. sowie nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz aus € 1.489.488,07 seit dem 01.08.2012 und 3. weitere € 15.010,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz hieraus seit dem 08.06.2013 an den Kläger zur Masse zu zahlen. Diese Anträge wurden zunächst geringfügig korrigiert. Sodann wurden die Anträge nochmals geändert. Nunmehr beantragt der Kläger, das beklagte Land zu verurteilen, 1. an den Kläger zur Masse € 1.435.429,37 nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus € 7.280,36 vom 18.03.2011 bis 31.07.2012 aus € 7.202,36 vom 21.03.2011 bis 31.07.2012 aus € 69.276,96 vom 29.03.2011 bis 31.07.2012 aus € 43.279,97 vom 13.04.2011 bis 31.07.2012 aus € 1.096,15 vom 13.04.2011 bis 31.07.2012 aus € 6.794,96 vom 13.04.2011 bis 31.07.2012 aus € 20.00,00 vom 02.05.2011 bis 31.07.2012 aus € 6.969,96 vom 12.05.2011 bis 31.07.2012 aus € 74.764,24 vom 13.05.2011 bis 31.07.2012 aus € 7.450,52 vom 15.06.2011 bis 31.07.2012 aus € 71.103,37 vom 16.06.2011 bis 31.07.2012 aus € 20.000,00 vom 01.07.2011 bis 31.07.2012 aus € 730,81 vom 06.07.2011 bis 31.07.2012 aus € 160,00 vom 19.07.2011 bis 31.07.2012 aus € 156.766,27 vom 26.07.2011 bis 31.07.2012 aus € 17.226,40 vom 26.07.2011 bis 31.07.2012 aus € 20.000,00 vom 03.08.2011 bis 31.07.2012 aus € 36.685,26 vom 12.08.2011 bis 31.07.2012 aus € 21.857,36 vom 12.08.2011 bis 31.07.2012 aus € 556,00 vom 19.08.2011 bis 31.07.2012 aus € 8.365,03 vom 26.08.2011 bis 31.07.2012 aus € 20.000,00 vom 05.09.2011 bis 31.07.2012 aus € 70.248,85 vom 14.09.2011 bis 31.07.2012 aus € 20.140,93 vom 14.09.2011 bis 31.07.2012 aus € 20.000,00 vom 06.10.2011 bis 31.07.2012 aus € 21.128,06 vom 12.10.2011 bis 31.07.2012 aus € 87.713,91 vom 12.10.2011 bis 31.07.2012 aus € 20.000,00 vom 04.11.2011 bis 31.07.2012 aus € 276,00 vom 09.11.2011 bis 31.07.2012 aus € 20.567,48 vom 14.11.2011 bis 31.07.2012 aus € 96.908,21 vom 15.11.2011 bis 31.07.2012 aus € 228,00 vom 13.12.2011 bis 31.07.2012 aus € 88.910,06 vom 14.12.2011 bis 31.07.2012 aus € 18.139,35 vom 14.12.2011 bis 31.07.2012 aus € 308,00 vom 11.07.2011 bis 31.07.2012 aus € 122,00 vom 22.08.2011 bis 31.07.2012 aus € 121,00 vom 18.10.2011 bis 31.07.2012 aus € 411,00 vom 04.11.2011 bis 31.07.2012 aus € 417,00 vom 29.11.2011 bis 31.07.2012 aus € 50.000,00 vom 29.03.2011 bis 31.07.2012 aus € 20.000,00 vom 06.06.2011 bis 31.07.2012 aus € 208,00 vom 24.06.2011 bis 31.07.2012 aus € 248,00 vom 13.09.2011 bis 31.07.2012 aus € 220,00 vom 06.10.2011 bis 31.07.2012 aus € 238,00 vom 05.12.2011 bis 31.07.2012 aus € 15.913,90 vom 12.01.2012 bis 31.07.2012 aus € 4.582,43 vom 03.02.2012 bis 31.07.2012 aus € 70,70 vom 07.02.2012 bis 31.07.2012 aus € 21,99 vom 09.02.2012 bis 31.07.2012 aus € 3.057,08 vom 14.02.2012 bis 31.07.2012 aus € 1.957,68 vom 14.02.2012 bis 31.07.2012 aus € 13.496,54 vom 14.02.2012 bis 31.07.2012 aus € 14.233,88 vom 22.02.2012 bis 31.07.2012 aus € 12.081,04 vom 14.03.2012 bis 31.07.2012 aus € 32.267,66 vom 15.03.2012 bis 31.07.2012 aus € 285,81 vom 16.03.2012 bis 31.07.2012 aus € 525,32 vom 18.04.2012 bis 31.07.2012 aus € 19.867,72 vom 14.05.2012 bis 31.07.2012 aus € 30.158,38 vom 14.05.2012 bis 31.07.2012 aus € 850,00 vom 16.01.2012 bis 31.07.2012 aus € 157,00 vom 16.03.2012 bis 31.07.2012 aus € 4.500,00 vom 16.03.2012 bis 31.07.2012 aus € 17.410,00 vom 14.03.2012 bis 31.07.2012 aus € 18.827,96 vom 04.01.2012 bis 31.07.2012 aus € 1.172,04 vom 04.01.2012 bis 31.07.2012 aus € 89.872,54 vom 12.01.2012 bis 31.07.2012 sowie nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.435.429,37 seit dem 01.08.2012 zu zahlen, 2. an den Kläger zur Masse € 14.635,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.06.2013 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei spätestens ab Ende Februar 2011 von ihrer Zahlungsfähigkeit ausgegangen, da erfolgsversprechende Sanierungsbemühungen durchgeführt worden seien. Auch seien Forderungen des Finanzamts Siegen aufgrund der Vereinbarungen nicht ernsthaft eingefordert gewesen und in einer Liquiditätsbilanz daher nicht zu berücksichtigen. Das beklagte Land ist ferner der Auffassung, dass Zinsansprüche von dem jeweiligen Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verlangt werden können. Zudem sei der geltend gemachte Zinssatz überhöht. Gleiches gelte für die ebenfalls als Nebenforderung geltend gemachten Anwaltsgebühren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist im verbliebenen Umfang bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet. I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückgewähr der von der Insolvenzschuldnerin erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.435.429,37 Euro aus §§ 129, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO zu. Nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO sind Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die streitgegenständlichen Zahlungen sind gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Bei diesen handelt es sich um Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin, die diese mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen hat und die tatsächlich zu einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO geführt haben. Dem beklagten Land war dieser Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auch bekannt. 1. Der Begriff der Rechtshandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO ist weit auszulegen. Er umfasst jedes von einem Willen getragene Handeln vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das eine rechtliche Wirkung auslöst. Die Zahlungen beruhen auf Überweisungen von Konten der Insolvenzschuldnerin, die diese selbst in Auftrag gegeben hat. In den jeweiligen Überweisungsaufträgen liegt die gemäß § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Rechtshandlung. 2. Die unstreitigen – sowohl der Höhe als auch dem Zeitpunkt nach – Zahlungen bzw. Überweisungsaufträge der Insolvenzschuldnerin in Höhe von insgesamt 1.435.429,37 Euro aus den Jahren 2011 und 2012 fallen auch in den anfechtbaren Zeitraum. 3. Die Zahlungen waren auch in objektiver Hinsicht gläubigerbenachteiligend. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2014, Az.: IX ZR 240/13). Durch die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin wurde die Aktivmasse verkürzt und der Zugriff der Gläubiger auf die entsprechenden Beträge vereitelt. 4. Die Insolvenzschuldnerin handelte zudem mit dem gemäß § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Auf diesen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kann dann geschlossen werden, wenn dieser Leistungen trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit oder seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit erbringt. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden, in welcher die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen liquidierbaren Mittel den am jeweiligen Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden. Eine solche Liquiditätsbilanz ist im Anfechtungsprozess jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO, die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az.: IX ZR 134/10). Dabei ist eine Zahlungseinstellung dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 19.11.2013, Az.: II ZR 229/11) Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit können sich etwa aus der Nichtbegleichung erheblicher Forderungen und aus dem Verhalten des Schuldners, zum Beispiel eigenen Erklärungen, zur Zahlung nicht in der Lage zu sein, ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2012, Az.: IX ZR 239/09). Dabei reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus, auch wenn noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen; sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2013 - II ZR 229/11). Maßgeblicher Zeitpunkt für die vorzunehmende Bewertung ist derjenige der Vornahme der jeweils in Frage stehenden Rechtshandlung. Dabei wirkt eine einmal eingetreten Zahlungsunfähigkeit und der hieraus folgende Schluss auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz grundsätzlich fort (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2007, Az.: IX ZR 93/06). Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt, was derjenige darzulegen und zu beweisen hat, der sich auf den nachträglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung beruft. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Indizien ist die Kammer unabhängig von der erstellten Liquiditätsbilanz davon überzeugt, dass die Insolvenzschuldnerin jedenfalls zum Zeitpunkt der ersten streitgegenständlichen Überweisung ihre Zahlungen eingestellt hatte und damit nach der Vermutungsregel des § 17 Abs. 2 S. InsO zahlungsunfähig war. Vorliegend ist von einer Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin jedenfalls mit Ablauf des Monats Januar 2011 auszugehen. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Indizien ist insbesondere auf die telefonische Unterrichtung des Finanzamtes Siegen vom 01.02.2011 durch die von der Insolvenzschuldnerin beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die finanzielle Lage der Insolvenzschuldnerin, insbesondere über weitere Gläubiger, mit denen Zahlungsaufschübe vereinbart werden mussten, abzustellen, im Rahmen derer das Finanzamt zusagte, keine Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 11.02.2011 einzuleiten. Damit wurde deutlich, dass weder zu dem damaligen Zeitpunkt noch in den darauffolgenden drei Wochen eine Begleichung der fälligen Steuerschulden noch sonstiger Verbindlichkeiten möglich war. Derartige eigene Erklärungen der Insolvenzschuldnerin deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, selbst wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urteil vom 15.03.2012, Az.: IX ZR 239/09). Von erheblicher indizieller Bedeutung ist weiter, dass die Insolvenzschuldnerin speziell mit Steuerschulden im Rückstand war (vgl. BGH, Urteil vom 30.06. 2011, Az.: IX ZR 134/10), weil es sich hierbei um Verbindlichkeiten bei einem Gläubiger handelt, der in der Lage ist, sich selbst einen Vollstreckungstitel zu schaffen und diesen durchzusetzen, so dass die Nichtbegleichung dieser Verbindlichkeiten für den Schuldner mit einem erhöhten Risiko dafür verbunden ist, alsbald von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung betroffen zu werden. Die Insolvenzschuldnerin hatte im Januar 2011 allein Umsatzsteuerverbindlichkeiten für die Monate November und Dezember 2010 in Höhe von 161.172,04 Euro. Diese waren im Januar 2011 durch das Finanzamt Siegen auch nicht gestundet worden. Zu diesem Zeitpunkt war zudem – zumindest nach den Angaben der von ihr beauftragten Wirtschaftsberater – ihr gesamtes Eigenkapital verbraucht. Zu den Umsatzsteuerverbindlichkeiten kamen weitere Steuerverbindlichkeiten sowie weitere Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern, die zu diesem Zeitpunkt nicht bedient werden konnten. Hinzu kommt, dass die von der Insolvenzschuldnerin beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen anhand der von diesen überprüften Unterlagen von einer Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin ausgingen. Unabhängig davon, ob deren Berechnung des Liquiditätsstatus zutreffend war oder nicht, konnte dieses Ergebnis die Insolvenzschuldnerin jedenfalls nicht von ihrer Zahlungsfähigkeit ausgehen lassen. 5. Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 19.02.2009, Aktenzeichen: IX ZR 62/08). Solche Umstände waren dem Finanzamt Siegen, dessen Kenntnis der Beklagten gemäß § 166 BGB analog zurechenbar ist, zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannt. Diese Kenntnis resultierte bezüglich der Steuerverbindlichkeiten bereits aufgrund der dort vorhandenen Vorgänge und bezüglich der allgemeinen finanziellen Lage durch die telefonische Unterrichtung am 01.02.2011 und die Übersendung des Gutachtens der K & Q GmbH am 15.02.2011, zeitlich also noch vor der ersten streitgegenständlichen Zahlung. Die Behauptung des beklagten Landes, die Insolvenzschuldnerin sei spätestens ab Ende Februar von ihrer Zahlungsfähigkeit ausgegangen erfolgt ohne konkrete Anknüpfungspunkte; der diesbezügliche Beweisantritt stellt eine unzulässige Ausforschung dar und ist daher unbeachtlich. 6. Hat der anfechtende Verwalter, wie hier, für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2001, Az.: IX ZR 17/01). Der entsprechenden Darlegungs- und Beweislast ist das beklagte Land nicht nachgekommen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Insolvenzschuldnerin ihre liquiden Mittel nach dem Januar 2011 erhöht hat, was ausweislich des Sanierungskonzeptes der U GmbH in einer Größenordnung von „ca. 800.000 €“ (Bl. 160) jedoch erforderlich gewesen wäre. Das objektive, ihm gegenüber erkennbar schleppende Zahlungsverhalten der Schuldnerin konnte das beklagte Land nicht dahin deuten, dass diese ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hatte (BGH, Urteil vom 25.10.2012 , Az.: IX ZR 117/11). Allein die Tilgung der eigenen Forderungen bewirkte einen Wegfall der Kenntnis auch dann nicht, wenn es nur über diese Forderungen positiv unterrichtet war. Da die Insolvenzschuldnerin ein gewerbliches Unternehmen betrieb, war es offensichtlich, dass weitere Gläubiger vorhanden waren. Ein Gläubiger, der mit dem Schuldner nach Eintritt der Zahlungseinstellung mehrere Zahlungsvereinbarungen zwecks Abwendung der allein aus seiner Forderung herzuleitenden Insolvenz schließt, darf grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass die Forderungen der anderen Gläubiger in vergleichbarer Weise bedient werden wie seine eigenen. Das beklagte Land hat nicht dargelegt, dass die Insolvenzschuldnerin die Zahlungen tatsächlich allgemein wieder aufgenommen hat. Zwar wurden, jedenfalls in modifizierter Form, gegenüber dem Finanzamt Siegen wieder Zahlungen geleistet, eine allgemeine Wiederaufnahme von Zahlungen auch gegenüber allen Gläubigern folgt hieraus indes nicht. 7. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, handelt er nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn konkrete Umstände nahelegen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 17.07.2014, Az.: IX ZR 240/13; Urteil vom 24.01.2013, Az.: IX ZR 11/12). Dies gilt aber nur dann, wenn der Schuldner aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen durfte, durch Verringerung der fälligen Forderungen und durch Erhöhung der Liquidität die fälligen Verbindlichkeiten insgesamt erfüllen zu können; auch ernsthafte Sanierungsbemühungen können gegen den Benachteiligungsvorsatz sprechen. Allerdings muss hierfür zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegen, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2013, Az.: IX ZR 13/12). Besondere Umstände, die es für die Schuldnerin nahelegten, dass die Krise noch abgewendet werden konnte und die damit den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfallen lassen würden, vermag die Kammer unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vorbringens der Parteien nicht zu erkennen. Solche Umstände ergeben sich insbesondere nicht aus den Sanierungsbemühungen der Insolvenzschuldnerin. Die streitgegenständlichen Sanierungsbemühungen gehen bereits nicht über den Entwurf eines möglichen Sanierungskonzeptes hinaus. Dazu, inwieweit tatsächlich konkrete Maßnahmen zur Umsetzung dieser Konzepte erfolgt sind, ist nichts vorgetragen. Bei dem Gutachten der K & Q GmbH handelte es sich bereits um kein Sanierungskonzept sondern lediglich um eine "Fortführungs- bzw. Fortbestehungsprognose". Das Sanierungskonzept der U GmbH behilft sich überwiegend mit Allgemeinplätzen. Die Ergebnisse (Bl. 270) weisen keine konkreten Maßnahmen auf. Zudem wird auch in diesem von einer großen Liquiditätslücke bzw. einer "prekären Lquiditätssituation" ausgegangen. Es lag aus der für den Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung maßgeblichen Sicht der Insolvenzschuldnerin schon kein hinreichend konkretes Angebot für eine Übernahme oder eine Sanierung und erst Recht nicht eine von der Rechtsprechung für einen Wegfall des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes geforderte beginnende Umsetzung von tatsächlichen Maßnahmen für die Sanierung vor. Ob die Insolvenzschuldnerin dennoch gehofft hat, dass die Zahlungsunfähigkeit wiederhergestellt und keiner der Gläubiger benachteiligt werde, kann dahinstehen. Eine solche bloße Hoffnung reicht für einen Wegfall des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit gerade nicht aus. Daher ist es auch unerheblich, dass die Insolvenzschuldnerin das Finanzamt Siegen von ihren Sanierungsbemühungen – noch vor der ersten streitgegenständlichen Zahlung – informiert hat, denn über bloße Absichtsbekundungen ging diese Information nicht hinaus. II. Dem Kläger stehen auch die begehrten Zinsansprüche zu. Das ursprünglich formulierte Zinsbegehren war allerdings missverständlich. Die Kammer hat dieses in der gebotenen Weise jedoch nicht dahingehend ausgelegt, dass für bestimmte Zeiträume doppelte Zinsen aus dem Rückforderungsbetrag geltend gemacht werden, zumal nur in dem ursprünglichen Klageantrag zu 2.b. und nicht dem ursprünglichen Klageantrag zu 1. ein Zinsbeginn ausgewiesen wird. Prozesszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sind ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten, § 291 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 143 InsO, 819 Abs. 1 BGB (vgl. auch BGH, Urteil vom 01. 02. 2007, Az.: IX ZR 96/04). Dies war vorliegend der 01.08.2012. Auch gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Zinsen sind unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 292, 987 Abs. 1 BGB herauszugeben. Dieser Anspruch entsteht mit der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2012, Az.: IX ZR 125/11). Insoweit war auf den Zeitpunkt der einzelnen Zahlungen abzustellen. Als Zinshöhe war diesbezüglich auf den gesetzlichen Zinssatz abzustellen. Der Kläger hat seiner Darlegungslast insoweit genügt, indem er Zinsersparnisse des beklagten Landes beim Haushaltsvollzug infolge der angefochtenen Steuerzahlungen in dieser Höhe behauptet hat. Die näheren haushaltswirtschaftlichen Daten bei dem beklagten Land kann der Kläger nicht vortragen. Der Haushaltsvollzug auch in seiner zeitlichen Entwicklung während des streitgegenständlichen Zeitraumes ist dagegen beklagtenseits in allen Einzelheiten bekannt und belegbar. Der daraus resultierenden Darlegungs- und Beweislast ist das beklagte Land mit seinem pauschalen Verweis auf den EONIA-Zinssatz nicht nachgekommen, der von dem Kläger behauptete Zinssatz daher zugrundezulegen. III. Die außergerichtliche Einholung anwaltlicher Hilfe war erforderlich und die hieraus resultierende Zahlung an seine Prozessbevollmächtigten ebenfalls als Schadensersatz zu ersetzen und zu verzinsen. Vorliegend kann der Kläger eine 1,5 Geschäftsgebühr nach dem RVG in seiner bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung nebst Pauschale nach einem Gegenstandswert in Höhe von 1.435.429,37 Euro ersetzt verlangen, mithin 8.789,00 Euro. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG sind für die Gebührenhöhe insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers maßgeblich. Eine Gebühr von mehr als 1,3 (sog. Schwellengebühr) kann gemäß 2300 VV RVG nur dann gefordert werden, wenn die anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies ist konkret nachzuweisen und unterliegt der gerichtlichen Nachprüfbarkeit, ohne dass sich der Anwalt auf eine Toleranzgrenze berufen kann. Eine schwierige anwaltliche Tätigkeit ist vorliegend im Hinblick auf deren Gegenstand – Insolvenzanfechtung – zu bejahen, allerdings keine solche von erheblichem Umfang, zumal das erste Aufforderungsschreiben vom 06.11.2012 vom Kläger selbst stammt, das Schreiben vom 17.05.2013 (Anlage K 10; Bl. 308 ff.) die einzige, nach außen gerichtete Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist und ansonsten keine Ausführungen zum diesbezüglich maßgeblichen zeitlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit erfolgen. Auch zu den übrigen Bemessungskriterien erfolgt kein Vortrag, so dass allein aufgrund einer überdurchschnittlich schwierigen anwaltlichen Tätigkeit nicht von einem Gebührensatzrahmen von 2,5 auszugehen ist. Angemessen ist somit eine leicht erhöhte Schwellengebühr. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO. Der Kläger hat die Hauptforderung in Höhe von 54.058,70 Euro zurückgenommen, so dass eine Kostenquote zu bilden war. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: Bis 23.04.2015: 1.489.488,07 Euro Ab 24.04.2015: 1.435.429,37 Euro