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Urteil

2 O 107/09

Landgericht Siegen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSI:2011:0610.2O107.09.00
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Leitsätze

Zur Sachmangelgewährleistung beim Pferdekauf, zum unternehmensbezogenen Geschäft und zum Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei Geltendmachung von Rückgewähransprüchen nach Rücktritt vom Kaufvertrag.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Sachmangelgewährleistung beim Pferdekauf, zum unternehmensbezogenen Geschäft und zum Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei Geltendmachung von Rückgewähransprüchen nach Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages. Die Klägerin, welche in ihrer Freizeit Dressur reitet, kaufte mit schriftlichem Kaufvertrag vom 17.12.2008 das streitgegenständliche Pferd "Caruso" (heute "White Diamond") zu einem Kaufpreis von 23.000 €. Als Verkäufer weist der Vertrag den Beklagten zu1) mit der Adresse "Gestüt im N" aus. Der Beklagte zu1) betreibt ein Gewerbe, dessen Gegenstand unter anderem der Handel mit Pferden ist. Die Beklagte zu2) ist im Betrieb des Beklagten zu1) angestellt. Im Impressum der zum Zeitpunkt des Abschluss des Kaufvertrags genutzten Homepage des Betriebs "www…..de" waren als Ansprechpartner und Verantwortliche sowohl der Beklagte zu1) als auch die Beklagte zu2) ausgewiesen. Die Vertragsverhandlungen im Dezember 2008 wurden mit beiden Beklagten geführt. Das schriftliche Kaufvertragsformular wurde auf Wunsch der Klägerin verwendet. Es handelte sich dabei um ein Formular der reiterlichen Vereinigung. In diesem ist unter § 8 geregelt, dass für den Fall, dass sich ein Mangel des Pferdes innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Übernahme durch den Käufer zeige, angenommen werden soll, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen habe, es sei denn der Verkäufer weise nach, dass ein solcher Mangel bei Übergabe nicht vorgelegen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt13 der Akte Bezug genommen. Als sportliche Beschaffenheit wurde im schriftlichen Kaufvertrag vereinbart, dass das Pferd geritten und noch nicht im Sport eingesetzt worden sei. Auf der damaligen Homepage des Betriebs des Beklagten zu1) wurde das Pferd unter anderem angeboten als "6-jähr. Wallach von Cordobes-Contender, Stm. ca. 1,70 Besonders ausdrucksvoll und bildschön. Bewegt sich etwa auf L-Niveau, lernt derzeit fliegende Wechsel". Die Klägerin besichtigte und ritt den Wallach zweimal zur Probe bevor sie ihn erwarb. Auffälligkeiten zeigte er dabei nicht. Nachdem das Pferd der Klägerin am 17.12.2008 übergeben worden war, teilte sie mit E-Mail vom 29.12.2008 dem Beklagten zu1) mit, dass sie an dem gekauften Pferd Verhaltensauffälligkeiten festgestellt habe. Es zeige ängstliche Reaktionen und Ansätze zum Steigen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.03.2009 teilte die Klägerin den Beklagten mit, es handele sich bei dem Pferd um einen "kriminellen Steiger" und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Weiter forderte sie zur Rückzahlung des Kaufpreises nebst weiterer Kosten in Höhe von 2.000 € auf. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Pferd in einem Stall in W-A. Der Beklagte zu1) bot an, das Pferd zurückzunehmen und der Klägerin ein neues Pferd zur Verfügung zu stellen, oder auch das Pferd vorübergehend in Beritt zu nehmen und der Klägerin begleitend Reitunterricht zu erteilen. Beide Angebote schlug die Klägerin aus und erwarb stattdessen von einem anderen Verkäufer ein neues Pferd für den Turniersport. Mit Schriftsatz vom 18.04.2011 forderte die Klägerin die Beklagten auf, bis zum 31.05.2011 den von ihr behaupteten Mangel "Steigen" zu beseitigen. Mit der Klage begehrt sie Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 23.000 € sowie Ersatz von Stallkosten in Höhe von 3.600 € und 675 € (insgesamt 27.275 €). Die Klägerin ist der Ansicht, beide Beklagten seien Vertragspartner geworden, aufgrund der Gestaltung der damaligen Homepage und der Tatsache, dass die Vertragsverhandlungen mit beiden geführt worden seien. Dass lediglich der Beklagte zu1) im Kaufvertrag aufgeführt sei, sei unbeachtlich, da sich aus der Bezeichnung "Gestüt im N" ein unternehmensbezogenes Geschäft ergebe. Die Klägerin behauptet, das Pferd sei bereits bei Übergabe mangelbehaftet gewesen. Schon unmittelbar nach der Übergabe habe es sich extrem widersetzlich gezeigt und begonnen zu steigen. Dies habe sich in der Folgezeit auch unter verschiedenen Profireitern so fortgesetzt. Dadurch sei es als Turnierpferd ungeeignet und könne nicht geritten werden. Der Mangel sei nicht zu beheben, jedenfalls nicht gänzlich. Deswegen ist sie der Ansicht, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich gewesen sei. Diese sei zudem nicht erforderlich gewesen, da die Beklagten arglistig gehandelt hätten. Hilfsweise beruft sich die Klägerin darauf, dass der Vertrag wegen Wuchers nichtig sei. Die Verhaltensauffälligkeiten ließen allenfalls einen Marktwert von 800 € bis 1.000 € zu. Selbst wenn man diese außer Acht ließe, käme dem Pferd aufgrund mangelnder Turniererfolge ein Marktwert von nicht mehr als 10.000 € zu. Die Klägerin beantragt, 1.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 27.275,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 02.04.2009 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe des am 05.05.2002 geborenen Schimmelwallachs mit der Lebensnummer DE 441… nebst Equidenpaß, 2.) festzustellen, dass a) sich die Beklagten mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes seit dem 28.03.2009 in Verzug befinden, b) die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle notwendigen künftigen Aufwendungen für das vorbezeichnete Pferd, insbesondere die Kosten für Stall, Stallmatratze, Futter, artgerechte Bewegung, Hufschmied, Wurmkur, Tierarzt usw. zu ersetzen, 3.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.085,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Antragstellung zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten rügen die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Sie sind der Ansicht, die Beklagte zu2) sei nicht passivlegitimiert, da ausweislich des Kaufvertrags ein Vertrag nicht mit ihr geschlossen worden sei. Die Beklagten bestreiten die behaupteten Verhaltensauffälligkeiten des Pferdes. Jedenfalls seien diese bei Übergabe noch nicht vorhanden gewesen. Wenn das Pferd eine Tendenz zum Steigen zeige, sei dies darauf zurückzuführen, dass die Klägerin unsachgemäß, z.B. durch Reiten mit Schlaufzügeln, auf dieses eingewirkt habe. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Dr. B. Die Sachverständige hat ihr Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2011 erläutert. Wegen des Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 28.09.2010 (Bl.210ff. d.A.) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2011 (Bl.295 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Landgericht Siegen ist nach § 29 ZPO örtlich zuständig. Im Falle der Geltendmachung von Rückgewähransprüchen nach mangelbedingtem Rücktritt vom Kaufvertrag ist einheitlicher Leistungsort und Gerichtsstand nach § 29 ZPO der Ort, an dem sich die Sache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet (Zöller-Vollkommer, 28. Auflage 2010 § 29 Rn. 25 Stichwort: Kaufvertrag). Zum Zeitpunkt des Rücktritts befand sich das Pferd in einem Stall in W, also im Bezirk des LG Siegen. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch nach §§ 346, 433, 434, 437 Nr.2, 323 BGB noch nach § 812 BGB oder sonst einem rechtlichen Grund zu. Die Beklagte zu2) ist bereits nicht passivlegitimiert. Ausweislich des schriftlichen Kaufvertrags wurde ein Vertrag nur zwischen dem Beklagten zu1) und der Klägerin geschlossen. Allein der Beklagte zu1) ist als Verkäufer im Kaufvertrag eingetragen. Daran ändert auch nichts, dass unter der Adresse das "Gestüt im N" angegeben ist. Denn zum einen ist bereits fraglich, ob allein daraus auf ein unternehmensbezogenes Geschäft geschlossen werden kann, und zum anderen wurde die Beklagte zu2), selbst wenn man von einem unternehmensbezogenen Geschäft ausgehen würde, nicht in den Vertrag mit einbezogen. Denn bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens Vertragspartner werden soll (BGHZ 91, 152; NJW 2008, 1214). Inhaber ist nur der Beklagte zu1). Auch der Internetauftritt und die Anwesenheit der Beklagten zu2) bei den Vertragsverhandlungen machen diese nicht zur Vertragspartnerin. Denn allein aus diesen Umständen ergibt sich objektiv nicht der übereinstimmende Wille, einen Vertrag auch mit der Beklagten zu2) abschließen zu wollen. Wäre dies der Fall gewesen, erschließt sich nicht, warum diese nicht auch mit in den schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen worden ist. Weiter ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass dem Pferd ein Mangel i.S.d. § 434 BGB anhaftet. Nach dem schriftlichen Kaufvertrag und den Gesamtumständen des Vertragsschluss haben die Parteien i.S.d. § 434 Abs.1.S.1. BGB, der nach § 90a BGB auf Tiere entsprechend anzuwenden ist, vereinbart, dass sich das Pferd im Rahmen seiner sportlichen Beschaffenheit zum Reiten eignen soll. Die Eignung als Dressurpferd war nicht ausdrücklich vereinbart. Im schriftlichen Kaufvertrag ist diese nicht aufgenommen worden. Vielmehr wurde sogar angegeben, dass das Pferd bislang noch nicht im Sport eingesetzt worden sei. Daran ändern auch die Angaben auf der Internetseite des Gestüts nichts. Denn öffentliche Äußerungen des Verkäufers erweitern die Soll-Beschaffenheit nach § 434 Abs.1 S.3 BGB nur, wenn keine konkrete Beschaffenheit zwischen den Parteien vereinbart wurde. Auch konkludent ist nichts anderes vereinbart worden. Zwar mag es sein, dass die Parteien über den Turniersport gesprochen haben, und die Klägerin deutlich gemacht hat, dass ihr dieser wichtig ist, allein daraus kann jedoch nicht nach §§ 133, 157 BGB auf einen übereinstimmenden Willen dahingehend geschlossen werden, diese Umstände auch zum Gegenstand des Vertrages machen zu wollen, vor allem wenn sie im Widerspruch zu den schriftlichen Angaben stehen. Dass das Pferd als Reitpferd nicht genutzt werden kann, hat die Klägerin nicht bewiesen. Körperlich weist das Tier unstreitig keinen Defekt auf. Die Klägerin beruft sich allein darauf, dass es verhaltensauffällig sei, da es zum Steigen neige. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten zwar festgestellt, dass bei dem Pferd eine Tendenz zum Steigen vorgelegen habe. Dies hat sie jedoch lediglich damit begründet, dass das Tier zunächst etwas "guckig" gewesen sei, nach 5 Tagen einmal versucht habe zu steigen und einmal blockiert habe, wobei ein Steigen dadurch, dass das Pferd in Bewegung gehalten worden sei, aber hätte verhindert werden können. Etwaige Stockungen im Bewegungsablauf an den Folgetagen hätten durch konsequentes Weiterreiten ohne jegliche Gewalteinwirkung überwunden werden können. In der mündlichen Verhandlung hat die Sachverständige ausgeführt, dass sie das Tier kein einziges Mal richtig habe Steigen sehen. Das Einzige was sie habe feststellen können, sei eine "Guckigkeit", das heißt ein Erschrecken vor Licht gewesen, unmittelbar nachdem das Pferd, nachdem es ein Jahr auf der Weide war, geritten worden sei. Dies habe sich jedoch im Laufe der 9 bis 10 Tage, in denen das Tier bei ihr gewesen sei, deutlich gebessert. Am Tage des letzten Reitversuchs sei keine Tendenz zum Steigen mehr vorhanden gewesen. Danach hat sich das Pferd lediglich zu Beginn der Untersuchung durch die Sachverständige etwas unbequem gezeigt, was aber nach der einjährigen Reitunterbrechung und aufgrund der fremden Umgebung vorübergehend nicht ungewöhnlich erscheint und bei einem Tier hinzunehmen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Steigen nach den Feststellungen der Sachverständigen grundsätzlich bei nahezu jedem Pferd in unterschiedlichem Maße auslösbar und durch reiterliche Einwirkung in unterschiedlichem Maße zu unterdrücken und zu verhindern ist. Ein Problem stellt dies nach den Ausführungen der Sachverständigen erst dar, wenn der Reiter nicht in der Lage ist, diesem Verhalten entgegenzuwirken. Nach der kurzen Zeit der Eingewöhnung war es nach den Feststellungen der Sachverständigen sogar unproblematisch möglich, die Reithalle zu wechseln. Zudem konnte das Tier trotz der anfänglichen Unsicherheiten durchgängig geritten werden. Die Richtigkeit der Ausführungen der Sachverständigen wird durch die von der Kammer im Termin in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen eindrucksvoll belegt. Zudem ist, selbst wenn man von einem Mangel ausgehen würde, nicht bewiesen, dass dem Pferd dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang anhaftete. Auf die Vermutung des § 8 des Kaufvertrages kann sich die Klägerin nicht berufen. Denn diese Regelung ist nach § 307 Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam. Durch Verwendung des Formulars der Reiterlichen Vereinigung hat die Klägerin AGBs i.S.d. § 305 BGB in den Vertrag einbezogen. Die Regelung des § 8 des Kaufvertrags ist mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 476 BGB nicht zu vereinbaren, da sie, anders als in § 476 BGB vorgesehen, uneingeschränkt auch für die Fälle gelten soll, in denen die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Dieser Vermutungsausschlusstatbestand ist das zentrale Korrekturinstrument zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse (Münchener Kommentar-Lorenz, 5. Auflage 2008, § 476 Rn.14). Der Ausschluss dieser Korrekturmöglichkeit ließe treuwidrige Ergebnisse zu. Auch auf die Vermutung des § 476 BGB kann sich die Klägerin nicht berufen. Denn unabhängig davon, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und sich ein Mangel binnen 6 Monaten zeigte, ist die Vermutungsregelung des § 476 BGB mit der Art des behaupteten Mangels nicht vereinbar. Gerade beim Tierkauf kommt die Anwendung der Unvereinbarkeitsregelung in Betracht (Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 476 Rn.11). Insbesondere bei einer Krankheit aufgrund eines Spontanereignisses ist die Vermutung mit der Art des Mangels nicht zu vereinbaren (OLG Hamm NJW-RR 2005, 1369). Bei einer Tendenz zum Steigen handelt es sich, sofern wie hier keine körperlichen Ursachen feststehen, um eine Auffälligkeit, die nach der Sachverständigen durch falsche reiterliche Einwirkung, falsche bzw. schlecht sitzende Reitausrüstung oder Überforderung eintreten kann. Dies sind Ursachen, die von einem auf den anderen Tag auftreten können. Dem Händler insoweit die Beweislast aufzuerlegen, welcher er kaum nachkommen kann, wäre unbillig (so auch zum "Koppen" LG Oldenburg Urteil vom 26.05.2004 Az. 13 O 3912/02; OLG Celle Urteil vom 22.11.2010 Az. 20 U 8/10; zur mangelnden "Rittigkeit" OLG Oldenburg Urteil vom 11.05.2004 Az. 8 W 76/04). Zudem liegen die Voraussetzungen des § 323 BGB nicht vor, da die Klägerin keine erfolglose Frist zur Nacherfüllung gesetzt bzw. eine Nacherfüllung in Form einer Nachlieferung sogar abgelehnt hat. Der Beklagte zu1) wäre zu einer Nachlieferung bereit gewesen. Allein der Umstand, dass es sich beim Kaufgegenstand um ein vom Käufer ausgesuchtes Reitpferd handelt, schließt eine Ersatzlieferung nicht aus. Vielmehr ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt (BGH Beschluss vom 24.11.2009-VIII ZR 124/09; NJW 2006, 2839 Rn.20; NJW 2005, 2825). Die Klägerin hatte hier ein rein sportliches Interesse an dem Pferd, wobei es ihr weniger um die persönliche Bindung als um die Funktionalität ging. Dies wird auch dadurch deutlich, dass sie sich anstelle der Nachlieferung selbst ein neues Pferd kaufte. In einem solchen Fall hätte dem Leistungsinteresse der Klägerin auch durch die Nachlieferung Rechnung getragen werden können. Zudem hat die Klägerin es auch unterlassen, erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen. Die Sachverständige hat festgestellt, dass sich das Pferd jedenfalls therapieren ließ. Eine solche Therapie wäre der Klägerin auch zumutbar gewesen, da das Pferd schon nach 10 Tagen bei der Sachverständigen keine Auffälligkeiten mehr zeigte. Die Tatsache, dass die Erfolgsaussichten sich nicht mit absoluter Sicherheit voraussehen lassen, liegt bei einem Lebewesen in der Natur der Sache. Zwar hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.04.2011 die Beklagten aufgefordert den behaupteten Mangel bis zum 31.05.2011 zu beseitigen, diese Frist war jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen. Der Vortrag der Klägerin zu einer Entbehrlichkeit der Fristsetzung wegen arglistigem Verhalten ist unbeachtlich, da sie insoweit lediglich eine pauschale Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt hat. Auch ein Anspruch aus § 812 BGB besteht nicht. Der Vertrag ist nicht nach § 138 Abs.2 BGB nichtig. Unabhängig von den objektiven Voraussetzungen des § 138 Abs.2 BGB fehlt es an einem Vortrag zu den subjektiven Voraussetzungen des Wuchertatbetsandes. Auch ist unter Berücksichtigung der Erfahrung der Klägerin mit Pferden nicht ersichtlich, inwiefern eine Schwächesituation bei ihr ausgenutzt worden sein könnte. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.