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Beschluss

4 T 301/07

Landgericht Siegen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSI:2007:1008.4T301.07.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde wird nach einem Wert von 85.000,00 € zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird nach einem Wert von 85.000,00 € zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Beteiligten zu 2) und 3) betreiben die Zwangversteigerung in das eingangs bezeichnete Grundstück der Beteiligten zu 1). Der Verkehrswert des Versteigerungsobjektes ist auf 179.000,00 € festgesetzt worden. Im ersten Versteigerungstermin am 14. April 2005 gab nur der Terminsvertreter der Beteiligten zu 3) im eigenen Namen ein Gebot von 50.000,00 € ab. Durch Beschluss vom 15. April 2005 versagte das Amtsgericht den Zuschlag auf das vorgenannte Gebot gemäß § 85 a ZVG wegen Nichterreichens der 5/10-Grenze. Im zweiten Versteigerungstermin am 25. August 2005 waren zwei bis dahin nicht beteiligte Bieter vorhanden. Das Meistgebot des Herrn T aus G1 betrug 29.000,00 €. Das Gericht hörte die anwesenden Beteiligten zur Frage des Zuschlags an. Die Beteiligten zu 2) und 3) bewilligten die Einstellung des Verfahrens. Alsdann stellte das Amtsgericht Olpe durch Beschluss vom 25.08.2005 das Verfahren gemäß § 30 ZVG einstweilen ein, soweit es von den Beteiligten zu 2) und 3) betrieben wurde. Im dritten Termin am 23. November 2006 wurde ein Meistgebot von 50.000,00 € abgegeben. Auf Verlangen des Schuldnervertreters wurde eine Sicherheit verlangt, die der Bieter nicht leisten konnte. Nach der gerichtlichen Feststellung, dass keine wirksamen Gebote abgegeben worden seien, wurde durch Beschluss vom 23. November 2006 das Verfahren gemäß § 77 Abs. 1 ZVG eingestellt. Im vierten Versteigerungstermin am 14. Juni 2007 ist die Beteiligte zu 4) mit einem Gebot von 85.000,00 € Meistbietende geblieben. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Olpe das Versteigerungsobjekt der Beteiligten zu 4) als Meistbietender für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 85.000,00 € zugeschlagen. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde machen die Beteiligten zu 1) geltend: Im Versteigerungstermin vom 14. Juni 2007 habe entgegen der Auffassung des Amtsgerichts die 5/10-Grenze des § 85 a Abs. 1 ZVG noch gegolten. Da das Meistgebot die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht habe, sei der Zuschlag zu versagen. Die Beteiligte zu 4) hat mittlerweile "zur Meidung einer allseitigen rechtlichen Auseinandersetzung" eine Zuzahlung zu ihrem Gebot von 85.000,00 € in Höhe von 4.500,00 € an die Beteiligte zu 2) vorgenommen, sodass der gesamte Zahlungsbetrag von 89.500,00 € nunmehr der Hälfte des festgesetzten Grundstückswertes entspricht. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) ist zulässig, kann aber in der Sache selbst keinen Erfolg haben. Gemäß § 100 ZVG kann die Zuschlagsbeschwerde nur darauf gestützt werden, dass bei der Zuschlagserteilung eine der Vorschriften der §§ 81, 83 – 85 a ZVG verletzt oder der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt worden ist. Dabei sind die in § 83 Nr. 6 ZVG (Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung oder ihrer Forstsetzung wegen eines grundlegenden Verfahrensverstoßes) und in § 83 Nr. 7 ZVG (nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung des Versteigerungstermins oder Nichteinhaltung der Bietfrist) genannten Zuschlagsversagungsgründe von Amts wegen zu berücksichtigen. Die danach vorzunehmende Prüfung anhand des Akteninhaltes führt zu dem Ergebnis, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zuschlagserteilung zu erheben sind. Der Versteigerungstermin ist ordnungsgemäß bekannt gemacht und die Bietfrist ist eingehalten worden. Eine grundlegende Gesetzesverletzung liegt nicht vor. Insbesondere hat das Amtsgericht den Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin vom 14. Juni 2007 durch Beschluss vom 27. Juni 2007 mit zutreffender Begründung, der sich die Kammer anschließt, zurückgewiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldner den Antrag vom 22. November 2006 lediglich mit einem neuen Datum versehen und erneut zu den Akten gereicht hat, ohne etwa aktuelle ärztliche Atteste beizufügen, die eine konkrete lebensbedrohende Erkrankung der Schuldnerin belegen könnten. Soweit die Schuldner beanstanden, dass das abgegebene Meistgebot die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht hat, rechtfertigt dies hier nicht die Versagung des Zuschlages. Den Schuldnern ist zwar beizupflichten, dass das im ersten Versteigerungs-termin vom Terminsvertreter der Beteiligten zu 2) abgegebene Gebot unwirksam war, weil dieser ganz offensichtlich nicht am Erwerb der Immobilie interessiert war (was sich bereits daran zeigt, dass er auch im dritten Versteigerungstermin anwesend war und kein weiteres Gebot abgegeben hat), sondern das Gebot nur deshalb abgegeben hat, um in einem Folgetermin die Wertgrenze des § 85 a Abs.1 ZVG zu Fall zu bringen. Richtigerweise hätte daher das Meistgebot im ersten Termin als unwirksam mit der Folge der Einstellung nach § 77 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen werden müssen (vgl. BGH V ZB 83/06 und V ZB 118/06). Dieser Verfahrensfehler hat sich indessen auf das weitere Verfahren im Ergebnis nicht ausgewirkt. Geht man nämlich von einer Unwirksamkeit des Gebotes im ersten Termin aus, dann galt die dem Schutz des Schuldners dienende Wertgrenze im zweiten Termin fort. Das Amtsgericht hätte daher in diesem Termin den Zuschlag auf das von einem am Verfahren nicht beteiligten Bieter abgegebene Meistgebot in Höhe von 29.000,00 € versagen müssen mit der Folge, dass von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen war, für den dann die Grenze des § 85 a Abs. 1 ZVG nicht mehr galt. Vorliegend haben die betreibenden Gläubiger im zweiten Termin die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt, um eine Grundstücks-verschleuderung zu verhindern, woraufhin das Amtsgericht durch Beschluss vom 25.08.2005 den Zuschlag auf das abgegebene Meistgebot gemäß § 83 Nr. 1 ZVG versagt hat. Letztlich ist durch diese Verfahrensweise der Zweck der Vorschrift des § 85 a ZVG - die Verhinderung einer Grundstücksverschleuderung - erreicht worden. Wenn aber der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Verfahrensrecht Berücksichtigung finden soll, dann ist zu fragen, welchem Zweck die entsprechenden Vorschriften dienen. So ist hier in Rechnung zu stellen, dass § 85 a ZVG im Interesse des Eigentümers die Verschleuderung von Grundstücken verhindern soll, wobei der Schuldner allerdings nur insoweit geschützt ist, als er durch die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins eine zweite Chance auf ein höheres Meistgebot erhält. Genau dies ist hier durch die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach dem zweiten Versteigerungstermin erreicht worden. Damit ist dem Schuldnerschutz entsprechend der Vorschrift des § 85 a Abs. 1 ZVG hinreichend Rechnung getragen worden. Das Versteigerungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im vierten Termin, in welchen ein Meistgebot in Höhe von 85.000,00 € abgegeben worden ist, die 5/10-Grenze nicht mehr galt. Die Erteilung des Zuschlages auf das abgegebene Meistgebot war daher nicht zu beanstanden. Nach allem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 48 GKG, 3 ZPO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Rechtsbeschwerde zuzulassen.