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Urteil

8 O 115/06

LG SIEGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einvernehmliche Reduzierung einer Rechnung auf einen pauschalen Vergleichsbetrag kann auch künftige Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Gesundheitsschäden abgelten. • Bei Abschluss eines Vergleichs trägt der Vergleichspartei grundsätzlich das Prognoserisiko für eine spätere Verschlimmerung der Schäden, es sei denn, diese Verschlimmerung ist außergewöhnlich und existenzbedrohend. • Hat der Werkunternehmer nachträglich Mängelbeseitigung angeboten und einen erheblichen Preisnachlass gewährt, rechtfertigt dies regelmäßig die Annahme, dass damit auch gesundheitliche Ansprüche abgegolten sein sollen. • Zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Werkmängeln ist ein Mangel i.S.v. § 633 BGB erforderlich; ob ein solcher vorliegt, kann entbehrlich sein, wenn ein wirksamer Vergleich Ansprüche bereits abgegolten hat.
Entscheidungsgründe
Vergleich über Preisnachlass schließt spätere Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Klebstoffschäden aus • Einvernehmliche Reduzierung einer Rechnung auf einen pauschalen Vergleichsbetrag kann auch künftige Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Gesundheitsschäden abgelten. • Bei Abschluss eines Vergleichs trägt der Vergleichspartei grundsätzlich das Prognoserisiko für eine spätere Verschlimmerung der Schäden, es sei denn, diese Verschlimmerung ist außergewöhnlich und existenzbedrohend. • Hat der Werkunternehmer nachträglich Mängelbeseitigung angeboten und einen erheblichen Preisnachlass gewährt, rechtfertigt dies regelmäßig die Annahme, dass damit auch gesundheitliche Ansprüche abgegolten sein sollen. • Zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Werkmängeln ist ein Mangel i.S.v. § 633 BGB erforderlich; ob ein solcher vorliegt, kann entbehrlich sein, wenn ein wirksamer Vergleich Ansprüche bereits abgegolten hat. Der Kläger ließ am 25./26.3.2003 in seiner Wohnung Teppichboden verlegen; der Beklagte verwendete dabei Kleber der Firma V. Nach Atembeschwerden tauschte der Beklagte Anfang April den Teppich aus, schliff den Estrich und verklebte erneut mit einem als "sehr emissionsarm" bezeichneten Klebstoff. Der Beklagte stellte dem Kläger eine Rechnung über 1.868,85 €, die Parteien einigten sich telefonisch am 8.5.2003 auf eine Reduzierung auf 1.000 €. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe bei erster Verlegung alten Kleber nicht ausreichend entfernt, dadurch sei es zu chemischen Reaktionen und anhaltenden Atembeschwerden gekommen; später sei ihm eine Sauerstofftherapie verordnet worden. Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung von Schadensersatzansprüchen; der Beklagte bestreitet einen Zusammenhang und beruft sich auf Erledigung durch Vergleich. Das Gericht prüfte, ob ein Mangel der Werkleistung vorliegt oder ob die Ansprüche durch den Vergleich abgegolten wurden. • Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs aus Werkvertrag ist das Vorliegen eines Mangels im Sinne des § 633 BGB; der Werkunternehmer haftet auch bei Verwendung handelsüblicher Produkte nicht generell nicht, insbesondere bei chemischer Unverträglichkeit zwischen Materialien. • Der Kläger und der Beklagte schlossen durch die einvernehmliche Reduzierung der Rechnung auf 1.000 € einen Vergleich, der im Rahmen gegenseitigen Nachgebens auch den Erlass etwaiger weitergehender Schadensersatzansprüche umfasst. • Die Auslegung des Vergleichsvertrags gebot es, den Vergleichsvorschlag des Klägers so zu verstehen, dass damit auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden abgegolten sein sollten, insbesondere weil der Kläger die Beschwerden im Schreiben vom 22.4.2003 in der Vergangenheitsform beschrieb. • Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Vergleich wegen unvorhersehbarer, die Schadenshöhe betreffender Umstände oder wegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Vergleichssumme und Schaden anzupassen oder unwirksam sei (§§ 311, 779 BGB relevant in den Erwägungen). • Selbst wenn sich die gesundheitlichen Beschwerden später verschlimmerten, lag hier keine außergewöhnliche, existenzbedrohende Veränderung vor, die ein Festhalten am Vergleich treuwidrig erscheinen ließe; eine spätere Verschlimmerung trägt grundsätzlich derjenige, der den Vergleich geschlossen hat. • Der Beklagte hatte nach den Umständen bereits Maßnahmen ergriffen und einen erheblichen Preisnachlass gewährt; angesichts der Kennzeichnung der verwendeten Kleber als sehr emissionsarm war nur ein geringes Verschulden denkbar, sodass die Parteien den Preisnachlass als Abgeltung akzeptieren konnten. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass durch die einvernehmliche Reduzierung der Rechnung auf 1.000 € ein Vergleich zustande gekommen ist, der auch etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der behaupteten Atembeschwerden abdeckt. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass außergewöhnliche oder unvorhersehbare Umstände vorliegen, die eine Anpassung oder Nichtigkeit des Vergleichs rechtfertigen würden. Wegen des Vergleichs konnte das Gericht nichtmehr auf die mögliche Mangelhaftigkeit der Werkleistung eingehen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.