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Beschluss

6 S 60/23

LG Schwerin 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSN:2023:0824.6S60.23.00
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten vom 20.06.2023 gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 13.06.2023 (AZ: 15 C 38/23) wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu € 500,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten vom 20.06.2023 gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 13.06.2023 (AZ: 15 C 38/23) wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu € 500,00 festgesetzt. Zu 1.) Die Berufung der Beklagten ist als unzulässig gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, denn sie wurde nicht fristgerecht beim Landgericht gemäß § 517 ZPO eingelegt. Eine zulässige Berufung kann nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist eingelegt werden. Vorliegend hat die Beklagte die Berufung eingelegt; die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erfolgte nicht. Die Beklagte ist hierauf mit gerichtlicher Mitteilung vom 27.07.2023 hingewiesen worden. Die Berufung ist zudem gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mangels Erreichen der Berufungssumme unzulässig. Zu 2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Zu 3.) Der Streitwert für das Berufungsverfahren beruht auf § 41 Abs. 1 S. 1 GKG.