OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 234/15

LG Schwerin 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSN:2019:0515.3O234.15.00
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Streitwert wird auf 95.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Streitwert wird auf 95.000,- € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht begründet. Den Klägern stehen nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme gegenüber der Beklagten weder Abwehr- noch Schadensersatzansprüche zu. § 1004 BGB gibt dem Eigentümer, dessen Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, gegen den Störer einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung der Beeinträchtigungen, zu deren Duldung er nicht verpflichtet ist. Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich gegen Einwirkungen auf seinem Grundstück, die von einem Nachbargrundstück ausgehen und sein Eigentum beeinträchtigen, grundsätzlich zur Wehr setzen. Dabei ergeben sich Inhalt und Umfang des Anspruchs im Einzelnen aus der gesetzlichen Regelung des Nachbarrechts, das durch einen Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen der Nachbarn gekennzeichnet ist und sich nicht nur, als Bundesrecht, im BGB selbst findet (§ 906 ff. BGB), sondern auch in den die allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen ändernden und ergänzenden Rechtsvorschriften enthalten ist. Ein Nachbarrechtsgesetz als landesrechtliche Regelung existiert in Mecklenburg-Vorpommern nicht. Beachtlich sind allerdings die Regelungen des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB haben die Kläger selbst wesentliche Beeinträchtigungen ihres Eigentums zu dulden, wenn sie durch eine ortsübliche Benutzung eines anderen Grundstücks herbeigeführt werden und nicht durch Maßnahmen verhindert werden, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Der Tatbestand des § 1004 BGB ist nicht erfüllt, wenn die abzuwendende Beeinträchtigung ausschließlich auf Naturkräfte zurückgeht. Der Abwehranspruch setzt voraus, dass die Beklagte für die Beeinträchtigung als Störer verantwortlich ist. Dazu reicht, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, nach der Rechtsprechung des BGH der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht aus. Die Beeinträchtigung muss vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen. Daher sind dem Eigentümer des Grundstücks, von dem durch Naturereignisse ausgelöste Störungen ausgehen, diese Beeinträchtigungen nur zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht oder wenn die Beeinträchtigung erst durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. (FH), Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) N. S. gelangt im Ergebnis seiner Begutachtung u. a. zu nachfolgenden Feststellungen/Bewertungen: „6.1. ... Die streitbefangene Drainagerohrleitung DN 125 verläuft ausgehend von der Geländesenke auf dem Grundstück der Beklagten über den Kontrollschacht R 02 auf dem Grundstück der Kläger und von dort aus weiter unter der Straße Dorfmitte hindurch in den Kontrollschacht R 03 auf dem Grundstück Dorfmitte 9 a. Der Kontrollschacht R 03 ist über eine Rohrleitung mit dem Schlossteich verbunden (Anlage 1). Die Drainagerohrleitung DN 125 wird jedoch nur indirekt durch das die Geländesenke auf dem Grundstück der Beklagten einlaufende Wasser gespeist, da der Ablauf der Rohrleitung mit Erdreich überdeckt ist. Die Rohrleitung befindet sich in einer Tiefenlage von ca. 1,3 m unter Geländeoberkante, so dass lediglich aus der Geländesenke in das Erdreich versickerndes Wasser von der Drainageleitung aufgenommen und abgleitet werden kann. ... 6.2. ... Aus den örtlichen Untersuchungen ergibt sich, dass in die Geländesenke auf dem Grundstück der Beklagten eine Rohrleitung DN 200 Beton von dem benachbarten Grundstück Schmiedeberg 2 einmündet. Darüber hinaus gelangen Teile des Dachabwassers von dem rückwärtigen Gebäude auf dem Grundstück Schmiedeberg 1, dessen Entwässerung auf die Geländeoberfläche erfolgt (Foto 12 u. 13), in Abhängigkeit der vorhandenen Witterungsverhältnisse in die Geländesenke auf dem Grundstück der Beklagten. ... 6.3. ... In der Geländesenke auf dem Grundstück der Beklagten wird eine Zwischenspeicherung der eingeleiteten Niederschlagswasserabflüsse vorgenommen. Da die Geländesenke keinen gezielten Ablauf besitzt (die vorhandene Steinzeugleitung liegt mit Erdreich überdeckt in einer Tiefe von ca. 1,3 m unter Geländeoberkante), findet bei stärkeren Niederschlagsereignissen eine unkontrollierte Überstauung der Geländesenke statt, wobei das überstauende Wasser dann dem natürlichen Geländegefälle folgend in Richtung auf das klägerische Grundstück abströmt. ... 6.4 ... Die vorhandene Steinzeugrohrleitung DN 125 ist aufgrund ihrer Tiefenlage (ca. 1,3 m unter Geländeoberkante) nicht dazu geeignet, eine ordnungsgemäße Entwässerung der Geländesenke sicherzustellen. Im derzeitigen Ausbauzustand entwässert über die Steinzeugrohrleitung lediglich ein geringer Anteil des aus der Geländesenke in das Erdreich einsickernden Niederschlagswassers. Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufes müsste die Geländesenke auf das Sohlhöhenniveau der ablaufenden Steinzeugrohrleitung DN 125 ausgehoben werden und der Ablauf so gesichert werden, dass eine Verlandung nicht eintreten kann. ... Im derzeitigen Ausbauzustand kann mit dem vorhandenen Leitungssystem eine ordnungsgemäße Entwässerung der Geländesenke auf dem Grundstück der Beklagten nicht erreicht werden. ... 6.5 ... Wasserzufluss vom Grundstück der Beklagten auf das Grundstück der Kläger findet durch Überstauen der Geländesenke statt. In diesem Fall findet ein unkontrollierter Wasserabfluss über die Geländeoberfläche von der nordwestlichen Ecke der Geländesenke in Richtung auf das klägerische Grundstück statt. 6.6 ... Eine genaue Aussage zum Umfang der von den nachbarlichen Grundstücken in die Geländesenke auf dem Grundstück der Beklagten abgeleiteten Wassermengen lässt sich aufgrund fehlender Angaben der einzelnen Anschlusssituationen nicht treffen. Auch der Niederschlagswasseranteil, der über die Geländeoberfläche von den Nachbargrundstücken in Richtung auf die Geländesenke abläuft, lässt sich nicht spezifizieren, da der Oberflächenabfluss von einer Vielzahl von Einflussfaktoren (Wassersättigung des Bodens, Niederschlagsdauer und -intensität, Bewuchs, Temperatur etc.) abhängt, die zufallsbedingt sind und deren wechselseitiges Zusammentreffen nicht vorhersehbar ist.“ Auf Ergänzungsfrage im Termin der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2019 hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine intakte Steinzeugleitung dazu beitragen könnte, dass aus der Geländesenke auf dem Grundstück der Beklagten das dort aufgefangene Wasser zu 100 % ablaufen könnte und nicht über die Oberfläche der Grundstücke vom Beklagtengrundstück auf das klägerische Grundstück. Voraussetzung wäre allerdings, dass die Geländesenke, soweit sie abgegrenzt zu sehen war, bis in den Bereich ausgekoffert wäre, wo die Steinzeugleitung die Sichergrube bzw. die Senke verlässt. Der Sachverständige geht davon aus, dass dies auch für Starkregenereignisse zutreffend ist. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Beklagte als Eigentümerin des höher gelegenen Grundstückes nicht Störer i. S. v. § 1004 Abs. 1 BGB für die Beeinträchtigung des klägerischen Grundstückes, soweit die Beeinträchtigung und das Schadensereignis im Jahr 2012 auf eine nicht funktionstüchtige keramische Drainrohrleitung 125 mm zurückzuführen wäre. Die Störungen sind dem Eigentümer eines Grundstückes nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn die Beeinträchtigung erst durch ein pflichtwidriges Verhalten herbeigeführt worden ist. So verhält es sich jedoch nicht, wenn der Einlass zu einer von Dritten zum Schutz vor Übertritt des Wassers auf tiefer gelegene Grundstücke angelegten Rohrleitung nicht ordnungsgemäß errichtet, erhalten oder gewartet worden ist. Nicht der Eigentümer eines höher gelegenen Grundstückes ist verpflichtet, durch Erhaltung und Reinigung eines solchen Abflusses für ausreichenden Schutz der tiefer gelegenen Grundstücke zu sorgen; vielmehr haben grundsätzlich deren Eigentümer sich um den Schutz ihrer Grundstücke zu kümmern, wozu sie berechtigt sein können, auf dem höher gelegenen Grundstück die dafür erforderlichen Schutz-Maßnahmen vor wild abfließendem Oberflächenwasser zu ergreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2013, Az.: 5 ZR 15/13). Die Kläger sind beweisfällig dafür geblieben, dass die keramische Drainrohrleitung 125 mm, die von der Senke auf dem Beklagtengrundstück über das klägerische Grundstück bis in Richtung Schlossteich führt, von der Beklagten oder in deren Auftrag errichtet wurde. Eine gesetzliche Pflicht des Eigentümers eines oberliegenden Grundstückes, die von anderen zum Schutze der tiefer gelegenen Grundstücke errichteten Anlagen zu erhalten, wird auch nicht durch das Wasserrecht begründet. Die wasserrechtlichen Vorschriften sollen allein nachteilige Auswirkungen auf Gewässer durch Anlagen in und an oberirdischen Gewässern verhindern, jedoch nicht benachbarte Grundstücke vor aus der Anlage austretendem bzw. nicht durch die Anlage abgeführtem, wild abfließendem Oberflächenwasser schützen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2011, Az. 5 U 91/10). Der Sachverständige hat im Rahmen seiner ergänzenden mündlichen Ausführungen ausdrücklich bestätigt, dass eine intakte Steinzeugleitung dazu beitragen könnte, dass das aus der Geländesenke auf dem Grundstück der Beklagten aufgefangene Wasser zu 100 % ablaufen könnte und nicht über die Oberfläche der Grundstücke vom Beklagtengrundstück auf das klägerische Grundstück. Er geht davon aus, dass dies auch für Starkregenereignisse so zutreffe. Bei einer intakten DN 125 mm-Leitung wäre also weder das Überschwemmungsereignis im Jahre 2012 eingetreten, noch wären weitere Überschwemmungen zu befürchten. Hinzu tritt, dass kein Rechtsgrund ersichtlich ist, aus dem die Beklagte verpflichtet wäre, die keramische Drainrohrleitung auf dem klägerischen Grundstück in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten. Selbst eine intakte Leitung auf dem Beklagtengrundstück würde bei dem vorgefundenen Zustand der Leitung auf dem klägerischen Grundstück zu einem Anstau von abfließendem Wasser führen. Soweit allein wegen des Geländegefälles auf das Grundstück der Beklagten auftretendes Niederschlagswasser auf das klägerische Grundstück laufen würde, bestünde ohnehin kein Abwehranspruch der Kläger. Störungen, die als Wirkung von Naturkräften von einem Grundstück ausgehen, haben die betroffenen Nachbarn hinzunehmen. Eine Haftung der Beklagten käme insoweit nur in Betracht, wenn sie die Beeinträchtigung durch eigene Handlungen herbeigeführt oder durch pflichtwidriges Verhalten ermöglicht hätten. Hierfür reicht eine normale Nutzung als landwirtschaftliches Grundstück nicht aus. Selbst ein Bewässern des Beklagtengrundstückes wäre insofern grundsätzlich erlaubt. Der Eigentümer kann nach § 903 BGB mit der Sache nach Belieben verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Eine Bewässerung müsste nicht deshalb eingeschränkt werden, weil das versickernde Wasser unterirdisch auf das Grundstück eines Nachbarn gelangen und dort ungenügend abgedichtete Gebäude durchfeuchten könnte. Beeinträchtigungen, die Folge eines durch den Nachbarn nicht beeinflussten natürlichen Gefälles sind, müssen grundsätzlich ebenso hingenommen werden wie sonstige Nachteile, die durch die natürliche Erdoberfläche verursacht werden. Im Ergebnis kann die Beklagte daher weder als Handlungs- noch als Zustandsstörer i. S. v. § 1004 BGB angesehen werden. Aufgrund des Fehlens eines primären Abwehranspruchs ist auch kein darauf aufbauender Schadensersatz- bzw. Ausgleichsanspruch gegeben. Da ein Schadensersatz- bzw. Ausgleichsanspruch der Kläger bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Höhe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Die Kläger sind Eigentümer des in G., D. gelegenen Grundstückes, Gemarkung G., xxx. Das Grundstück ist u. a. mit einem Doppelhaus bebaut. Die Kläger verlangen von der Beklagten als Eigentümerin des höher liegenden Nachbargrundstückes, gelegen in der Gemarkung G., xxx, dass sie die erforderlichen Maßnahmen treffe, damit das von ihrem Grundstück abfließende Oberflächenwasser nicht ihr Grundstück beeinträchtige. Darüber hinaus begehren die Kläger von der Beklagten Schadenersatz für Schäden am Doppelhaus durch die Einwirkung von Wasser, welches vom Grundstück der Beklagten auf das klägerische Grundstück gelangt. Das Beklagtengrundstück ist mit Landpachtvertrag vom 03./06. Juli 2009 an die F. verpachtet (vgl. Anlage B 1, Bl. 124 ff. d. A.). Die Pächterin hatte mit Unterpachtvertrag vom 12.06.2011 das Grundstück der Beklagten an die Kläger unterverpachtet. Der Unterpachtvertrag bestand bis zum 01.11.2016. Die Kläger haben im September 2017 das Grundstück verlassen und sind aus dem Haus ausgezogen. Das Haus ist seitdem nicht vermietet und auch nicht bewohnt. Bei dem Beklagtengrundstück handelt es sich um ein unbebautes Grundstück, welches der landwirtschaftlichen Nutzung dient. Auf dem Grundstück befindet sich eine Geländesenke. Dem streitigen Verfahren zwischen den Parteien ist ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Schwerin, Az.: 3 OH 12/12, vorausgegangen. Das Gericht hat das selbständige Beweisverfahren zu Beweiszwecken beigezogen. Nach den Feststellungen des im selbständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. L. B. (vgl. 4.18 des Gutachtens vom 08.11.2012) handelt es sich bei der Senke um eine längliche, ausgetrocknete, ca. 20 m lange Senke in Nord-Süd-Richtung mit beiderseitig bewachsenen Böschungen und einem zugewachsenen Auslauf in südlicher Richtung. Der Sachverständige hat ferner festgestellt (vgl. 4.19 des vorgenannten Gutachtens), dass in die Senke ein Betonrohr mit einem Nenndurchmesser von 200 mm führt. Eine Meliorationsanlage auf den Grundstücken beider Parteien hat der Sachverständige nicht festgestellt. Im Rahmen einer vorgenommenen Suchschachtung auf dem klägerischen Grundstück hat der im selbständigen Beweisverfahren beauftragte Sachverständige in ca. 1 m Tiefe eine keramische Drainrohrleitung aus DDR-Zeit mit 125 mm hydraulisch wirksamen Durchmesser ohne oberseitige Abdeckung der Stoßfugen aufgefunden. Dabei konnte festgestellt werden, dass diese Drainleitung gut zur Hälfte mit wässrigem, humushaltigem Schlick gefüllt war. Nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren läuft die Leitungstrasse aus Richtung der Senke auf dem Grundstück der Beklagten in Richtung des Grundstückes der Kläger auf den rechten Türpfeiler der Pferdestalltür zu (vgl. 4.6 und 4.7 der 2. ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28.08.2014. Für den Fall näherer Feststellungen insbesondere dahingehend, ob die vorgefundene Leitung von der Senke auf dem Beklagtengrundstück in Richtung des klägerischen Grundstückes und zum Abwasserschacht führt, hätte eine Spülung der gesamten Leitung erfolgen müssen. Ein entsprechender Ergänzungsantrag war im selbständigen Beweisverfahren nicht gestellt. Die Kläger haben der Gemeinde K. mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.12.2016 den Streit verkündet. Die Zustellung ist am 19.12.2016 (vgl. EB Bl. 95 d. A.) erfolgt. Die Gemeinde K. ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Dienstbarkeiten oder sonstige Durchleitungsrechte auf dem Grundstück der Beklagten sind grundbuchlich nicht eingetragen. Wer die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. L. B. vorgefundenen Rohrleitungen errichtet hat, ist unklar. Die Kläger behaupten, die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. L. B. im selbständigen Beweisverfahren aufgefundene keramische Drainrohrleitung 125 mm führe von der Geländesenke auf dem Beklagtengrundstück über das klägerische Grundstück in Richtung Schlossteich. Diese Drainrohrleitung sei mindestens zu 50 % verstopft und somit nicht funktionsfähig. Für die Wartung der Leitung sei die Beklagte verantwortlich, habe diese Wartung jedoch nicht ausreichend vorgenommen. Da die Wartung nicht ordnungsgemäß vorgenommen wurde, sei das Wasser aus der Senke nicht ordnungsgemäß abgeführt worden. In der Folge sei das Grundstück der Antragsteller Anfang 2012 aufgeschwemmt worden. Dadurch sei es zu einer Unterspülung ihres Hauses und zur Feuchtigkeit in den Wänden gekommen. Die Unterspülung habe auch eine Schädigung des Fundaments des Hauses der Kläger und dadurch bedingt ein Reißen der Wände verursacht. Die Überschwemmung wäre nicht eingetreten, wenn das Rohr ordnungsgemäß gewartet gewesen wäre und ein Durchfluss bis zum vollen Durchmesser des Rohres gewährleistet gewesen wäre. Mittlerweile habe sich im Haus die Dusche so stark verzogen, dass diese nicht mehr zu schließen sei. Auch würden Fliesen hohl liegen. Darüber hinaus seien Setzungsrisse im Fundament und im Estrich aufgetreten. An mehreren Wänden würden sich sichtbare Feuchtigkeitserscheinungen befinden. Die Wände seien teilweise nass. Auch diese Beschädigungen seien kausal auf das Überschwemmungsereignis zurückzuführen. Insbesondere durch und seit diesem Vorfall des streitgegenständlichen Überschwemmungsereignisses sei festzustellen, dass das gesamte Haus ungleichmäßig absacke. Zur Beseitigung der eingetretenen Schäden sei ein Aufwand von 1.000,-€/m² erforderlich. Dies beinhalte sowohl die Beseitigung der Feuchte- und Setzschäden als auch die Beseitigung der Beeinträchtigungen an Fliesen und sonstigen optischen Gegebenheiten. Im Hinblick auf die ohnehin zur Renovierung anfallenden Kosten, welche die Kläger zunächst mit 15.000,- € ansetzen, verbleibe bei der hier vorliegenden Wohnfläche von 100 m² ein Schaden von 85.000,- €. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte wird verurteilt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit das vom Teich auf dem Grundstück der Beklagten überlaufende Wasser, belegen in der Gemarkung G. xxx, nicht das benachbarte Grundstück der Kläger, Gemarkung G., xxx beeinträchtigt., 2. die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 85.000,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreite, dass die keramische Drainrohrleitung von der Senke auf dem Grundstück der Beklagten über das Grundstück der Kläger bis zum Schlossteich führe. Es werde bestritten, dass die Rohrleitung überhaupt jemals in einem funktionsfähigen Zustand gewesen wäre. Die Beklagte habe diese Drainrohrleitung auch nicht errichtet oder die Errichtung in Auftrag gegeben. Die Geländesenke sei auch kein Regenrückhaltebecken. Ob und in welchem Umfang etwas durch das Betonrohr mit dem Nenndurchmesser 200 mm in die Geländesenke auf dem Grundstück der Beklagten eingeleitet werde, wisse die Beklagte nicht. Die Beklagte selbst habe keine baulichen Veränderungen an ihrem Grundstück vorgenommen. Insbesondere habe die Beklagte keine in oder aus der Geländesenke führenden Entwässerungsleitungen verlegt. Die Beklagte habe vor dem Schadenereignis auch keine Kenntnis von Wasserverläufen und -leitungen zu bzw. von der Geländesenke gehabt. Vor diesem Hintergrund könne die Beklagte weder als Handlungs- noch als Zustandsstörer i. S. d. § 1004 BGB angesehen werden. Eine etwaige Verstopfung der Drainrohrleitung sei der Beklagten auch nicht als störende Einwirkung auf den natürlichen Ablauf des Oberflächenwassers auf ihrem Grundstück zuzurechnen. Die Beklagte habe sich gegenüber den Klägern zu keinem Zeitpunkt dazu verpflichtet, für die Reinigung und Instandhaltung einer solchen Leitung zu sorgen. Allein der Umstand, dass sich die Leitung auf dem Grundstück der Beklagten befinde, führe nicht zu einer Pflicht der Beklagten zur Offenhaltung der Leitung. Aufgrund des Fehlens eines primären Abwehranspruchs liege auch kein darauf aufbauender Schadenersatz- bzw. Ausgleichsanspruch vor. Unabhängig davon werde bestritten, dass die von den Klägern geltend gemachten Schäden auf eine Überschwemmung des Grundstücks der Kläger zurückzuführen sei. Darüber hinaus werde der Schaden auch der Höhe nach bestritten. Gegen das Vorbringen der Kläger würden bereits die Feststellungen des Sachverständigen im vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren des Landgerichts Schwerin, Az.: 3 OH 12/12, streiten. Das Gericht hat mit Beschluss vom 04.01.2017 (vgl. Bl. 136 ff. d. A.) Hinweise erteilt. Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben, entsprechend des Beweisbeschlusses vom 13.09.2017 (vgl. Bl. 187 ff.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mit Beschluss vom 13.10.2017 (vgl. Bl. 194 d. A.) Dipl.-Ing. (FH), Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) N. S., als Sachverständigen bestellt. Der Sachverständige hat unter dem 22.06.2018 (vgl. Bl. 235 ff. d. A.) ein schriftliches Gutachten erstellt. Wegen des Inhalts wird auf das vorgenannte Gutachten Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht den Sachverständigen im Termin der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2019 (vgl. Protokoll Bl. 347 ff. d. A.) ergänzend mündlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.