Beschluss
137 AR 39/12 RHs
LG Schwerin, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSN:2022:0422.137AR39.12RHS.00
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Tenor
1. Der Antrag vom 19. Dezember 2011 auf strafrechtliche Rehabilitierung des Betroffenen wird als unzulässig verworfen.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag vom 19. Dezember 2011 auf strafrechtliche Rehabilitierung des Betroffenen wird als unzulässig verworfen. 2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragstellerin ist die Tochter des Betroffenen und nach dessen Tod ausweislich des vorgelegten gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Lahnstein vom 06.06.1990 zu 1/6 Anteil Miterbin seines Nachlasses. Der Betroffene war als Eigentümer des 53,3534 ha großen Bauerngutes ... - B. - in B., Kreis G. im Grundbuch eingetragen. Im Zuge der von der sowjetischen Besatzungsmacht veranlassten Bodenreform wurde der Betroffene nach Maßgabe der Verordnung Nr. 19 der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern vom 05. September 1945 entschädigungslos enteignet und vertrieben. Das Grundstück wurde ausweislich einer am 10.10.1947 ausgestellten Bescheinigung des Rates des Kreises Schwerin auf Anordnung des Innenministeriums im Zuge der demokratischen Bodenreform am 13.11.1945 aufgeteilt und durch Neubauern besetzt. Durch Bescheid vom 25.04.1947 der Landeskommission für Sequestrierung und Beschlagnahme (gemäß Befehl Nr. 124 der SMAD) wurde die Enteignung des Betriebes und des privaten Vermögens des Betriebsinhabers endgültig. Die Erbengemeinschaft, der die Antragstellerin angehört, hatte bereits im Jahr 1990 beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Rückübertragung des o. b. Grundstücks beantragt. Der Antrag wurde mit Bescheid des Landesamtes vom 12.05.1993, Az. 13000/015503/92, unter Hinweis auf § 1 Abs. 8 Buchst. a) VermG mit der Begründung abgewiesen, die erfolgte Enteignung sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt. Die Antragstellerin beantragte in der vorliegenden Sache mit Schriftsatz vom 14.12.2011 1. festzustellen, dass der Betroffene weder Hauptschuldiger noch Belasteter im Sinne des Abschnitts II Artikel II. und III. der Direktive Nr. 38 des Alliierten Kontrollrates vom 12.10.1946 war und 2. die Erfassung des Betroffenen durch die Bodenkommission des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie beim Rat des Kreises G. für rechtsstaatswidrig zu erklären, die Schuldzuweisungen aufzuheben und ihn zu rehabilitieren. Durch Beschluss vom 16.07.2013 ordnete die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Schwerin auf Antrag des Antragstellers und der Staatsanwaltschaft Schwerin das Ruhen des Verfahrens an und nahm dabei Bezug auf die bei dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde zum Az 2 BvR 20/11. Mit dieser Verfassungsbeschwerde wurde mittelbar die Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 5 StrRehaG gerügt im Hinblick auf die vom Gesetzgeber unberücksichtigt gebliebenen Entscheidungen der Entnazifizierungs-, Boden- bzw. Sequesterkommissionen, welche die Betroffenen wegen eines schuldhaften Verhaltens der Entnazifizierung, Boden- bzw. Wirtschaftsreform unterwarfen. Durch Beschluss vom 26.09.2016, Az. 2 BvR 20/11 und 2 BvR 2069/11, hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen und als "in ihren Hauptanträgen jedenfalls unbegründet" erachtet. Die Antragstellerin beantragte sodann mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14.09.2017 die Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens. Ergänzend ließ sie mit Schriftsatz vom 26.02.2018 vortragen, dass es sich nicht um einen unzulässigen Zweitantrag handele da der ursprüngliche Antrag auch vorliegend von der Kammer als unzulässig verworfen worden sei. Zudem argumentierte sie zur Rehabilitierungsfähigkeit von Maßnahmen deutscher Verwaltungsbehörden nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 StrRehaG und zur Bedeutung der Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrates vom 20.10.1945 für dieses Verfahren. Mit Schriftsatz vom 28.06.2018 wurden ferner diverse Beweisanträge gestellt und als Beweismittel über die Deutsche Botschaft einzuholende Auskünfte beim Außenministerium der Russischen Föderation sowie bei der Militärstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation benannt. Die Antragstellerin ließ mit Schriftsatz vom 15.02.2019 ergänzend vorgetragen, dass die Bodenreform nicht nur eine personenbezogene Strafaktion gewesen sei, sondern die Erfassung des Betroffenen der Vergeltung für ein strafwürdig erachtetes Verhalten bezweckt habe. Das gelte hier insbesondere, weil ihr Vater kein Großgrundbesitzer gewesen sei. II. Die Antragstellerin ist als Miterbin gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG antragsberechtigt. Bei dem Antrag handelt es sich auch nicht um einen unzulässigen Zweitantrag im Sinne des § 1 Abs. 6 StrRehaG, da diese Vorschrift nur solche Fälle erfasst, in denen über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitation oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Eine Sachentscheidung war hier jedoch noch nicht erfolgt. Vielmehr war hier lediglich das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Der Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung ist hier jedoch aus den folgenden Gründen unzulässig. Eine Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen kommt nach § 1 Abs. 5 StrRehaG nur für Maßnahmen mit strafrechtlichem Charakter in Betracht, also für Maßnahmen, mit denen aus damaliger Sicht eine spezifisch strafrechtliche Vergeltung für ein missbilligtes individuelles Verhalten bezweckt war. Insoweit wird auf die in Abschnitt I. dargestellten Entscheidungen/Bescheide Bezug genommen. Die Sach- und Rechtslage ist unverändert, nachdem die die Vorschrift des § 1 Abs. 5 StrRehaG betreffende Verfassungsbeschwerde zum Az. 2 BvR 20/11 im Ergebnis erfolglos blieb. Auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 09.06.2016 in Sachen M ./. D., Az. 44164/14, erfordert keine abweichende Beurteilung. Darin verhält sich der Gerichtshof zum Erfordernis einer mündlichen Verhandlung in einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren, die auf Antrag des Beschwerdeführers zunächst anberaumt und dann wieder abgesetzt worden war. Dieses prozessuale Vorgehen war nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht durch außerordentliche Umstände begründet, so dass das Recht auf öffentliche mündliche Verhandlung verletzt wurde, mithin ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vorlag (EGMR, Urteil vom 09.06.2016, Az. 44164/14, Rn. 32 - Juris). Eine mündliche Verhandlung wurde und wird im vorliegenden Fall jedoch nicht beantragt und dürfte im Übrigen im Ermessen des Gerichts liegen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 15.07.2016, Az. 22 Ws Reha 43/15, Juris). Die Prüfung der materiellen Rechtsfrage des Bestehens eines strafrechtlichen Rehabilitierungsanspruches hat der Gerichtshof jedoch dem nationalen Rehabilitierungsgericht überlassen (vgl. von Raumer, ZOV 2016, S. 50, 58 zu V. a. E.). Die Feststellung des EGMR, dass es in dem ihm vorliegenden Verfahren „strittige Tatsachen gab, und zwar, ob gegen den Vater des Beschwerdeführers ein Haftbefehl vorlag und ob die gegen ihn verhängten Sanktionen dazu dienen sollten, ihn wegen seiner Taten während der nationalsozialistischen Herrschaft zu verfolgen, und sie damit Strafcharakter hatten, oder ob es sich um politische Maßnahmen zur Errichtung einer neuen Wirtschaftsordnung handelte“ (EGMR, a. a. O., Rn. 26), mag zwar den Schluss erlauben, die Sanktionen hätten jedenfalls dann Strafcharakter gehabt, wenn sie verhängt wurden, um den (dortigen) Betroffenen wegen Taten während der nationalsozialistischen Herrschaft zu verfolgen. Dass es sich bei der Bodenreform zwingend um Maßnahmen mit Strafcharakter handelte, ergibt sich daraus aber noch nicht. Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs. 5 StrRehaG ist somit nach wie vor stets, dass der jeweiligen Maßnahme in Bezug auf den Betroffenen ein strafrechtlicher Charakter zukam. Dies kann nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nur für politisch motivierte Maßnahmen strafrechtlichen Charakters gelten, die außerhalb eines förmlichen Strafverfahrens und ohne Beteiligung eines Gerichtes ergangen sind, nicht aber auch für Entscheidungen der auf besatzungshoheitlicher Grundlage operierenden Landesregierungen bei der Umsetzung von SMAD-Befehlen. Hätte der Gesetzgeber auch solche Entscheidungen als nach dem StrRehaG zu rehabilitierende und gegebenenfalls zu entschädigende Maßnahmen ansehen wollen, wäre dies ausdrücklich bestimmt worden. Das ist weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der amtlichen Begründung zu entnehmen. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die damaligen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage ausdrücklich der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung entzogen hat, kann nicht dazu führen, dass sie stattdessen im Wege einer über den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 5 StrRehaG hinausgehenden Auslegung der strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich gemacht wird. Damit ist auch für die Entscheidung, ob die seinerzeit von der Landeskommission für Sequestrierung erfolgte Einordnung des Betroffenen mit seinem Vermögen auf die Liste A (Enteignung) zutreffend war oder nicht, kein Raum (vgl. auch Beschluss des OLG Rostock vom 11.12.2008, Az. I WsRH 42/08, Juris). Bei den in Abschnitt I. bezeichneten Entscheidungen/Bescheiden handelt es sich weder um strafrechtliche Entscheidungen eines staatlichen deutschen Gerichts im Sinne des § 1 Abs. 1 StrRehaG, noch um strafrechtliche Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG. Anhaltspunkte dafür, dass seinerzeit hinsichtlich des vorliegend Betroffenen über den nunmehr zur Rehabilitierung gestellten allgemeinen Schuldvorwurf nach Maßgabe der Direktive Nr. 38 des Alliierten Kontrollrates und die damit einhergehende Erfassung des Betroffenen hinaus ausdrücklich ein spezifischer, individuelles Verhalten sanktionierender Strafzweck verfolgt wurde, sind vorliegend nicht gegeben. Die Enteignung des Betroffenen erfolgte nicht aufgrund eines individuellen strafrechtlichen Vorwurfs gegen den Betroffenen, sondern allein zum Zwecke der Zerstörung der großen Güter und der Verteilung der dazugehörigen Ländereien im Rahmen der Bodenreform. Die umfangreichen Ausführungen der Antragstellerin lassen keinen anderen Schluss zu. Selbst wenn vorliegend möglicherweise tatsächlich auf der Grundlage von Entscheidungen der damaligen Besatzungsmacht auch in das Eigentum der Zivilbevölkerung eingegriffen wurde, handelt es sich nicht um eine strafrechtliche Maßnahme, so dass auch die angebotenen Gutachten keine andere Bewertung ergeben würden. Die von der Antragstellerin vorgetragene Rüge, dass die vom BMJV vorgegebene Auffassung weder mit dem Gesetzestext noch mit den historischen Fakten vereinbar sei, muss in diesem Verfahren unberücksichtigt bleiben. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht vorliegen, so dass der Antrag der Frau K. A. auf strafrechtliche Rehabilitierung wegen der Enteignung ihres Vaters H. K. als unzulässig zurückzuweisen ist. III. Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG. Die Antragstellerin hat die ihr entstandenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 StrRehaG (aus Gründen der Billigkeit) sind vorliegend nicht gegeben.