Beschluss
137 AR 38/12 RHs
LG Schwerin, Entscheidung vom
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag vom 19. Dezember 2011 auf strafrechtliche Rehabilitierung des Betroffenen wird als unzulässig verworfen.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag vom 19. Dezember 2011 auf strafrechtliche Rehabilitierung des Betroffenen wird als unzulässig verworfen. 2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller ist der Enkel des Betroffenen. Der Betroffene war Eigentümer der Güter K., K. und U. mit einer Gesamtfläche von 1.810 ha. Im Zuge der von der sowjetischen Besatzungsmacht veranlassten Bodenreform wurde der Betroffene nach Maßgabe der Verordnung Nr. 19 der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern vom 05. September 1945 entschädigungslos enteignet und vertrieben. In einem vorangegangenen Rehabilitierungsverfahren beantragte der Antragsteller am 20. November 2006, 1. den gegen den Betroffenen von der Bodenkommission der Kreise S. und N. erhobenen Vorwurf eines Verbrechens gegen den Frieden gem. Art. II Nr. 1 lit. a) i.V.m. Nr. 2 lit. f) des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 wegen Verschwörung zum Zwecke des Einfalls in andere Länder unter Verletzung des Völkerrechts und internationaler Verträge im Hinblick auf die innegehabte gehobene Stellung im wirtschaftlichen Leben für rechtsstaatwidrig zu erklären und aufzuheben, 2. die gegen den Betroffene von den Kreisbodenkommissionen vorgenommene Einstufung als Nazi-Aktivist i.S.d. Art. III lit. A Abs. I Nr. 1 der Kontrollratsdirektive Nr. 38 mit der Begründung, er habe durch seine Stellung die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wesentlich gefördert, für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, 3. die Vertreibung des Betroffenen und seiner Familie sowie die Verhängung des Kreisverweises als Sanktion wegen der zu 1. und 2. erhobenen Vorwürfe für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, 4. die Einziehung des Vermögens des Betroffenen als Sanktion wegen der zu 1. und 2. erhobenen Vorwürfe für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben. Nach Abtrennung des sich auf das Gut U. und Maßnahmen der Kreisbodenkommission N. beziehenden Verfahrens verwarf das Landgericht Schwerin das Rehabilitierungsbegehren durch Beschluss vom 12. Februar 2009 - 41 Rh 50/06 - als unzulässig, weil es sich bei den zu überprüfenden Maßnahmen weder um strafrechtliche Entscheidungen eines staatlichen deutschen Gerichts im Sinne des § 1 Abs. 1 StrRehaG, noch um strafrechtliche Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG handele. Die Enteignung des Betroffenen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 19 über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 05. September 1945 sei nicht aufgrund eines individuellen strafrechtlichen Vorwurfs gegen den Betroffenen, sondern allein zum Zwecke der Zerstörung der großen Güter und der Verteilung der dazugehörigen Ländereien sowie aufgrund des Umstandes erfolgt, dass seine Güter in K. und K. größer als 100 ha gewesen seien. Durch Beschluss vom 09. November 2009 - 1 WsRH 42/09 - verwarf das OLG Rostock die sofortige Beschwerde des Antragstellers, wobei es an seiner ständigen Rechtsprechung festhielt, wonach die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Rehabilitierung gemäß § 1 StrRehaG nicht gegeben seien. Mit seinem verfahrensgegenständlichen erneuten Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung vom 19. Dezember 2011 beantragt der Antragsteller, 1. festzustellen, dass der Betroffene weder Hauptschuldiger noch Belasteter im Sinne des Abschnitts II Art. II und III der Direktive Nr. 38 des Alliierten Kontrollrates vom 12.10.1946 war, 2. die Erfassung des Betroffenen durch die Landeskommission für Sequestrierung und Beschlagnahme Mecklenburg-Vorpommern in seiner Sitzung vom 16.10.1946 für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben und ihn zu rehabilitieren. Durch Beschluss vom 07. Juli 2013 hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Schwerin auf Antrag des Antragstellers und der Staatsanwaltschaft Schwerin das Ruhen des Verfahrens angeordnet wegen der bei dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerde zum Aktenzeichen 2 BvR 20/11. Mit dieser Verfassungsbeschwerde wurde mittelbar die Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 5 StrRehaG gerügt im Hinblick auf die vom Gesetzgeber unberücksichtigt gebliebenen Entscheidungen der Entnazifizierungs-, Boden- bzw. Sequesterkommissionen, welche die Betroffenen wegen eines schuldhaften Verhaltens der Entnazifizierung, Boden- bzw. Wirtschaftsreform unterwarfen. Durch Beschluss vom 26. September 2016 - 2 BvR 20/11 und 2 BvR 2069/11 - hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 20/11 und 2 BvR 2069/11 nicht zur Entscheidung angenommen. Die Staatsanwaltschaft Schwerin beantragt nunmehr, den erneuten Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung vom 19. Dezember 2011 als unzulässig zurückzuweisen. Der Antragsteller hat sich in diesem Verfahren nicht mehr geäußert. II. Der Rehabilitierungsantrag vom 19. Dezember 2011 ist unzulässig. Zwar handelt es sich nicht um einen unzulässigen Zweitantrag im Sinne des § 1 Abs. 6 StrRehaG, da diese Vorschrift nur solche Fälle erfasst, in denen über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitation oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Das Rehabilitierungsbegehren im Verfahren 41 Rh 50/06 war rechtskräftig als unzulässig beschieden worden. Der Rehabilitierungsantrag vom 19. Dezember 2011 ist jedoch unzulässig, weil § 1 Abs. 5 StrRehaG nach wie vor nur für Maßnahmen mit strafrechtlichem Charakter gilt, also für Maßnahmen, mit denen aus damaliger Sicht eine spezifisch strafrechtliche Vergeltung für ein missbilligtes individuelles Verhalten bezweckt war. Insoweit wird auf die zu I. genannten Beschlüsse Bezug genommen. Die Sach- und Rechtslage ist unverändert, nachdem die die Vorschrift des § 1 Abs. 5 StrRehaG betreffende Verfassungsbeschwerde zum Aktenzeichen 2 BvR 20/11 erfolglos geblieben ist. Auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 09. Juni 2016 zum Aktenzeichen 44164/14 Madaus ./. Deutschland erfordert keine abweichende Beurteilung. Darin verhält sich der Gerichtshof zum Erfordernis einer mündlichen Verhandlung in einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren, die auf Antrag des Beschwerdeführers zunächst anberaumt und dann wieder abgesetzt worden war. Dieses prozessuale Vorgehen war nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht durch außerordentliche Umstände begründet, so dass das Recht auf öffentliche mündliche Verhandlung verletzt wurde, mithin ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vorlag (EGMR, Urteil vom 09. Juni 2016 - 44164/14 -, Rn. 32, Juris). Eine mündliche Verhandlung wurde und wird im vorliegenden Fall jedoch nicht beantragt und dürfte im Übrigen im Ermessen des Gerichts liegen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 15. Juli 2016 - 22 Ws Reha 43/15, Juris). Die Prüfung der materiellen Rechtsfrage des Bestehens eines strafrechtlichen Rehabilitierungsanspruches hat der Gerichtshof jedoch dem nationalen Rehabilitierungsgericht überlassen (vgl. von Raumer, ZOV 2016, S. 50, 58 zu V. a.E.). Die Feststellung des EGMR, dass es in dem ihm vorliegenden Verfahren „strittige Tatsachen gab, und zwar, ob gegen den Vater des Beschwerdeführers ein Haftbefehl vorlag und ob die gegen ihn verhängten Sanktionen dazu dienen sollten, ihn wegen seiner Taten während der nationalsozialistischen Herrschaft zu verfolgen, und sie damit Strafcharakter hatten, oder ob es sich um politische Maßnahmen zur Errichtung einer neuen Wirtschaftsordnung handelte“ (EGMR, a.a.O., Rn. 26), mag zwar den Schluss erlauben, die Sanktionen hätten jedenfalls dann Strafcharakter gehabt, wenn sie verhängt wurden, um den (dortigen) Betroffenen wegen Taten während der nationalsozialistischen Herrschaft zu verfolgen. Dass es sich bei der Bodenreform zwingend um Maßnahmen mit Strafcharakter handelte, ergibt sich daraus aber noch nicht. Anhaltspunkte dafür, dass seinerzeit hinsichtlich des vorliegend Betroffenen über den nunmehr zur Rehabilitierung gestellten allgemeinen Schuldvorwurf nach Maßgabe der Direktive Nr. 38 des Alliierten Kontrollrates und die damit einhergehende Erfassung des Betroffenen hinaus ausdrücklich ein spezifischer, individuelles Verhalten sanktionierender Strafzweck verfolgt wurde, hat die Kammer jedoch nicht. Sie sieht daher auch im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR vom 09. Juni 2016 keine Möglichkeit, von der bereits im vorangegangenen Rehabilitierungsverfahren 41 Rh 50/06 vertretenen und vom OLG Rostock getragenen Rechtsauffassung abzuweichen, solange die Regelung des § 1 Abs. 5 StrRehaG unverändert Gültigkeit hat. Ein Anspruch auf moralische Rehabilitierung des Betroffenen im Hinblick auf die im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren - 41 Rh 50/06 - vorgetragene Verweisung des Betroffenen kann ggf. Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung sein (vgl. dazu BverwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, 3 C 25/08, Juris).