Beschluss
4 O 159/16
LG SCHWERIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• PKH wurde versagt, weil die beabsichtigte Amtshaftungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 114 ZPO hat.
• Die Anstaltsleitung hat den Ausgangsantrag nach § 39 LStVollzG M-V innerhalb ihres Ermessens rechtmäßig abgelehnt.
• Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB scheidet aus, weil der Rechtsweg über das Rechtsmittel nach § 109 StVollzG eröffnet war und damit eine Ersatzpflicht nach § 839 Abs.3 BGB entfällt.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe für Amtshaftungsklage gegen JVA wegen fehlender Erfolgsaussicht • PKH wurde versagt, weil die beabsichtigte Amtshaftungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 114 ZPO hat. • Die Anstaltsleitung hat den Ausgangsantrag nach § 39 LStVollzG M-V innerhalb ihres Ermessens rechtmäßig abgelehnt. • Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB scheidet aus, weil der Rechtsweg über das Rechtsmittel nach § 109 StVollzG eröffnet war und damit eine Ersatzpflicht nach § 839 Abs.3 BGB entfällt. Der Antragsteller, derzeit Strafgefangener in einer JVA, beantragte Prozesskostenhilfe für eine geplante Amtshaftungsklage. Er macht geltend, die JVA habe ihm rechtsfehlerhaft einen Ausgang verweigert, sodass er in einem Strafverfahren in Abwesenheit verurteilt worden sei. Er hatte einen Ausgang nach §§ 38, 39 LStVollzG M-V wegen einer Ladung zur Hauptverhandlung beantragt. Die JVA lehnte den Ausgang mit Bescheid vom 27.08.2015 ab. Im Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie im Vermerk des psychologischen Dienstes wurde mangelnde Mitwirkung und eine Gewaltproblematik festgestellt. Am Verhandlungstag habe der Antragsteller eine gewöhnliche Vorführung durch den Gefangenentransport abgelehnt. • PKH ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 114 ZPO bietet. • Die Ablehnung des Ausgangs war ermessensfehlerfrei: Ausgänge nach §§ 38, 39 LStVollzG sind Lockerungsmaßnahmen zur Förderung des Vollzugsziels und bedürfen Mitwirkungsergebnissen; hier bestanden Hinweise auf fehlende Mitwirkung und Gewaltproblematik, sodass Lockerungen zu Recht abgelehnt wurden. • Die Anstaltsleitung durfte auch die Erlaubnis zu einem Ausgang in Begleitung eines Anwalts versagen, weil der Vollzugs- und Eingliederungsplan dies nicht ermöglichte. • Ein Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 BGB besteht nicht, weil der Antragsteller den ihm zustehenden Rechtsbehelf nach § 109 StVollzG eingelegt hat; das Vorliegen eines gerichtlichen Überprüfungswegs schließt die Ersatzpflicht nach § 839 Abs.3 BGB aus. • Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer sind vorrangig und eine Amtshaftungsklage kann nicht an deren Stelle treten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen; der Streitwert wurde auf 500,- € festgesetzt. Die beabsichtigte Amtshaftungsklage hat keine hinreichende Erfolgsaussicht, da die Ausgangsverweigerung der JVA ermessensgerecht erfolgte und ein innerer Rechtsweg nach § 109 StVollzG bestanden hat, der die Haftung nach § 839 Abs.3 BGB ausschließt. Damit verliert der Antragsteller seinen Anspruch auf staatliche Prozessvertretung in dieser Angelegenheit. Der Beschluss bleibt in der Sache rechtskräftig, weil keine Aussicht auf Erfolg für die Hauptsache ersichtlich ist.