Beschluss
5 T 20/15
LG SCHWERIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3, 1. Fall InsO ist zulässig und hat in der Sache keinen Erfolg.
• Ein Versagungsantrag nach § 296 InsO kann auch vor Ablauf der Wohlverhaltensphase gestellt werden; dies macht solche Anträge nicht unzulässig.
• Wird der Schuldner nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO zur Auskunft aufgefordert und erteilt diese nicht ohne hinreichende Entschuldigung, ist die Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO zu versagen.
• Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichterteilung von Auskünften • Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3, 1. Fall InsO ist zulässig und hat in der Sache keinen Erfolg. • Ein Versagungsantrag nach § 296 InsO kann auch vor Ablauf der Wohlverhaltensphase gestellt werden; dies macht solche Anträge nicht unzulässig. • Wird der Schuldner nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO zur Auskunft aufgefordert und erteilt diese nicht ohne hinreichende Entschuldigung, ist die Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO zu versagen. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht gerechtfertigt. Der Schuldner beantragte Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren. Gläubigerin Nr. 9 stellte vor Ende der Wohlverhaltensphase einen Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Insolvenzgericht forderte den Schuldner nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO zur Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten auf und wies auf die Rechtsfolgen bei Nichtauskunft hin. Der Schuldner gab trotz Fristsetzung keine Auskünfte und keine eidesstattlichen Versicherungen sowie keine Zahlungen an den Treuhänder ab. Die Gläubigerin legte eine Berechnung vor, wonach erhebliche Einkünfte behauptet wurden; der Verwalterbericht bemängelte das Unterlassen konkreter Nachweise. Der Schuldner legte keine hinreichende Entschuldigung für die Nichterteilung der Auskünfte vor. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach §§ 300 Abs. 3 Satz 2, 6 Abs. 1 Satz 1 InsO statthaft; Versagungsanträge können auch vor Ablauf der Wohlverhaltensphase gestellt werden. • Auskunftspflicht: Das Insolvenzgericht hatte den Schuldner formgerecht zur Auskunft aufgefordert und auf die Rechtsfolge des Versagens nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO hingewiesen. • Pflichtverletzung: Trotz Aufforderung erteilte der Schuldner keine Auskünfte und keine Versicherungen an Eides statt; damit lagen Mitwirkungspflichtverletzungen und schuldhaftes Verhalten vor. • Indizien für Verschweigen: Vorgetragene Angaben der Gläubigerin und der Verwalterbericht legten nahe, dass der Schuldner tatsächlich Einkünfte erzielte und sich bewusst der Auskunftserteilung und Zahlungen entzog. • Rechtsfolge: Wegen der unbegründeten Nichterteilung von Auskünften ist die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO gerechtfertigt. • Kosten und Rechtsmittel: Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 4 InsO, 574 Abs. 2 ZPO war nicht gegeben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners wurde zurückgewiesen; das Insolvenzgericht hat die Restschuldbefreiung zu Recht nach § 296 Abs. 2 Satz 3, 1. Fall InsO versagt, weil der Schuldner trotz fristgerechter Aufforderung keine Auskünfte und eidesstattlichen Versicherungen erteilt und keine Zahlungen geleistet hat. Die vorgelegten Hinweise der Gläubigerin und der Verwalterbericht begründen den Schluss auf ein bewusstes Sich-Entziehen der Mitwirkungspflichten. Die Kostenentscheidung wurde dem Schuldner auferlegt; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.