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Beschluss

5 T 277/15

LG SCHWERIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vollstreckungsauftrag, der die Übersendung eines bereits vorliegenden Vermögensverzeichnisses von einer Bedingung abhängig macht, ist unzulässig. • § 802d ZPO gebietet bei Vorliegen eines Vermögensverzeichnisses dessen Übersendung an den Gläubiger; ein Verzicht oder eine bedingte Beschränkung durch den Gläubiger kommt nicht in Betracht. • Die gesetzliche Regelung dient dem Schutz des Rechtsverkehrs und der Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses; deshalb begründet das Antragsrecht des Gläubigers keine Befugnis zur Einschränkung der Zuleitungspflicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit bedingter Vollstreckungsaufträge bzgl. Übersendung von Vermögensverzeichnissen (§ 802d ZPO) • Ein Vollstreckungsauftrag, der die Übersendung eines bereits vorliegenden Vermögensverzeichnisses von einer Bedingung abhängig macht, ist unzulässig. • § 802d ZPO gebietet bei Vorliegen eines Vermögensverzeichnisses dessen Übersendung an den Gläubiger; ein Verzicht oder eine bedingte Beschränkung durch den Gläubiger kommt nicht in Betracht. • Die gesetzliche Regelung dient dem Schutz des Rechtsverkehrs und der Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses; deshalb begründet das Antragsrecht des Gläubigers keine Befugnis zur Einschränkung der Zuleitungspflicht. Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme einer Vermögensauskunft oder, falls bereits innerhalb der letzten zwei Jahre eine Auskunft vorliege, mit der Übersendung eines Abdrucks dieses Vermögensverzeichnisses. Sie setzte als Bedingung, dass das vorhandene Verzeichnis nicht älter als 12 Monate sein dürfe, andernfalls solle sie den Antrag zurücknehmen. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Ausführung ab. Das Amtsgericht wies die Erinnerung der Gläubigerin zurück; die sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Streitgegenstand ist, ob der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag in der Weise beschränken oder bedingen kann, dass die Übersendung des Vermögensverzeichnisses von einem Alterskriterium abhängt. • Der Vollstreckungsauftrag war unzulässig, weil er mit gesetzlich nicht zulässigen Einschränkungen versehen war. • § 802d Abs.1 und Abs.2 ZPO regelt alternativ, dass der Gerichtsvollzieher entweder die Vermögensauskunft abzunehmen hat oder bei Vorliegen einer jüngeren Auskunft dem Gläubiger einen Ausdruck zuzuleiten hat; diese Formulierung lässt keine Eingriffsmöglichkeit des Gläubigers zu. • Die Gesetzesbegründung und geplante Gesetzesänderungen verdeutlichen, dass ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung unbeachtlich ist und die Übersendung zwingend erfolgt. • Sinn und Zweck des Schuldnerverzeichnisses — Informationsfunktion für die Gläubigerschaft und Schutz des Rechtsverkehrs — würde unterlaufen, wenn einzelne Gläubiger durch bedingte Anträge die automatische Folge (u.a. erneute Eintragung) beeinflussen könnten. • Das Antragsprinzip und die Parteiherrschaft im Zwangsvollstreckungsverfahren werden durch die gesetzliche Alternative nicht unzulässig eingeschränkt; die gesetzliche Folge stellt keine zusätzliche Fortführungsmaßnahme des Vollstreckungsverfahrens dar. • Ein vom Gläubiger gewünschtes Alterskriterium des Verzeichnisses ist keine rechtliche Bedingung im Sinne des § 158 BGB, da es sich nicht um ein ungewisses zukünftiges Ereignis handelt. • Informationsinteressen der Gläubiger können alternativ durch Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f ZPO) gedeckt werden, sodass ein eingeschränkter Vollstreckungsauftrag nicht erforderlich ist. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde zurückgewiesen; der Gerichtsvollzieher durfte den Vollstreckungsauftrag mangels Zulässigkeit nicht ausführen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin. Die Entscheidung beruht darauf, dass § 802d ZPO die Übersendung eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses zwingend vorsieht und dem Gläubiger keine Befugnis einräumt, diese Zuleitung durch bedingte Anträge oder einen Verzicht zu verhindern. Damit wird die Schutzfunktion des Schuldnerverzeichnisses und die Information aller Gläubiger gewahrt. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.