Beschluss
2 S 121/09
LG Schwerin, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSN:2010:0412.2S121.09.0A
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Leitsätze
1.Das als Widerspruch bezeichnete Rechtsmittel ist als zulässige Kostenerinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen.(Rn.3)
2.Über einen Antrag auf Stundung der Kosten ist nicht im Verfahren der Kostenerinnerung zu entscheiden.(Rn.5)
Tenor
Die Erinnerung des Beklagten aus 2010 gegen die Einzelkostenrechnung des L S aus 2010, Kassenzeichen xxx xxx, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Das als Widerspruch bezeichnete Rechtsmittel ist als zulässige Kostenerinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen.(Rn.3) 2.Über einen Antrag auf Stundung der Kosten ist nicht im Verfahren der Kostenerinnerung zu entscheiden.(Rn.5) Die Erinnerung des Beklagten aus 2010 gegen die Einzelkostenrechnung des L S aus 2010, Kassenzeichen xxx xxx, wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Beklagte hat mit Schreiben aus 2010 gegen die im Tenor näher bezeichnete Kostenrechnung "Widerspruch" eingelegt. Eine Begründung erfolgte nicht. Die Kostenrechnung beruht auf dem Beschluss d aus 2010, mit dem die Gehörsrüge des Beklagten gegen einen weiteren Beschluss d aus 2009 zurückgewiesen worden ist und mit dem dem Beklagten Gerichtskosten in Höhe von 50,- € auferlegt worden sind. Die Kostenbeamtin ... sowie der Bezirksrevisor haben der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Richter vorgelegt. II. Das als Widerspruch bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten ist als Kostenerinnerung gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen. Es ist zulässig, § 66 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 GKG. Als Rechtsmittelgericht hat das Landgericht durch den Einzelrichter zu entscheiden, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Die Erinnerung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Kostenrechnung ... aus 2010 ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf dem - unanfechtbaren - Beschluss d aus 2010. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die Kostenfestsetzung d auf der gesetzlichen Grundlage in § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1, Nr. 1700 KV- GKG beruht. Über den in dem Schreiben des Beklagten aus 2010 enthaltenen weiteren Antrag auf Stundung ist nicht im Verfahren der Kostenerinnerung zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 66 Abs. 7 GKG.