Urteil
1 O 43/19
LG Schwerin 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSN:2020:0115.1O43.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 24.161,56 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 24.161,56 € festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Beklagte. 1. Vertragliche Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrags bestehen gegen die Beklagte nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Vertrag zustande gekommen ist. Er hat das Fahrzeug von Dritten erworben. 2. Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 826 BGB. § 826 BGB setzt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung voraus. Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, also mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Erforderlich ist eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens sowie Kenntnis der Tatumstände und Schädigungsvorsatz. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH, NJW-RR 2013, 550 Rn. 25). Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ist jedoch nicht ausreichend vorgetragen. Der Kläger wirft der Beklagten vor, eine Abschalteinrichtung i.S.d. VO EG 715/2007 in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut zu haben, für die eine Ausnahme gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a EBV nicht vorliege, weshalb das Fahrzeug nicht die gesetzlichen Abgasvorschriften einhalten soll. Selbst wenn die Abschalteinrichtung nicht im Einklang mit den genannten Vorschriften stehen sollte, so würde dies keinen Sittenverstoß begründen. Der technische Ablauf ist nicht vergleichbar mit den Abschalteinrichtungen in den den sog. VW-Fällen, bei denen zwischen Prüfstandsbetrieb und Straßenbetrieb unterschieden wurde (zwei verschiedene Betriebsmodi), um so gezielt die gesetzlichen Vorgaben umgehen zu können. Der Kläger stellt vielmehr eine Reduktion bzw. Abschaltung der Rückführung bei bestimmten Temperaturen dar. Allerdings wird die Reduktion der Abgasrückführung vom europäischen Verordnungsgeber bei niedrigen Außentemperaturen anerkannt, was die Beklagte umfangreich dargestellt hat. Selbst wenn die Abschalteinrichtung unzulässig sein sollte, würde dies für sich also keine Sittenwidrigkeit begründen, da insoweit offensichtlich ein gesetzlicher Auslegungsspielraum besteht. Das Kraftfahrtbundesamt und das Bundesministerium für Verbraucherschutz haben Termofenster Technologien mitunter bejaht (s. Nachw. bei LG Stuttgart Urt. v. 17.1.2019 - 23 O 180/18, BeckRS 2019, 272). Nach Einschätzung der vom Bundesverkehrsministerium (BMVI) eingesetzten Untersuchungskommission Volkswagen liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vor. So heißt es im Bericht der Kommission zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO (EG) 715/2007 ausdrücklich (BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123): „Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein.“ Schließlich zeigt auch der in der Literatur (vgl. Führ, NVwZ 2017, 265) betriebene erhebliche Begründungsaufwand, um das „Thermofenster“ als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen, dass keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben ist, gegen welche die Beklagte bewusst verstoßen hätte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18 -, juris, Rn. 6; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19 -, juris, Rn. 89; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019, 12 U 246/19, juris). Es erscheint also zumindest vertretbar, eine Abgasreinigung in Abhängigkeit von äußeren Parametern wie der Temperatur zum Schutz des Motors unter die Ausnahme des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung EG 715/2007 zu subsumieren. Im übrigen wird nicht unter Beweis gestellt, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug eine - eindeutig - unzulässige Abschaltautomatik verbaut wurde. Andere, die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände sind nicht ersichtlich. Insbesondere würde auch eine möglicherweise fehlende Offenbarung der verwendeten Technik gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt nicht zwingend dazu führen, dass es sich um eine illegale Abschalteinrichtung handelt. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung EG 715/2007 sieht nicht vor, dass Ausnahmen erst genehmigt werden müssen. Auch fehlt es an einem Schädigungsvorsatz der Beklagten. Wenn es vertretbar erscheint, eine Abgasreinigung unter die Ausnahme des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung EG 715/2007 zu subsumieren, kann man schwerlich von einem Vorsatz von Mitarbeitern der Beklagten ausgehen, eine illegale Abschalteinrichtung zu verwenden und die Kunden zu schädigen. Den Kläger trifft insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Kläger hat jedoch nichts angeboten, mit dem der Beweis zu führen wäre, der Vorstand der Beklagten habe um die Abschalteinrichtung und deren - vermeintliche - Unzulässigkeit gewusst hätte. Der schlichte Hinweis der Klagepartei, gegen den Vorstand bzw. weitere Mitarbeiter der Beklagten würde ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft geführt bzw. es hätten Durchsuchungen stattgefunden, besagt insoweit nichts. Das Beweisangebot, Parteivernehmung des Vorsitzenden des Vorstandes der Beklagten, D. Z., stellt eine reine Ausforschung dar. Der Beklagten kann auch keine sekundäre Darlegungslast auferlegt werden (z.B. LG Stuttgart, Urt. v. 17.01.2019 - 23 O 180/18, BeckRS 2019, 272 Rn. 59 ff.). Denn dadurch würde ihr abverlangt, eine negative Tatsache, das Nichtvorliegen des Schädigungsvorsatzes, vorzutragen. Im Übrigen würde eine sekundäre Darlegungslast voraussetzen, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahegelegt hat oder sich Anhaltspunkte aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Nur dann könnte die Beklagte angesichts eines unterschiedlichen Informationsstands der Parteien nach Treu und Glauben gehalten sein, soweit möglich und zumutbar, weiter vorzutragen (vgl. BGH, Urteil v. 13.06.2012, I ZR 87/11, juris Rn. 17). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall (vgl. auch LG Hamburg, Urteil vom 17. Mai 2019 – 329 O 272/18 –, juris) . Es ist auch kein Schaden des Klägers ersichtlich. Unstreitig verfügt das Fahrzeug über eine gültige Betriebsgenehmigung. Der Spekulation des Klägers, das Fahrzeug könne seine Betriebserlaubnis verlieren, fehlt jeder Anhalt im Tatsächlichen. Für den hiesigen Motor gibt es keinen vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Rückruf und kein verpflichtendes Softwareupdate. Das entsprechende Angebot der Beklagten zu einem Softwareupdate deutet nicht auf das Vorliegen einer Manipulation der Abgaswerte oder eine unzulässige Abschalteinrichtung hin. Läge beim streitgegenständlichen Motor eine aus Sicht des Kraftfahrtbundesamts unzulässige Abschalteinrichtung vor, wäre zu erwarten gewesen, dass ein zwangsweiser Rückruf erfolgt. Dass das Kraftfahrtbundesamt bei anderen Motoren der Beklagten eine Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen und zwingende Rückrufe anordnete, lässt den Rückschluss zu, dass hier keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. 3. Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB liegen ebenfalls nicht vor. Jedenfalls fehlt es auch hier am erforderlichen Vorsatz der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter, für den der Kläger beweisbelastet wäre. 4. Schließlich besteht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften der EG-FGV oder der Verordnung EG 715/2007. Es handelt sich bei diesen Normen nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Eine Norm ist Schutzgesetz, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Es kommt nicht auf die Wirkung, sondern auf den Inhalt und Zweck des Gesetzes an, insbesondere darauf, ob der Gesetzgeber den Rechtsschutz des Einzelnen oder des Personenkreises zumindest mitgewollt hat. Es genügt nicht, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. BGH, Urteil v. 13.12.2011, XI ZR 51/10, juris Rn. 21, m.w.N.). Das ist bei den hier einschlägigen Normen nicht der Fall (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019 - 7 U 134/17, BeckRS 2019, 2737 Rn. 124 ff., mit weiteren Nachweisen). II. Der Klageantrag zu 2. hat keinen Erfolg. Da der Kaufvertrag nicht rückabzuwickeln ist, befindet sich die Beklagte aber auch nicht in Annahmeverzug. Auch dem Anträgen zu 3 bleibt der Erfolg versagt, da die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz wie bereits dargelegt nicht vorliegen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz anlässlich eines PKW-Kaufvertrags. Die Klagepartei schloss am 26.10./11.11.2016 mit einem Vertragshändler der Beklagten einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 26.300 €. Der Kaufpreis wurde am 11.11.2016 gezahlt und das Fahrzeug am gleichen Tag übergeben. Bei Übergabe wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 22.000 km auf. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein solches der Euro Norm 6, Baujahr 2015 mit dem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor OM 651 und einem SCR-Katalysator (sogenannte BlueTEC-Technologie). Die Kontrolle der Stickoxidemissionen erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug über die Abgasrückführung. Bei der Abgasrückführung wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird bei kühleren Temperaturen zurückgefahren bzw. die Zufuhr von Harnstofflösung (AdBlue) verringert oder ganz ausgesetzt. Der Kläger behauptet, es sei ihm bei dem Kauf gerade darauf angekommen, ein möglichst sparsames und umweltfreundliches Fahrzeug zu erwerben. Er ist der Ansicht, bei der Regelung der Abgasrückführung handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 VO EG 715/2007. Dazu behauptet er, diese hätte durch Konzeption, Konstruktion oder Werkstoffwahl vermieden werden können. Er ist weiter der Ansicht, ihm sei die Umwelttauglichkeit des Fahrzeugs vorgetäuscht worden. Die Betriebserlaubnis sei gefährdet. Das Verbauen der erwähnten Abschalteinrichtung stelle eine sittenwidrige Handlung dar. Er sei darüber getäuscht worden, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Abgasvorschriften einhalte, was im realen Fahrbetrieb indes nicht der Fall sei. Der Stickoxidausstoß würde unter Prüfstandsbedingungen optimiert. Der Vorstand der Beklagten sei in die entsprechenden Vorgänge, d. h. in den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtungen in die Dieselfahrzeuge der Beklagten eingeweiht gewesen. Das von der Beklagten angebotene Update bringe nichts und führe zu einer Leistungsminderung sowie einem erhöhten Verschleiß. Zudem verbleibe ein merkantiler Minderwert. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 24.161,56 € sowie Zinsen in Höhe von 2247,19 €, nebst weiterer Zinsen aus 26.300 € in Höhe von 4 % pro Jahr seit dem 01.01.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes-Benz C 220 BlueTec T mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WD D2052041F191859. 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs seit dem 18.10.2018 in Annahmeverzug befindet. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung AG, Willi-Hussong-Straße 2, 96450 Coburg zur Schadensnummer: 18-01-440/010708-D-RS1000 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1042,83 € sowie an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 200 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie die Klagepartei von weiteren vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 468,87 € gegenüber der Werdermann/ von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Grenzwerte der Euro-6 Norm würden nicht überschritten. Ihre Angaben zu "Emissionswerten" seien fehlerfrei ermittelt und mitgeteilt worden. Dass die Emissionsreduktion bei unterschiedlichen Temperaturen unterschiedliche Ergebnisse bringe, sei entweder physikalisch bedingt oder bedingt durch andere Betriebsbedingungen oder technische Erfordernisse. Die Steuerung der Abgasreinigung erfolge im Wege einer dynamischen Berechnung mit einer Vielzahl von Parametern und Sensordaten, die Außentemperatur sei nur einer von vielen Faktoren. Hierdurch sollten Schäden vermieden und ein sicherer Betrieb gewährleistet werden, zu diesem Zweck seien selbst Abschalteinrichtungen zulässig. Das Software-Update sei ein freiwilliges Update und spiegele neue Erkenntnisse der technischen Entwicklung wider. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.