Endurteil
5 HK O 6/24
LG Schweinfurt, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die durch Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr entfällt nicht, weil der Anspruchsgegner sich bei Begehung der Wettbewerbsverletzung aufgrund einer falschen Rechtsauskunft der IHK im Irrtum befand und dieser Irrtum aufgeklärt wurde. (Rn. 26 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die durch Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr entfällt nicht, weil der Anspruchsgegner sich bei Begehung der Wettbewerbsverletzung aufgrund einer falschen Rechtsauskunft der IHK im Irrtum befand und dieser Irrtum aufgeklärt wurde. (Rn. 26 – 30) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – zu vollstrecken am Vorstand …, wegen jeder Zuwiderhandlung es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben mit den Hinweisen: „Die … AG ist Versicherungsvertreterin mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung, Bundesrepublik Deutschland (Versicherungsvermittler) Registernummer: …, sofern eine solche Erlaubnis nicht vorliegt und/oder „Die … AG ist Finanzanlagenvermittlerin mit Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung, Bundesrepublik Deutschland Registernummer:…“, sofern eine solche Erlaubnis nicht vorliegt und/oder „Die … AG ist Immobiliardarlehensvermittlerin mit Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung, Bundesrepublik Deutschland Registernummer: …“, sofern eine solche Erlaubnis nicht vorliegt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 24.02.2024 zu bezahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. A. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit den im Tenor genannten Hinweisen zu werben, sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 374,50 €. I. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit den im Tenor genannten Hinweisen zu werben. 1. Der Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt aus § 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG, da die streitgegenständlichen Hinweise der Beklagten gemäß §§ 34 d, 34 f, 34 i Gewerbeordnung jedenfalls ab dem 01.01.2023 unrichtig waren. Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig, so dass es auf den Vortrag der Beklagten, zu den unrichtigen Angaben sei es aufgrund falscher Auskünfte der IHK gekommen, nicht ankommt. 2. Die von der Beklagten vorgetragenen Umstände führen auch nicht zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr, die durch die Erstbegehung indiziert wird. Im Wettbewerbsrecht ist anerkannt, dass der bloße Wegfall der Störung nicht zu einer Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügt (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8 Rn. 1.49). Die Beklagte kann sich auch nicht auf den teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Grundsatz berufen, wonach die Wiederholungsgefahr in Fallgestaltungen entfallen kann, in denen eine Unkenntnis oder ein Verkennen der Gesetzeslage als milder oder als entschuldigt angesehen werden kann und bei denen nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass sich der Gesetzesverstoß wiederholt (BGH, Urteil vom 10.02.1994 – I ZR 16/92). Diese Ausnahmen werden in der wettbewerbsrechtlichen Kommentarliteratur kritisch gesehen (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8 Rn. 1.53 – „Vereinzelt hat die Rspr. jedoch Ausnahmen zugelassen, die allerdings wenig überzeugen und nicht verallgemeinert werden dürfen.“). Vor allem aber ist der von der Beklagte vorgetragene Sachverhalt nicht mit diesen Fallgestaltungen vergleichbar. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren fehlte eine höchstgerichtliche Klärung der streitentscheidenden Rechtsfragen, weshalb es dort ausnahmsweise unbillig erschien, unverändert die strengen Grundsätze über die Annahme bzw. den Wegfall der Wiederholungsgefahr anzuwenden. Die Beklagte beruft sich hier aber schlicht auf eine falsche Rechtsauskunft der IHK. Wenn bereits eine solche falsche Rechtsauskunft dazu führen würde, dass die Wiederholungsgefahr entfiele, wären im Ergebnis die Grundsätze des verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruchs und der strengen Voraussetzungen des Wegfalls der Wiederholungsgefahr faktisch ausgehöhlt. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die von ihr behauptete falsche Rechtsauskunft der IHK auf einer Unsicherheit über die tatsächliche Rechtslage z.B. wegen fehlender obergerichtlicher Rechtsprechung o.ä. zurückzuführen war. Es ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte lediglich auf eine nach ihrem Vortrag erfolgte telefonische Auskunft einer IHK-Mitarbeiterin berufen kann, die nach dem Vortrag der Beklagten zunächst erfolgte Registrierung durch die IHK soll erst nach der Abmahnung mit Schreiben vom 18.01.2024 erfolgt sein. II. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 374,50 € gemäß § 13 Abs. 3 UWG. B. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, 91 Abs. 1, 709 ZPO, 48 GKG.