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Endurteil

11 O 829/22

LG Schweinfurt, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der – möglicherweise – in dem Einbau eines Thermofensters liegende Gesetzesverstoß ist auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht des Fahrzeugherstellers für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für den Fahrzeughersteller handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedarf es vielmehr weiterer Umstände (hier verneint). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der – möglicherweise – in dem Einbau eines Thermofensters liegende Gesetzesverstoß ist auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht des Fahrzeugherstellers für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für den Fahrzeughersteller handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedarf es vielmehr weiterer Umstände (hier verneint). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 13.377,84 € festgesetzt. A. Hinsichtlich der im Termin gestellten Anträge ist die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches der Klägerseite gegen die Beklagte wegen der von der Klägerseite angeführten Anspruchsgrundlagen liegen nicht vor bzw. sind nicht ausreichend substantiiert dargetan. Der mit Schriftsatz vom 11.09.2023 ausformulierte Hilfs-Antrag ist als nicht sachdienlich gemäß § 263 ZPO zurückzuweisen. I. Die Klägerseite hat keine Ansprüche gemäß § 826 BGB gegen die Beklagte, da es an der hinreichend substantiierten Darlegung eines vorsätzlichen und sittenwidrigen schädigenden Verhaltens der Beklagten fehlt. 1. Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt eines sog. „Thermofensters“ wurden von Klägerseite nicht ausreichend substantiiert dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19) ist selbst bei Zugrundelegung des – von der Beklagten bestrittenen – Umstandes, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug der Klägerseite nach ihrem Sachvortrag durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems reduziert und letztlich ganz abgeschaltet werden soll, für sich genommen nicht ausreichend, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Der – möglicherweise – darin liegende Gesetzesverstoß ist auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen, bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems fehlt es für sich genommen an einem arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde. Hierfür bedarf es vielmehr weiterer Umstände. Die Annahme von Sittenwidrigkeit würde voraussetzen, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerseite als Anspruchsteller. Die Klägerseite hat keinen Sachvortrag erstattet, der nach diesen Maßstäben ausreichen würde, Sittenwidrigkeit annehmen zu können. Die Klägerseite hat nicht substantiiert dargestellt, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der behaupteten Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Es wurden auch keine Umstände vorgetragen, aus denen man ein solches Bewusstsein der handelnden Personen ableiten könnte. Der Vortrag der Klägerseite beschränkt sich im wesentlichen auf die Darstellung technischer Zusammenhänge sowie hinsichtlich der Motivlage der handelnden Personen auf allgemeine Annahmen bzw. rechtliche Ausführungen. 2. Auch hinsichtlich der übrigen behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen hat die Klägerseite ein vorsätzliches sittenwidriges schädigendes Verhalten der Beklagten nicht ausreichend substantiiert dargetan. Die Klägerseite hat zwar vorgetragen, Dieselfahrzeuge der Beklagten verfügten neben dem Thermofenster über mehrere Betriebsstrategien des Emissionsminderungssystems, die abhängig von Umgebungsparametern aktiviert würden. Neben dem Thermofenster sei eine Abschalteinrichtung verbaut, die sich nach dem Umgebungsdruck richte. Der Luftdruck unter Prüfbedingungen liege bei mindestens 92,5 kPa. Unzulässig sei daher eine Abschalteinrichtung, die unterhalb dieses Luftdrucks aktiviert werde. Des Weiteren seien Schaltungen verbaut, welche sich nach bestimmten Drehzahlen oder Lasten richteten. Auch solche Abschalteinrichtung seien unzulässig, sofern diese zwischen Prüfstand und natürlicher Umgebung unterschieden. Dieser Vortrag reicht aber nicht aus, um die geltend gemachten Ansprüche der Klägerseite begründen zu können oder Anlass zur Beweiserhebung zum Beispiel durch Einholung von Sachverständigenbeweis zu bieten. Auch insoweit hat die Klägerseite keinen Sachvortrag erstattet, der nach den unter Ziff. 1.1. aufgezeigten Maßstäben ausreichen würde, Sittenwidrigkeit annehmen zu können. Die Kläqerseite hat nicht substantiiert dargestellt, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der behaupteten Entwicklung und/oder Verwendung der Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Es wurden auch keine Umstände vorgetragen, aus denen man ein solches Bewusstsein der handelnden Personen ableiten könnte. Die Beklagte hingegen hat substantiiert aufgezeigt, dass das KBA noch im Jahr 2020 in einem Bericht zur „Wirksamkeit von Software-Updates zur Reduzierung von Stickoxiden bei Dieselmotoren“ das von der Beklagten bereits im Jahr 2017 entwickelte und zur Freigabe vorgestellte Software-Update zur Verbesserung der Emissionsminderungsleistung für Motoren der Baureihen B13 und B16 mit NO x-Speicherkatalysator (LNT) nicht als rechtlich gebotene, sondern als freiwillige Servicemaßnahme eingeordnet habe, da „keine unzulässige Abschaltvorrichtung gemäß Verordnung (EG) 715/2007 […] in der Softwarestruktur des auf dem Markt befindlichen Datenstandes zum Zeitpunkt der Erteilung der Freigabe festgestellt [wurde]“ qualifiziert. Weiterhin habe die niederländische Typgenehmigungsbehörde im Jahr 2017 bestätigt, dass die Funktionsweise des Emissionskontrollsystems aus Motorschutzgründen gerechtfertigt und damit zulässig sei. Die Beklagte leitet hieraus schlüssig ab, dass es auch weit nach Aufdeckung des Volkswagen-Dieselskandals gängige Verwaltungspraxis des KBA und der anderen Typgenehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten gewesen sei, Emissionskontrollsysteme mit vergleichbaren Parametern wie hier beanstandungsfrei zu genehmigen, in voller Kenntnis der Details der Emissionssteuerung. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden kann, die bei der Beklagten handelnden Personen hätten bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein gehandelt, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. 3. Die Klägerseite kann sich hierbei auch nicht darauf berufen, dass nach ihrem Vortrag eine Diskrepanz zwischen den Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße vorliege, da die im sog. NEFZ-Verfahren gemessenen Werte grundsätzlich auch ohne unzulässige Beeinflussung des Messverfahrens nicht den im Rahmen des tatsächlichen Gebrauchs des Fahrzeugs anfallenden Emissionswerten entsprechen (BGH, Urteil vom 13.07.2021, VI ZR 128/20, OLG Bamberg, Urteil vom 18.10.2021, 4 U 311/20). II. Der Klägerseite steht auch der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB, 6, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 30.06.2023 – 3 U 48/23 e), die die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umsetzt, ergibt sich ein solcher Anspruch auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 zum Vorabentscheidungsverfahren EuGH – C 00/21 s. 2 BGB, wenn sich die Beklagte auf die Prüfungskompetenz der Typgenehmigungsbehörde verlassen und damit ohne Verschulden – d.h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 1 BGB – von der Zulässigkeit ihres Verhaltens ausgehen durfte und sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befand. Hierbei ist nach der nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG Bamberg a.a.o.) zwar zu berücksichtigen, dass sich der Hersteller grundsätzlich bei der zuständigen Typgenehmigungsbehörde, über die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung hätte erkundigen müssen, sofern er im Zweifel über deren rechtliche Zulässigkeit war; für die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums reicht es aber aus, wenn der Hersteller für den Fall, dass er eine entsprechende Anfrage gestellt hätte, er die Antwort erhalten hätte, dass die Funktionsweise des Emissionsminderungssystems nicht als unzulässige Abschalteinnchtung zu qualifizieren sei. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte hat substantiiert aufgezeigt, dass das KBA noch im Jahr 2020 in einem Bericht das von der Beklagten bereits im Jahr 2017 entwickelte und zur Freigabe vorgestellte Software-Update zur Verbesserung der Emissionsminderungsleistung für Motoren der Baureihen B13 und B16 mit NO x -Speicherkatalysator (LNT) nicht als rechtlich gebotene, sondern als freiwillige Servicemaßnahme eingeordnet habe, da „keine unzulässige Abschaltvorrichtung gemäß Verordnung (EG) 715/2007 […] in der Softwarestruktur des auf dem Markt befindlichen Datenstandes zum Zeitpunkt der Erteilung der Freigabe festgestellt [wurde]“ qualifiziert. Weiterhin habe die niederländische Typgenehmigungsbehörde im Jahr 2017 bestätigt, dass die Funktionsweise des Emissionskontrollsystems aus Motorschutzgründen gerechtfertigt und damit zulässig sei. Die Beklagte leitet hieraus schlüssig ab, dass es auch weit nach Aufdeckung des Dieselskandals gängige Verwaltungspraxis des KBA und der anderen Typgenehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten gewesen sei, Emissionskontrollsysteme mit vergleichbaren Parametern wie hier beanstandungsfrei zu genehmigen, in voller Kenntnis der Details der Emissionssteuerung. III. Der mit Schriftsatz vom 11.09.2023 ausformulierte Hilfs-Antrag ist als nicht sachdienlich gemäß § 263 ZPO zurückzuweisen. Die Antragstellung erfolgte erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, es besteht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Klägerseite hatte ausreichend Gelegenheit, ihre Anträge zu formulieren und zu stellen. Dies zeigt sich bereits daran, dass die hilfsweise Geltendmachung eines Prozentsatzes des Kaufpreises auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits im Schriftsatz vom 07.08.2023 als hilfsweise Begründung der Klageanträge genannt wurde, die Klägerseite hätte ohne weiteres bereits in diesem Schriftsatz und damit rechtzeitig vor dem Termin einen entsprechenden Hilfsantrag stellen können. Die Klageänderung ist nicht von der im Termin gewährten Schriftsatzfrist umfasst, da die Klageänderung keine Reaktion auf den letzten Schriftsatz der Beklagten darstellt. Auch dies ergibt sich daraus, dass die hilfsweise Geltendmachung eines Prozentsatzes des Kaufpreises auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits im Schriftsatz vom 07.08.2023 angeführt worden war. B. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 709 ZPO, 48 GKG.