Endurteil
21 O 575/23 eV
LG Schweinfurt, Entscheidung vom
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Leitsätze
Wurde eine Kundenrezension im Internet vom Kunden wieder gelöscht, ist dem betroffenen Unternehmen ein Zuwarten mit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bis zu einer Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zumutbar; eine Eilbedürftigkeit kann insoweit nicht angenommen werden, denn es ist nicht erkennbar, welche Nachteile durch eine nicht veröffentlichte Rezension entstehen sollen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wurde eine Kundenrezension im Internet vom Kunden wieder gelöscht, ist dem betroffenen Unternehmen ein Zuwarten mit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bis zu einer Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zumutbar; eine Eilbedürftigkeit kann insoweit nicht angenommen werden, denn es ist nicht erkennbar, welche Nachteile durch eine nicht veröffentlichte Rezension entstehen sollen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Antrag der Verfügungsklägerin vom 08.09.2023 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. A. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten ist zulässig, aber nicht begründet. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, da die Antragstellerin keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. Ein Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes werde die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert, so dass er aufgrund einer besonderen Dringlichkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer einstweiligen Sicherung seines Anspruchs bedarf (OLG Köln, Urteil vom 08. März 2012 – I-15 U 193/11, Rn. 8). Dabei darf man die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung des Verfügungsanspruchs nicht mit dem Verfügungsgrund, also der Dringlichkeit wegen drohender Nachteile, gleichsetzen (OLG Dresden, NJW 2005, 1871). Ein Verfügungsgrund ist festzustellen, wenn das Begehren des Verfügungsklägers dringlich ist und ihm nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten. Im Rahmen der Interessenabwägung ist eine Folgenabschätzung vorzunehmen. Das Interesse des Verfügungsklägers muss den Nachteilen eines Zuwartens bis zur Hauptsacheentscheidung so überwiegen, dass der Eingriff in die Sphäre des Verfügungsbeklagten auf Grund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist. Dabei ist insbesondere zu fragen, welche Folgen beim Antragsteller aus der Rechtsverletzung bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache erwachsen, ob diese Nachteile nachträglich angemessen kompensiert werden können und wann mit einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu rechnen ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.06.2018, 3 W 1013/18, BeckRS 2018, 32140 m.w.N.). Dies zugrundegelegt, hat die Verfügungsklägerin einen Verfügungsgrund, welcher von der Wiederholungsgefahr als Voraussetzung des Verfügungsanspruchs zu unterscheiden ist, nicht hinreichend dargelegt. Der Verfügungsbeklagte hat die Rezension nach der Abmahnung gelöscht. Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin hat in seiner eidesstattlichen Versicherung selbst erklärt, dass der Verfügungsbeklagte angegeben habe, die Bewertung bzw. alle seine Bewertungen gelöscht zu haben. Da ihm dies nach seiner eigenen Aussage jedoch nicht vollständig gelungen sei, wisse die Verfügungsklägerin daher nicht, ob die Bewertung noch an anderer Stelle abrufbar sei. Sofern sich die Verfügungsklägerin hier auf das Schreiben des Verfügungsbeklagten vom 23.08.2023 (Anlage Ast 2) beruft, ist anzumerken, dass dieser dort mitteilt, dass er alle – also auch zu anderen Betroffenen – getätigte Rezensionen gelöscht habe und von diesen (Stand: 23.08.2023) noch nicht alle als gelöscht gekennzeichnet seien. Von einer Veröffentlichung der streitgegenständlichen Rezension an anderer Stelle – also nicht auf www.g..com – ist hier keine Rede. In der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2023 erklärte der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin, dass er die Rezension bislang nicht wiedergefunden habe. Aufgrund dessen, dass die Rezension durch die mittlerweile durchgeführte Löschung im Internet derzeit nicht zu finden ist, ist nicht ersichtlich, warum der Verfügungsklägerin ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nicht zumutbar sein soll. Eine Eilbedürftigkeit kann insoweit nicht angenommen werden. Es ist nicht erkennbar und wurde von Seiten der Verfügungsklägerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, welche Nachteile ihr durch eine nicht veröffentlichte Rezension entstehen sollen. Allein die hypothetische Möglichkeit – deren Wahrscheinlichkeitsgrad bzw. die hierfür vorliegenden Voraussetzungen von der Verfügungsklägerin nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht wurde –, dass eine gelöschte Rezension an gleicher oder anderer Stelle irgendwann wieder auftauchen könnte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. II. Da es an einem Verfügungsgrund fehlt, kann es dahinstehen, ob ein Verfügungsanspruch vorliegt. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.