OffeneUrteileSuche
Endurteil

11 O 504/22

LG Schweinfurt, Entscheidung vom

4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die identifizierende Berichterstattung über eine Kommunalpolitikerin im Zusammenhang mit den gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungen ist unzulässig, wenn vor der Veröffentlichung keine Stellungnahme der Betroffenen eingeholt wurde. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die identifizierende Berichterstattung über eine Kommunalpolitikerin im Zusammenhang mit den gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungen ist unzulässig, wenn vor der Veröffentlichung keine Stellungnahme der Betroffenen eingeholt wurde. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, eine identifizierende Berichterstattung über die Klägerin im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person zu tätigen, wie im Bericht „hate speech in Reihen der ...“ geschehen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. A. Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person, wenn dies geschieht wie in dem Artikel „hate speech in Reihen der SPD“ vom 09.06.2022. Die Klage war abzuweisen, soweit die Beklagte die Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen begehrt, insbesondere wenn dies wie in diesem Artikel geschieht. I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person, wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 09.06.2022. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20) darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Nach diesen Maßstäben war die vom Beklagten vorgenommene Berichterstattung über die Klägerin im Zusammenhang mit den gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungen unzulässig, da unstreitig vor der Veröffentlichung keine Stellungnahme der Klägerin eingeholt wurde. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Einholung einer solchen Stellungnahme sei hier entbehrlich gewesen. Vor der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde in der Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert, unter welchen Voraussetzungen von der Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen abgesehen werden durfte. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Vorinstanz (OLG Köln, Urteil vom 10.09.2020 – 15 U 230/19) die Revision im Hinblick auf eine als erforderlich erscheinende Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat in der o.g. Entscheidung klargestellt, dass die Anhörung des Betroffenen rechtlich nicht nur dann erforderlich ist, wenn dadurch Aufklärung erwartet werden könne; das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme solle sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht werde, der Betroffene als es selbst zu Wort kommen könne. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er die Vorsitzende des SPD Ortsverbandes S. angeschrieben habe. Es ist nicht ersichtlich, warum bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht der Beschuldigte selbst, über den berichtet wird, sondern dessen örtliche Parteivorsitzende eine Stellungnahme abgeben sollte. Der Beklagte bringt auch nicht vor, warum er davon ausging, dass die Vorsitzende des Ortsverbandes eine Erklärung für die Klägerin abgeben werde bzw. könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, was sich aus dem Verhalten der Klägerin im Rahmen eines mit den Prozessbevollmächtigten des Beklagten geführten Schlichtungsverfahrens ergeben soll. Das Schlichtungsverfahren wurde mit diesem als tatsächlichem oder vermeintlichem Objekt beleidigender Äußerungen der Klägerin geführt, nicht als Prozessbevollmächtigter des Beklagten. Der Beklagte kann daher ein Verhalten der Klägerin in diesem Schlichtungsverfahren, mit dem er überhaupt nichts zu tun hatte, nicht als Begründung dafür heranziehen, dass er glauben durfte, auf eine Anhörung der Klägerin verzichten zu dürfen. II. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wurde durch den Erstverstoß indiziert. III. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist es nicht erforderlich, den der Unterlassung zugrunde liegenden „Verbotsgrund“ in Form der unterlassenen vorherige Anhörung der Klägerin in den Klageantrag bzw. Tenor aufzunehmen (OLG Köln, Urteil vom 10.09.2020 – 15 U 230/19 Rn. 12). Der Umstand, dass der Unterlassungsanspruch aus der fehlenden vorherigen Anhörung der Klägerin folgt, ergibt sich hinreichend konkret aus der Verknüpfung mit dem konkret benannten Artikel vom 09.06.2022, der ohne eine solche vorherige Anhörung veröffentlicht wurde und auch keine Stellungnahme der Klägerin enthält. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss aber auch, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen hat, insbesondere wenn dies geschieht wie in diesem Artikel. Durch die Verwendung des Begriffes „insbesondere“ würde zum Ausdruck gebracht werden, dass auch ein Anspruch auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen bestünde, wenn dies nicht wie in diesem Artikel erfolgt geschieht, so dass dann jegliche identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den gegen die Klägerin geführten strafrechtlichen Ermittlungen untersagt wäre, auch wenn die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen für eine solche Berichterstattung, zum Beispiel in Form einer vorherigen Anhörung der Klägerin, erfüllt wären. Insoweit war die Klage daher abzuweisen. IV. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist nicht nur auf eine identifizierende Berichterstattung unter Angabe des Namens der Klägerin beschränkt, auch wenn eine solche Konkretisierung in dem der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorangegangenen Instanzenzug vorgenommen worden war (OLG Köln a.a.o. bzw. LG Köln, Urteil vom 28.08.2019 – 28 O 505/18). Bei der Klägerin besteht die Besonderheit, dass sie eine gewisse lokalpolitische Bekanntheit insbesondere im Zusammenhang mit einem Wechsel zwischen zwei politischen Parteien aufweist. Dies lässt sich in der heutigen Zeit auch durch oberflächliche Internetrecherchen sehr schnell und ohne größeren Aufwand ermitteln. Es bestünde daher die Gefahr, dass eine Verurteilung zur Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung unter Nennung des Namens dadurch umgangen werden würde, dass der Beklagte stattdessen einfach zum Beispiel auf diesen Parteiwechsel bzw. die Stadtratskandidatur anspielen würde. Dies würde dazu führen, dass zwar der Name der Klägerin nicht ausdrücklich angegeben wäre, aber für jeden L. größeren Aufwand die Person der Klägerin zu ermitteln wäre. Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass sich durch den Tenor in dieser Form gewisse Unwägbarkeiten hinsichtlich der Zulässigkeit einer Berichterstattung über die Klägerin ergeben. Es wäre dann im Vollstreckungsverfahren zu klären, ob ein Verstoß gegen den Unterlassungstenor vorliegt. Die Zwangsvollstreckung würde ohnehin gemäß § 890 ZPO eine gerichtliche Entscheidung voraussetzen, in der diese Frage dann jeweils geklärt werden kann. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Bei der Kostenscheidung ist zunächst zu berücksichtigen, dass durch den Wegfall des Wortes „insbesondere“ eine Teilklageabweisung erfolgt ist. Weiterhin liegt durch den neu formulierten Klageantrag eine Klagebeschränkung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO vor, die regelmäßig eine teilweise Klagerücknahme darstellt (Zöller – Greger, ZPO, § 264 Rn. 4a). Die teilweise Klagerücknahme ist hier in einem erheblichen Umfang erfolgt, da die Klägerin ursprünglich beantragt hat, dass der Beklagte jegliche identifizierende Berichterstattung über sie ohne vorherige Anhörung zu unterlassen habe, während dies mit der Neufassung des Antrages nur noch auf Berichterstattung im Zusammenhang mit dem gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschränkt wurde. Da die Klägerin kommunalpolitisch tätig war, dürfte es genug Anlässe zur Berichterstattung aus der täglichen Kommunalpolitik ohne Bezug zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geben, die von der ursprünglichen Antragstellung umfasst worden wären, aber nicht mehr von dem zuletzt gestellten Klageantrag. Die Anlässe zur Berichterstattung, die nur unter den ursprünglichen Klageantrag gefallen wären, dürften den Anlässen zur Berichterstattung, die der jetzige Klageantrag erfasst, ungefähr entsprechen. Es erscheint daher insgesamt angemessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 709 ZPO, 48 GKG.