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Endurteil

5 HK O 32/19

LG Schweinfurt, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird als derzeit unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: für die Zeit bis zum 02.03.2021: Klageantrag zu 1): Klageantrag zu 2): Summe: € 37.795,78 €10.000,00 € 47.795,78 für die Zeit vom 03.03. bis zum 09.09.2021: Klageantrag zu 1): € 40.532,78 Klageantrag zu 2): €10.000,00 Summe: € 50.532,78 für die Zeit ab dem 10.09.2021: Klageantrag zu 1): €42.912,78 Klageantrag zu 2): €10.000,00 Summe: €52.912,78 I. Die Klage ist derzeit mangels Rechtsschutzinteresses der Klägerin unzulässig, weil die Parteien es entgegen der von ihnen in § 15 des streitgegenständlichen Vertrags vereinbarten Verpflichtung versäumt haben, vor Beschreiten des Rechtswegs ein Mediationsverfahren mit dem Ziel einer gütlichen Einigung mithilfe eines gemeinsam beauftragten Mediators durchzuführen. 1. Die in § 15 des Vertrags enthaltene Mediationsklausel beinhaltet einen dilatorischen Klageverzicht, denn ungeachtet der grundsätzlichen Freiwilligkeit des Mediationsverfahrens und der in § 2 Abs. 5 Satz 1 MediationsG vorgesehenen jederzeitigen Beendigungsmöglichkeit durch jede der beteiligten Parteien wird nur ein vorläufiger Klageverzicht dem in der genannten vertraglichen Regelung zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsparteien gerecht, Streitigkeiten aus dem Vertrag nach Möglichkeit außergerichtlich zu klären bzw. eine solche Klärung vor Beschreiten des Rechtswegs zumindest ernsthaft zu versuchen. Nur die Annahme eines dilatorischen Klageverzichts kann sicherstellen, dass ein Mediationsverfahren überhaupt eingeleitet und so der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Wille der Parteien wirksam umgesetzt wird. Die Entscheidung des Landgerichts Heilbronn vom 10.09.2010 (Az. 4 O 259/09), in derjedenfalls für den Fall, dass die Parteien jederzeit einschränkungslos die Möglichkeit haben, die Mediation zu beenden - ein Klagehindernis abgelehnt worden ist, wird diesem Gesichtspunkt nicht gerecht und ist im Übrigen auf die vorliegende Konstellation auch nicht übertragbar. Zwar gesteht § 15 des streitgegenständlichen Vertrags den Parteien ungeachtet der Beendigungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 5 Satz 1 MediationsG die faktische Möglichkeit zu, das Scheitern des Mediationsverfahrens durch die fehlende Einigung auf die Person des Mediators herbeizuführen, doch lässt bereits die zur Auswahl des Mediators getroffene Regelung erkennen, dass zumindest der kategorische Verzicht auf die Durchführung des Mediationsverfahrens nicht von vornherein im Belieben der Parteien stehen sollte. 2. Der Unzulässigkeit der Klage steht auch nicht etwa entgegen, dass die Parteien sich nicht auf einen Mediator geeinigt haben und deshalb das Mediationsverfahren als gescheitert anzusehen wäre. § 15 des streitgegenständlichen Vertrags knüpft die Folge des Scheiterns der Mediation an die Voraussetzung, dass die Parteien sich binnen der genannten Frist auf einen gemeinsamen Mediator nicht einigen konnten und nicht etwa daran, dass sie sich nicht einigen wqIF len. Dies bedeutet, dass mit Blick auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Parteiwillen, dem zur Durchsetzung zu verhelfen ist, an die Feststellung einer fehlenden Einigungsmöglichkeit qualifizierte Anforderungen zu stellen sind, deren Erfüllung es als ausgeschlossen oder doch zumindest als unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass eine der Parteien die fehlende Einigung über die Person des Mediators dazu benutzt, die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzeitig zu vereiteln. Konkret ist deshalb zu verlangen, dass diejenige Partei, die einen von der Gegenseite vorgeschlagenen Mediator ablehnt, hierfür sachliche Gründe mitteilt, die aus objektiver Sicht zumindest nachvollziehbar erscheinen und damit die ablehnende Entscheidung als nicht mutwillig erscheinen lassen. Vorliegend hat die Klägerin den Vorschlag der Beklagten, einen geeigneten Mediator durch die IHK Heilbronn-Franken benennen zu lassen, mit E-Mail ihres anwaltlichen Vertreters vom 23.03.2018 ohne Angabe irgendwelcher Gründe ablehnen lassen, was die gebotene Prüfung einer Nachvollziehbarkeit ihrer Entscheidung gerade nicht ermöglicht, zumal sich sachliche Gründe hierfür angesichts der Unabhängigkeit der vorgeschlagenen Auswahlstelle auch nicht von selbst aufdrängen. Dass die Klägerin ihre Ablehnungsentscheidung nachträglich mit Gründen versehen hat, ändert hieran im Ergebnis nichts. Zwar wird der Klägerin ein Nachschieben solcher Gründe - auch im Prozess - schon deshalb nicht verwehrt werden können, weil es nicht sinnvoll und insbesondere nicht prozessökonomisch erschiene, die aktuell erhobene Klage als unzulässig abzuweisen, wenn die Klägerin anschließend das Mediationsverfahren sofort mit derselben Begründung scheitern lassen und daraufhin unmittelbar eine inhaltsgleiche - und jetzt zulässige - Klage erneut erheben könnte. Jedoch verfangen die von der Klägerin vorgebrachten Ablehnungsgründe in der Sache nicht: Soweit die Klägerin argumentiert, es sei nicht mit der getroffenen vertraglichen Regelung vereinbar, eine dritte Stelle mit der Auswahl eines Mediators zu beauftragen, widerspräche eine solche Vorgehensweise nur vordergründig der In § 15 des Vertrags vorgesehenen Regelung. Abgesehen davon, dass § 5 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Mediations- und Schlichtungszentrums der IHK Heilbronn-Franken (Anlage K25) den Parteien durchaus die Möglichkeit eingeräumt hätte, einen Mediator nicht benennen zu lassen, sondern selbst auszusuchen, trug der Vorschlag der Beklagten erkennbar gerade dem Umstand Rechnung, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der vorangegangenen Differenzen gestört war und dass deshalb ein personalisierter Vorschlag der Beklagten voraussichtlich nur das Misstrauen der Klägerin geweckt, aber kaum ihre Zustimmung gefunden hätte. Dass die Klägerin im Vorfeld die Durchführung der Mediation ausgerechnet durch einen Dozentenkollegen ihres anwaltlichen Vertreters angeboten hatte, lässt erkennen, unter welchen Umständen die Verhandlungen über die Person des zu beauftragenden Mediators stattfanden, weshalb das Angebot, die Auswahl des Mediators gegebenenfalls einer unbeteiligten und damit auch unparteiischen Stelle zu überlassen, sich nicht als Finte der Beklagten darstellt, sondern vielmehr deren Interesse an der möglichst aussichtsreichen Durchführung einer Mediation dokumentiert. Soweit die Klägerin weiterhin anführt, dass eine Rückerstattung der bereits bei Antragstellung fällig gewordenen Verfahrenspauschale im Falle der Nichtdurchführung der Mediation im freien Ermessen der IHK gestanden hätte und dass sich für die Klägerin schon hieraus der faktische Zwang zur Durchführung des Mediationsverfahrens mit einem eventuell missliebigen Mediator ergeben hätte, überzeugt diese Argumentation in mehrfacher Hinsicht nicht. Zum einen stellt § 5 Abs. 7 der der Klägerin bekannten, weil von ihr vorgelegten Verfahrensordnung der IHK sicher, dass kein befangener Mediator tätig geworden wäre, und den Parteien hätte gemäß § 5 Abs. 5 der Verfahrensordnung die Möglichkeit offengestanden, einen vorgeschlagenen Mediator - wenn auch nur einvernehmlich - zu entlassen und gegebenenfalls einen anderen Mediator zu benennen. Aus welchem Grund sie dennoch befürchtet, einem „missliebigen“ Mediator ausgeliefert zu sein und welche berechtigten Vorbehalte sie mit dem Begriff „missliebig“ assoziiert, hat die Klägerin nicht dargelegt. Zum anderen sieht § 13 der Verfahrensordnung der IHK bei einem - hier einschlägigen - Streitwert von bis zu € 100.000,00 eine Verfahrenskostenpauschale von € 100,00 bis € 250,00 vor, die vorliegend voraussichtlich eher im unteren Bereich dieses Rahmens erhoben worden wäre und welche die Klägerin im Innenverhältnis zur Beklagten zur Hälfte zu tragen gehabt hätte. Angesichts der Geringfügigkeit des die Klägerin im Ergebnis treffenden Betrags vermag die Kammer einen faktischen Zwang zur Verfahrensdurchführung nicht ansatzweise nachzuvollziehen und erblickt hierin einen offenkundig konstruierten, keinesfalls aber überzeugenden Grund für die Ablehnung des Vorschlags der Beklagten. Soweit die Klägerin schließlich behauptet, die Durchführung eines Mediationsverfahren sei von vornherein schon deshalb sinnlos gewesen, weil es der Beklagten ausschließlich darum gegangen sei. Recht zu behalten und zu verzögern, zumal diese den Verhandlungsangeboten der Klägerin für eine vergleichsweise Einigung nicht entsprochen habe, ist darauf hinzuweisen, dass das von der Klägerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommene eigene Schreiben vom 24.07.2017 (Anlage K5) keine Verhandlungs- oder gar Vergleichsangebote enthielt, sondern sich in ultimativen Zahlungsaufforderungen mit Klageandrohung erschöpfte. Ähnliches gilt grundsätzlich auch für das klägerische Schreiben vom 01.11.2017 (Anlage K8), welches lediglich am Ende die vorsichtige Andeutung einer gewissen, wenn auch nicht weiter konkretisierten Vergleichsbereitschaft enthält. Dass die Beklagte sich zu diesem Zeitpunkt - und in den folgenden Monaten - einer gütlichen Einigung kategorisch verschlossen hätte, vermag das Gericht dem Streitstoff nicht zu entnehmen, hat sie doch vielmehr gerade mit Schreiben vom 27.02.2018 (Anlage B2) einen Vorschlag zur Durchführung des Mediationsverfahrens unterbreitet. Mit Schreiben vom 24.02.2019 (Anlage K9) schließlich signalisierte die Klägerin über ihren anwaltlichen Vertreter Interesse an der Führung von Vergleichsverhandlungen, worauf die Beklagte in der Folge offensichtlich nicht eingegangen ist. Jedoch datiert bereits das genannte Schreiben vom 24.02.2019 rund elf Monate nach Ablehnung des Vorschlags der Beklagten zur Mediatorenauswahl, weshalb die fehlende Bereitschaft der Beklagten zur Führung von Vergleichsgesprächen im Jahr 2019 für die Nichtdurchführung des Mediationsverfahrens im Jahr 2018 kaum als ursächlich betrachtet werden kann. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.