Endurteil
22 O 171/21
LG Schweinfurt, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 21.100,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Dem Kläger steht die geltend gemachte Hauptforderung auf Zahlung von 21.100,00 € unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen den Beklagten zu. In der Folge ist auch die Klage im Übrigen unbegründet. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Darlehensrückzahlung in Höhe von 21.100,00 € gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine am objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB orientierte Auslegung der aus dem vorgelegten W.-Chatverlauf (Anlage K 1) hervorgehenden Willenserklärungen in Verbindung mit den übrigen unstreitigen bzw. klägerseits unter urkundlichem Beweisangebot vorgetragenen Tatsachen ergibt, dass die Darlehensverträge nicht mit dem Beklagten, sondern mit der M… UG geschlossen werden sollten (siehe unter 1 und 2). Die jeweiligen Verträge sind auch wirksam zustande gekommen (siehe unter 3). 1. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Bei der Auslegung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren. Auf seinen „Horizont“ und seine Verständnismöglichkeit ist die Auslegung abzustellen, und zwar auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat und auch verstehen durfte. Der Empfänger darf der Erklärung allerdings nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen. Er ist nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (Palandt/Ellenberger, 80. Auflage 2021, § 133 BGB Rn. 9). Die Auslegung hat vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (Palandt/Ellenberger, 80. Auflage 2021, § 133 BGB Rn. 14). Nach der Ermittlung des Wortsinnes sind in einem zweiten Schritt die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (Palandt/Ellenberger, 80. Auflage 2021, § 133 BGB Rn. 15). Zu berücksichtigen ist auch und vor allem die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung; im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (Palandt/Ellenberger, 80. Auflage 2021, § 133 BGB Rn. 18). 2. Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt die Auslegung des jeweiligen Vertragsangebots des Beklagten, dass nicht er Vertragspartner des Klägers werden sollte, sondern die M… UG. a) Aus dem vorgelegten Chatverlauf (Anlage K 1) ebenso wie aus den klägerseits vorgelegten Presseartikeln (Anlagen K 12 und K 13) geht hervor, dass zwar die im Jahr 2020 veranstalteten Autokonzerte offiziell im Namen der M… UG organisiert wurden. Die faktische Umsetzung erfolgte hierbei jedoch, jedenfalls zum großen Teil, durch den Beklagten. So geht aus dem Chatverlauf hervor, dass es der Beklagte war, der die Kommunikation mit der Stadt führte, der sich mit dem B. zusammensetzte, um die genauen Termine mit den jeweiligen Künstlern zu planen, und der beispielsweise auch über die Zeitpunkte Kenntnis hatte, zu denen Zahlungen von Seiten des Ticketservices E… erfolgen sollten oder Kautionsrückzahlungen. Auch aus den vorgelegten Artikeln von „S. City“ und der M. geht hervor, dass der Beklagte im Außenverhältnis als Organisator aufgetreten ist, der ein rund 15-köpfiges Team hinter sich habe. Insgesamt dürfte es sich also bei der M… UG tatsächlich um einen „Strohmann“ handeln, während der Beklagte der Hintermann ist, bei dem letztendlich die wirtschaftlichen Folgen eintreten sollten. Folge daraus ist aber, dass im Grundsatz – natürlich abhängig von der Auslegung der jeweiligen Willenserklärung – im Außenverhältnis der Strohmann, also die M… UG, verpflichtet wird (vgl. Schubert, in: MünchKomm.-BGB, 8. Auflage 2018, § 164 Rn. 47 ff.). b) Diese Organisationsstruktur liegt auch von vornherein dem Chatverlauf zwischen den Parteien (Anlage K 1) zugrunde, insbesondere den relevanten Willenserklärungen. So schrieb der Beklagte dem Kläger am 18.05.2020 um 14:05:16 Uhr: „Hast du Bock auf n Deal? Bei mir wird es gerade etwas eng, da ich noch Technik für mein Event vorstrecken muss was eigentlich nicht so geplant war. Ich benötige 15.000 € bis 5.6. -> würdest 16.500 € zurück bekommen am 5.6“. Insofern geht der Wortlaut der Erklärung zwar dahin, dass der Beklagte selbst das Geld benötigt. Jedoch stellt er auch klar, dass er es für „sein“ Event benötigt, womit nur das Event der M… UG gemeint sein kann. Insofern erkennt der aufmerksame Empfänger, dass der Beklagte hier nicht differenziert zwischen sich selbst und der M… UG. Rein nach dem Wortlaut ist also offen, ob der Beklagte hiermit einen Vertragsschluss mit sich oder der M… UG beantragt. Auch der Kläger unterscheidet nicht zwischen dem Beklagten und der M… UG – und zwar an Stellen, an denen eine Unterscheidung durchaus naheliegend wäre. Exemplarisch hierfür genannt sei die Nachricht des Klägers am 26.05.2020 um 06:41:30 Uhr betreffend den weiteren Darlehensbetrag von 6.000,00 €: „Hey L. [Emoji ausgelassen] Da muss ich mal schauen… würde das heute Abend reichen wenn ich dir das dann wieder per Echtzeitüberweisung zuschicke …“. Wie aus der weiteren Kommunikation zu entnehmen ist, wurde über die zu verwendende Kontoverbindung nicht noch einmal gesprochen. Das Geld wurde erneut auf das Konto der M… UG überwiesen, wobei auch der Kläger hierbei davon schrieb, dass er es dem Beklagten „zuschicke“. Der Kommunikation beider Parteien liegt daher zugrunde, dass zwischen der Person des Beklagten und der der M… UG nicht unterschieden wird. c) Zu berücksichtigen sind daher die weiteren Umstände der Willenserklärung: Der Beklagte stellt einen Bezug zu einem Event her, das im Namen der M… UG organisiert wird, was dem Kläger so grundsätzlich auch bekannt gewesen zu sein scheint – die genauen rechtlichen Umstände müssen hierbei nicht bekannt gewesen sein. Der Beklagte stellt im weiteren Verlauf klar, dass die Rückzahlung deshalb am 05.06.2020 erfolgen soll, weil „wir von E… die Kohle erst am 5.6. erhalten“. Die Rückzahlung war also abhängig von Geld, das die M… UG vom Ticketservice erhält, nicht der Beklagte selbst. Unter Würdigung dieser Umstände musste der aufmerksame objektive Empfänger der Willenserklärungen des Beklagten daher davon ausgehen, dass der Beklagte diese Erklärung im Namen der M… UG abgibt. d) Auch die weitere Kommunikation im Rahmen des Chatverlaufs bestätigt die benannte Auslegung. Zwar ist für die Auslegung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Abgabe oder des Zugangs der Erklärung abzustellen, spätere Änderungen des Willens oder der für die Auslegung maßgebenden Umstände sind nicht zu berücksichtigen. Nachträgliches Verhalten einer Partei kann aber in der Weise berücksichtigt werden, dass es Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen und ihr tatsächliches Verständnis im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zulassen kann (Palandt/Ellenberger, 80. Auflage 2021, § 133 BGB Rn. 6b). Insoweit können also weitere Rückschlüsse daraus gezogen werden, dass auch die Rückzahlung nach der Kommunikation der Parteien in den Händen des Beklagten lag. So schrieb der Kläger am 04.06.2020 um 11:49:05 Uhr: „Ok na wäre top wenn du mir die Kaution heute dann zurück überweisen könntest und den Rest dann eventuell morgen …“. In der Folge erfolgte offenbar eine Überweisung in Höhe von 900,00 € von dem Konto der M… UG. Betreffend den darüber hinaus ebenfalls vom Konto der M… UG zurückbezahlten Betrag in Höhe von 2.000,00 € erfolgte ähnliche Kommunikation ab dem 15.06.2020. Insoweit wird auch ersichtlich, dass sowohl der Beklagte als auch dessen Ehefrau die Möglichkeit gehabt haben müssen, Überweisungen vom Konto der M… UG zu tätigen – auch wenn der Beklagte nach dem beklagtenseits in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokument nicht verfügungsberechtigt gewesen ist. Am 17.06.2020 schrieb der Beklagte sodann auch von „unserem“ Konto und „unserer“ Bankbetreuerin. Auch im weiteren Verlauf geht die Kommunikation zwischen den Parteien immer wieder dahin, dass gewisse Zahlungen im Hinblick auf die Events noch nicht geleistet wurden, so dass „der Beklagte“ dem Kläger noch keine weiteren Rückzahlungen leisten konnte. All diese Umstände lassen nur die benannte Auslegung zu. e) Einer solchen Auslegung steht demgegenüber nicht entgegen, dass der Beklagte nach eigener Behauptung weder für die M… UG tätig war noch in irgendeiner Weise bevollmächtigt. Zum einen ist es aus Sicht eines objektiven Empfängers in der Situation des Klägers naheliegend, dass hier entsprechende Vollmachten von Seiten der M… UG, deren Geschäftsführerin die Ehefrau des Beklagten ist, erteilt wurden. Zum anderen müsste hier jedenfalls vom Vorliegen einer Rechtsscheinsvollmacht ausgegangen werden. Die Tatsache, dass der Beklagte sodann dem Kläger zunächst zwei auf seinen Namen lautende private Kontoverbindungen zu Zwecken der Überweisung nannte, spricht auf den ersten Blick eher gegen die vorgenommene Auslegung. Andererseits bestätigt diese Tatsache vielmehr erneut den Eindruck, dass der Beklagte in wirtschaftlicher Hinsicht keine Unterscheidung trifft zwischen sich und der M… UG: Es ist für ihn nicht entscheidend, auf welches Konto das Geld überwiesen wird, das in jedem Fall für Angelegenheiten der M1. UG verwendet wird und auch aus an die M… UG ausgekehrten Zahlungen zurückgezahlt werden wird. Das Gericht geht auf Basis des Chatverlaufs – grundsätzlich auch übereinstimmend mit beiden Parteien – davon aus, dass der Nennung der Kontoverbindung der M… UG anderweitige Kommunikation zwischen den Parteien vorausgegangen ist. Denn Anlass für die Nennung dieser weiteren Kontoverbindung ergibt sich aus dem Chatverlauf nicht. Hierzu wurde beklagtenseits in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2021 behauptet, sie hätten telefoniert und besprochen, nachdem es zwischenzeitlich Kommunikation mit dem Steuerberater gegeben habe, dass das Geld doch unmittelbar an die M… UG gezahlt werden solle. Klägerseits fehlt diesbezüglicher Vortrag. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung gab der Kläger nur an, dass sie wegen Nichtfunktionierens der Echtzeitüberweisung mehrmals telefoniert hätten und der Beklagte ihm dann das Konto der M… UG genannt habe. Insofern ist für das Gericht offen, was tatsächlich zwischen den Partein besprochen wurde. Sofern die Klägerseite diesbezüglich meint, für eine Vertragsänderung wäre die Beklagtenseite darlegungs- und beweisbelastet, ist aus Sicht des Gerichts zu beachten, dass zum einen – sofern man von einer Vertragsänderung ausgeht – diese bereits aus der Tatsache hervorgeht, dass die Zahlung auf das Konto der M… UG auf Anforderung des Beklagten erfolgt ist. Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass damit nur die Zahlungsmodalitäten geändert werden sollten und nicht auch der Vertragspartner. Soweit der Beklagte davon gesprochen hat, dass „das Darlehen“ doch direkt über die M… UG gemacht werden sollte, ist unter laiengünstiger Auslegung offen, ob er damit tatsächlich den Darlehensvertrag als solchen meinte oder nur die Zahlung. Darüber hinaus kommt es nicht auf den wirklichen Willen des Beklagten als dem Erklärenden an, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont. 3. Der Beklagte hat die … UG auch wirksam berechtigt und verpflichtet gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB, so dass ein Anspruch gegen ihn aus § 179 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommt. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte von seiner Ehefrau als Geschäftsführerin der M… UG bevollmächtigt war i.S.d. § 167 BGB – was das Gericht angesichts der dargelegten Umstände durchaus für naheliegend hält. Jedenfalls aber fänden angesichts dieser Umstände die Grundsätze zur Rechtsscheinsvollmacht Anwendung. Darüber hinaus hat die M… UG durch die zwei erfolgten Rückzahlungen die streitgegenständlichen Darlehensverträge genehmigt i.S.d. § 177 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte – wie es scheint – die Überweisungen selbst durchgeführt hat. Denn dies wiederum muss ihm seine Ehefrau als Geschäftsführerin der M… UG und alleinige Verfügungsberechtigte über das Konto der M… UG ermöglicht haben. II. Weitere Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von 21.100,00 € kommen nicht in Betracht. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch auf Basis der zur Überzeugung des Gerichts gereichten Tatsachen oder auch nur der klägerseits behaupteten Tatsachen nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB. Denn es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die M… UG zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses nicht zahlungswillig und -fähig gewesen ist. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. C. Die Streitwertfestsetzung erfolgte auf der Grundlage von §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO. Die Zinsen sowie die Rechtsanwaltskosten bleiben als Nebenforderungen unberücksichtigt (§ 43 Abs. 1 GKG).