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Endurteil

23 O 899/20

LG Schweinfurt, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 307,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2020 zu zahlen 2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Löschung der von ihr im Rahmen der streitgegenständlichen Schadensabwicklung des Verkehrsunfall vom 13.03.2020 an die sowie an die weitergegebenen Personen bezogenen Daten des Klägers zu veranlassen. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. A. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Zahlung von 307,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2020. Gegenüber dem Beklagten zu 1.) folgt dieser Zahlungsanspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB und gegenüber der Beklagten zu 2.) aus §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 113 Abs. 1 VVG, 1 PfIVG. Die gesamtschuldnerische Haftung beider Beklagten folgt aus § 115 Abs. 1 S. 4 VVG. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für den Verkehrsunfall vom 13.03.2020 und dessen Schadenfolgen ist zwischen den Parteien unstreitig und bedarf gemäß § 138 Abs. 3 ZPO keiner weitergehenden Ausführungen. 1. Zum ersatzfähigen Schaden zählen auch die Kosten des Nutzungsausfalls für den unfallbeschädigten Mercedes-Benz des Klägers, da der Kläger während der Dauer der Reparatur auf die Nutzung seines Fahrzeugs verzichten musste (vgl. dazu Hamann/Kuhn, in: Buschbell/Höke, Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht, 5. Auflage 2020, § 24 Rdnrn. 157-163). Der Umstand, dass die Parteien vorliegend nicht die tatsächliche Durchführung der Reparatur reguliert haben, sondern der Kläger den Unfallschaden gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens beansprucht hat, ändert an der Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls grundsätzlich nichts. In einem solchen Fall besteht der Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfalls allerdings allein während derjenigen Dauer, die für die Reparatur objektiv erforderlich ist, selbst wenn etwa eine tatsächlich durchgeführte Selbstreparatur unter Umständen längere Dauer beansprucht haben mag (sieh Katzenstein, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, Kap. 3 Rdnr. 193 m.w.N.). Dies vorausgeschickt, schulden die Beklagten dem Kläger Nutzungsersatz für die Dauer von insgesamt 8 Tagen. Dies deshalb, weil die Reparaturdauer gemäß Sachverständigenbüro M mit 6 Werktagen anzusetzen und allgemein bekannt ist, dass unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Arbeitswoche – Reparaturen in Werkstätten finden regelmäßig nicht an Sams- und/oder Sonntagen statt – dem Kläger die Nutzung seines Mercedes durch eine Reparatur damit letztlich neben den 6 Werktagen auch an den beiden notwendig zwischen jenen Werktagen liegenden beiden Wochenendtagen (Sams- und Sonntag) entgangen wäre, woraus sich eine Nutzungsausfall von 8 Tagen ergibt (vgl. auch Almeroth, in: Münchener Kommentar zum StVR, 2017, § 249 Rdnr. 310). Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Reparaturzeit mit 6 Werktagen bzw. der Nutzungsausfall mit 8 Arbeitstagen anzusetzen ist. Angesichts des zwischen den Parteien unstreitigen Haftungsgrunds unterfällt die Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes als Frage der Rechtsfolgen gemäß § 287 ZPO der ermessensgeleiteten Schätzung des Gerichts. Das Gericht legt seiner Schätzung die Ausführungen des Sachverständigen zu Grun de, der die Reparaturzeit mit der genannten Dauer festgestellt hat. Die Ausführungen des Sachverständigen begegnen keinen Zweifeln. Zwar haben die Beklagten die Berechtigung jener Feststellungen unter Vorlage einer Einschätzung der in Frage gestellt und eine „korrigierte/bestätigte“ Reparaturdauer von 3/4 Arbeitstagen angeführt, spezifische Tatsachen, wie sich solch eine geringere Reparaturdauer ergeben soll, sind dem Prüfbericht der allerdings nicht zu entnehmen. Anders verhält es sich mit den Feststellungen des Sachverständigen der in seinem Gutachten vom 13.03.2020 die durchzuführenden Repara turen insbesondere auch hinsichtlich der dabei einzusetzenden Arbeitswerte (= „AW“) im Detail aufgeschlüsselt hat. Auf diese Weise sind die Feststellungen des Sachverständigen plausibel und nachvollziehbar, im Gegensatz zu der pauschalen Einschätzung der auf die die Beklagte sich ohne nähere Darlegungen beziehen. Die Beklagten haben im hiesigen Verfahren keine konkreten Einwendungen vorgebracht, dass und ggf. welche der durch den Sachverständigen angesetzten Arbeitswerte unzutreffend sein sollten; vielmehr hat die Beklagte zu 2.) die Unfallschäden im Ergebnis nach einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen gemäß dessen Feststellungen an den Kläger ausgeglichen. Zu ersetzen sind damit über den bereits für 4 Tage in Höhe von 236 € geleisteten Nutzungsausfall hinaus weitere 236 € für einen noch verbleibenden erstattungsfähige Nutzungsausfall von 4 Tagen. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Erstellung einer Reparaturbestätigung. Die Reparaturbescheinigung hat als Beweismittel insbesondere Bedeutung für die Frage der Reparaturdurchführung und ist damit Voraussetzungen dafür, im Fall eines erneuten Verkehrsunfalls die an den Geschädigten gestellte strenge Beweislast bzgl. der Beseitigung der Erst-Unfallschäden (siehe z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015, Az. 1 U 32/14, BeckRS 2015, 6714 Rdnr. 2) erfüllen zu können. Aus diesem Grund zählen die Kosten einer Reparaturbestätigung zum ersatzfähigen Schaden, zumal die Beschädigung des klägerischen Mercedes an das gemeldet worden ist und die Frage nach der Reparatur des hiesigen Unfallschadens bei einer erneuten Beschädigung naheliegend gestellt werden kann (zu Recht Almeroth, in: Münchener Kommentar zum StVR, 2017, § 249 Rdnr. 309). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Reparaturbestätigung, die der Sachverständige am 30.04.2020 für den Kläger ausgestellt hat, auch nicht mangels hinreichenden Inhalts ungeeignet, den Nachweis einer vollständigen Reparatur zu führen und aus diesem Grund nicht ersatzfähig. Es kann dahinstehen, welche allgemeinen inhaltlichen Anforderungen an eine mit Blick auf einen ^(-Eintrag ausreichende Reparaturbestätigung zu stellen sein mögen. Maßgeblich im vorliegenden Fall ist allein, dass die Bestätigung gerade von demjenigen Sachverständigen ausgestellt worden ist, der zuvor bereits Umfang und Inhalt der durchzuführenden Reparaturmaßnahmen festgestellt hatte. Entsprechend ist die Reparaturbestätigung vom 30.04.2020 auch ohne ausdrücklichen Vermerk so zu verstehen, dass die Reparatur „laut Gutachten“ o.ä. stattgefunden hat, nämlich gemäß den Anforderungen des zuvor erstellten Reparaturgutachtens. Dieser Bezug wird dadurch besonders deutlich, dass die Bestätigung explizit auf eine „Nachuntersuchung“, d.h. auf die vor Erstellung jener Bestätigung schon stattgehabte (Erst-)Begutachtung des Fahrzeugs, hinweist. Gemeinsam mit dem den Beklagten vorliegenden Ausgangsgutachten bildet die Bestätigung vom 30.04.2020 damit eine tragfähige Grundlage für die Einschätzung, dass die Reparatur in dem vom Sachverständigen zuvor als notwendig festgestellten Umfang stattgefunden hat. Die Beklagten haben dem Kläger daher den mit 41,65 € für die Erstellung der Reparaturbestätigung in Rechnung gestellten Betrag zu erstatten. Der hiergegen vorgebrachte Einwand, der Sachverständige habe im Rahmen der Erstellung der Bestätigung unnötigerweise kostenauslösend Lichtbilder angefertigt, geht ersichtlich fehl. Dies deshalb, weil der Sachverständige dem Kläger jedenfalls nicht die Anfertigung von Lichtbildern in Rechnung gestellt hat; der Sachverständige hat stattdessen eine Honorarpauschale von 35 € (zzgl. MwSt.) abgerechnet. Zweifel an der Berechtigung der Höhe dieser Pauschale hat das Gericht nicht. 3. Der Kläger hat zuletzt auch Anspruch auf eine gemäß § 287 ZPO mit 30 € zu schätzende Kostenpauschale (vgl. LG Schweinfurt, NJW-RR 2009, 1254 [1255]). 4. Auf den sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 307.65 € (= 236 € + 41,65 € + 30 €) schulden die Beklagten dem Kläger zugleich gesamtschuldnerisch Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2020, da sie der berechtigten Zahlungsaufforderung im Anwaltsschriftsatz vom 30.04.2020 nicht innerhalb der ihnen ebendort bis zum 14.05.2020 gesetzten, angemessenen Frist nachgekommen und auf diese Weise gemäß § 187 Abs. 1 BGB analog (siehe BGH, NJW-RR 1990, 518 [519]) ab dem Folgetag, den 15.05.2020, in Verzug geraten sind, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2.) Anspruch darauf, dass diese die Löschung der im Rahmen der Schadensabwicklung an die sowie an das …veitergegebenen perso nenbezogenen Daten des Klägers veranlasst. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst, a) DSGVO sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese nicht mehr für die Zwecke notwendig sind, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet worden sind. Dies ist namentlich dort der Fall, wo ein der Datenerhebung bzw. -Speicherung zu Grunde liegendes Prüfverfahren hinsichtlich der aufgenommenen Daten endgültig abgeschlossen worden ist (EuGH, NJW 2018 767 [769]). Die Löschung als solche hat dabei der „Verantwortliche“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO vorzunehmen, wobei allerdings im Falle der Veranlassung der (fortlaufenden) Speicherung bei einem Verantwortlichen durch einen Dritten, dieser Dritte zur Einwirkung auf den Verantwortlichen im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs verpflichtet ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR 2018, 1283 [1285]). Gemessen hieran, hat die Beklagte zu 2.) auf die Löschung der auf den Kläger bezogenen Daten hinzuwirken, die sowohl bei der als auch im auf ihre Veranlassung hin hin terlegt worden sind. 1. Bzgl. der bei der Prüfinstitution hinterlegten Daten des Klägers spielt es an dieser Stelle keine Rolle, dass die Beklagte zu 2.) im Rahmen der Schadensregulierung das Gutachten des Sachverständigen einschließlich der Daten des Klägers zur Überprüfung der Kalkulation berechtigt an die weitergeben hat (siehe z. B. OLG Frankfurt a.M., DS 2019, 261 [262] m.w.N.). Denn jedenfalls ist der Prüfauftrag zwischenzeitlich abgeschlossen worden, so dass für eine weitere Speicherung der Daten keinerlei Anlass mehr besteht. Der Reparaturschaden wurde zwischen den Parteien ausgeglichen; für die weitere Verwendung der Daten des Klägers bei der ist damit der Zweck entfallen, so dass die Beklagte zu 2.) auf die Löschung der personenbezogenen Daten des Klägers ebendort hinzuwirken hat. 2. BzgL der im hinterlegten Daten gilt sinngemäß dasselbe. Zwar hat das durchaus berechtigte Interesse der Beklagten zu 2.), als Beteiligte der Versicherungswirtschaft fiktiv abgerechnete Schäden in das u.a. zur Verhinderung künftiger Versicherungsbetrügerien zu melden, das Interesse des Klägers an informationeller Selbstbestimmung ursprünglich überwogen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2018, Az. 11 U 126/17, BeckRS 2018, 14071 mAnm. Exter, NZV 2018, 583; LG Münster, Urteil vom 04.08.2017, Az. 16 O 93/17, BeckRS 2017, 149303; LG Kassel, NJW-RR 2014, 854), allerdings hat der Kläger auch hier zwischenzeitlich eine suffiziente Reparaturbestätigung vorgelegt. Aus dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass der Unfallschaden vollständig und fachgerecht beseitigt worden ist (siehe zuvor). Diese der Beklagten zu 2.) vorgelegte Bescheinigung lässt daher ihr – bis Vorlage der Bescheinigung begründetes – Interesse entfallen, eine doppelte Abrechnung des bereits regulierten Schadens durch eine fortdauernde Speicherung des zum 16.04.2020 an das gemeldeten streitgegenständlichen Unfalls im Zuge der Meldung eines vermeintlich neuen Unfalls zu vermeiden. Durch die bestätigt vollständig erfolgte Reparatur des hiesigen Unfallschadens vom 13.03.2020 ist eine erneute Liquidation/Anmeldung schon der Sache nach ausgeschlossen; einer fortlaufenden Speicherung im bedarf es daher nicht, so dass die Beklagte auf die Löschung hinzuwirken hat. III. Keinen Anspruch hingegen hat der Kläger gegen die Beklagte zu 2.) auf Unterlassung der unrechtmäßigen Weitergabe oder Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte. 1. Solch ein Anspruch scheitert bereits an einer initial rechtswidrigen Übermittlung bzw. Weitergabe solcher Daten. Wie zuvor dargestellt, war die Übermittlung der Daten sowohl an die zur Überprüfung der Feststellungen des Sachverständigen^ …j als auch die Veranlassung des Eintrags des Unfalls in das nicht zu beanstanden, sondern war durch die berechtigten Interessen der Beklagten zu 2.) gerechtfertigt. Dass die Beklagte zu 2.) in anderer Weise personenbezogene Daten des Klägers an Dritte weitergegeben und das Recht des Klägers auf diese Weise in unterlassungsfähiger Art und Weise beeinträchtigt hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Entsprechend fehlt für einen Unterlassungsanspruch, so wie der Kläger diesen unter Ziffer 3.) seiner Anträge verfolgt, von vornherein die Grundlage. 2. Unabhängig hiervon steht einem Unterlassungsanspruch zugleich entgegen, dass für die Annahme einer etwaigen Wiederholung einer unterstellt rechtswidrigen Datenweitergabe bzw. -Übermittlung die Grundlage fehlt. Zwar indiziert eine stattgehabte rechtswidrige Beeinträchtigung grundsätzlich die Vermutung ihrer Wiederholung (vgl. BGHZ 140, 1 [10] bzgl. Eigentumsverletzungen; Spohnheimer, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann [Gesamt-Hrsg.], Beck-Online Großkommentar, Stand: 01.02.2021, § 1004 Rdnr. 269.1), allerdings entfällt diese Vermutung, wenn die Störung auf einer einmaligen Sondersituation beruht (BGH, NJW 1994, 1281 [1283]; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.08.2013, Az. 1 UH 1/13, BeckRS 2013, 16419) oder die Umstände sich grundlegend geändert haben (OLG Schleswig, Urteil vom 28.02.2012, Az. 11 U 64/10, BeckRS 2013, 3123). Die Weiterleitung bzw. Übermittlung der streitgegenständlichen Daten war solch einer Sondersituation geschuldet, da die Parteien ausschließlich durch den kontigenten Unfall zufällig aufeinandergetroffen sind und sonst in keinerlei Verbindung zueinander stehen, die ein abermaliges Aufeinandertreffen auch nur mehr als nahezu unwahrscheinlich machen. Es kann mit anderen Worten kaum angenommen werden, dass der Kläger nochmals in einen Unfall gerade unter Beteiligung der Beklagten zu 2.) verwickelt werden wird, so dass es abermals zu einer Datenweitergabe bzw. -Übermittlung durch die Beklagte zu 2.) kommen werde. 3. Vor diesem Hintergrund bleibt der Antrag gemäß Ziffer 5.) auf Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall des Verstoßes gegen den (nicht gegebenen) Unterlassungsantrag gleichermaßen ohne Erfolg. IV. Zuletzt hat der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz weiterer Rechtsanwaltskosten mit Blick auf einen durch seinen Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich verfolgten Anspruch auf Unterlassung bzw. Veranlassung der Löschung personenbezogener Daten des Klägers. Unabhängig von der Frage, aus welchem Grund zugleich der Beklagte zu 1.) für derartige Kosten einzustehen hätte, die nach klägerischem Vortrag allein durch das der Beklagten zu 2.) vorgeworfene Verhalten ausgelöst worden sein sollen, scheitert ein solcher Anspruch bereits daran, dass der Kläger derartige Ansprüche vorgerichtlich nicht geltend gemacht hat. Der Kläger hat die Beklagte zu 2.) ausschließlich im Anwaltsschriftsatz vom 16.05.2020 zur Auskunft bzgl. der über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten aufgefordert. Nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen ist hingegen, dass er seinen Prozessbevollmächtigten bereits mit der Löschung oder Unterlassung einer Datenweitergabe seitens der Beklagten beauftragt hätte. Ein dahingehender Sachvortrag oder auch ein diesbezügliches Aufforderungsschreiben an die Beklagten hat der Kläger nicht dargetan; ein vorgerichtliches anwaltliches Tätigwerden im Sinne der nunmehr verfolgten Anträge kann nicht ersehen werden. Auch hierbei ist zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Weitergabe der personenbezogenen Daten des Klägers an die und das nicht zu beanstanden gewesen ist (siehe zuvor). Dies geht letztlich zu Lasten des Klägers. Da insoweit lediglich eine Nebenforderung betroffen war, bedurfte es keines gesonderten Hinweises, § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO. B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung der so genannten Baumbachschen Kostenformel (siehe BGH, NJW-RR 2003, 1507 [1507]). Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, waren die Kosten den Beklagten aufzuerlegen; diese wäre voraussichtlich in der erledigt erklärten Höhe unterlegen wären, da sie keine durchgreifenden Einwendungen gegen jenen (sodann entsprechend ausgeglichenen) Forderungsbetrag erhoben haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO respektive auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in Verbindung mit § 709 S. 2 ZPO. C. Der Streitwert ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 48 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO wie folgt festgesetzt worden: Antrag zu 1.)= 337,15 € Antrag zu 2.) = 2.000 € Antrag zu 3.) und 4.) = 4.000 € Antrag zu 5.) = 0 € als Nebenforderung im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG.