Urteil
9 O 56/16
LG Saarbrücken 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das aus §§ 1789, 1793, 1909 BGB herzuleitende Gebot einer treuen und gewissenhaften Amtsführung des Ergänzungspflegers beinhaltet keine Pflicht, für einen möglichst großen Vermögenszuwachs zu sorgen. Dies insbesondere dann nicht, wenn noch erhebliches weiteres Vermögen als Teil des Erbes vorhanden ist.
2. Der Ergänzungspfleger hat im Gesamten im Interesse des Mündels zu handeln, was neben finanziellen Fragen auch sonstige private, persönliche und insbesondere familiäre Interessen mit einschließt (hier: Vermietung einer Wohnung gegen den Willen der Großmutter). Dabei sind Wünsche der sorgeberechtigten Mutter oder des Vaters auch dann zu berücksichtigen, wenn diese nach dem Willen des Verstorben von der Verwaltung des Erbes ausgeschlossen sind.
3. Es kann dem Ergänzungspfleger nicht angelastet werden, wenn und soweit er nach dem gebräuchlichen Geschäftsanstand verfährt und nicht jeden finanziellen Vorteil bis zur Grenze der rechtlichen Zulässigkeit realisiert. Es würde deutlich negativ auch auf das Mündel zurückfallen, wenn der für ihn und in seinem Namen auftretende Vertreter ohne Rücksicht auf soziale Belange gegenüber Dritten ein übertrieben gewinnorientiertes und sittlich anstößiges Verhalten zeigt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das aus §§ 1789, 1793, 1909 BGB herzuleitende Gebot einer treuen und gewissenhaften Amtsführung des Ergänzungspflegers beinhaltet keine Pflicht, für einen möglichst großen Vermögenszuwachs zu sorgen. Dies insbesondere dann nicht, wenn noch erhebliches weiteres Vermögen als Teil des Erbes vorhanden ist. 2. Der Ergänzungspfleger hat im Gesamten im Interesse des Mündels zu handeln, was neben finanziellen Fragen auch sonstige private, persönliche und insbesondere familiäre Interessen mit einschließt (hier: Vermietung einer Wohnung gegen den Willen der Großmutter). Dabei sind Wünsche der sorgeberechtigten Mutter oder des Vaters auch dann zu berücksichtigen, wenn diese nach dem Willen des Verstorben von der Verwaltung des Erbes ausgeschlossen sind. 3. Es kann dem Ergänzungspfleger nicht angelastet werden, wenn und soweit er nach dem gebräuchlichen Geschäftsanstand verfährt und nicht jeden finanziellen Vorteil bis zur Grenze der rechtlichen Zulässigkeit realisiert. Es würde deutlich negativ auch auf das Mündel zurückfallen, wenn der für ihn und in seinem Namen auftretende Vertreter ohne Rücksicht auf soziale Belange gegenüber Dritten ein übertrieben gewinnorientiertes und sittlich anstößiges Verhalten zeigt. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte haftet den Klägern nicht gemäß § 1833 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit den §§ 1909, 1915 BGB, da ihr im Zusammenhang mit der Durchführung der Ergänzungspflegschaft keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, insbesondere nicht wegen der unterlassenen Vermietung der Erdgeschosswohnung in dem zum Erbe gehörenden Hausanwesen. 1. Gemäß § 1833 Abs. 1 S. 1 haftet der Vormund dem Mündel für die aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schäden, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Über § 1915 BGB ist die Norm auch auf den Ergänzungspfleger anzuwenden, der gemäß § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB für denjenigen bestellt wird, der unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht und bei dem die Eltern oder der Vormund an der Besorgung gewisser Angelegenheiten verhindert sind oder gem. § 1909 Abs. 1 S. 2 BGB für denjenigen, der - wie hier - von Todes wegen etwas erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen. a) Die Beklagte war durch Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen in diesem Sinne zur Ergänzungspflegerin mit dem Wirkungskreis „Verwaltung des Erbes des im Jahr 2006 verstorbenen Vaters der Kläger“ bestellt worden. b) Die Pflichten des Ergänzungspflegers ergeben sich aus den gesetzlichen Einzelregelungen der Ergänzungspflegschaft, aus dem allgemeinen aus §§ 1789, 1793, 1909 BGB herzuleitenden Gebot einer treuen und gewissenhaften Amtsführung (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2013, XII ZR 157/12; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.12.2011, 4 U 456/10; JurisPK/Lafontaine, BGB, § 1833 Rn. 9) und über § 1803 BGB gegebenenfalls aus den Anordnungen Dritter. Was im Einzelfall einer treuen und gewissenhaften Amtsführung entspricht, ist maßgeblich nach dem Wohl des Mündels zu beurteilen. Dabei kann in dem Unterlassen der Geltendmachung von dem Mündel zustehenden Ansprüchen ohne Zweifel eine Pflichtverletzung liegen. Der Vormund ist im Rahmen seiner Amtsführung verpflichtet, alle Ansprüche zu ermitteln, geltend zu machen und zu prüfen, ob der Anspruch erfüllt wird (zu Beispielen vgl. JurisPK/Lafontaine, § 1833 BGB Rn. 22). Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt; insbesondere kann dem Vormund nicht schlichtweg jegliche unterlassene Anspruchsverfolgung als Pflichtverletzung vorgeworfen werden. c) Im Ausgangspunkt ist schon zu beachten, dass § 1909 Abs. 1 BGB lediglich von der Verwaltung des Vermögens spricht. Dem Minderjährigen soll die Verfügungsgewalt über sein ererbtes Vermögen genommen werden, um eine Verschleuderung des Vermögens aufgrund typischer jugendlicher Spontanentscheidungen ohne Weitblick zu vermeiden. Hieraus lässt sich aber schon keine Pflicht des Ergänzungspflegers ableiten, für einen möglichst großen Vermögenszuwachs zu sorgen. Dies insbesondere dann nicht, wenn noch erhebliches weiteres Vermögen (als Teil des Erbes) vorhanden ist. Der Ergänzungspfleger hat vielmehr im Gesamten im Interesse des Mündels zu handeln, was neben den finanziellen Fragen auch sonstige private, persönliche und insbesondere familiäre Interessen mit einschließt. Daher ist neben den objektiven Interessen grundsätzlich auch der subjektive Wille des Mündels zu berücksichtigen. So wie auch der Betreuer, für den § 1833 Abs. 1 BGB originär gilt, seine Maßnahmen auch an den geäußerten Wünschen des Betreuten zu orientieren hat (vgl. JurisPK/Lafontaine, BGB, § 1833 Rn. 10), so kann sich auch der Ergänzungspfleger nicht allein mit dem Hinweis auf finanzielle Vorteile ohne weiteres über den Willen des Mündels hinwegsetzen. Selbstverständlich ist dabei im Bereich der Übertragung der gesetzlichen Vorgaben des Betreuungsrechts auf die Ergänzungspflegschaft zu beachten, dass es dem Minderjährigen je nach Einzelfall meist noch weniger möglich sein wird, als dem im Alter Betreuungsbedürftigen, die Auswirkungen seiner Wünsche zu überblicken. Damit kann aber nicht der Rückschluss gezogen werden, dass der natürliche Wille und die geäußerte gewünschte Lebensführung bei den zu treffenden Entscheidungen vollständig unberücksichtigt bleiben dürfen. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung, dass der Ergänzungspfleger im Fall der Nachlassverwaltung nach §§ 1909, 1915 BGB an die Stelle der Eltern tritt, die aus persönlichen Gründen oder aufgrund des Willen des Erblassers von der Art und Verwaltung ausgeschlossen sind. Hierfür kann es viele Gründe geben, wie etwa im vorliegenden Fall der Wunsch des Erblassers, dass die Verwaltung seines Erbes nicht faktisch an den geschiedenen Ehegatten fallen soll. Damit wird verständlicherweise die Mutter von der Verwaltung des Erbes ausgeschlossen, der Maßstab für die Verwaltung und die Pflichten des Ergänzungspflegers gegenüber den Erben ändert sich hierdurch jedoch nicht. Es bleibt zu fragen, wie das den minderjährigen Kindern überlassene Erbe durch verantwortungsbewusste Eltern unter Berücksichtigung der gesamten familiären Umstände verwaltet worden wäre. Maßnahmen, die bei verständiger Würdigung gegenüber den für ihre Kinder handelnden Eltern nicht zu beanstanden wären, können auch einem berufsmäßig bestellten Ergänzungspfleger nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine aktive Maßnahme der Vermögensverwaltung oder eben dem Unterlassen von der Durchsetzung von Ansprüchen handelt. Der Ergänzungspfleger ist damit nicht gehalten, allein die finanziellen Interessen des Mündels zu berücksichtigen und diese in jedem Fall und uneingeschränkt gleich der Führung eines Wirtschaftsunternehmens durchzusetzen. Erforderlich ist vielmehr eine umfassende Abwägung, bei der auch die persönlichen Umstände des Mündels, namentlich der Familienfrieden, zu berücksichtigen sind. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist dem Ergänzungspfleger dabei ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen (vgl. für den Betreuer BayObLG München, Urteil vom 08.09.1999, FGPrax 1999, 225, 3Z BR 260/99; Dodegge/Roth, Praxiskommentar Betreuungsrecht, D Rn. 106). d) Eine Pflichtverletzung steht jedoch auch dann nicht zwingend fest, wenn einer - finanziell nachteiligen - Entscheidung des Ergänzungspflegers keine Wünsche oder jedenfalls keine zwingenden Wünsche des Mündels entgegenstehen. Denn es kann dem Ergänzungspfleger nicht angelastet werden, wenn und soweit er nach dem gebräuchlichen Geschäftsanstand verfährt und nicht jeden finanziellen Vorteil bis zur Grenze der rechtlichen Zulässigkeit realisiert (JurisPK/Lafontaine, § 1833 BGB Rn. 12). Es würde deutlich negativ auch auf das Mündel zurückfallen, wenn der für ihn und in seinem Namen auftretende Vertreter ohne Rücksicht auf soziale Belange gegenüber Dritten ein übertrieben gewinnorientiertes und sittlich anstößiges Verhalten zeigt. Eine den Geschäftsgebräuchen und einem allgemeinen Anstand entsprechende Rücksichtnahme liegt daher vollständig im Interesse des Mündels. e) Letztlich ist im Rahmen der gesamten Abwägung zu berücksichtigen, was sich als Wille des Erblassers aus dem Testament ergibt. Gemäß § 1803 BGB Abs. 1 hat der Ergänzungspfleger das Erbe nach den Anordnungen des Erblassers zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung getroffen worden sind. Diese Einschränkungen der Nachlassverwaltung beschränken sich dabei nicht auf solche Anordnungen, die ausdrücklich als konkret formulierte Vorgaben in der letztwilligen Verfügung enthalten sind. Vielmehr ist der Wille des Erblassers auch im Übrigen zu berücksichtigen, sofern sich dieser aus der letztwilligen Verfügung entnehmen lässt (JurisPK/Lafontaine, BGB, § 1803 Rn. 10). Dies ist etwa der Fall, wenn der Erblasser in sonstiger Weise Anordnungen trifft, mit denen er zu erkennen gibt, dass mit dem Nachlass und bei dessen Verwaltung in eine bestimmten Art und Weise verfahren werden soll, dass beispielsweise persönliche Umstände und Gegebenheiten besonderes zu berücksichtigen sind. 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze können keine Pflichtverletzungen der Beklagten bei Durchführung der ihr übertragenen Ergänzungspflegschaft angenommen werden. a) Zunächst kann es der Beklagten nicht als Pflichtverletzung angelastet werden, dass sie die im Erdgeschoss gelegene Wohnung im dem zum Erbe gehörenden Hausanwesen während der Zeit der Nachlassverwaltung nicht vermietet hatte. Unstreitig hatte sich die im Obergeschoss des Anwesens wohnende Großmutter der Kläger gegen eine Weitervermietung ausgesprochen. Sie hatte das zuvor in ihrem Eigentum stehende Haus im Jahr 1993 an den Erblasser, den Vater der Kläger, - wahrscheinlich im Wege vorgezogener Erbfolge - übertragen und sich dabei lediglich ein unentgeltliches Wohnrecht im Obergeschoss vorbehalten. Nach dem Tod ihres Sohnes sah sich die Großmutter mit Blick auf ihr Alter von 82 Jahren außerstande, noch einmal mit fremden Menschen in dem Haus zu wohnen. Dies lässt sich dem Aktenvermerk des Kreisjugendamts ... vom 22.11.2006 (Bl. 40 d. A.) entnehmen. Sie wollte die von ihrem Sohn zuvor bewohnte Wohnung leerstehend behalten und diese aus Erinnerungsgründen weiter betreten können. Dabei bot sie an, die Wohnung selbst anzumieten und die Miete von ihrer Rente in Höhe von 900,00 € zu bezahlen. Zu diesem Zeitpunkt pflegten die Kläger ein gutes Verhältnis zu ihrer Großmutter und besuchten diese regelmäßig. aa) Nach diesem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten ist es aus Sicht der Kammer uneingeschränkt nachvollziehbar, dass die Beklagte auf eine Vermietung der Erdgeschoßwohnung verzichtete. Wie ausgeführt, waren die familiären Gegebenheiten von der Beklagten bei ihrer Entscheidung durchaus zu berücksichtigen. Dass eine Vermietung ohne Beeinträchtigung des Familienfriedens möglich gewesen wäre, haben die Kläger dagegen nicht vorgetragen. Sie haben lediglich unsubstantiiert vorgetragen, dass sich die Mutter der Kläger „nicht mit einem Verzicht auf die Vermietung einverstanden erklärt habe“. Dies wäre, so die Kläger, aufgrund des im Testament des Erblassers bestimmten Ausschlusses der Mutter von der Erbenverwaltung auch grundsätzlich unerheblich gewesen. Doch selbstverständlich oblag der Mutter auch nach Ausschluss von der finanziellen Verwaltung des Erbes der Kinder noch deren Erziehung und die Aufrechterhaltung und Sicherung eines normalen Familienlebens. Hierzu gehört auch der Kontakt der Kinder zur Großmutter. Insofern wäre es, ohne dass dies im konkreten Fall ausreichend gewesen wäre, von Seiten der für eine Pflichtverletzung der Beklagten beweisbelasteten Kläger zumindest erforderlich gewesen, konkreten Vortrag dazu zu halten, wann, wo und wie im Familienverbund über die Notwendigkeit oder zumindest Möglichkeit einer Vermietung der Wohnung des Vaters gesprochen und beratschlagt worden wäre und wie man von Seiten der Mutter wie auch der Kläger mit dem Wunsch der Großmutter auf einen Verzicht auf die Weitervermietung umgegangen ist oder umgegangen worden wäre. Mit Schriftsatz vom 13.07.2016 wurde vorgetragen, dass die nach Ende der Ergänzungspflegschaft verzögerte Vermietung nicht aufgrund einer Rücksichtnahme auf die Großmutter erfolgt sei, da die Kläger mit dieser „zu diesem Zeitpunkt bereits zerstritten gewesen seien“. Im Umkehrschluss heißt dies, dass in vorgehender Zeit durchaus Rücksicht genommen werden sollte und musste. bb) Tatsächlich wäre der Beklagten eine Vermietung der Wohnung nach Auffassung der Kammer mit Blick auf den unbestrittenen Wunsch der Großmutter der Kläger von vorneherein verwehrt gewesen. Wie dargestellt, hat der Ergänzungspfleger sich als Vertreter des Mündels wie auch ein Betreuer grundsätzlich so zu verhalten, dass seine Handlungen dem allgemeinen Geschäftsgebaren angemessen sind und die Grundsätze eines allgemeinen Anstands eingehalten werden. Denn die Darstellung eines anstößigen Verhaltens, bei dem mögliche rechtliche Ansprüche ohne Rücksicht auf Verluste durchgesetzt werden, wird letztlich negativ auf den Vertretenen zurückfallen. Insofern ist im Ausgangspunkt schon die familiäre Verbundenheit zur Großmutter allgemein zu berücksichtigen. Hier ist schon wie auch im Verhältnis von Kindern zu ihren Eltern normalerweise davon auszugehen, dass Zuwendungen allein aus Freundlichkeit und ohne unbedingten Rückforderungswillen erfolgen; ebenso ist zu erwarten, dass mögliche Ansprüche nicht ungehemmt durchgesetzt werden. Hier hatte etwa auch die Großmutter selbst in dem Gespräch mit dem Jugendamt vom 22.11.2006 (Bl. 40 d. A.) darauf hingewiesen, dass sich neben dem Erbe bei ihr noch zwei von ihr zugunsten der Kläger angelegte Sparbücher im Wert von je 5.000,00 € befänden. Entsprechend hat die Beklagte zu Recht berücksichtigt, dass in dem Familienverbund eine gegenseitige Unterstützung üblich war. cc) Bei der Entscheidung über eine Vermietung der Wohnung gegen den Willen der Großmutter war darüber hinaus maßgeblich zu beachten, dass es sich ursprünglich um das Hausanwesen gerade der Großmutter handelte. Dieses fiel überhaupt nur deshalb bereits jetzt in das Erbe der Kläger, da die Großmutter das Hausanwesen zuvor auf den Vater der Kläger schenkungsweise übertragen hatte. Die Kläger haben mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 30.11.2016 zuletzt vorgetragen, es habe sich hierbei entgegen der zuvor geäußerten Ansicht der Kammer nicht um eine Schenkung der Großmutter gehandelt. Die Großmutter habe das Haus an ihren Sohn übertragen und im Gegenzug ein unentgeltliches Wohnrecht am Obergeschoss erhalten; im Übrigen habe der Sohn die Grundschuld in Höhe von 100.000 DM übernommen. Doch bleibt die Übertragung des Hauses damit eine dann in der Höhe reduzierte Schenkung. Es ist offensichtlich, dass auch das mit einem Wohnrecht belastete Wohneigentum einen positiven Vermögenszuwachs darstellt. Gleiches gilt aber auch für die Übernahme der Grundschuld, unabhängig davon, ob der Betrag von 100.000 DM den Nominalwert darstellt, oder ob in dieser Höhe noch ein Bankdarlehen valutierte. Die Kläger haben vorgetragen, dass sie die Wohnung im Erdgeschoss nunmehr für 400,00 € vermietet haben. Hinzu kommt eine weitere Wohnung im Obergeschoss. Dies zeigt zwanglos, dass der Wert des gesamten Anwesens auch einem Betrag von 100.000 DM überstieg, womit es sich nach wie vor um eine Schenkung handelte. Möglicherweise hätte also eine Missachtung der klar formulierten Wünsche der Großmutter als Schenkerin, die Akzeptanz eines zwangsweisen Umzugs ins Seniorenheim oder der Versuch einer rücksichtslosen Vermietung der Wohnung auch an die Großmutter selbst, zu einem Widerruf der Schenkung gem. § 530 BGB wegen groben Undanks des Schenkers oder eines nahen Angehörigen des Schenkers geführt. Damit hätte die Beklagte riskiert, dass die Kläger das Hausanwesen als Teil des Nachlasses insgesamt verlieren. Doch unabhängig von der genauen rechtlichen Beurteilung ist der gesamte Hintergrund bei der Entscheidung notwendiger oder zwingender Maßnahmen bei der Verwaltung des Erbes jedenfalls zu beachten. dd) Dass eine Vermietung der Wohnung gegen den Willen der Großmutter nicht erfolgt ist, entspricht letztlich auch dem zu vermutenden und nach § 1803 BGB zu beachtenden Willen des Erblassers. Es kann nicht davon ausgegangen werden und ist seitens der Kläger auch weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden, dass der Vater der Kläger es als akzeptabel angesehen hätte, dass seine Mutter, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Schenkerin des Hausanwesens, durch eine erzwungene Vermietung der Wohnung aus dem Haus vertrieben und auf einen Umzug ins Seniorenheim verwiesen worden wäre. Sein Wille, für eine Verwaltung des Nachlasses in seinem persönlichen Sinne zu sorgen, hat sich in seinem Testament ausdrücklich in der Bestimmung niedergeschlagen, dass er gerade seine Lebensgefährtin und nicht eine berufsmäßig erfahrene Person zur Ergänzungspflegerin bestimmt hat. Hätte der Erblasser vorliegend das Problem im Vorfeld gesehen und erkannt, ist nach Auffassung der Kammer mit Sicherheit davon auszugehen, dass er eine entsprechende ausdrückliche Anweisung, zur Vermietung der Wohnung die Zustimmung seiner Mutter einzuholen, in das Testament aufgenommen hätte. Doch auch so ist sein mutmaßlicher Wille bei der Gesamtbeurteilung zum Vorliegen einer Pflichtverletzung der Beklagten zu berücksichtigen. ee) Insgesamt stellt sich die Entscheidung der Beklagten, auf eine Vermietung der Wohnung gegen den Willen der Großmutter zu verzichten, damit als mindestens berechtigt dar. Heute mögen die Kläger aus allein finanziellen Interessen dies anders sehen, die Kammer geht jedoch vielmehr davon aus, dass sich die Familie zum damaligen Zeitpunkt eher an das Familiengericht gewandt und um eine Änderung der Ergänzungspflegschaft nachgesucht hätte (§ 1886 BGB), wenn die Beklagte vorsätzlich und allein aus finanziellen Interessen für eine Zerrüttung des Verhältnisses der Kläger zur Großmutter gesorgt hätte. Insbesondere war ein entsprechendes Vorgehen auch in finanzieller Hinsicht in Anbetracht der Gesamtumstände nicht als irgendwie notwendig anzusehen. Die Kläger haben ein Hausanwesen geerbt, nach Angaben der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung weitergehende Vermögenswerte in Form von Aktienfonds und, wie sich dem vorgelegten Aktenvermerk des Kreisjugendamtes vom 14.11.2006 (Bl. 81 d. A.) entnehmen lässt, Kontovermögen in Höhe von ca. 40.000 €. Damit war es aus Sicht der Beklagten nachvollziehbar, dass sie die weitergehende Vermögensverwaltung nicht als unbedingten Zwang zur Vermögensmehrung verstanden hat. Entsprechend bedarf es dem Grunde nach keiner weiteren Erläuterung mehr, dass es auch keine Pflichtverletzung der Beklagten darstellt, wenn diese die Wohnung nicht an die Großmutter selbst vermietet hat. Das Angebot, die Wohnung lieber selbst anzumieten als fremde Menschen in der Wohnung des toten Sohnes hinnehmen zu müssen, war offensichtlich nur aus persönlicher Not geboren. Bei einer Rente von monatlich 900 €, einem Betrag unter der Pfändungsfreigrenze, wäre die Zahlung von zusätzlicher Miete kaum realistisch möglich gewesen. In dieser Situation wäre es für die Beklagte unzumutbar gewesen, das Angebot der Großmutter anzunehmen, allein um das bereits ganz erhebliche Erbe der Kläger weiter zu mehren. Die unterlassene Vermietung der Wohnung ist damit insgesamt ebenso wenig eine Pflichtverletzung der Beklagten, wie es eine gleiche Entscheidung durch die Mutter anstelle der Beklagten gewesen wäre. Beide haben oder hätten richtigerweise das sonstige Familienleben der Kläger wie auch gemäß § 1803 BGB den sich aus dem Testament ergebenden Willen des Erblassers berücksichtigt und dem Wunsch der Großmutter Beachtung geschenkt. b) Eine zu einem Schadensersatzanspruch der Kläger führende Pflichtverletzung liegt weiter nicht darin, dass die Beklagte der Großmutter die verbrauchsunabhängigen Kosten des Hausanwesens für die von der Großmutter im Obergeschoss bewohnte Wohnung nicht in Rechnung stellte. Denn ein solcher Anspruch der Kläger gegenüber ihrer Großmutter bestand nicht. Es ist unstreitig gestellt worden, dass die entsprechenden Kosten (Gebäudeversicherung, Grundsteuer, Abfallgebühren, Abwassergebühren, Straßenreinigung) in der Vergangenheit stets von dem Erblasser für das gesamte Hausanwesen, mithin auch für seine Mutter, getragen wurden. Damit bestand auf Dauer eine entsprechende Verpflichtung des Erblassers auf Zahlung dieser Kosten. Da nämlich das Wohnrecht gemäß § 1093 BGB grundsätzlich unentgeltlich zu gewähren ist, bedarf es für eine mögliche (Teil-)Rückforderung durch den zahlungsverpflichteten Hauseigentümer einer ausdrücklichen Vereinbarung (vgl. KG Berlin, Urteil vom 29.04.2005, 7 U 136/04). Entgegen der Auffassung der Kläger gab es daher keine ausdrücklich oder konkludent getroffene Absprache, dass der Vater die verbrauchsunabhängigen Kosten des Hausanwesens zu übernehmen hat, die von der Beklagten gegenüber der Großmutter hätte gekündigt werden können; eine solche war auch nicht erforderlich. Vielmehr war es das Fehlen einer ausdrücklichen Kostenübernahme, die zur alleinigen Zahlungsverpflichtung des Erblassers führte. Diese Verpflichtung ist mit dem Tod des Vaters auf die Kläger als dessen Erben übergegangen. Soweit die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen hat, wie diese Kosten hätten bezahlt werden sollen, wenn nicht zusätzliches Aktienvermögen vorhanden gewesen wäre, ist sie erneut darauf hinzuweisen, dass sie keinen Anspruch auf ein möglichst umfassendes Erbe hat. Die Kläger sind in die Rechtsstellung ihres verstorbenen Vaters eingetreten, womit sie einerseits Eigentümer des Hausanwesens wurden, dieses jedoch mit dem Wohnrecht der Großmutter und eben der Verpflichtung der Übernahme der verbrauchsunabhängigen Hauskosten „belastet“ war. Im Übrigen gelten auch hier die dargestellten Grundsätze, dass der Ergänzungspfleger gehalten ist, sich bei der Vertretung der Mündel im Rahmen anerkannten Geschäftsgebarens und des allgemeinen sittlichen Anstands zu halten und den Willen des Erblassers zu berücksichtigen. Die Klägerin zu 1) selbst hat einräumen müssen, dass ihr Vater diese hier streitgegenständlichen Kosten gegenüber seiner Mutter nicht eingefordert hätte. c) Letztlich besteht ein Anspruch der Kläger auch nicht wegen einer unterlassenen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 7.415,75 €. Es ist unstreitig, dass die Kläger gegenüber ihrer Großmutter einen Rückzahlungsanspruch in dieser Höhe hatten, da in der Zeit vom 17.06.2007 bis 16.06.2009 auch die verbrauchsabhängigen Nebenkosten der Großmutter vom Nachlasskonto der Kläger abgebucht worden war. Insofern gab es im Ausgangspunkt zwar einen Rückforderungsanspruch der Kläger, dieser wäre aber aller Wahrscheinlichkeit nach nicht durchsetzbar gewesen wäre. Die Beklagte hat die Zahlung dieses Betrages bei der Schuldnerin pflichtgemäß angemahnt und ist von dieser auf ein Darlehen verwiesen worden, das die Großmutter dem Erblasser gewährt habe und hinsichtlich dessen ein die Schadensersatzforderung übersteigender Betrag zur Rückzahlung fällig sei. In dieser Situation hat die Beklagte nachvollziehbar auf eine kostenintensive und in ihren Erfolgsaussichten äußerst ungewisse gerichtliche Geltendmachung verzichtet. Die Kläger haben hiergegen eingewandt, eine echte Darlehensgewährung habe niemals vorgelegen. Eine entsprechende Vereinbarung sei durch den Erblasser und die Großmutter lediglich behauptet worden, um das Vermögen des Vaters im Zugewinnausgleichsverfahren gegenüber der Mutter zu schmälern. Tatsächlich sei dem Vater der behauptete Betrag in streitiger Höhe - 12.000,00 € oder 18.000,00 € - niemals ausgezahlt worden. Aus Sicht der Beklagten musste sich eine Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs dennoch als schwierig bis nahezu unmöglich darstellen. Zunächst einmal bestand ein schriftlicher Darlehensvertrag vom 14.10.2002, in dem die Summe von 18.000,00 € vereinbart worden ist. Der entsprechende Vertrag ist im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt worden, seine Existenz aber von beiden Seiten übereinstimmend geschildert worden. Die Verhandlungen der Beklagten mit der Großmutter wurden über den Zeugen ..., dem Patenonkel eines der Kläger, geführt. Nach eigenem Vortrag der Kläger (Bl. 38 d. A.) hatte dieser gegenüber der Beklagten bestätigt, dass es ein solches Darlehen gegeben habe, das zum fraglichen Zeitpunkt noch in einem über den Schadensersatzbetrag von ca. 7.500,00 € hinausgehenden Betrag valutiert habe. Entsprechend war für die Beklagte ersichtlich, dass bei einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Großmutter zu deren Gunsten ein Zeuge für die Voraussetzungen einer Aufrechnung mit dem behaupteten Darlehensrückzahlungsanspruch zur Verfügung gestanden hätte. In dieser Situation auf eine kostenintensive gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs bzw. einen entsprechenden Versuch zu verzichten, kann der Beklagten nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte, was gemäß § 1833 BGB Voraussetzung wäre, hinsichtlich der unterlassenen Geltendmachung dieses Anspruchs schuldhaft gehandelt hätte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass oder warum die Beklagte die von den Klägern heute - letztlich auch nur ins Blaue hinein - aufgestellte Vermutung, dass es sich um einen Scheindarlehensvertrag zur Verschleierung von Vermögenswerten des Vaters gehandelt habe, ihrerseits hätte aufstellen müssen. Dass die Kläger oder ihre Mutter die Beklagte hierauf frühzeitig hingewiesen hätten, ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. d) Nach alledem waren die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht gegeben und die Klage insgesamt abzuweisen. 3. Die geltend gemachten Nebenforderungen, Prozesszinsen sowie Zinserträge aus den bei einer Vermietung der Wohnung eingenommenen Kaltmieten, teilen das Schicksal der Hauptforderung und sind nicht gegeben. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Die Kläger nehmen die Beklagte in deren Eigenschaft als Ergänzungspflegerin für die Kläger auf Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzungen in Anspruch. Die Kläger sind Geschwister; die Klägerin zu 1) ist am ... geboren, der Kläger zu 2) am ... . Die Beklagte ist Rechtsanwältin von Beruf. Sie wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 12.06.2007 für die Kläger zur Ergänzungspflegerin mit dem Wirkungskreis „Vertretung bei der Verwaltung des Nachlasses nach ...“ bestellt, nachdem dieser, der Vater der Kläger, am 01.07.2006 verstorben war und das zunächst zur Vertretung der Kläger bestellte Kreisjugendamt des ... mit Schreiben vom 27.04.2007 mitgeteilt hatte, aufgrund der Komplexität und der Anforderung der Angelegenheit nicht zur einer ordnungsgemäßen Führung der Ergänzungspflegschaft in der Lage zu sein. Gemäß Testament des Erblassers vom 24.02.2006 waren die Kläger zu 1) und zu 2) zu je 1/2 zu alleinigen Erben eingesetzt worden. Unter § 6 des Testaments hatte der Erblasser bestimmt, dass die Mutter der Kläger, Frau ... von der Verwaltung des Nachlasses, der den Kindern zufällt, ausgeschlossen sein soll. Gleichzeitig hatte er seine damalige Lebensgefährtin, Frau ..., zur Ergänzungspflegerin bestellt, die eine Übernahme jedoch abgelehnt hatte. Im Nachlass befand sich unter anderem das Hausgrundstück „... in ...“. Dieses war dem Erblasser im Jahr 1993 von seiner Mutter, der Großmutter der Kläger, Frau ..., übertragen worden. Der Großmutter wurde dabei ein unentgeltliches (im Grundbuch eingetragenes) Wohnrecht der Wohnung im Obergeschoss eingeräumt. Bis zu seinem Tod bewohnte der Erblasser die Wohnung im Erdgeschoss. Die Beklagte hatte in der Zeit ihrer Ergänzungspflegschaft die nunmehr leer stehende Wohnung im Erdgeschoss des Hauses nicht vermietet, was ihr von den Klägern heute (unter anderem) vorgeworfen wird. Hintergrund dieser Entscheidung war der ausdrückliche Wunsch der Großmutter, in ihrem Alter keine fremden Menschen in dem Haus mehr hinnehmen zu müssen und weiter die Wohnung ihres verstorbenen Sohnes betreten zu können. Inwieweit die unterlassene Vermietung der Wohnung im Einvernehmen mit der Mutter der Kläger erfolgt ist, ist zwischen den Parteien streitig. Darüber hinaus hat es die Beklagte zeitweise unterlassen, der wohnberechtigten Großmutter, die Hausnebenkosten in Rechnung zu stellen bzw. von dieser einzufordern. Dies sowohl im Hinblick auf die verbrauchsabhängigen Nebenkosten, wie auch im Hinblick auf die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten. Soweit zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Großmutter jedenfalls zur Zahlung der verbrauchsabhängigen Nebenkosten verpflichtet war, hat die Beklagte auf eine gerichtliche Anspruchsdurchsetzung verzichtet, nachdem die Großmutter eingewandt hatte, dem Erblasser im Jahr 2002 ein Darlehen gewährt zu haben, das noch in der vollen Höhe von behaupteten 18.000,00 € valutiere. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei ihnen wegen Verletzung ihrer Pflichten als Ergänzungspflegerin gemäß § 1833 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit den §§ 1909, 1915 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Sie meinen, es sei die Aufgabe einer amtlich bestellten Ergänzungspflegerin, allein die objektiven Vermögensinteressen der Kinder zu wahren und sich gerade nicht von persönlichen Dingen bei ihren Entscheidungen leiten zu lassen. Die von der Beklagten angeführte Rücksichtnahme auf familiäre Belange, etwa die Wünsche der in dem Haus lebenden Großmutter sowie das Interesse der Kinder an einem guten Kontakt zu dieser, seien für die zu treffenden Entscheidungen einer Ergänzungspflegerin nicht relevant. Es werde auch bestritten, worauf sich die Beklagte außergerichtlich berufen habe, dass sich die Mutter ausdrücklich mit einem Verzicht auf eine Vermietung der Wohnung einverstanden erklärt habe. Eine solche Äußerung sei zudem unerheblich, da die Mutter nach der klaren Regelung des Testaments von Entscheidungen über den Nachlass ausgeschlossen gewesen sei. Die Beklagte sei daher zur uneingeschränkten Vermietung der Wohnung verpflichtet gewesen; dies sei bereits in dem Jahr der Ergänzungspflegschaft durch das Kreisjugendamt ... angedacht gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Großmutter der Kläger auch angeboten, die Wohnung im Erdgeschoss notfalls selbst anzumieten. Durch die unterlassene Vermietung sei den Klägern ein Schaden von monatlich 400,00 € entsprechend der zu erzielenden Kaltmiete entstanden. Die Beklagte sei auch verpflichtet gewesen, der Großmutter die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten in Rechnung zu stellen. Dabei sei unerheblich, wenn diese, was bestritten werde, in den Jahren vor dem Tod des Erblassers diese Kosten nicht habe übernehmen müssen. Eine entsprechende Absprache zwischen dem Erblasser und der Großmutter sei durch seinen Tod hinfällig geworden. Soweit sich die Beklagte wegen der unterlassenen Inanspruchnahme der Großmutter in Bezug auf die verbrauchsabhängigen Nebenkosten, die während der Zeit der Ergänzungspflegschaft in Höhe von 7.415,75 € vom Nachlasskonto der Kläger abgebucht wurden, auf ein von der Großmutter behauptetes, ihrer Inanspruchnahme entgegenstehendes Darlehen beziehe, bestreiten die Kläger, dass ein solcher Darlehensvertrag mit Rechtsbindungswillen geschlossen worden sei. Auch werde die Auszahlung einer Darlehensvaluta bestritten. Es sei davon auszugehen, dass die schriftlich vorliegende Darlehensvereinbarung lediglich im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt laufende Scheidungsverfahren des Erblassers von der Mutter der Kläger geschlossen worden sei, um den Zugewinn des Vaters zu Lasten der Mutter zu schmälern. Unter Addition der vom 01.01.2008 bis 01.07.2013 entgangenen Mieteinnahmen in Höhe von 26.400,00 €, anzunehmenden Zinserträgen bei 2 % in den Jahren 2008 – 2013 von insgesamt 1.500,00 €, den verbrauchsunabhängigen Nebenkosten für das Hausanwesen für den Zeitraum 2008 – 2013 von insgesamt 3.416,49 € sowie den verbrauchsabhängigen Nebenkosten in diesem Zeitraum in Höhe von 7.415,75 € beantragten die Kläger nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 38.737,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, zu einer Vermietung der Wohnung zur Wahrung allein der finanziellen Interessen der Erben nicht verpflichtet gewesen zu sein. Die Großmutter habe sich vehement gegen eine Vermietung gewehrt. Die ehemalige Wohnung ihres Sohnes sei für sie eine Trauerstätte gewesen, die unverändert habe bleiben sollen. Mit einer Rücksichtnahme auf die Wünsche der Großmutter seien sowohl die Kläger selbst als auch deren Mutter ausdrücklich einverstanden gewesen. Es sei von daher nicht zu beanstanden, dass sie auf eine Vermietung der Wohnung bzw. einen entsprechenden Versuch verzichtet habe. Aufgrund des Zustandes der Wohnung im Erdgeschoss, die nicht einmal über einen eigenen Abschluss verfügt habe, sei auch keine Miete von 400,00 € monatlich zu erzielen gewesen. Dass eine Vermietung gegen den Willen der Großmutter nicht gewollt gewesen sei, hätten die Kläger darüber hinaus selbst dadurch bestätigt, dass auch nach Ende der Ergänzungspflegschaft mit Erreichen der Volljährigkeit durch die Klägerin zu 1) eine Vermietung erst nach Umzug der Großmutter in ein Seniorenheim erfolgt sei. Im Übrigen sei die Großmutter als dinglich Wohnberechtigte bzw. zumindest aufgrund einer (fortbestehenden) Absprache mit dem Erblasser nicht verpflichtet gewesen, einen Teil der verbrauchsunabhängigen Kosten des Hausanwesens zu übernehmen. Hinsichtlich der von der Großmutter geschuldeten verbrauchsabhängigen Nebenkosten habe keine Möglichkeit bestanden, diese gerichtlich oder außergerichtlich durchzusetzen. Die Großmutter habe nach einer Anforderung durch die Beklagte auf ein nach ihren Angaben noch valutierendes Darlehen verwiesen, das sie dem Erblasser am 24.10.2002 gewährt habe. Hierüber habe sie eine Darlehensurkunde vorgelegt und der Onkel der Kläger habe die fortbestehende Valutierung in ausreichender Höhe bestätigt. Zum Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.