Beschluss
8 Qs 112/17
LG Saarbrücken 8. Strafkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Hält das Gericht die materiell-rechtliche Beurteilung einer Tat im Antrag auf Erlass eines Strafbefehls für unzutreffend, erachtet jedoch einen hinreichenden Tatverdacht bei anderer rechtlicher Würdigung für gegeben, so hat es nach § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen. Eine Ablehnung des Strafbefehlserlasses nach § 408 Abs. 2 StPO kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.(Rn.5)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbücken vom 25.09.2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht Saarbrücken zurückverwiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hält das Gericht die materiell-rechtliche Beurteilung einer Tat im Antrag auf Erlass eines Strafbefehls für unzutreffend, erachtet jedoch einen hinreichenden Tatverdacht bei anderer rechtlicher Würdigung für gegeben, so hat es nach § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen. Eine Ablehnung des Strafbefehlserlasses nach § 408 Abs. 2 StPO kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.(Rn.5) 1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbücken vom 25.09.2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht Saarbrücken zurückverwiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse. I. Mit Verfügung vom 08.11.2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken bei dem Amtsgericht Saarbrücken den Erlass eines Strafbefehls gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls. Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten zur Last, am 16.07.2016 aus dem Apartment seines Cousins, dem Geschädigten, in der S-Straße … in Saarbrücken ein Notebook der Marke Asus R55GL sowie ein Mobiltelefon der Marke Nokia des Geschädigten im Wert von ca. 1100 € entwendet zu haben, um diese Gegenstände für sich zu behalten. Das Amtsgericht Saarbrücken übersandte die Akte mit Datum vom 16.11.2016 an die Staatsanwaltschaft zurück mit der Bitte um Überprüfung des Strafbefehls. Nach Ansicht des Gerichts sei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit Zueignungsabsicht gehandelt habe, weswegen eine Strafbarkeit wegen Diebstahls ausscheide. Dem Beschuldigten könne jedoch eine versuchte Nötigung zur Last gelegt werden. Die Staatsanwaltschaft hielt nach Überprüfung an dem Strafbefehlsantrag in der gestellten Form fest und beantragte, den Strafbefehl zu erlassen. Mit angegriffenem Beschluss vom 25.09.2017 lehnte das Amtsgericht Saarbrücken den Erlass des beantragten Strafbefehls nach § 408 Abs. 2 StPO ab. Der am 02.10.2017 eingelegten „Beschwerde“ der Staatsanwaltschaft half das Amtsgericht Saarbrücken nicht ab und legte die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vor. II. Die im Sinne von § 300 StPO als sofortige Beschwerde auszulegende „Beschwerde“ der Staatsanwaltschaft vom 02.10.2017 ist nach §§ 408 Abs. 2 S. 2, 210 Abs. 2 StPO zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO erhoben. Auch in der Sache bleibt ihr der Erfolg nicht verwehrt. Hält das Gericht die materiell-rechtliche Beurteilung des Falles nicht für zutreffend, hinreichenden Tatverdacht bei anderer rechtlicher Würdigung jedoch für gegeben, so hat es nach § 408 Abs. 3 S. 2 StPO Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen, wenn die Staatsanwaltschaft (nach Durchführung des in Nummer 178 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren vorgesehenen Verfahrens) auf ihrer rechtlichen Würdigung beharrt (Gössel in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur Strafprozessordnung, 26. Auflage, § 408, Rn. 17; Maur in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage, § 408 StPO, Rn. 20). Da die Kammer aufgrund der Besonderheiten des Strafbefehlsverfahren an dem Erlass einer nach § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich erforderlichen Entscheidung gehindert ist (Gössel, a.a.O., Rn. 24), war der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (Gössel, a.a.O., Rn. 25). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2. S. 2 StPO.