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Beschluss

8 Qs 101/17

LG Saarbrücken 8. Strafkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Freiheitsstrafe im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe.(Rn.8)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 05.09.2017 (Az: 130 BRs 26/17) aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Freiheitsstrafe im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe.(Rn.8) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 05.09.2017 (Az: 130 BRs 26/17) aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse. I. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 03.05.2017 (AZ: 130 Ds 16 Js 5/17 (84/17)), rechtskräftig seit dem 11.05.2017, durch das Amtsgericht Saarbrücken wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde unter der Auflage, dass der Beschwerdeführer 100 unentgeltliche Arbeitsstunden innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft ableistet. Nachdem der Beschwerdeführer laut Mitteilung des mit der Vermittlung beauftragten Vereins zur Förderung der Bewährungs- und Jugendgerichtshilfe im Saarland e.V. unter seiner letzten bekannten Anschrift nicht erreicht werden konnte und er nach den Ermittlungen des Amtsgerichts im Melderegister als „unbekannt verzogen“ erfasst war, widerrief das Amtsgericht Saarbrücken auf Antrag der Staatsanwaltschaft, in dem auf den Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in anderer Sache hingewiesen worden war, die Strafaussetzung mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.09.2017 und ordnete die öffentliche Zustellung des Beschlusses wegen unbekannten Aufenthalts des Verurteilten an. Bereits am 04.09.2017 war der Verurteilte, nach Festnahme am 03.09.2017, der Justizvollzugsanstalt Ottweiler zur Vollstreckung von 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 25.11.2015 (AZ der StA Saarbrücken: 51 VRs 11 Js 1357/14 = 133 Ds 225/15 AG Saarbrücken) zugeführt worden, was dem Amtsgericht Saarbrücken erst am 07.09.2017 bekannt wurde. Am 13.09.2017 veranlasste das Amtsgericht Saarbrücken die Zustellung des Widerrufsbeschlusses an den nunmehr bekannten Aufenthaltsort des Verurteilten in der JVA Ottweiler, die dort am selben Tag ausgeführt wurde. Mit seiner am 19.09.2017 schriftlich beim Amtsgericht Saarbrücken eingegangenen (sofortigen) Beschwerde wendet sich der Verurteilte ohne nähere Begründung gegen den Widerruf der Strafaussetzung. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 311 Abs. 2 StPO). Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache - vorläufigen - Erfolg, denn das Amtsgericht Saarbrücken war zur Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung sachlich unzuständig. Zuständig war vielmehr zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung gemäß §§ 453, 462a Abs. 1 S. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Saarbrücken, nachdem der Beschwerdeführer - nach polizeilicher Festnahme am 03.09.2017 - am 04.09.2017 und damit vor Beschlussfassung des Amtsgerichts Saarbrücken zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in die JVA Ottweiler aufgenommen worden war.Wird der Verurteilte in Strafhaft genommen, geht die Zuständigkeit selbst dann auf die Strafvollstreckungskammer über, wenn das erkennende Gericht mit einer Frage befasst war, über die es noch nicht abschließend entschieden hat (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 462a Rn. 3; BGH, Beschluss vom 25.02.2004, 2 ARs 4/04 - juris; KG, NStZ 2007, 422; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 157; OLG Bamberg, NStZ-RR 2013, 326). Der Übergang der Zuständigkeit erfolgt dabei mit Aufnahme in den Strafvollzug ipso iure, ohne dass es hierzu einer Abgabe- oder Übernahmeentscheidung bedürfte oder deren Fehlen einen Übergang der Zuständigkeit verhindern könnte (vgl. zu dem insoweit parallel gelagerten Fall der Zuständigkeitskonzentration gemäß § 462a Abs. 4 StPO: LG Saarbrücken, Beschluss vom 14.02.2011, 2 Qs 3/11 - juris). Freiheitsstrafe im Sinne des § 462a Abs. 1 S. 1 StPO ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe, denn diese tritt mit Beginn des Vollzugs als „echte“ Freiheitsstrafe an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 462a Rn. 4; Graalmann-Scherer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2010, § 462a Rn. 4; BGHSt 30, 223). Der Zuständigkeitsmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass auf die sachlichen Widerrufsvoraussetzungen einzugehen wäre. Die Kammer ist an einer - gemäß § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich gebotenen - Sachentscheidung des Beschwerdegerichts vorliegend aus Rechtsgründen gehindert. Eine Entscheidung in der Sache selbst kommt bei erstinstanzlichen Zuständigkeitsmängeln nur dann in Betracht, wenn das Beschwerdegericht auch über Rechtsmittel gegen Widerrufsbeschlüsse des eigentlich zuständigen Gerichts zu befinden hätte (LK-Hubrach, StGB, 12. Auflage 2007, § 56f Rn. 69 mit Nachweisen) und dadurch ein Zuständigkeitsmangel im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte (in diesem Sinne etwa OLG Bamberg, a.a.O.; KG, a.a.O., zu dem Fall, dass bereits eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ergangen ist, die ihrerseits angefochten wird). Die Kammer ist indes als Beschwerdegericht nur für Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, nicht jedoch der Strafvollstreckungskammer zuständig. Über den Widerruf der Strafaussetzung in der Sache wird die sachlich und örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer zu entscheiden haben. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Strafvollstreckungskammer mit der Entscheidung befasst werden wird, der Verurteilte aller Voraussicht nach bereits aus dem Vollzug entlassen sein wird. Nach Auffassung der Kammer wird indes auch nach der anstehenden Entlassung die Strafvollstreckungskammer für die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen in vorliegender Sache gemäß § 462a Abs. 1 S. 2 StPO zuständig bleiben. Hier kann dahinstehen, ob - wie teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen (vgl. BGH, NStZ 2007-RR, 94; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 157) - die Strafvollstreckungskammer auch dann zuständig bleibt, wenn die Vollstreckung der (Ersatz-) Freiheitsstrafe vollständig erledigt ist und ein Zurückfallen der Zuständigkeit an das Gericht des ersten Rechtszugs grundsätzlich ausscheidet. Denn entsprechend der ständigen Praxis der Staatsanwaltschaft Saarbrücken und ausweislich der Vollstreckungsübersicht der JVA Ottweiler soll die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe am 27.09.2017 aus Gründen der Vollzugsorganisation gemäß § 455a StPO in Verbindung mit der AV des Ministeriums der Justiz Nr. 3/2015 vom 06.05.2015 (4311-7) nach Verbüßung der Hälfte der Strafe unterbrochen werden, so dass von einer Erledigung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht auszugehen ist. Zwar wird in den seltensten Fällen der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe die Strafvollstreckungskammer mit gerichtlichen Entscheidungen der in § 462a Abs. 1 S. 1 StPO genannten Art befasst werden, auch bei gemäß § 455a StPO unterbrochener Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, da die Unterbrechung regelmäßig entweder mit dem Widerruf durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde oder mit dem gnadenweisen Erlass der Reststrafe durch die Generalstaatsanwaltschaft endet. Ausgeschlossen ist eine Befassung der Strafvollstreckungskammer mit Entscheidungen in Bezug auf die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe indes keineswegs, etwa mit solchen gemäß § 458 StPO (z.B. bei Einwendungen gegen die Strafzeitberechnung) oder § 459h StPO (z.B. bei Einwendungen gegen die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe oder Ablehnung der Gewährung von Zahlungserleichterungen). Die Entscheidungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in diesem Fällen mag zwar zugegebenermaßen praktische Probleme bereiten und insbesondere die Gefahr von Widerrufsentscheidungen unzuständiger Gerichte erhöhen (so auch Appl in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 462a Rn. 7), wie nicht zuletzt der vorliegende Fall plastisch zeigt. Im Sinne einer klaren und eindeutigen Zuständigkeitsabgrenzung, was letztlich auch den Gesetzgeber zu der Regelung in § 462a Abs. 1 (und Abs. 4) StPO bewogen hat, ist dies de lege lata hinzunehmen. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.