OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 Qs 45/17

LG Saarbrücken 8. Strafkammer, Entscheidung vom

1mal zitiert
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO kommt nach Rechtskraft der Hauptsache grundsätzlich nicht mehr in Betracht.(Rn.9)
Tenor
1. Die Beschwerde der Nebenklägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 01.06.2017 (Az: 28 Ds 46/17) wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO kommt nach Rechtskraft der Hauptsache grundsätzlich nicht mehr in Betracht.(Rn.9) 1. Die Beschwerde der Nebenklägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 01.06.2017 (Az: 28 Ds 46/17) wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen. I. Die Beschwerdeführerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 12.05.2017 in dem gegen den Angeklagten wegen der Tatvorwürfe der Körperverletzung und Sachbeschädigung geführten Strafverfahren gemäß §§ 395 Abs. 1 Nr. 1, 396 Abs. 2 StPO als Nebenklägerin zugelassen worden. In der Hauptverhandlung am 15.05.2017 beantragte die Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO für die Hinzuziehung der Nebenklägervertreterin als Rechtsanwältin. Das Amtsgericht hat den Antrag in der (fortgesetzten) Hauptverhandlung vom 01.06.2017 durch Beschluss zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 397a Abs. 2 StPO nicht vorlägen. Die Beschwerdeführerin legte gegen diesen Beschluss zu Protokoll in der Hauptverhandlung am 01.06.2017 Beschwerde ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 08.06.2017. Durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 01.06.2017 ist der Angeklagte wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt und im Übrigen freigesprochen worden. Das Urteil ist seit dem 09.06.2017 rechtskräftig. II. Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft, aber unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts nicht mehr beschwert. Eine Beschwer, die grundsätzlich Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels ist, liegt nur vor, wenn die ergangene (oder abgelehnte) Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den Betroffenen enthält, seine Rechte und geschützten Interessen eine unmittelbare Beeinträchtigung erfahren haben und wenn die Beseitigung einer fehlsamen Erwägung dem Beschwerdeführer die Aussicht auf eine andere, ihm günstigere Entscheidung eröffnet (KG, Beschluss vom 06.08.2009, 4 Ws 86/06 - juris Rn. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.10.2015, 2 Ws 291/15 - juris Rn. 10). Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist dies indes vorliegend nicht (mehr) der Fall. Die begehrte Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO könnte nach Rechtskraft des Urteils allenfalls noch für das bereits abgeschlossene Verfahren Rechtswirkungen entfalten, wohingegen eine weitere Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin durch den beizuordnenden Rechtsanwalt auf Grund des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens nicht mehr in Betracht kommt. Nach Sinn und Zweck der Vorschriften über die Nebenklage im Allgemeinen und insbesondere der Vorschrift über die Bestellung eines Beistands bzw. Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger (§ 397a StPO) ist eine rückwirkende Bestellung eines Beistand bzw. Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich unzulässig (vgl. etwa Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Auflage 2015, § 397a Rn. 15; Senge in Karlsruher Kommentar zur StPO (KK-Senge), 7. Auflage 2013, § 397a Rn. 2 am Ende; KG, a.a.O.), mit der Folge, dass für eine hierauf gerichtete Beschwerde nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss kein Raum mehr ist (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. Rn. 19, 21). Denn durch die Nebenklage wird denjenigen Verletzten, die besonders schutzwürdig erscheinen, die Gelegenheit gegeben, in dem Verfahren ihre persönlichen Interessen auf Genugtuung zu verfolgen, insbesondere durch aktive Beteiligung das Verfahrensergebnis zu beeinflussen und sich gegen die Verharmlosung ihrer Verletzungen zu wehren (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. vor § 395 Rdn. 1, m.w.N.). Die Bestellung eines Beistandes dient hingegen nicht dem Kosteninteresse des Nebenklägers und schon gar nicht seines Vertreters, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Geschädigter in vom Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen (§ 397a Abs. 1 StPO) oder (§ 397a Abs. 2 StPO) in Fällen, in denen der Nebenkläger seine Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann oder ihm das nicht zuzumuten ist, rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (OLG Karlsruhe, a.a.O.; KG a.a.O., juris Rn. 4 m.w.N.). Die von der Nebenklägerin mit ihrer Beschwerde angestrebte rückwirkende Beiordnung würde ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Beistand für ein bereits abgeschlossenes Verfahren einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch einen ordnungsgemäßen Rechtsbeistand des Nebenklägers für das Verfahrens zu gewährleisten. Dies ist mit dem Normzweck des § 397a StPO nicht zu vereinbaren. Eine weitere hierauf gerichtete Tätigkeit des Beistands ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr möglich. Ein insbesondere zur Pflichtverteidigerbestellung von der Rechtsprechung verschiedentlich anerkannter Ausnahmefall, in dem ausnahmsweise eine rückwirkende Bestellung zulässig sein soll (vgl. hierzu etwa die Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 397a Rn. 15), liegt ersichtlich nicht vor, da insbesondere das Amtsgericht den in der bereits laufenden Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch in der Hauptverhandlung und damit rechtzeitig beschieden hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.