Urteil
7 O 79/22
LG Saarbrücken 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2022:1017.7O79.22.00
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Leitsätze
1. Statthaftigkeit des Zivilrechtswegs bei Zugang zu einem von einem privaten Träger veranstalteten Weihnachtsmarkt.(Rn.25)
2. Kartellrechtliche und vereinsrechtliche Ansprüche auf Zugang zu einer Essential Facility können zwei Streitgegenstände (prozessuale Ansprüche) bilden.(Rn.29)
3. Zur Marktabgrenzung zwischen Marktbeschickern und Veranstaltern von Weihnachtsmärkten.(Rn.37)
(Rn.38)
(Rn.39)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die vorläufige Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Statthaftigkeit des Zivilrechtswegs bei Zugang zu einem von einem privaten Träger veranstalteten Weihnachtsmarkt.(Rn.25) 2. Kartellrechtliche und vereinsrechtliche Ansprüche auf Zugang zu einer Essential Facility können zwei Streitgegenstände (prozessuale Ansprüche) bilden.(Rn.29) 3. Zur Marktabgrenzung zwischen Marktbeschickern und Veranstaltern von Weihnachtsmärkten.(Rn.37) (Rn.38) (Rn.39) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die vorläufige Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden. I. Die Rechtswegzuständigkeit der Zivilgerichte, namentlich der Kartellgerichte, ist eröffnet. Entsprechend allgemeinen Grundsätzen hängt die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs davon ab, ob das jeweils streitige Rechtsverhältnis dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Für diese Zuordnung ist nicht das Ziel, sondern die Rechtsform staatlichen Handelns maßgeblich. Ist diese privatrechtlich, so ist es grundsätzlich auch die betreffende Streitigkeit. Umgekehrt ist prinzipiell der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn sich das staatliche Handeln in den Bahnen des öffentlichen Rechts vollzieht (VG München, Beschluss vom 28. Juni 2021 - M 7 E 21.159 -, Rn. 38, juris). Wird eine Dienstleistungskonzession in den Formen des Privatrechts vergeben, sind selbst für die vergaberechtliche Nachprüfung von Entscheidungen öffentlicher Träger die ordentlichen Gerichte zuständig (vgl. BGH, B.v. 23.1.2012 - X ZB 5/11 - juris Rn. 20). Nach diesen Grundsätzen sind die Zivilgerichte zuständig: Der Christkindlmarkt der Antragsgegnerin ist zivilrechtlich ausgestaltet; sie ist kein öffentlich-rechtlicher Träger, der an das Vergaberecht gebunden ist, sondern ein privatrechtlicher Verein und handelt in den Formen des Zivilrechts. Zwar sind Märkte in einer Stadt teilweise öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Für den gegenständlichen Saarbrücker Weihnachtsmarkt am St. Johanner Markt gilt dies aber nicht (so auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 16. November 2018 - 2 B 312/18 -, Rn. 11, juris). Es besteht auch keine Pflicht zur De-Privatisierung (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 16. November 2018 - 2 B 312/18 -, Rn. 10, juris), wie sie das Bundesverwaltungsgericht in anderen Fällen angenommen hat (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 C 10/08 -, juris). Denn der Markt ist keine öffentliche Einrichtung i.S.v. § 19 Abs. 1 KSVG und war auch nie eine, sondern wird seit jeher von dem Antragsgegner veranstaltet, welcher weder in die Landeshauptstadt inkorporiert noch ihr Auftragnehmer/ Erfüllungsgehilfe oder Verwaltungshelfer bei der Organisation und Durchführung des Christkindl-Marktes ist. Dass seit 1912 der jeweilige Oberbürgermeister bzw. die jeweilige Oberbürgermeisterin die Präsidentschaft bei dem Antragsgegner innehat, ändert nichts an dessen privatrechtlicher Rechtsstellung (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 16. November 2018 - 2 B 312/18 -, Rn. 10, juris). Nach dieser zutreffenden Entscheidung obliegt die Auswahl der teilnehmenden Stände dem hiesigen Antragsgegner als Ausrichter der Veranstaltung in einem privatrechtlichen Verhältnis (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 16. November 2018 - 2 B 312/18 -, Rn. 11, juris). II. Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist zulässig. 1. Die Zuständigkeit beruht auf §§ 937 Abs. 1, 935 ZPO. Die Kammer ist nach § 87 S. 1 GWB sachlich zuständig; örtlich haben beide Parteien den Sitz im Sprengel des Gerichts. 2. Bedenken an der Zulässigkeit unter der TÜV-Rechtsprechung bestehen nicht. Der Antragsteller führt ausschließlich Normen des Kartellrechts als Anspruchsgrundlagen an. Andere Anspruchsgrundlagen - etwa aus bürgerlichem Recht - hat er nicht herangezogen. Die Kammer hält dafür, dass nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff der Lebenssachverhalt, der mögliche kartellrechtliche Ansprüche aus § 19, 20 GWB begründet, einen eigenen Streitgegenstand und damit einen distinkten prozessualen Anspruch im Verhältnis zu anderen bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen, etwa aus dem Vereinsrecht, darstellt, auch wenn insoweit wortlautidentische Anträge denkbar sind. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur noch nicht hinreichend deutlich geklärt worden (vgl. BGH v. 28.2.1985 WuW/E BGH 2187 „Abwehrblatt“ einerseits, Immenga/Mestmäcker/Karsten Schmidt, 6. Aufl. 2020, GWB § 87 Rn. 48 andererseits). Nach Auffassung der Kammer setzen Ansprüche nach §§ 19, 20 GWB aber - etwa wegen des erforderlichen Vortrags etwa zur marktbeherrschenden Stellung - andere Sachverhaltserzählungen voraus als etwa vereinsrechtliche Ansprüche. III. Haupt- wie Hilfsantrag sind unbegründet. Dem Antragsteller steht kein Verfügungsanspruch zur Verfügung. 1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gleichbehandlung aus § 19 GWB. Denn dieser setzt eine marktbeherrschende Stellung voraus, die der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat und die auch nicht naheliegt. Im Gegenteil folgt aus den gerichtsbekannten Tatsachen, dass gerade keine marktbeherrschende Stellung des Antragsgegners vorliegt. a) Der Markt ist räumlich, zeitlich und sachlich abzugrenzen, um die relevanten Wettbewerbskräfte zu ermitteln, denen sich die Unternehmen stellen müssen; abzustellen ist daher auf die sog. Bedarfsmarktanalyse (EU-Kommission, Bekanntmachung zum relevanten Markt, Abl. 1997 C 372 v. 9.12.1997, S. 5-13). In einen Markt fallen daher alle Dienstleistungen, die für Kunden räumlich, sachlich und zeitlich substituierbar sind (vgl. Weber in Schulte/Just, KartR, Art. 102 AEUV, Rn. 15 mwN). Die Marktabgrenzung ist eine normativ geprägte Tatsachenfrage (BGH, Urt. v. 4.3.2008 - Soda Club II). Sie unterliegt der Disposition der Parteien (Schmidt WuW 2008, 550, 556). aa) Der sachliche Markt ist nach Auffassung der Kammer nicht - wie vom Antragsteller dargelegt - auf Weihnachtsmärkte in einer Großstadt beschränkt. Eine solch enge Eingrenzung hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Aus Sicht der Kammer deutlich naheliegender ist, dass der relevante Angebotsmarkt alle potenziellen Stellplätze für Schausteller erfasst, an denen sie Essen und Getränke verkaufen können. Rechtlich abzugrenzen ist der Markt nach objektiven Kriterien aus Sicht des Nachfragers, wobei alle Dienstleistungen, die von den Verwendern normativ hinsichtlich ihrer Eigenschaften, ihres Preises und ihres Verwendungszwecks als vergleichbar angesehen werden, einzubeziehen sind (EU-Kommission, Bekanntmachung zum relevanten Markt, Abl. 1997 C 372 v. 9.12.1997, S. 5-13; vgl. Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, Art. 102, Rn. 6). Der Antragsteller ist Nachfrager, der Antragsgegner Anbieter. Im konkreten Fall hat der Antragsteller sinngemäß behauptet, dass der Saarbrücker Christkindlmarkt einen eigenen Markt bilde, weil er eine hohe Frequenz und lange Öffnungszeiten aufweise. Auch gebe es hier viele Attraktionen und eine starke Bewerbung des Marktes. Gleichwohl ist die Kammer nicht überzeugt davon, dass diese Umstände Kriterien bilden, welche eine Einengung der Marktabgrenzung erzwingen. Denn wie der Antragsteller selbst vorträgt, ist er selbst - was die Kammer par pro toto auch für andere Marktteilnehmer annimmt - durchaus in der Lage, angepasst an verschiedene Orte unterschiedliche Essenskonzepte anzubieten. Auch beim Personal sind Marktbeschicker in der Regel durchaus flexibel, so dass Stellmöglichkeiten mit hoher wie niedriger Frequenz bedient werden können. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Saarbrücker Christkindlmarkt umsatzmäßig sehr attraktiv sein mag. Aus ihrer Sicht ändert dieser Umstand nichts daran, dass er gegen andere Standorte substituierbar ist. Dies gilt insbesondere für Märkte in kleineren Städten, die nur eine Woche aber mit hoher Frequenz laufen, und für Sondernutzungsflächen in Fußgängerzonen außerhalb von Märkten, die lange nutzbar sind, aber ggf. eine niedrigere Frequenz aufweisen. Auch Wochenendmärkte wie der Alt-Saarbrücker Weihnachtsmarkt fallen in den relevanten Markt. Weiter kann der Antragsteller wie andere Marktbeschicker durchaus auch Veranstaltungen außerhalb von Weihnachtsmärkten Konzerte, Sportveranstaltungen und sonstige Märkte kleineren Formats beschicken. Essens- und Getränkestände sind nicht weihnachtsmarktspezifisch. Namentlich Sport- und Konzertveranstaltungen mit Freiflächen sind daher in den Markt einzubeziehen. Auch gewerbliche Flächen wie Möbelhäuser und Einkaufszentren fallen in den Markt. Der Kammer sind entsprechende Buden selbst in größeren Bahnhöfen und Vorplätzen der Region bekannt. Aus Sicht der Kammer spricht nichts dafür, die genannten Stellplätze aus dem Markt auszuschließen, so dass die beschriebene, große Marktabgrenzung vorzunehmen ist. Gegenständlich ist der Markt daher als das Anbieten von Stellplätzen für Schausteller mit Essens- und Getränkeständen abzugrenzen. bb) Der räumliche Markt ist, anders als der Antragsteller behauptet, nicht auf Saarbrücken begrenzt. Er umfasst nach den Kriterien der Kammer wenigstens einen Zirkel von 150km oder 1,5 Stunden Fahrzeit um Saarbrücken, wobei sich die Zirkel von Märkten überschneiden. Wahrscheinlich umfasst er sogar ganz Süddeutschland. Die geografische Marktabgrenzung ist aus Nachfragesicht zu bestimmen, also danach, welche Angebote ein typischer Nachfrager annehmen könnte und würde (Vgl. Kommission, IV/M.471, Rn.- 9 Delhaize/PG). Im konkreten Fall ist mithin zu fragen, welche Stellplätze Schausteller wie der Antragsteller mit Essens- und Getränkeständen beschicken können. Der Antragsteller hat hierzu darauf hingewiesen, dass aufgrund des begrenzten Platzes auf Weihnachtsmärkten anders als auf Volksfesten in der Regel kaum eine Möglichkeit bestünde, ein Lager für Lebensmittel bzw. Vorprodukte in Form eines Kühlwagens/Containers nahe an der Verkaufsstelle zu deponieren. Auch müsse der Stand mit anderen Ver- und Gebrauchsmaterialien wie Textilien versorgt werden. Das begrenze bei Weihnachtsmärkten den Radius. Der Antragsteller räumte indes ein, er könne den Markt in Saarbrücken von Homburg aus beliefern. Bei Volksfesten besteht auch die von ihm angesprochene Versorgungsmöglichkeit aus dem Kühlcontainer. Die Kammer hält insofern dafür, dass der abzugrenzende räumliche Markt selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände jedenfalls 150km oder eine gute Stunde Fahrtzeit umfasst. Wie der Kammer bekannt ist, versorgen etwa Bauern aus angrenzenden Regionen mit Wein, Kartoffeln und Erdbeeren, Werkskundendienste, Handwerksunternehmen auf Montage sowie größere Bäckereien und Metzgereien von größeren Lebensmittelhändlern Vertriebsstellen in einem solchen Radius bei taggleicher Anfahrt. Der Antragsteller nimmt von Homburg aus für Saarbrücken selbst Anfahrten von wenigstens 30 Minuten in Kauf. Mit Blick auf einen lukrativen Standort ändert sich an einer Verlängerung dieser Zeit auf 60 oder 90 Minuten nicht viel an der Möglichkeit, einen Standort zu bespielen. Durch den Einsatz von Containerlagern außerhalb der Innenstadt, wie es etwa auf Volksfesten üblich und an verschiedenen Standorten möglich ist, kann sogar ein deutlich größerer Sprengel versorgt werden. Die Kammer gibt zu bedenken, dass solche Lager auch ein paar Kilometer außerhalb des Zielpunkts auf Gewerbeflächen errichtet werden können, die nach ihrer Kenntnis zur Kurzfristmiete verfügbar sind. cc) Zeitlich ist der Markt auf Mitte November bis Anfang Dezember 2022 zu begrenzen, denn Märkte sind zeitabhängige Geschäfte. dd) Nach dieser Marktabgrenzung besteht keine marktbeherrschende Stellung. Nach der Rechtsprechung ist eine marktbeherrschende Stellung dadurch gekennzeichnet, dass das marktbeherrschende Unternehmen aufgrund seiner Stellung wirksamen Wettbewerb auf dem betroffenen Markt verhindern (EuGH, Rs. 85/76, Slg. 1979, 461 Rn. 38 - Hoffmann La Roche) oder unabhängig vom Restwettbewerb handeln kann (EuGH, RS. C-413/06 P, Slg. 2008. I - 4951, Rn. 120 - SonyBMG). Abzustellen ist auf normative Kriterien; ab 50%-Marktanteil greift die sog. AKZO-Vermutung (EuGH, Rs. 82/86, SLg. 1991, I-3359, Rn. 60 - AKZO). Unterhalb 30% ist Marktbeherrschung unwahrscheinlich (Vertikal-VO, 2790/1999 v. 22.12.1993, ABl. L 336/21, Art. 3 Abs. 1). In der Rechtsprechung wurden marktbeherrschende Stellungen in der Regel erst ab 40% angenommen. Der Antragsteller hat eine marktbeherrschende Stellung in diesem Sinne bei Lichte betrachtet nicht substantiiert behauptet, jedenfalls hat er sie nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner des Wettbewerbs enthoben sein soll. Selbst bei einer räumlich wie sachlich deutlich engeren Marktabgrenzung, als sie die Kammer annimmt, stünde der Antragsgegner als Anbieter von Standflächen für Marktbeschicker in Konkurrenz zu allen Weihnachtsmärkten in Saarbrücken, im Regionalverband und im Saarland, die Schausteller zulassen. Jedenfalls Homburg, Neunkirchen, Merzig, Saarlouis und St. Wendel bieten hier hinreichend große Märkte an. Hinzu kommen die sonstigen Veranstaltungen wie Konzerte und Sportveranstaltungen, die Stellplätze vor den Hallen zulassen. Um den Sitz des Antragstellers herum sind - selbst wenn man Metz und Luxemburg wegen eventuell abweichender nationaler Bestimmungen ausnehmen will - somit wenigstens Kaiserslautern, Zweibrücken und Pirmasens als Städte mit größeren Märkten einzubeziehen. Nach der räumlichen Marktabgrenzung der Kammer fallen indes auch Großstädte wie Mainz, Mannheim, Trier und Ludwigshafen in den relevanten Markt. Denn der Antragsteller kann wie andere Schausteller auch schon dann hinreichend Verbrauchsmaterial zum Stand bringen, wenn man von jeweils morgendlicher Anreise ausgeht. Durch die Nutzung von Zwischenlagern ist ihm ein noch deutlich größerer Radius möglich. Dies belegt die Beschickung von Festen z.B. in Erlangen oder Freiburg im Breisgau. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass der Saarbrücker Weihnachtsmarkt einen Marktanteil hat, der auch nur annähernd 30% oder gar die erforderlichen 40% des relevanten Marktes erreicht, gleich ob man nach Frequenz oder Umsatz rechnet. Der Antragssteller hat mithin nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner unabhängig vom Markt agieren kann. Abweichende inhaltliche Umstände, die eine marktbeherrschende Stellung begründen, sind nicht ersichtlich. 2. Ansprüche nach § 20 Abs. 1 GWB bestehen vor diesem Hintergrund auch nicht. Sie setzen voraus, dass eine sortiments-, unternehmens-, mangel- oder nachfragebedingte Abhängigkeit besteht, weil der Nachfrager insoweit keine Ausweichmöglichkeit hat (Deister in Schulte/Just, KartR, 2. A., § 20 GWB Rn. 24-26). Der Antragsteller hat keine dieser Konstellationen behauptet; sie liegen auch nicht nahe. Das folgt schon daraus, dass dem Antragsgegner auch nicht die erforderliche relative Marktmacht in Bezug auf den Antragsteller eignet. Jedenfalls hat der Antragsteller nichts dergleichen glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände ist der Antragsgegner als Anbieter von Standplätzen für Essens- und Getränkeständen auch im Dezember nur einer von vielen in einem sachlich wie räumlich breiten Markt. Er konkurriert seinerseits in seinem Publikumsmarkt mit anderen, im Dezember allgegenwärtigen Märkten um die Publikumsgunst und ist insoweit auf der vorgelagerten Marktstufe eingehegt. Auf der hier gegenständlichen Marktstufe ist unter Berücksichtigung aller im Markt aktiven Anbieter keine relative Marktmacht ersichtlich. Auch mit Blick auf die Konstellation der unternehmensbedingten Abhängigkeit, die eine singuläre, dauernde, vertraglich abgesicherte Festlegung eines Nachfragers auf ein bestimmtes Angebot (vgl. OLG Frankfurt, WuW/E OLG 1998, 1999 - robbe Modellsport) erfordert, ergibt sich kein anderes Bild. Der Antragsteller ist nicht auf den Antragsgegner als einzigen Vertragspartner festgelegt und hat das auch nicht behauptet. Wie dargelegt kann er zum einen auch im Dezember unter einer Vielzahl von Standplätzen für seine Essens- und Getränkestände auswählen; es bestehen hinreichende Ausweichmöglichkeiten. Der Antragsteller hat zum anderen auch nicht vorgetragen, er sei von dem Antragsgegner als singulärem Anbieter abhängig; er legte vielmehr dar, dass er das Jahr über auf Festen in weiten Teilen Süddeutschlands Leistungen verschiedener Art anbietet. Die auf den Dezember beschränkte Stellmöglichkeit von Essensständen bei dem Antragsgegner betrifft nur einen Teil seines Unternehmens und nur 1/12 des Jahres und vermag daher keine unternehmensbedingte Abhängigkeit zu begründen, auch wenn der Antragsteller schon seit 2007 den Markt des Antragsgegners beschickt. 3. Ansprüche nach § 20 Abs. 3, 5 GWB scheiden schon methodisch aus, da sie den Behinderungsmissbrauch betreffen, und nicht die hier einschlägige ausschließlich vertikale Beziehung zwischen den Parteien. 4. Da Haupt- und Hilfsantrag nur in der Rechtsfolge, nicht aber in der Anspruchsgrundlage variieren, ist auch der Hilfsantrag unbegründet. IV. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. I. Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung um Zugang des Antragstellers als Schausteller mit drei Essens- und Getränkeständen zum Saarbrücker Christkindlmarkt. 1. Der Antragsteller ist Schausteller mit Sitz in H.../Saar. Er ist auf vielen Veranstaltungen und Messen innerhalb der Bundesrepublik vertreten. Unter anderem beschickt er Veranstaltungen wie Volksfeste auch in Erlangen und Freiburg. Der Antragsteller bietet ein Leistungsportfolio an, das Geschäfte und Stände für Essen, Getränke und für den non food Bereich bei Kirmesveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen und Märkten umfasst. Der Antragsgegner ist Ausrichter des alljährlichen Saarbrücker Christkindlmarktes auf dem Sankt Johanner Markt und den angrenzenden Straßen in der Saarbrücker Innenstadt. Er ist als eingetragener Verein privat organisiert, auch wenn der Oberbürgermeister der Stadt Saarbrücken kraft Amtes sein 1. Vorsitzender ist. Der Antragsteller ist seit 2010 Mitglied des Antragsgegners. Seit 2007 nimmt er bereits am Saarbrücker Christkindlmarkt durchgehend teil. Beanstandungen bezüglich der Qualität oder der Leistung gegenüber dem Antragsteller wurden von keiner Seite vorgetragen. 2. Mit veröffentlichter Ausschreibung erbat der Antragsgegner Bewerbungen von Marktbeschickern für den Weihnachtsmarkt 2022 bis Ende April 2022. Die Hütten selbst werden hier vom Veranstalter gestellt; die Bewerber müssen sie aber einrichten und dekorieren. Der Markt soll vom 21. November 2022 bis zum 30. Dezember 2022 stattfinden. Der Antragsteller bewarb sich in der Zeit für eine doppelstöckige Almhütte für den Glühwein- und Getränkeverkauf, sowie zudem für eine reguläre Glühweinhütte und zwei Gastronomiehütten mit den Produkten Churros einerseits und Pizza, Flammkuchen sowie Pommes Frites andererseits. Mit einem auf den 22. Juli 2022 datierten Schreiben, das dem Antragsteller ausweislich des Poststempels erst nach dem 23. August 2022 zuging, lehnte der Antragsgegner die Bewerbungen des Antragstellers ab (Anlage AST 3, Blatt 28 der Akte). Begründet wurde die Ablehnung einerseits damit, dass Bewerbungen keinen Anspruch auf Zulassung begründeten und dass es dem Antragsgegner grundsätzlich freistehe, den Teilnehmerkreis zu beschränken oder bestimmte Teilnehmer abzulehnen. Andere Konzepte seien für vorzugswürdig gehalten worden. Andererseits ging die Begründung dahin, dass aufgrund der Ereignisse in den letzten Monaten eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht mehr möglich sei. Bei früheren Weihnachtsmärkten waren andere Schausteller, namentlich die [x] Gesellschaften, deutlich stärker als der Antragsteller berücksichtigt worden. Der Antragsteller hatte deswegen in Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten und vor dem Landgericht Saarbrücken mit dem Antragsgegner unter anderem um Auskunft bezüglich der Auswahlkriterien gestritten. II. Der Antragsteller behauptet, der Saarbrücker Verkehrsverein nehme eine marktbeherrschende Stellung ein. Nach § 19 GWB unterliege der Antragsgegner daher einem Diskriminierungsverbot gegenüber Marktbeschickern und Bewerbern. Der Saarbrücker Weihnachtsmarkt habe eine herausragende Stellung. Er generiere viel Umsatz. Aufgrund seiner Dauer und Lage sei er mit Märkten in kleineren Städten nicht zu vergleichen. Aufgrund von Logistikketten sei es bei Weihnachtsmärkten, anders als bei Volksfesten, schwieriger, Vorprodukte und Verbrauchsmaterialien wie Textilien über weitere Strecken anzuliefern. Bei Volksfesten sei das möglich, weil es dort regelmäßig Abstellplätze für Lager- und Kühlcontainer gebe. Das Diskriminierungsverbot wirke gegenüber dem Antragsgegner so, dass dieser diskriminierungsfrei auswählen und die Auswahlkriterien transparent machen müsse. Aufgrund seiner jahrelangen Bewährung und der dauernden Teilnahme am Christkindlmarkt verdichte sich das Auswahlermessen ihm gegenüber dahingehend, dass er Anspruch auf Zuteilung der beantragten drei Gastronomiehütten habe. Hilfsweise begehrt er Neuauswahl unter transparent gemachten Kriterien. Das Landgericht Saarbrücken sei als Kartellkammer zuständig, nachdem er sich auf Normen des GWB berufe und der Antragsgegner privat organisiert sei. Der Antragsteller beantragt: 1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragsteller als Aussteller zuzulassen und diesem die an den Bewerbungen ausgerichteten Standplätze mit dem Angebot eines a. Standes mit Churros; b. Standes mit Glühwein; c. Standes mit Speisen und nicht-alkoholischen Getränken (Pizza, Pommes Frites und Flammkuchen), für den Zeitraum vom 21.November 2022 bis einschließlich 30. Dezember 2022 auf dem Gelände des St. Johanner Marktes in Saarbrücken zuzuweisen; 2. Hilfsweise wird dem Antragsgegner aufgegeben, ein Bewerbungsverfahren nach sachgerechten Kriterien durchzuführen. Auf Hinweis des Vorsitzenden bestätigte der Antragsteller, dass die einstweilige Verfügung im Sinne der TÜV-Rechtsprechung allein auf Kartellrecht gestützt wird. III. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er betont, Marktbeschicker in der Region hätten eine große Auswahl an verschiedenen Märkten, für die sie sich bewerben könnten. Der Saarbrücker Christkindlmarkt habe keine Alleinstellung in Bezug auf diese Marktbeschicker. Im Regionalverband selbst ebenso wie in nahezu allen anderen Städten des Saarlandes gebe es ebenfalls Christkindlmärkte, ebenso in Nachbarregionen. Der Antragsgegner sei nicht marktbeherrschend und unterliege mithin nicht dem kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot. IV. Auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen. Die Kammer hat am 12.10.2022 mündlich verhandelt. Die Schriftsätze vom 11.10.2022 wurden sämtlich verwertet.