Urteil
6 O 80/10
LG Saarbrücken 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2015:0317.6O80.10.0A
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Leitsätze
Eine Aufrechnung "gegen die Klageforderung" ohne weitere Bestimmung tilgt - wenn Kosten nicht zu entrichten sind - zunächst die auf die Hauptforderung(en) geschuldeten (Verzugs-)Zinsen und erst danach die Hauptforderung(en) gemäß der Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB.(Rn.38)
Tenor
1. Das Vorbehaltsurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken 4.2.2014 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger 6.089,27 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.7.2011 zu zahlen. Das Urteil wird insoweit für vorbehaltlos erklärt.
2. Im Übrigen wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 47 % und die Beklagte 53 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Aufrechnung "gegen die Klageforderung" ohne weitere Bestimmung tilgt - wenn Kosten nicht zu entrichten sind - zunächst die auf die Hauptforderung(en) geschuldeten (Verzugs-)Zinsen und erst danach die Hauptforderung(en) gemäß der Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB.(Rn.38) 1. Das Vorbehaltsurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken 4.2.2014 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger 6.089,27 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.7.2011 zu zahlen. Das Urteil wird insoweit für vorbehaltlos erklärt. 2. Im Übrigen wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 47 % und die Beklagte 53 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Rahmen des gemäß § 302 Abs. 4 ZPO durchzuführenden Nachverfahrens war nur noch über die noch offen gebliebene Hilfsaufrechnung mit Aufwendungsersatzansprüchen in Höhe von 7.249,20 € zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme erweist sich die Aufrechnungsforderung in Höhe eines Betrags von 4.970,20 € als begründet. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 4.7.2011 erklärte Aufrechnung „gegen die Klageforderung“ führt zu einem Erlöschen der bis zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung angefallenen Zinsen auf die Hauptforderung i.H.v. 1.365,47 € und darüber hinaus i.H.v. 3.604,73 € zu einem Erlöschen der Hauptforderung. In diesem Umfang war das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Im Übrigen war das Vorbehaltsurteil aufrecht zu erhalten und für vorbehaltlos zu erklären. I. Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Forderung ist in Höhe eines Betrags von 4.970,20 € aus § 555a Abs. 3 BGB begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Gemäß § 555a Abs. 3 BGB, der auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis Anwendung findet (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., Art. 229 § 29 EGBGB Rn. 1), hat der Vermieter Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen musste, in angemessenem Umfang zu ersetzen. 2. Die Voraussetzungen des § 553a Abs. 3 BGB liegen vor. Der Beklagten sind in Folge einer Erhaltungsmaßnahme der Kläger Aufwendungen entstanden. a. Die von den Beklagten geltend gemachten Kosten für das Auslagern des in den Kellerräumlichkeiten gelagerten (Messe-)mobiliars sind, soweit sie durch die Instandsetzungsmaßnahmen der Kläger nach den beiden Wassereinbrüchen im Juli 2009 und im November 2009 bedingt sind, im Grundsatz erstattungsfähige Aufwendungen im Sinne des § 553a Abs. 3 BGB (vgl. Eisenschmied in: Schmidt/Futterer, Mietrecht, 11. Aufl., § 555a BGB Rn. 50; AG Köln, Urteil vom 22.12.2009 - 205 C 143/09, bei Juris Rn. 51). b. Dass die Beklagte nach dem Schadensfall am 11.11.2009 das in den Kellerräumlichkeiten gelagerte Mobiliar geräumt hat, um den Klägern die gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen (Reparatur- und Trocknungsmaßnahmen) zu ermöglichen, ist zwischen den Parteien unstreitig. Aber auch die von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen für die Auslagerung des (Messe-) mobiliars anlässlich des Hochwasserschadens vom 3.7.2009 sind durch die seitens der Kläger im Zusammenhang mit diesem Schadensfall durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen bedingt. Soweit die Kläger dies in Abrede stellen und die Kausalität mit dem Argument bestreiten, im Zeitraum vom 1.8.-3.8.2009, in dem die Kläger das restliche Wasser aus dem Keller abgepumpt, mit einem Wasserstaubsauger gearbeitet und Trocknungsgeräte/Ventilatoren aufgestellt hätten, sei der Keller noch komplett voll gewesen (so zuletzt SS vom 18.3.2015, GA 478), dringen sie hiermit nicht durch. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der Kläger, ihre Erhaltungsmaßnahmen seien Anfang August 2009 abgeschlossen gewesen, trifft nicht zu. Die streitgegenständlichen Kellerräumlichkeiten wiesen unstreitig bis Ende September 2009 Bodennässe auf (vgl. Bl. 6 des Vorbehaltsurteils unter 1.a., § 314 Abs. 1 ZPO), d.h. die Mängel, wegen derer die Kläger Erhaltungsmaßnahmen zu ergreifen hatten, bestanden bis Ende September 2009 fort. Noch mit Schreiben vom 14.8.2009 und 26.8.2009 hat die Beklagte gegenüber den Klägern eine fortdauernde Beeinträchtigung in Folge eines „sehr nassen Zustands“ des Kellerraums gerügt (Anlagen B 2 und 3). Die Kläger selbst haben vorgetragen, für eine vollständige und effektive Trocknung des Kellerraums sei es erforderlich gewesen, dass das Lager durch die Beklagtenseite leergeräumt wird (SS vom 4.5.2010, GA 39). Die Kläger selbst haben die Beklagte dementsprechend dazu aufgefordert, den Keller trotz der bereits ergriffenen ersten Trocknungsversuchen leerzuräumen (so unmissverständlich der Zeuge ..., GA 188/189; vgl. auch Bl. 7 des Vorbehaltsurteils unter 1.c.bb.). Die Kläger selbst haben durchgehend vorgetragen, der Keller sei (erst) Ende September 2009 - also nicht schon Anfang August 2009 - vollständig trocken gewesen (SS vom 4.5.2010, GA 39; SS vom 9.3.2011, GA 126). Es unterliegt damit keinem Zweifel, dass die Ausräumarbeiten der Beklagten anlässlich des Hochwasserschadens vom 3.7.2009 durch die Erhaltungsmaßnahmen der Kläger bedingt wurden. 3. Der Beklagten sind die getätigten Aufwendungen in angemessenen Umfang zu ersetzen. Die Begrenzung des Aufwendungsersatzes auf einen angemessenen Umfang bedeutet, dass die Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zu den Erhaltungsmaßnahmen und zu den dadurch bedingten Beeinträchtigungen des Mieters stehen müssen. Der Mieter darf keinen unvernünftigen Aufwand zu Lasten des Vermieters betreiben. Andererseits kann von dem Mieter aber auch nicht verlangt werden, dass er immer nur den billigsten Weg wählt. Die zu erstattenden Kosten müssen aber immer nur soweit ersetzt werden, wie sie objektiv erforderlich gewesen sind (Eisenschmied in Schmidt/Futterer, Mietrecht, 11. Aufl., § 555a Rn. 55). a. Die Beklagte hat sich für den Umfang der ihr entstandenen Aufwendungen auf die Kostenauflistung in GA 27/28 bezogen. Die dort aufgelisteten Arbeitsstunden (1. Schadensfall 96 Arbeitsstunden, 2. Schadensfall 106 Stunden) und Transportfahrten (1. Schadensfall 84 km mit einem Transporter, 2. Schadensfall 14 km mit einem Transporter und 84 km mit einem LkW) können mit Blick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in vollem Umfang zu Gunsten der Beklagten angesetzt werden. b. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zeugenaussagen zu diesem Thema (Zeugen ..., ..., ... und ...) erachtet das Gericht folgenden zeitlichen Arbeitsaufwand als nachgewiesen: Schadensfall 3.7.2009 6 Arbeitstage (4 Tage Ausräumen, 2 Tage Einräumen) à 7 Stunden, mit jeweils 2 Arbeitskräften Schadensfall 11.11.2009 4 Arbeitstage (2 Tage Ausräumen, 2 Tage Einräumen) à 7 Stunden, mit jeweils 2 Arbeitskräften Das Gericht stützt seine Überzeugung auf folgende Umstände: Das in den Kellerräumen gelagerte Mobiliar wurde von der Beklagten sowohl nach dem ersten als auch nach dem zweiten Schadensfall sowohl ausgeräumt und in ein Zwischenlager gebracht als auch später wieder zurück in die Kellerräumlichkeiten transportiert und dort wieder eingeräumt. Das haben die hierzu vernommenen Zeugen bestätigt. Ebenfalls übereinstimmend haben die Zeugen bekundet, dass die Aus- und Einräumarbeiten unmittelbar durch die Zeugen ... und ... vorgenommen wurden. Diese beiden Zeugen haben zu dem zeitlichen Umfang ihrer Arbeiten unterschiedliche Angaben gemacht. Während der Zeuge ... erklärte, bei dem ersten Wasserschaden hätten die Ausräumarbeiten ca. 4-5 Tage und die Einräumarbeiten ca. 2 Tage mit jeweils zwei Mann à 7 Stunden in Anspruch genommen, hat der Zeuge ... bekundet, die Ausräumarbeiten hätten bei beiden Schadensfällen ca. drei Tage mit jeweils zwei Mann à 8 Stunden angedauert. Zu den Einräumarbeiten hat sich der Zeuge ... nicht geäußert. Der Zeuge ... hat die unterschiedliche Dauer von Aus- und Einräumarbeiten beim ersten Schadensfall damit erklärt, dass nach dem ersten Wasserschaden viel habe entsorgt werden müssen, was nicht mehr brauchbar gewesen sei. Es sei deshalb nur ein bestimmter Teil des Mobiliars wieder eingeräumt worden. Auf der Grundlage dieser Aussage ist davon auszugehen, dass nach dem ersten Schadensfall die Einräumarbeiten wegen des geringeren Umfangs des Mobiliars binnen zwei Tagen abgeschlossen werden konnten. Ausgehend hiervon können auch nur jeweils zwei Tage für die Aus- und Einräumarbeiten beim zweiten Schadensfall als erforderliche Dauer zugunsten der Beklagten zu Grunde gelegt werden, denn die für den Umfang der Aufwendungen darlegungsbelastete Beklagte hat nicht vorgetragen, dass nach dem ersten Schadensfall für die entsorgten Teile des Mobiliars Ersatz angeschafft wurde. Daher muss mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass beim zweiten Schadensfall dasjenige Material auszulagern war, das nach dem ersten Schadensfall wieder im Keller eingelagert worden war. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, warum das Ausräumen mit einem höheren Zeitaufwand verbunden gewesen sein soll wie das Einräumen. Damit hat die Beklagte für insgesamt 140 h (84 h für den 1. Schadensfall, 56 h für den 2. Schadensfall) Arbeitseinsatz ihrer Mitarbeiter Anspruch auf Aufwendungsersatz. Diesen hat die Beklagte der Höhe nach berechtigt mit 35 €/h angesetzt. Die Beweisaufnahme hat entsprechend der Behauptung der Beklagten ergeben, dass die Beklagte nicht gehalten war, aus Kostengründen eine Drittfirma mit den Aus- und Wiedereinlagerungsarbeiten zu beauftragen. Die Beklagte durfte ihre eigenen Mitarbeiter einsetzen, weil - wie die Zeugen ... und ... bestätigt haben - das in den Kellerräumlichkeiten gelagerte (Messe-)mobiliar katalogisiert eingelagert und der Beklagten nicht zumutbar war, dass diese spezielle Lagerhaltung durch ein insoweit nicht geschultes Umzugsunternehmen in Unordnung gebracht wird. Die Beklagte hat ferner substantiiert dargelegt, dass der in Ansatz gebrachte Stundensatz von 35 € dem Stundensatz der Handwerkskammer für eine Gesellenstunde entspricht. Dem sind die Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. c. Hinsichtlich des Umfangs der Transportfahrten geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte für den 1. Schadensfall 4 Transportfahrten à 9,5 km und 2 Transportfahrten à 13 km jeweils mit einem Transporter und für den 2. Schadensfall 4 Transportfahrten à 9,5 km jeweils mit einem LkW abrechnen kann. Das Gericht stützt seine Überzeugung auf folgende Umstände: Die Zeugen ... und ... haben bestätigt, dass die Zwischenlagerung derjenigen Gegenstände, die nicht im Stockwerk über dem Kellerraum Platz fanden, zum einen Teil in einem bei der Firma der Beklagten aufgestellten Zeltlager und zum anderen Teil bei der Firma ... im Industriegebiet ... in ... erfolgte. Die Fahrten wurden von den Zeugen ... und ... vorgenommen. Vom Lagerhaus ... (...) bis zum Firmengelände der Beklagten (...) ist eine Strecke von 9,5 km zurückzulegen und vom Lagerhaus ... bis zur Firma ... (...) eine Strecke von 13 km (Quelle: web.de Routenplaner). Weder dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten noch den Aussagen der vernommenen Zeugen lässt sich entnehmen, in welchem Verhältnis die Fahrten der Beklagten zu den unterschiedlichen Zwischenlagern erfolgten. Dies geht zu Lasten der für den Aufwendungsersatzanspruch darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, so dass lediglich eine Hin- und Rückfahrt zu dem entfernteren Ziel - dem Zwischenlager bei der Firma ... - berücksichtigt werden kann. Der Höhe nach vermag sich das Gericht dem Ansatz der Beklagten von 0,80 €/km für den Transporter und von 1,20 €/km für den LKW nicht anzuschließen. Die Beklagte hat sich für ihren Ansatz auf Kilometerpauschalen gestützt, die ihr in der Vergangenheit von Drittfirmen als Kilometerpauschale in Rechnung gestellt worden sind (GA 225 ff.). Dies geht fehl. Die Beklagte hat lediglich Anspruch auf Ersatz der ihr tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Die Beklagte hat aber gerade keine Drittfirmen mit dem Auslagern ihres Mobiliars beauftragt, sondern sie hat dies in eigener Regie mit eigenen Mitarbeitern und eigenen Fahrzeugen bewerkstelligt. Das Gericht geht unter Berücksichtigung der üblichen Mehrkilometerpauschalen von gängigen Mietwagenunternehmen wie ..., ... und ... für einen Transporter von einer Pauschale von 0,30 €/km und für einen 7,5 t LkW von einer Pauschale von 0,50 €/km aus. d. Damit ergibt sich ein berechtigter Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin - für erbrachte Arbeitsstunden i.H.v. 4.900 € (140 h x 35 €) und - für angefallene Transportfahrten i.H.v. 70,20 € ([64 km x 0,8 €] + [38 km x 0,5 €]) d.h. i.H.v. insgesamt 4.970,20 €. II. Die Beklagte hat bei ihrer mit Schriftsatz vom 4.7.2011 erklärten Aufrechnung gegen die Klageforderung, die außer den Mietrückständen als Hauptforderung auch Zinsen enthält, keine Tilgungsbestimmung abgegeben. Die Kläger berufen sich daher mit Recht darauf, dass die Aufrechnung deshalb über § 396 Abs. 2 BGB i.V.m. § 367 BGB zunächst eine Tilgung der bis zur Aufrechnungserklärung angefallenen Zinsen bewirkt und erst danach gemäß § 366 Abs. 2 BGB eine Tilgung der jeweils ältesten Mietrückstände (vgl. BGH, Urteil vom 6.5.1981 - IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269). Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung am 4.7.2011 waren folgende Zinsen aufgelaufen: - aus 874,43 € seit dem 4.9.2009: 130,16 € - aus weiteren 1.280,70 € seit dem 4.10.2009: 182,09 € - aus weiteren 1.009,86 € seit dem 4.11.2009 219,98 € - aus weiteren 1.280,70 € seit dem 4.12.2009 164,71 € - aus weiteren 1.280,70 € seit dem 6.1.2010 155,31 € - aus weiteren 1.280,70 € seit dem 4.2.2010 147,05 € - aus weiteren 1.280,70 € seit dem 4.3.2010 139,07 € - aus weiteren 1.280,70 € seit dem 8.4.2010 129,10 € - aus weiteren 445,99 € seit dem 6.5.2010 42,18 € - aus weiteren 92,14 € seit dem 7.6.2010 8,06 € - aus weiteren 92,14 € seit dem 6.7.2010 7,46 € - aus weiteren 92,14 € seit dem 5.8.2010 6,85 € - aus weiteren 92,14 € seit dem 6.9.2010 6,19 € - aus weiteren 92,14 € seit dem 6.10.2010 5,58 € - aus weiteren 92,14 € seit dem 5.11.2010 4,96 € - aus weiteren 92,14 € seit dem 6.12.2010 4,33 € - aus weiteren 92,14 € seit dem 6.1.2011 3,69 € - aus weiteren 92,14 € seit dem 4.2.2011 3,10 € - aus weiteren 92,14 € seit dem 5.3.2011 2,50 € - aus weiteren 92,14 € seit dem 6.4.2011 1,85 € - aus weiteren 92,14 € seit dem 5.5.2011 1,25 € d.h. insgesamt 1.365,47 €. Damit hat die Aufrechnung zunächst die bis zum 4.7.2011 aufgelaufen Zinsen i.H.v. 1.365,47 € und hiernach die ältesten rückständigen Mietforderungen bis zu einem Betrag von 3.604,73 € zum Erlöschen gebracht, § 389 Abs. 1 BGB i.V.m. § 396 Abs. 2, §§ 367, 366 Abs. 2 BGB. Für den Zeitraum ab dem 5.7.2011 schuldet die Beklagte auf die unter Berücksichtigung der Aufrechnung noch verbliebene Hauptforderung i.H.v. 6.089,27 € Zinsen nach Maßgabe der § 288 Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. III. Die nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen teilweise begründete (Hilfs-)aufrechnung der Beklagten führt nach alldem in dem tenorierten Umfang zu einer Aufhebung des Vorbehaltsurteils und Klageabweisung. Im Übrigen war das Vorbehaltsurteil aufrecht zu erhalten und für vorbehaltlos zu erklären. Die im Rahmen des Schlussurteils zu treffende Gesamtkostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um restliche Mietzinsansprüche sowie zur Aufrechnung gestellte Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aus einem inzwischen beendeten gewerblichen Mietverhältnis über die Lagerräume im Keller- wie im Erdgeschoss des Anwesens ..., ... Wegen des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des Vorbehaltsurteils der Kammer vom 4.2.2014, GA 363 ff., sowie die hiernach gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Aufgrund des Vorbehaltsurteils sind die Beklagten wie folgt verurteilt worden: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 9.694,64 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 874,43 € seit 04.09.2009, aus weiteren 1.280,70 € seit 04.10.2009, aus weiteren 1.009,86 € seit 04.11.2009, aus jeweils weiteren 1.280,70 € seit 04.12.2009, 06.01.2010, 04.02.2010, 04.03.2010 und 08.04.2010, aus weiteren 445,99 € seit 06.05.2010, sowie aus jeweils weiteren 92,14 € seit 07.06.2010, 06.07.2010, 05.08.2010, 06.09.2010, 06.10.2010, 05.11.2010, 06.12.2010, 06.01.2011, 04.02.2011, 05.03.2011, 06.04.2011 und seit 05.05.2011; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich des Tenors Ziffer 1 ergeht unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die von ihr erklärte Aufrechnung mit etwaigen im Tatbestand dieses Urteils näher bezeichneten Gegenforderungen in Höhe von 7.249,20 € wegen Aufwendungsersatzansprüchen gegen die Kläger. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kammer hat das Nachverfahren durchgeführt. In diesem beantragt die Beklagte, das Vorbehaltsurteil vom 4.2.2014 aufzuheben, soweit die Aufrechnung begründet ist, und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, das Vorbehaltsurteil vom 4.2.2014 aufrecht zu erhalten und für vorbehaltlos zu erklären. Die Parteien haben der Verwertung der bisherigen Beweisaufnahme und Parteianhörung nach Richterwechsel zugestimmt. Die Kammer hat weiteren Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.3.2015, GA 472 ff., Bezug genommen.