Beschluss
6 Qs 92/15
LG Saarbrücken 6. Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2015:0622.6QS92.15.0A
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Tenor
In der Strafsache
gegen
…
wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr; hier: Beschwerde gegen Aufhebung der Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis
wird auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 12.05.2015 der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.05.2015 aufgehoben und der Antrag der Verurteilten auf Verkürzung der Sperrzeit zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Verurteilten trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
In der Strafsache gegen … wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr; hier: Beschwerde gegen Aufhebung der Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis wird auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 12.05.2015 der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.05.2015 aufgehoben und der Antrag der Verurteilten auf Verkürzung der Sperrzeit zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Verurteilten trägt die Landeskasse. I. Am 13.01.2015 erließ das Amtsgericht Saarbrücken gegen die Verurteilte einen - bezüglich des Schuldspruches und des Rechtsfolgenausspruchs mit Ausnahme der Tagessatzhöhe seit 22.01.2015 rechtskräftigen - Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Neben einer Geldstrafe, dem Entzug der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins, welcher schon seit der Tat am 28.10.2014 einbehalten worden war, wurde auch eine Sperrfrist von einem Jahr für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen. Die Verurteilte war bereits am 13.05.2011, rechtskräftig seit dem 15.06.2011, vom Amtsgericht Saarbrücken wegen fährlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und eine Fahrerlaubnissperre bis zum 12.03.2012 verhängt worden. Mit Schreiben vom 13.04.2015 beantragte die Verurteilte die vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist, da sie an dem Kurs Freyung des TÜV-Süd-Pluspunkt teilgenommen und dies durch eine entsprechende Bescheinigung belegt hatte. Mit Beschluss vom 07.05.2015 verkürzte das Amtsgericht die im Strafbefehl verhängte Sperre um zwei Monate. Gegen diesen - am 11.05.2015 dort eingegangenen - Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 12.05.2015. II. Die zulässige sofortige Beschwerde führt in der Sache zum Erfolg. Gemäß § 69a Abs. 7 StPO kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs Freyung ist grundsätzlich geeignet, Einfluss auf die Beurteilung des Eignungsmangels zu haben. Der Umstand der Teilnahme an der Nachschulung ist, für sich genommen, aber nicht geeignet, bereits jetzt von der Beseitigung des - festgestellten - Eignungsmangels auszugehen. Unter Zugrundelegung dessen könnte die Sperrfrist zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden, sollte die Verurteilte bis dahin keinen Grund zu der Annahme geben, sie sei doch noch ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Aufgrund des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlauts des § 69a Abs. 7 StGB war die Kammer daran gehindert, den Beschluss des Amtsgerichts mit der Maßgabe aufzuheben, die Sperrfrist werde mit Wirkung in die Zukunft aufgehoben. Das Gesetz kennt nur eine vorzeitige Aufhebung der Sperre und keine „Verkürzung“, also keine Aufhebung ab einem zukünftigen - vorliegend Monate voraus liegenden - Zeitpunkt. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Aufhebung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis waren daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag der Verurteilten zurückzuweisen. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.