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Beschluss

5 T 314/20

LG Saarbrücken 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Hochschulen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 gültigen Fassung (a.F.) sind Universitäten und Fachhochschulen. Die Art, in welcher Weise Wissen an einer bestimmten Hochschule vermittelt wird (hier: modular aufgebautes Studienkonzept), ist nicht maßgebend. Maßgeblich ist allein, dass das Hochschulstudium abgeschlossen ist.(Rn.12) 2. Hat der Betreuer durch sein Studium an einer staatlichen Fachhochschule mit einem staatlich anerkannten Abschluss besondere Kenntnisse erlangt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, ist eine Prüfung, ob es sich bei der Ausbildung des Betreuers um eine „vergleichbare abgeschlossene Ausbildung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG a.F. handelt, unzulässig.(Rn.13)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Merzig, Zweigstelle Wadern, vom 02.09.2020, Az.: 44 XVII (8) 15/19, wie folgt abgeändert; 1. Oie Vergütung des Beschwerdeführers für die Zeit vom 07.02.2019 bis einschließlich 17.03.2019 auf insgesamt 410,90 € festgesetzt. 2. Die Anordnung der Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 157,10 € wird aufgehoben. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hochschulen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 gültigen Fassung (a.F.) sind Universitäten und Fachhochschulen. Die Art, in welcher Weise Wissen an einer bestimmten Hochschule vermittelt wird (hier: modular aufgebautes Studienkonzept), ist nicht maßgebend. Maßgeblich ist allein, dass das Hochschulstudium abgeschlossen ist.(Rn.12) 2. Hat der Betreuer durch sein Studium an einer staatlichen Fachhochschule mit einem staatlich anerkannten Abschluss besondere Kenntnisse erlangt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, ist eine Prüfung, ob es sich bei der Ausbildung des Betreuers um eine „vergleichbare abgeschlossene Ausbildung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG a.F. handelt, unzulässig.(Rn.13) I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Merzig, Zweigstelle Wadern, vom 02.09.2020, Az.: 44 XVII (8) 15/19, wie folgt abgeändert; 1. Oie Vergütung des Beschwerdeführers für die Zeit vom 07.02.2019 bis einschließlich 17.03.2019 auf insgesamt 410,90 € festgesetzt. 2. Die Anordnung der Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 157,10 € wird aufgehoben. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Beschwerdeführer, ein studierter Polizeibeamter, ist als Berufsbetreuer tätig. Nach seiner 2,5-jährigen Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst absolvierte er ein 3-jähriges Fachhochschulstudium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Mayen, das er am 21.06.1999 mit dem akademischen Grad des Diplom-Verwaltungswirtes (FH) abschloss. Mit Beschluss vom 06.02.2019 bestellte das Amtsgericht Homburg den Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung zum vorläufigen Betreuer für den Betroffenen B, der alsdann am ...2019 verstarb. Mit Schreiben vom 17.03.2019 machte der Beschwerdeführer auf Basis eines Stundensatzes von 44,00 € eine Vergütung für den Zeitraum 07.02.2019 bis 17.03.2019 in Höhe von insgesamt 410,90 € geltend. Das Amtsgericht Merzig, an das das Betreuungsverfahren als Wohnsitzgericht des Betroffenen zwischenzeitlich abgegeben worden war, setzte die Vergütung am 15.04.2019 antragsgemäß fest, nachdem es sich die Diplom-Urkunde des Beschwerdeführers hat vorlegen lassen. Am 26.06.2020 forderte die Bezirksrevisorin beim Landgericht Saarbrücken die Akten an und befand nach Prüfung mit Schreiben vom 05.08.2020, dem Beschwerdeführer stehe nur eine Stundenvergütung von 27 € zu, der Restbetrag sei zurückzufordern. Nachdem das Amtsgericht die Qualifikation des Beschwerdeführers auch noch im Hinblick auf den mittleren Dienst überprüft hatte, setzte es mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.09.2020 die Vergütung für den maßgeblichen Zeitraum auf der Grundlage einer Stundenvergütung von 27 € auf 253,80 € fest und verfügte, dass die zu viel entrichtete Vergütung i. H. v. 157,10 € von dem Beschwerdeführer an die Landeskasse zurück zu erstatten sei. Ferner ließ es gemäß § 61 Abs. 2 FamFG die Beschwerde zu, die der Beschwerdeführer am 05.09.2020 einlegte und welcher das Amtsgericht in der Folge nicht abhalf. II. Die nach §§ 58, 59, 61 Abs. 2, § 11 RpflG statthafte und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Stunden Vergütung in Höhe von 44,00 €. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 gültigen Fassung erhöht sich der Stundensatz (nur dann) von 27 € auf 44 €, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZB 452/17 -, juris-Rn. 8). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. Solche Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreuung um eine rechtliche Betreuung handelt (§ 1901 Abs. 1 BGB), regelmäßig Rechtskenntnisse. Erforderlich ist, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung von betreuungsrelevantem Wissen ausgerichtet ist, das über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters (BGH, a. a. O„ juris-Rn. 9). 1. Der Beschwerdeführer hat durch sein Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Mayen besondere Kenntnisse erlangt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind. Den Lehrplan hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.07.2020 vorgelegt. Daraus ergibt sich unwidersprochen, dass er im Kernbereich der Ausbildung Fächer hatte, die ihn bei der Führung von Betreuungen in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. Besonders hervorzuheben ist hierbei zunächst die Ausbildung im Allgemeinen Verwaltungsrecht und Zivilrecht, die dem Beschwerdeführer in allen Studienabschnitten, nämlich im Grundstudium, im Hauptstudium I, im Hauptstudium II und im Abschlussstudium, demzufolge im Kernbereich der Ausbildung (siehe hierzu: BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015- XII ZB 123/14 Rn. 5, juris), zuteil wurde. Gerade mit diesen Rechtsgebieten hat der Berufsbetreuertäglich zu tun. Ferner wurde der Beschwerdeführer im Grundstudium und im Hauptstudium I im Fach Soziologie, im Grundstudium, im Hauptstudium I und im Hauptstudium II im Fach Psychologie, im Hauptstudium II und im Abschlussstudium im Fach Pädagogik und im Hauptstudium I im Haushalts- und Rechnungswesen ausgebildet. Auch diese Fächer gehören zum Lehrplan und befähigen den Beschwerdeführer zur besseren und effektiveren Führung der Betreuungen. 2. Diese Kenntnisse sind durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworben worden. Damit gemeint ist ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule (Zweibrücken OLGRp 2004, 342; Hamm BtPrax 2002, 125; Düsseldorf FamRZ 2000, 1309; Braunschweig BtPrax 2000, 130). Eine Ausbildung an einer Fachakademie, Studieninstitut oder Fachschule reicht hingegen i. d. R. nicht aus (BGH FamRZ 2016, 119; 2014, 553; Karlsruhe OLGRp 2009, 317 m. w. N.); das gilt insbesondere für eine berufsbegleitende Ausbildung, selbst wenn diese mit einem Bachelor abgeschlossen wird (BGH FamRZ 2016, 119; 2015, 845 und 253; Posselt in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 4 VBVG, Rn. 13). Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine Ausbildung an einer staatlichen Fachhochschule absolviert und einen staatlich anerkannten Abschluss erlangt. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Bezirksrevisorin, dass die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Mayen keine Hochschule im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG sei, weil es sich um ein modular aufgebautes Studienkonzept handele, in welchem die Studienabschnitte mit der praxisbezogenen Ausbildung kombiniert würden. Die Art, in welcher Weise Wissen an einer bestimmten Hochschule vermittelt wird, ist vom Gesetzgeber nicht als Voraussetzung für eine höhere Vergütung bestimmt worden. Maßgeblich ist allein, dass das Hochschulstudium abgeschlossen ist. Dies ist hier der Fall. Damit liegen alle Voraussetzungen für eine Zuerkennung eines Stundensatzes von 44 € vor. Eine Entscheidung, ob es sich bei der Ausbildung des Beschwerdeführers um eine „vergleichbare abgeschlossene Ausbildung" im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG handelt, ist damit unzulässig (s. schon Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 03.06.2003, Az.: 5 W 238/02). Aus den gleichen Gründen hat die Kammer mit Beschluss vom 20.06.2018 (Az.: 5 T 207/18) bereits einem Diplom-Betriebswirt eine Stundenvergütung von 44 € zugesprochen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers hatte deshalb Erfolg. Seine Vergütung war deshalb wie geschehen festzusetzen und die Anordnung, dass der Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von 157,10 € zurückzuerstatten habe, war aufzuheben. III. Von einer Kostenentscheidung hat die Kammer abgesehen. Die Festsetzung eines Geschäftswertes ist nicht angezeigt. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die hierfür gemäß § 70 Abs. 2 FamFG notwendigen Voraussetzungen nicht vorliegen. Es handelt sich vorliegend um eine wertende Betrachtung der Kammer im Einzelfall. Rechtliche Fragen stehen nicht grundsätzlich zur Debatte.