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Beschluss

5 T 438/19

LG Saarbrücken 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Jüdische deutsche Staatsbürger sind, jeder einzelne für sich und unabhängig von ihrem Geburtsjahr, von öffentlichen kollektiven antisemitischen Äußerungen in ihren Grundrechten persönlich betroffen und können daher Unterlassung fordern.(Rn.11) 2. Störer kann auch ein Konzertveranstalter sein, wenn zu besorgen ist, dass er Konzerte mit antisemitischem Inhalt ermöglichen wird.(Rn.27)
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 568 S. 2 ZPO auf die Kammer übertragen. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 26.11.2019, Az.: 121 C 362/19 (13), teilweise abgeändert und die Antragsgegnerin unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen, wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung und unter Bezugnahme auf folgende, mit zuzustellende Unterlagen - Antrag vom 21.11.2019 - Beschluss des Amtsgericht Saarbrücken vom 26.11.2019, Az.: 121 C 362/19 (13), - Beschwerdeschriftsatz vom 30.11.2019, verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Rapper „...“ bei seinem am 11.12.2019 in der Eventhalle „...“ stattfindenden Konzert den Titel „...“ mit der Textzeile „Mein Körper definierter als von Auschwitz-Insassen“ nicht vorträgt. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Der Geschäftswert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jüdische deutsche Staatsbürger sind, jeder einzelne für sich und unabhängig von ihrem Geburtsjahr, von öffentlichen kollektiven antisemitischen Äußerungen in ihren Grundrechten persönlich betroffen und können daher Unterlassung fordern.(Rn.11) 2. Störer kann auch ein Konzertveranstalter sein, wenn zu besorgen ist, dass er Konzerte mit antisemitischem Inhalt ermöglichen wird.(Rn.27) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 568 S. 2 ZPO auf die Kammer übertragen. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 26.11.2019, Az.: 121 C 362/19 (13), teilweise abgeändert und die Antragsgegnerin unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen, wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung und unter Bezugnahme auf folgende, mit zuzustellende Unterlagen - Antrag vom 21.11.2019 - Beschluss des Amtsgericht Saarbrücken vom 26.11.2019, Az.: 121 C 362/19 (13), - Beschwerdeschriftsatz vom 30.11.2019, verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Rapper „...“ bei seinem am 11.12.2019 in der Eventhalle „...“ stattfindenden Konzert den Titel „...“ mit der Textzeile „Mein Körper definierter als von Auschwitz-Insassen“ nicht vorträgt. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Der Geschäftswert wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer, ein saarländischer Jude, hat mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 21.11.2019 beantragt, den ehemals zwei Antragsgegnern (... sowie ...) aufzugeben, das zum 11.12.2019 terminierte Konzert des Rappers „...“ nicht durchzuführen. Er hat hierbei unter Berufung auf seine subjektiven Grundrechte aus Art. 1 GG, Art. 4 GG geltend gemacht, er brauche die in den Texten des Rappers enthaltenen antisemitischen, judenverspottenden sowie homophoben und frauenfeindlichen Hass-Botschaften nicht zu dulden. Zudem gefährde der Auftritt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, da sich gewaltbereite ...-Fans und -Gegner bereit machten, ihre Agenda mit Fäusten, Baseballschlägern oder Messern gefährlich durchzusetzen. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, der Antragsteller habe schon keine konkret Verantwortlichen als Antragsgegner zu benennen vermocht. Ferner sei ein Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegner nicht gegeben. Ein zivilrechtlicher Anspruch gegen die Vermieterin von Räumlichkeiten auf Unterlassung des Konzerts bzw. der Zurverfügungstellung der Räume sei nicht ersichtlich. Ein etwaiger quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 BGB könne sich allenfalls auf ein Unterlassen konkreter, den Antragsteller in seiner Ehre verletzenden oder diskriminierenden Äußerungen richten. Diesbezüglich seien jedoch Veranstalter und/oder Vermieter nicht Störer. Auf die Frage der Inhalte der Texte des Rappers „...“ komme es mithin nicht an. Soweit der Antragsteller eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung befürchte, liege die Ergreifung entsprechender Maßnahmen nicht in der Kompetenz des Zivilgerichts. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 30.11.2019, bei Gericht am 02.12.2019 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Er bezeichnet die Verantwortliche nunmehr mit der ..., vertreten durch die Geschäftsführer ... und ..., und beantragt der ..., vertreten durch die Geschäftsführer ... und ..., ..., ..., gerichtlich zu untersagen, am 11.12.2019 - sowie überhaupt - ihre Räumlichkeiten zur Verbreitung antisemitischer, frauenfeindlicher und homophober Hetztexte durch den Rapper ... gewerblich zu nutzen. II. Die nach §§ 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde (s. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Auflage 2020, § 922, Rn. 19 i. V. m. §§ 935, 936 ZPO) ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Sie ist auch zulässigerweise unmittelbar beim Landgericht eingelegt worden. Die Beschwerdekammer konnte über die Beschwerde entscheiden, obwohl das Amtsgericht eine Abhilfeentscheidung nicht erlassen hat. Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren, den mit ihm verbundenen Devolutiveffekt oder gar für die Beschwerdeentscheidung selbst. Das Beschwerdegericht kann daher nach fehlerhaftem oder unzulässigem Abhilfeverlangen selbst in der Sache entscheiden (Zöller/Heßler, § 572 Rn. 2 unter Hinweis auf BGH, ZIP 2007, 188, OLG Frankfurt, MDR 2002, 1391 und OLG Stuttgart, MDR 2003, 110). Auch der Umstand, dass das erstinstanzliche Gericht auf die Beschwerde keine Abhilfeentscheidung getroffen hat, hindert das Beschwerdegericht nicht, über die Beschwerde zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 462/16 -). Im Falle der Beschwerde gegen einen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ablehnenden Beschluss ist das Abhilfeverfahren zudem wegen der Eilbedürftigkeit nicht zwingend (OLGR Frankfurt 2002, 234; Zöller/Vollkommer, a. a. O.). Die Beschwerde ist in der Sache insoweit begründet, als der Antragsteller Anspruch auf Unterlassung des Vortrages antisemitischer Texte durch den Rapper „...“ hat. Im übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet. A. Der Antragsteller hat aus den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG einen Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin darauf, dass diese als Konzertveranstalter dem Rapper „...“ untersagt, den im Tenor genannten Titel mit der entsprechenden Textzeile vorzutragen. 1. Nach dem neuen Antrag in der Beschwerdeschrift ist nunmehr nur noch die ... Antragsgegnerin. Der Antrag gegen die ... ist nicht mehr gestellt. 2. Dass der Rapper „...“ bei seinen Konzerten Texte mit antisemitischem, frauenfeindlichem und menschenverachtendem Inhalt vorträgt, ist allgemein bekannt und bedarf keines weiteren Beweises. Insbesondere die im Tenor genannte Textzeile war in letzter Zeit in den Schlagzeilen. 3. Der Antragsteller ist durch eine Aufführung des im Tenor genannten Titels mit der entsprechenden Textzeile persönlich betroffen. Der Bundesgerichtshof hat zur persönlichen Betroffenheit jüdischer deutscher Staatsbürger mit Urteil vom 18.09.1979 (Az.: VI ZR 140/78), in dem es um die Leugnung des Massenmordes an Juden im „Dritten Reich“ ging, ausgeführt: Angegriffen wird vielmehr unmittelbar auch das Persönlichkeitsbild der Menschen, die durch die Verfolgung der Juden im "Dritten Reich" besonders gekennzeichnet sind. Dieses einzigartige Schicksal prägt den Geltungsanspruch und Achtungsanspruch eines jeden von ihnen vor allem gegenüber den Bürgern des Landes, auf dem diese Vergangenheit lastet. Die Bedeutung jenes Geschehens für die Person geht hier über das persönliche Erlebnis der Diskriminierung und Nachstellung durch die Nationalsozialisten hinaus. Die historische Tatsache selbst, daß Menschen nach den Abstammungskriterien der sog. Nürnberger Gesetze ausgesondert und mit dem Ziel der Ausrottung ihrer Individualität beraubt wurden, weist den in der Bundesrepublik lebenden Juden ein besonderes personales Verhältnis zu ihren Mitbürgern zu; in diesem Verhältnis ist das Geschehen auch heute gegenwärtig. Es gehört zu ihrem personalen Selbstverständnis, als zugehörig zu einer durch das Schicksal herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, der gegenüber eine besondere moralische Verantwortlichkeit aller anderen besteht, und das Teil ihrer Würde ist. Die Achtung dieses Selbstverständnisses ist für jeden von ihnen geradezu eine der Garantien gegen eine Wiederholung solcher Diskriminierung und eine Grundbedingung für ihr Leben in der Bundesrepublik. Wer jene Vorgänge zu leugnen versucht, spricht jedem einzelnen von ihnen diese persönliche Geltung ab, auf die sie Anspruch haben. Für den Betroffenen bedeutet das die Fortsetzung der Diskriminierung der Menschengruppe, der er zugehört, und mit ihr unmittelbar seiner eigenen Person. Dem entsprechen seit langem die Grundsätze, die die Strafsenate des Bundesgerichtshofs zu der Frage entwickelt haben, ob beleidigende Äußerungen, die unter einer Gesamtbezeichnung auf "die Juden" abzielen, den Kreis der betroffenen Personen eindeutig genug umreißen, um als Beleidigung der Einzelperson strafrechtlich verfolgt zu werden (§ 185 StGB). Dies hat der Bundesgerichtshof im Gegensatz zu seiner sonst einengenden Haltung gegenüber anderen Kollektivbeleidigungen bejaht und ausgeführt, zumindest seit der Sondergesetzgebung des nationalsozialistischen Staates seien die jüdischen Staatsbürger der Bundesrepublik zu einer in jeder Beziehung scharf abgegrenzten Volksgruppe geworden; das ihnen vom Nationalsozialismus auferlegte Schicksal verbinde sie zu einer Einheit, die sie aus der Allgemeinheit hervortreten lasse und personal in jedem ihr Zugehörigen verkörpert werde (BGHSt 11, 207, 208ff; 13, 32, 38; 16, 49, 57; 17, 28, 35; BGH Urteile vom 23. November 1951 - 2 StR 612/51 = NJW 1952, 392; vom 8. Mai 1952 - 5 StR 182/52 = NJW 1952, 1183, 1184; vom 25. Juli 1963 - 3 StR 4/63 = NJW 1963, 2034; so auch schon OHGSt 2, 291, 312). Auch diese Rechtsprechung unterstreicht die Bedeutung jener geschichtlichen Ereignisse, die die Gruppe als solche getroffen haben, und die Wirkung der Verstrickung des deutschen Volkes in sie für die personale Stellung jedes einzelnen dieser Gruppe angehörenden Menschen. Auch sie knüpft nicht an das Einzelschicksal der Verfolgten an (so schon klarstellend BGH Urteil vom 8. Mai 1952 = aaO S 208). Deshalb verlangt sie für die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe nicht den Nachweis, daß der Betroffene tatsächlich vom Nationalsozialismus verfolgt worden ist; sie erkennt das Recht zur Verfolgung solcher Kollektivbeleidigungen den jüdischen Staatsbürgern der Bundesrepublik unterschiedlos zu (BGHSt 13, 38; 16, 57; BGH Urteil vom 25. Juli 1963 = aaO; vgl auch Androulakis, Die Sammelbeleidigung, 1970, S 25 Fn 56; Paepcke, Antisemitismus und Strafrecht, Diss Freiburg 1962, 97). Vorrangig ging es zwar bei den genannten Entscheidungen um die Reichweite einer gegen die Juden als Gruppe gerichteten Beleidigung und nicht entscheidend darum, ob die Anerkennung jenes Schicksals, das diese Menschen seitdem verbindet, zu ihrer persönlichen Ehre gehört. Aber die Bejahung auch dieser Frage ist schon durch jene Rechtsprechung vorgezeichnet. Wird der Einzelne durch die Entindividualisierung und Entwürdigung seiner Volksgruppe in der Vergangenheit so hervorgehoben, daß gerade deshalb seine Ehre die Achtung vor seiner Gruppe fordert, dann ist der personale Gehalt jenes Geschehens, um deswillen er diesen Achtungsanspruch hat, von seiner Persönlichkeit nicht zu trennen. Der Versuch, diese Vorgänge zu rechtfertigen, zu beschönigen oder abzustreiten, enthält eine Mißachtung auch seiner Person (in diesem Sinne schon BGH Urteil vom 8. Mai 1952 = aaO). Durch solche Mißachtung ist daher auch der Kläger persönlich betroffen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem persönlichen Betroffensein des Klägers nicht entgegen, daß er erst 1950 geboren und daher selbst jener Verfolgung nicht mehr ausgesetzt gewesen ist. Wie wiederholt dargelegt, ist nicht das persönlich erlittene Verfolgungsschicksal das verbindende Kriterium, sondern der geschichtliche Vorgang, mit dem das Persönlichkeitsbild jedes in der Bundesrepublik lebenden Juden, seine personale und soziale Stellung gegenüber seinen deutschen Mitbürgern belastet ist. Der Kreis der Betroffenen beschränkt sich daher nicht auf die Juden, die unter der Verfolgung des Dritten Reiches leben mußten und sie überlebt haben (so schon BGH Urteil vom 8. Mai 1952 = aaO S 208). Das entsetzliche Geschehen prägt in der Bundesrepublik das Bild ihrer Bürger jüdischer Abstammung schlechthin; sie verkörpern diese Vergangenheit, auch wenn sie selbst an ihr nicht teilhaben mußten. Das Einzelschicksal ist auch nicht gemeint, wenn die deutsche Schuld gegenüber "den Juden" infrage gestellt wird, sondern gemeint ist die Personifizierung dieses Vorwurfs in der Gruppe der durch ihre jüdische Abstammung verbundenen Menschen, die heute in der Bundesrepublik leben. Dieses besondere Verhältnis läßt es nicht zu, von Rechts wegen einen zeitlichen Trennungsstrich für ihre Gruppenzugehörigkeit zu ziehen, so lange jene Vergangenheit gegenwärtig ist. Das kann erst geschehen, wenn diese Ereignisse zu einem nur noch geschichtlichen Vorgang geworden sind. In der Bundesrepublik besteht diese Distanz gegenwärtig nicht. Eine Abweichung von dieser Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof ist bislang nicht erfolgt. Sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 – 1 BvR 23/94 –) als auch Instanzgerichte und Literatur haben sich ihr angeschlossen (z. B. AG Schwerin, Urteil vom 16. August 2012 – 38 Ls 322/11 –, Rn. 25, juris; Wilhelmi in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 823 BGB, Rn. 160). Sie stellt demzufolge nach wie vor die Grundlage für die Beurteilung von antisemitischen Vorgängen dar. Die jüdischen Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland gehören damit zum Kreis der geschützten Rechtsgutträger, obwohl sie eine größere Gruppe Menschen sind und sind damit – jeder für sich – beleidigungsfähig. Auch der im Jahre 1954 geborene Antragsteller ist damit von antisemitischen öffentlichen Äußerungen des Rappers „...“ persönlich betroffen. Die Ereignisse der Judenverfolgung und -vernichtung sind in Deutschland nach Auffassung der Kammer noch nicht zu einem nur noch geschichtlichen Vorgang geworden. Nach wie vor besteht die erforderliche Distanz nicht. 4. Öffentlich bekannt und vom Antragsteller auch beanstandet ist die sog. „Auschwitz-Line“ des Liedes „...“: „Mein Körper definierter als von Auschwitz-Insassen.“ Diese Textzeile macht sich über die im Konzentrationslager Auschwitz inhaftierten verhungernden und des letzten Restes ihrer Würde beraubten Menschen lächerlich und sie verächtlich, was keiner vertiefenden Ausführung bedarf. Solche Äußerungen sind – bei der im einstweiligen Verfügungsverfahren nur summarisch möglichen Prüfung – nicht von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt. Sie können, wenn sie den öffentlichen Frieden zu stören geeignet sind, gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. nach § 185 StGB unter Strafe stehen. 5. Die Antragsgegnerin ist auch Störerin. Störer ist, wer, auch ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt (Palandt/Sprau, Einführung vor § 823, Rn. 31 m. w. N.). So kann etwa der Eigentümer Störer sein, der dem Mieter störende Handlungen gegen Dritte erlaubt oder gegen unerlaubte nicht vorgeht; oder die Komplementärin einer Gesellschaft für Störungen durch die Gesellschaft selbst. Allgemeiner wird formuliert, dies sei jemand, der die Beeinträchtigung durch Handlungen von Dritten adäquat verursache, indem er die Handlung veranlasse oder gestatte oder es unterlasse, eine von ihm ermöglichte Dritthandlung zu verhindern (MüKoBGB/Baldus, 7. Aufl. 2017, BGB § 1004 Rn. 158). Nach dem Vortrag des Antragstellers ist die Antragsgegnerin Veranstalterin des Konzerts vom 11.12.2019, was auch ihr Name nahelegt. Die Kammer hat vorsorglich das Handelsregister eingesehen. Gegenstand des Unternehmens ist unter anderem auch die Durchführung von Veranstaltungen. Da sie ihren Sitz an der Adresse der Eventhalle hat, liegt auf der Hand, dass sie das Konzert vom 11.12.2019 durchführt. Dies wird auch deutlich aus dem vom Antragsteller vorgelegten Artikel aus der Bild-Zeitung vom 20.11.2019, in dem der Geschäftsführer ... der Antragsgegnerin zu der Forderung auf Absage des Konzerts Stellung genommen hat und zu dem Ergebnis kam, es läge kein Grund vor, das Konzert nicht stattfinden zu lassen. Als Konzertveranstalterin ist die Antragsgegnerin schon unmittelbare Täterin, zumindest aber trägt die Veranstaltung des Konzerts adäquat kausal dazu bei, dass der Rapper „...“ seine Texte einem Publikum vortragen kann. 6. Dem Unterlassungsanspruch steht nicht entgegen, dass im Augenblick noch nicht festgestellt werden kann, ob der beanstandete Titel durch den Rapper „...“ vorgetragen werden wird. Denn erforderlich ist nur eine ernstliche, auf Tatsachen begründende Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht erstmals oder wiederholt verstoßen wird. Hat ein Eingriff bereits stattgefunden, begründet dies für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr (BGH, NJW-RR 1994, 1281). Vorliegend ist die beanstandete Textzeile von dem Rapper „...“ bereits vielfach öffentlich vorgetragen worden, sodass zu befürchten ist, dass sie am 11.12.2019 in ... erneut Gegenstand der Darbietungen sein wird. 7. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz war nicht das komplette Konzert zu untersagen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin zunächst in geeigneter Weise auf den Rapper „...“ einzuwirken und ihm den Vortrag des tenorierten Titels mit der beanstandeten Textzeile zu untersagen. Erst wenn sie hierzu, z. B. aus vertraglichen Gründen, nicht in der Lage sein sollte, muss das Konzert ganz abgesagt werden. Jedenfalls hat sie sicherzustellen, dass der genannte Titel mit der beanstandeten Textzeile nicht aufgeführt wird. 8. Im übrigen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Erfolg. Soweit Liedtexte mit frauenfeindlichem oder homophobem Inhalt in Rede stehen, ist der Antragsteller persönlich nicht betroffen und sein hierauf gerichteter Antrag unzulässig. Soweit beantragt wird, der Antragsgegnerin generell zu untersagen, Veranstaltungen mit antisemitischem Inhalt aufführen zu lassen, ist der Antrag unbegründet. Denn Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre, dass die Antragsgegnerin konkret beabsichtigen würde, weiterhin solche Veranstaltungen durchzuführen. Dazu ist nichts ersichtlich und auch nicht glaubhaft gemacht. Sofern der Antragsteller sich auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Grund für die Konzertuntersagung beruft, ist – wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat – nicht das Zivilgericht zuständig, sondern die entsprechende Ordnungsbehörde. B. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit. Bis zu dem Termin des vorgesehenen Konzertes verbleiben nur noch wenige Tage. Eine mündliche Verhandlung ist nicht mehr möglich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO. Der festgesetzte Streitwert entspricht der amtsgerichtlichen Festsetzung und beruht auf § 3 ZPO.