Beschluss
5 T 83/19
LG Saarbrücken 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Beratungshilfe gewährender Rechtsanwalt muss das Original des dem Rechtssuchenden erteilten Berechtigungsscheins vorlegen, um die Vergütung für die von ihm geleistete Tätigkeit von der Landeskasse zu bekommen. Anders kann die Gefahr einer mehrfachen Abrechnung nicht ausgeschlossen werden. Eine Gefahr wäre sonst zudem, dass der Berechtigungsschein nach einer erfolgreichen Beratung einer weiteren Beratungsperson vorgelegt wird. (Rn.10)
2. Der Berechtigungsschein muss auch vorgelegt werden, wenn der Antrag auf Festsetzung der Vergütung zulässigerweise im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gestellt wird.(Rn.18)
Tenor
1. Das Verfahren wird der Kammer zur Entscheidung übertragen. 2. Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 06.02.2019 (Az.: 2 II 1153/18) aufgehoben und der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf Festsetzung seiner Beratungshilfevergütung vom 03.11.2018 zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beratungshilfe gewährender Rechtsanwalt muss das Original des dem Rechtssuchenden erteilten Berechtigungsscheins vorlegen, um die Vergütung für die von ihm geleistete Tätigkeit von der Landeskasse zu bekommen. Anders kann die Gefahr einer mehrfachen Abrechnung nicht ausgeschlossen werden. Eine Gefahr wäre sonst zudem, dass der Berechtigungsschein nach einer erfolgreichen Beratung einer weiteren Beratungsperson vorgelegt wird. (Rn.10) 2. Der Berechtigungsschein muss auch vorgelegt werden, wenn der Antrag auf Festsetzung der Vergütung zulässigerweise im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gestellt wird.(Rn.18) 1. Das Verfahren wird der Kammer zur Entscheidung übertragen. 2. Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 06.02.2019 (Az.: 2 II 1153/18) aufgehoben und der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf Festsetzung seiner Beratungshilfevergütung vom 03.11.2018 zurückgewiesen. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. I. Unter dem 18.09.2018 wurde dem Antragsteller ein Berechtigungsschein für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe erteilt für folgende Angelegenheit: "Widerspruch gegen Bescheid des Jobcenters vom 16.8.2018 wegen Ablehnung Förderung aus Vermittlungsbudget". Mit Schriftsatz vom 08.11.2018, eingereicht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, übermittelte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers seinen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung vom 03.11.2018 – Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer – in Höhe von insgesamt 121,38 €. Diesem Antrag war eine Abbildung des Berechtigungsscheins beigefügt, die mit einer Diagonallinie (Durchstreichung) mit dem Zusatz "entwertet" sowie dem Stempel und der Unterschrift des Verfahrensbevollmächtigten versehen war. Mit Beschluss vom 14.11.2018 hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – den Vergütungsfestsetzungsantrag zurückgewiesen, unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Bezirksrevisoren beim Landgericht vom 29.10.2018, wonach dem Vergütungsantrag der Berechtigungsschein für die Beratungshilfe im Original beizufügen sei; die lediglich elektronische Vorlage des Berechtigungsscheins berge die Gefahr einer mehrfachen Abrechnung durch verschiedene Rechtsanwälte. Der hiergegen von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers eingelegten Erinnerung hat das Amtsgericht – Richter – mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.02.2019 stattgegeben, die dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren und Auslagen auf 121,38 € festgesetzt und die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs auch in Angelegenheiten nach dem RVG durch §§ 12 b Abs. 2 RVG, 14 FamFG, 130a ZPO müsse von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Übermittlung von Anträgen auf Festsetzung und Auszahlung von Vergütungen auf elektronischem Wege ausgegangen werden; dies gelte auch für die zu den entsprechenden Anträgen gehörenden Anlagen. Eine Vorschrift, aus welcher sich ausdrücklich eine Verpflichtung für die Beratungsperson ergebe, den Berechtigungsschein im Original vorzulegen, bestehe nicht. Die Abgabe des Berechtigungsscheins im Original, diene dem Nachweis, dass die Beratung im Rahmen der gewährten Beratungshilfe erfolgte. Da mit der Gewährung von Beratungshilfe nicht eine bestimmte Beratungsperson beigeordnet werde, werde mit der Vorlage des Berechtigungsscheins zugleich nachgewiesen, dass der Rechtssuchende nicht in der gleichen Angelegenheit noch eine weitere Beratung im Rahmen der Beratungshilfe in Anspruch genommen habe. Dieselbe Funktion werde jedoch auch durch die hier gewählte Verfahrensweise erfüllt. Mit der signierten, auf zulässigem Wege und in einem zugelassenen Format erfolgten Übersendung der Abbildung des mit Unterschrift und Durchstreichung "entwerteten" Berechtigungsscheins sei hinreichend belegt, dass dem signierenden Rechtsanwalt das Original des Berechtigungsscheins vorgelegen habe und dieses nicht erneut zur Inanspruchnahme von Beratungshilfe verwendet werden könne. Eine solche Lesart entspreche auch § 104 Abs. 2 ZPO, der es zur Berücksichtigung eines Ansatzes im Kostenfestsetzungsverfahren genügen lasse, dass dieser glaubhaft gemacht werde. Eine weitergehende allgemeine Verpflichtung zur Vorlage des Berechtigungsscheins im Original entspräche auch nicht dem gesetzgeberischen Willen, dem elektronischen Rechtsverkehr möglichst umfassend zur Durchsetzung zu verhelfen. Schließlich bestehe kein erkennbarer Anlass für eine weitergehende Verpflichtung des Rechtsanwalts, insbesondere sei nach dem von dem Rechtsanwalt gewählten Verfahren weder allgemein noch im konkreten Fall von einer Gefahr auszugehen, dass der Rechtsanwalt den Berechtigungsschein nicht im Original "entwertet" hat bzw. einer mehrfachen Verwendung des Berechtigungsscheins Vorschub geleistet werde. Gegen diesen am 14.02.2019 zugestellten Beschluss hat die Vertreterin der Landeskasse mit Schriftsatz vom 14.02.2019, bei Gericht eingegangen am 18.02.2019, Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin die Auffassung vertritt, dass die Festsetzung und Auszahlung der dem Rechtsanwalt unstreitig zustehenden Beratungshilfevergütung von der Vorlage des Berechtigungsscheins im Original abhängig zu machen sei. Die Verfahrensweise, den Berechtigungsschein lediglich zu dem elektronischen Vergütungsantrag einzuscannen und signiert dem Gericht zu übermitteln, werde kritisch betrachtet. Zum einen sei dem signiert eingereichten Dokument nicht zu entnehmen, ob dem Rechtsanwalt tatsächlich das Original des Berechtigungsscheins vorgelegen habe; zum anderen sei nicht geregelt, ob der Rechtsanwalt das Original des Berechtigungsscheins bei seinen Akten aufbewahren müsse. Auch bestehe die Gefahr, dass das Original an die Mandantschaft zurückgegeben werde, die sich dann gegebenenfalls bei einem weiteren Rechtsanwalt beraten lassen könnte. Selbst nach Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs verbleibe die Notwendigkeit, Urkunden im Original vorzulegen, wie z.B. gemäß § 420 ZPO. Da der Original-Berechtigungsschein nicht nur einen Nachweis gegenüber dem Gericht darstelle, sei er wie eine Urkunde zu behandeln, so dass auch dessen "Entwertung" im Vorfeld zum Scan nicht als ausreichend angesehen werden könne. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt (vgl. den Nichtabhilfebeschluss vom 19.02.2019). II. A. Der Ausspruch zur Übertragung der Sache auf die Kammer ist allein durch die zuständige Einzelrichterin getroffen und beruht auf §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 S. 2 RVG. B. Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig, nachdem das Amtsgericht die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht der Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers stattgegeben und dessen Vergütung antragsgemäß ohne Vorlage des Original-Berechtigungsscheins festgesetzt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers kann die Vergütung für die von ihm geleistete Beratung nur von der Landeskasse verlangen, wenn er das Original des Berechtigungsscheines vorlegt. 1. Nach Auffassung der Kammer ist der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers nach § 371 BGB verpflichtet, der Landeskasse den Berechtigungsschein herauszugeben. Nach dieser Vorschrift kann, wenn über eine Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden ist, der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Der Berechtigungsschein stellt einen Schuldschein im Sinne dieser Vorschrift dar. Ein Schuldschein ist eine vom Schuldner zum Zweck des Beweises der Schuld ausgestellte, auch faksimilierte Urkunde, die schuldbegründend oder -feststellend sein kann. Die Angabe des Schuldgrunds ist nicht erforderlich. Nach dem Normzweck ist § 371 BGB weit auszulegen auf Papiere, die die tatsächliche Vermutung einer Schuld begründen (Buck-Heeb in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 371 BGB, Rn. 2; s. a. MüKoBGB/Fetzer, 8. Aufl. 2019, BGB § 371 Rn. 2). Vorliegend begründet der von einem Rechtspfleger eigenhändig unterschriebene Berechtigungsschein die Vermutung, dass sein Inhaber auch Inhaber der Vergütungsforderung gegen die Landeskasse wegen erbrachter Beratungstätigkeit ist. Der Anspruch auf Beratungshilfe gegen die Staatskasse steht nämlich der Beratungshilfeperson zu, begründet hingegen keinen eigenen Anspruch des Rechtsuchenden (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG § 44 Rn. 44 beck-online). 2. Die Vergütung der Beratungsperson ist abhängig von der Vorlage des Berechtigungsscheines. Die Herausgabeverpflichtung aus § 371 BGB ist Zug um Zug gegen die Leistung zu erfüllen (Kerwer in: Herberger u. a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 371 BGB, Rn. 7; MüKoBGB/Fetzer, 8. Aufl. 2019, BGB § 371 Rn. 5; Staudinger/Olzen, 2016, Rn. 13). 3. Diese Rechtsfolgen ergeben sich für den vorliegen Fall auch aus § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Verwendung von Formularen im Bereich der Beratungshilfe (Beratungshilfeformularverordnung – BerHFV) vom 02.01.2014. Dort ist vom Bundesverordnungsgeber für die Festsetzung der Vergütung der Beratungsperson die Verwendung des in der Anlage 2 bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ausdrücklich die Beifügung des Berechtigungsscheins im Original vorsieht. Zwar mag das von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gewählte Verfahren im Einzelfall sicherstellen, dass der Berechtigungsschein nicht für die Beantragung einer weiteren Vergütung verwendet werden kann. Zudem kann sich die Landeskasse vor einer missbräuchlichen Verwendung des Berechtigungsscheins dadurch schützen, dass die Festsetzung der Vergütung zur Durchschrift des Berechtigungsscheins genommen wird (vgl. Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, 8. I. b. 1.; Erlass des Ministeriums der Justiz Hessen, betreffend die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vom 03.06.2016, gültig ab dem 01.01.2017). Mit dieser Verfahrensweise ist bei Eingang eines weiteren Festsetzungsantrags sofort erkennbar, dass auf der Grundlage des Berechtigungsscheins bereits eine Vergütung festgesetzt worden ist. Doch ist damit die Gefahr einer mehrfachen Abrechnung nicht generell ausgeschlossen, ebenso wenig die Gefahr, dass der Berechtigungsschein nach erfolgter Beratung einer weiteren Beratungsperson vorgelegt wird, die dann im Hinblick hierauf eine Beratung durchführt, eine Vergütung aber wegen des Verbrauchs des Berechtigungsscheins aufgrund der ersten Beratung nicht mehr erhalten kann. Auch wird in der Regel von dem bedürftigen Rechtssuchenden das Beratungshonorar nicht zu erlangen sein, so dass bei Missbrauch des Berechtigungsscheines die weitere Beratungsperson nicht zu ihrem Honorar kommt. Ein solcher Missbrauch der Urkunde soll durch die Herausgabepflicht des Originals vermieden werden (Groß in: Groß, Beratungshilfe/ Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 6 [Entscheidung über Berechtigungsschein], Rn. 18; MüKoBGB/Fetzer, 8. Aufl. 2019, BGB § 371 Rn. 2) und kann auch anders nicht vermieden werden. Zudem besteht mit der Geltendmachung des Vergütungsanspruches kein berechtigtes Interesse mehr am Behaltendürfen des Berechtigungsscheines (s. BGH, Urteil vom 09. Oktober 2008 – VII ZR 227/07 –, Rn. 11, juris, zur Gewährleistungsbürgschaft, die ebenfalls Schuldschein im Sinne des § 371 BGB ist). 4. Diese Verpflichtung wird auch von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen; lediglich im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs soll seiner Auffassung nach hiervon eine Ausnahme gelten. Eine Regelung, wie Originale im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden könnten, hat der Gesetzgeber bislang jedoch nicht geschaffen. Lediglich § 3 Abs. 2 BerHFV sieht die Möglichkeit einer Abweichung vom Formularzwang vor. Nach dieser Vorschrift dürfen die Länder Änderungen oder Anpassungen von den in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Formularen zulassen, die es, ohne den Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, das Formular in elektronischer Form auszufüllen und dem bearbeitenden Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. Ungeachtet der Frage, ob nicht das Absehen von der Vorlage des Originals des Berechtigungsscheines eine unzulässige Inhaltsänderung der Anlage 2 wäre, ist festzustellen, dass das Saarland von dieser Möglichkeit bisher keinen Gebrauch gemacht hat. Besteht somit weiterhin die Verpflichtung zur Herausgabe des Original-Berechtigungsscheins auch im elektronischen Rechtsverkehr, konnte dem Vergütungsfestsetzungsantrag ohne Beifügung des Original-Berechtigungsscheins nicht stattgegeben werden. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 06.02.2019 hat daher keinen Bestand. Vielmehr war der Beschluss des Rechtspflegers vom 14.11.2018 wieder herzustellen. III. Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG). Die weitere Beschwerde wird gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG zugelassen, weil die Frage, ob die Festsetzung der Beratungshilfevergütung von der Vorlage des Original Berechtigungsscheins abhängig ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine obergerichtliche Entscheidung hierzu – soweit ersichtlich – noch nicht vorliegt.