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Beschluss

5 T 54/13

LG Saarbrücken 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2013:0227.5T54.13.0A
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Leitsätze
Das gerichtliche Verfahren in einer öffentlich-rechtlichen Unterbringungssache nach dem Saarländischen Unterbringungsgesetz (UBG) richtet sich trotz der Verweisung in § 7 UBG auf das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das gerichtliche Verfahren in einer öffentlich-rechtlichen Unterbringungssache nach dem Saarländischen Unterbringungsgesetz (UBG) richtet sich trotz der Verweisung in § 7 UBG auf das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).(Rn.13) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. A. Das Amtsgericht Saarbrücken hat auf den Antrag der Landeshauptstadt Saarbrücken sowie auf der Grundlage eines Kurzgutachtens der Kliniken ... – ... – vom 30.01.2013 durch Beschluss vom 30.01.2013 im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 12.03.2013 angeordnet. Das Amtsgericht hat ausgeführt, bei der Betroffenen liege eine Anpassungsstörung/Persönlichkeitsstörung mit Querulantenwahn sowie eine akute Fremdgefährdung vor. Die Betroffene habe ihrem früheren Ehemann damit gedroht, mit einem Beil zurück zu kommen, nachdem der Ehemann ihr verweigert habe, die gemeinschaftlichen Kinder zu sehen. In der Klinik habe sie erneut damit gedroht, sich notfalls unter Zuhilfenahme eines Beiles Zugang zu ihren Kindern zu verschaffen. Sie habe sich gegenüber Polizeibeamten aggressiv gezeigt und in der Klinik und gegenüber dem anhörenden Richter verbale Aggressivität an den Tag gelegt. Auch für den Fall des Verlassens der Klinik habe sie angekündigt, dies sei "ihr gutes Recht". Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene am 31.01.2013 Beschwerde eingelegt. Sie führt aus, alle Gerichte, Behörden und Ministerien verstießen gegen das Grundgesetz und gegen die UN-Menschenrechtskonvention. Auf Grund dieser Verletzungen stehe ihr ein Widerstandsrecht zu. Nicht sie, die Betroffene, sei fremdgefährdend. Die psychischen Störungen ihres früheren Ehemannes würden nicht wahr- und ernst genommen. Sie fordere dazu auf, den Zustand ihrer Freiheitsberaubung in der ...-Klinik ... zu beenden. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt. B. I. Die Beschwerde der Betroffenen ist gemäß §§ 58, 59, 63, 64 FamFG zulässig. Das vorliegende Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zwar beruht die Anordnung der zwangsweisen Unterbringung der Betroffenen auf dem Saarländischen Unterbringungsgesetz (UBG), in dessen § 7 für das gerichtliche Verfahren auf die Vorschriften der §§ 70 ff des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) verwiesen wird. Dennoch ist auf das landesgesetzlich angeordnete Unterbringungsverfahren nicht das FGG, sondern das FamFG anzuwenden. Zwar ist die Verweisung in § 7 UBG angesichts ihres eindeutigen Wortlautes nicht als "dynamische" Verweisung auf das FamFG zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2011 – Az.: StB 28/10 -, zitiert nach juris, Rdnr. 5; BGH, Beschluss vom 07.12.2010 – Az.: StB 21/10 -, NJW 2011, 690 – 691, zitiert nach juris, Rdnr. 7) – insoweit hält die erkennende Kammer nicht mehr an ihrer früheren Rechtsauffassung (vgl. den Beschluss vom 29.06.2012 – Az.: 5 T 311/12 ) fest. Allerdings findet im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 312 Nr. 3 FamFG dennoch nicht das FGG, sondern das FamFG Anwendung. In § 312 Nr. 3 FamFG sind Unterbringungssachen definiert als Verfahren, die eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker betreffen. Damit ist bundesrechtlich geregelt, dass das FamFG als Verfahrensrecht auch auf die öffentlich-rechtliche Unterbringung anzuwenden ist. Eventuell entgegenstehende landesrechtliche Vorschriften, die – wie § 7 des Saarländischen UBG – auf das FGG verweisen, sind im Hinblick auf den Vorrang des Bundesrechtes (Artikel 31 GG) unbeachtlich (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 17. Auflage, § 312 FamFG, Rdnr. 4). II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen. 1. Das Amtsgericht Saarbrücken hat in dem angefochtenen Beschluss vom 30.01.2013 die Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung der Betroffenen nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Saarländischen Unterbringungsgesetzes zutreffend angenommen. Nach dieser Vorschrift darf eine psychisch kranke Person gegen oder ohne ihren Willen in einem Krankenhaus im Sinne des § 10 UBG stationär nur untergebracht werden, wenn und solange die betroffene Person durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ihre Gesundheit, bedeutende eigene oder bedeutende Rechtsgüter Dritter in erheblichem Maße gefährdet und wenn diese Gefahr nicht anders als durch stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus abgewendet werden kann. Auch das erkennende Gericht ist im Hinblick auf das Verhalten der Betroffenen und unter Berücksichtigung des Kurzgutachtens des leitenden Oberarztes ... vom 30.01.2013 davon überzeugt, dass die für die Zwangsunterbringung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Betroffene leidet an einer psychiatrischen Erkrankung. Der Facharzt ... hat in seinem Kurzgutachten vom 30.01.2013 ausgeführt, bei ihr liege eine Exazerbation einer Anpassungsstörung bei Persönlichkeitsstörung mit Querulantenwahn vor. Diese Einschätzung stimmt überein mit den Erkenntnissen der in einem früheren Verfahren tätigen Sachverständigen ..., die in ihrem schriftlichen Gutachten vom 18.05.2012 auf Grund einer persönlichen Anamnese, Exploration und Untersuchung der Betroffenen am 14.05.2012 sowie auf Grund der von ihr ausgewerteten Krankenunterlagen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Betroffene an einer wahnhaften Störung (ICD 10: F 22.0) erkrankt ist und dass sich bei ihr seit etwa zwei Jahren eine wahnhafte Symptomatik entwickelt hat bezüglich der Entführung ihrer Kinder und den damit verbundenen Entscheidungen der Gerichte. Die Sachverständige ... hat in ihrem Gutachten vom 18.05.2012 ferner ausgeführt, die aktuelle wahnhafte Symptomatik führe zu einer völligen Kritiklosigkeit der Betroffenen gegenüber ihrem eigenen Handeln und sie habe eine verminderte Steuerungsfähigkeit und eine verminderte Einsichtsfähigkeit zur Folge, so dass die Drohungen, die die Betroffene ausspreche, durchaus ernst genommen werden müssten. Ferner ist die Betroffene im September 2011 auf Anordnung des Amtsgerichts Saarbrücken von dem Sachverständigen ... – Neurozentrum der Universität des Saarlandes – psychiatrisch begutachtet worden. Der Sachverständige ... ist zu dem Ergebnis gelangt, bei der Betroffenen liege eine Anpassungsstörung (ICD 10: F 43.2) vor, die durch Veränderungen der Affektivität und des Sozialverhaltens charakterisiert sei. In der Vergangenheit sei es wiederholt zu aggressiven Verhaltensweisen und zu Drohungen durch die Betroffene gekommen. 2. Diese gutachterliche Bewertung der Erkrankung der Betroffenen wird durch deren Verhalten bestätigt. Sie hat am 26.11.2011 in der Kindertagesstätte ... damit gedroht, ein Messer mitzubringen, wenn man ihr ihre Kinder nicht aushändige. Am 24.01.2012 ist sie trotz eines ihr gegenüber ausgesprochenen Hausverbotes erneut in der Kindertagesstätte ... erschienen und hat den Mitarbeitern ein Taschenmesser entgegen gehalten. Am 14.03.2012 hat sie gegenüber der Leiterin dieser Kindertagesstätte telefonisch angekündigt, eine Brandbombe werfen zu wollen. Schließlich hat sie in einem an das Saarländische Oberlandesgericht gerichteten Schreiben vom 04.05.2012 erklärt, bei dem Versuch, sie von dem Kontakt mit ihren Kindern abzuhalten, werde sie notfalls ein Kind nach dem anderen köpfen. Notfalls schlage sie die Türen bei ihrem Mann mit der Axt ein. Der jetzigen Unterbringungsanordnung ist vorausgegangen, dass die Betroffene am 29.01.2013 ihrem früheren Ehemann damit gedroht hat, sie werde ein Beil holen. Nachdem die hinzu gerufenen Polizeibeamten der Betroffenen einen Platzverweis erteilt hatten, hat die Betroffene darauf bestanden, ihre Kinder sehen zu wollen. Sie hat sich gegenüber den Polizeibeamten zur Wehr gesetzt und diese in ein Handgemenge verwickelt. Auch wenn die Betroffene anlässlich ihrer persönlichen Anhörung durch den zuständigen Richter des Amtsgerichts Saarbrücken am 30.01.2013 den Vorfall vom 29.01.2013 verharmlost und erklärt hat, sie habe lediglich ihre Kinder sehen wollen, besteht seitens der Beschwerdekammer die Überzeugung, dass die Drohungen der Betroffenen ernst genommen werden müssen und dass zu befürchten ist, sie werde durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten das Leben und die körperliche Unversehrtheit Dritter in erheblichem Maße gefährden. Dies hat auch der die Betroffene derzeit behandelnde Arzt auf telefonische Nachfrage des Vorsitzenden der Beschwerdekammer bestätigt. Er hat angegeben, der Zustand der Betroffenen habe sich nicht geändert. Es bestehe nach wie vor die ernsthafte Gefahr, sie werde zur Verfolgung ihrer Ziele Gewalt anwenden. Sie habe in der Klinik erklärt, sie befinde sich in einem Notstand und sie sei deshalb berechtigt, sich mit Gewalt gegen diese Notstandslage zu wehren. Ferner verweigere die Betroffene jegliche medizinische Behandlung, sowohl eine Medikation als auch eine Gesprächstherapie. Die erkennende Kammer teilt die Überzeugung des behandelnden Arztes, wonach das Wahnsystem der Betroffenen bezüglich ihrer Kinder ohne medizinische Behandlung nicht durchbrochen werden kann. Darüber hinaus ist die erkennende Kammer davon überzeugt, dass die Betroffene zur Erreichung ihrer Ziele – des von ihr gewünschten Umgangs mit ihren Kindern – Gewalt einsetzen würde und dabei dritte Personen, die sich ihr in den Weg stellen, körperlich erheblich verletzen würde. 3. Dieser krankheitsbedingten Fremdgefährdung kann nur durch die angeordnete zwangsweise Unterbringung der Betroffenen begegnet werden. Die von dem Amtsgericht festgesetzte Unterbringungsdauer bis zum 12.03.2013 ist im Hinblick auf die von der Betroffenen ausgehende Gefährdung angemessen und sie hält sich in dem zeitlichen Rahmen, der von dem Sachverständigen ... für erforderlich gehalten wird. 4. Die erkennende Kammer ist auf Grund der genannten Gesichtspunkte davon überzeugt, dass die Betroffene auf Grund ihrer Erkrankung und ihres damit verbundenen eingeengten Denkens Argumenten nicht zugänglich ist und dass insbesondere auf Grund ihrer jetzigen Stresssituationen, sie nicht dazu in der Lage ist, ihren Willen frei und unbeeinflusst von ihren Beeinträchtigungen zu bilden und nach den gewonnenen Erkenntnissen zu handeln. Deshalb steht die ablehnende Haltung der Betroffenen der Aufrechterhaltung der Zwangsunterbringung nicht entgegen. 5. Da die Betroffene am 30.01.2013 von dem zuständigen Richter des Amtsgerichts Saarbrücken persönlich angehört worden ist und da von einer erneuten persönlichen Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, hat die erkennende Kammer von der persönlichen Anhörung der Betroffenen in dem Beschwerdeverfahren abgesehen (vgl. dazu § 68 Abs. 3 FamFG). Die erneute persönliche Anhörung der Betroffenen durch die Beschwerdekammer ist auch deshalb entbehrlich, weil für die Betroffene ein Verfahrenspfleger bestellt ist, der – nach einem persönlichen Gespräch mit der Betroffenen am 21.02.2013 – umfangreich zu der Sach- und Rechtslage vorgetragen hat und der ebenfalls die Auffassung vertreten hat, von einer erneuten richterlichen Anhörung der Betroffenen seien keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. 6. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 131 Abs. 5 KostO nicht veranlasst. Diese Entscheidung ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar (vgl. § 70 Abs. 4 FamFG).