OffeneUrteileSuche
Urteil

4 O 174/08

LG Saarbrücken 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2010:0810.4O174.08.0A
6Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass sowohl den Mehrheits-, als auch den Minderheitsgesellschafter eine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern trifft, die ihn bei der Wahrnehmung seiner mitgliedschaftlichen Rechte zur Rücksichtnahme auch auf deren Interessen verpflichtet. Die Treuepflicht kann im Einzelfall dem Gesellschafter auch gebieten, Maßnahmen zuzustimmen, die mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis, insbesondere zur Erhaltung des Geschaffenen dringend geboten und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwerten Belange zumutbar sind. Die Treuepflicht stellt eine Schranke zu der eigennützigen Stimmrechtsausübung des Gesellschafters dar. Sie ist innerhalb der GmbH umso größer, je mehr diese durch eine personalistische Struktur geprägt ist. Im Einzelfall kann aus der Treuepflicht auch die Pflicht des Minderheitsgesellschafters folgen, eine zu Sanierungszwecken erforderliche Kapitalerhöhung mitzutragen, wenn ihm keine Nachteile aus der Kapitalerhöhung entstehen (vgl. OLG Köln, 9. März 1999, 22 U 145/98= NZG 1999, 1166).(Rn.56)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 250.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass sowohl den Mehrheits-, als auch den Minderheitsgesellschafter eine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern trifft, die ihn bei der Wahrnehmung seiner mitgliedschaftlichen Rechte zur Rücksichtnahme auch auf deren Interessen verpflichtet. Die Treuepflicht kann im Einzelfall dem Gesellschafter auch gebieten, Maßnahmen zuzustimmen, die mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis, insbesondere zur Erhaltung des Geschaffenen dringend geboten und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwerten Belange zumutbar sind. Die Treuepflicht stellt eine Schranke zu der eigennützigen Stimmrechtsausübung des Gesellschafters dar. Sie ist innerhalb der GmbH umso größer, je mehr diese durch eine personalistische Struktur geprägt ist. Im Einzelfall kann aus der Treuepflicht auch die Pflicht des Minderheitsgesellschafters folgen, eine zu Sanierungszwecken erforderliche Kapitalerhöhung mitzutragen, wenn ihm keine Nachteile aus der Kapitalerhöhung entstehen (vgl. OLG Köln, 9. März 1999, 22 U 145/98= NZG 1999, 1166).(Rn.56) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 250.000,- € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der ihr aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beim Amtsgericht Saarbrücken unter HRB ... eingetragenen ... entstanden ist. 1. Eine solche Schadensersatzpflicht ergibt sich zunächst nicht aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG haften die Geschäftsführer einer GmbH, welche ihre Obliegenheiten als Geschäftsführer verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Ungeachtet dessen, dass der Vortrag der Klägerin, der Beklagte als habe es als seinerzeitiger Geschäftsführer der ... diese binnen eines Jahres geschafft, die ... so herunter zu wirtschaften, dass er sich gezwungen sah, Insolvenzantrag über das Vermögen der ... zu stellen, schlichtweg unsubstantiiert ist, kann sich die Klägerin auf einen Anspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG ohnehin nicht berufen, weil es sich hierbei um einen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft und nicht um einen Schadensersatzanspruch des Gesellschafters gegen den Geschäftsführer handelt. 2. Somit verbleibt als einziger Ansatzpunkt für eine Schadensersatzhaftung des Beklagten dem Grunde nach ein schuldhafter Verstoß des Beklagten gegen seine gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten gegenüber der Klägerin als Mitgesellschafterin durch eine pflichtwidrige Verweigerung der Zustimmung zu einer Kapitalerhöhung. Ein diesbezüglicher Treuepflichtsverstoß des Beklagten gegenüber der Klägerin als Mitgesellschafterin liegt jedoch nicht vor. a. Zunächst einmal ist festzustellen, dass eine Verweigerung des Beklagten zu einer Zustimmung zur Kapitalerhöhung überhaupt nicht feststeht. Bei der effektiven oder auch ordentlichen Kapitalerhöhung wird der Gesellschaft neues Eigenkapital in Form von Stammeinlagen zugeführt. Die Kapitalerhöhung erfolgt in mehreren Stufen. Zunächst einmal bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter zur Kapitalerhöhung. Dieser Beschluss zur Kapitalerhöhung ist im GmbH-Recht systematisch als Unterfall der Satzungsänderung geregelt (§ 55 GmbHG) und bedarf daher mindestens der gesetzlich angeordneten Mehrheit in Höhe von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht – wie hier, wo Einstimmigkeit gefordert war - höhere Mehrheiten oder weitere Erfordernisse festlegt. Der Beklagte hat seine Zustimmung zu einer entsprechenden Beschlussfassung zu keinem Zeitpunkt verweigert, das behauptet auch die Klägerin nicht. Zu einer solchen Beschlussfassung, der eine Einberufung einer Gesellschafterversammlung mit entsprechender Tagesordnung, gegebenenfalls einer Beschlussvorlage zur Abstimmung unter Einhaltung der Ladungsfrist hätte vorausgehen müssen, ist es vielmehr überhaupt nicht gekommen. Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu einer Abstimmung über ihren Vorschlag zur Kapitalerhöhung wurde von der Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt beantragt. Die Klägerin meint diesbezüglich schlicht, dass Fehlen einer Abstimmung sei unschädlich, weil sich die Weigerung des Beklagten, der von der Klägerin beabsichtigten Kapitalerhöhung zuzustimmen, aus der als Anlage K 1 – K 25 vorgelegten Korrespondenz wie auch aus den Anlagen B 2 und B 3 ergebe. Die Herbeiführung einer förmlichen Abstimmung sei daher entbehrlich gewesen. Das Gericht vermag dem nicht zu folgen. Es ist zwar richtig, dass sich aus dem zwischen den Parteien gewechselten Schriftverkehr - K 1 bis K4 - ergibt, dass der Beklagte den von der Klägerin avisierten Weg einer Kapitalerhöhung zunächst nicht möglich beziehungsweise nicht erforderlich hielt, weil die Liquidität der ... im Februar 2007 noch nicht gefährdet war und der Beklagte eine Kapitalerhöhung außerdem für nicht durchführbar hielt, weil bereits zum damaligen Zeitpunkt der dritte Gesellschafter Herr ... aus der Gesellschaft ausscheiden wollte, so dass auch dieser einer Kapitalerhöhung und damit verbunden einer Erweiterung des persönlichen Engagements – eine Kapitalerhöhung ohne „Nachschusspflicht“ für die Gesellschafter ... und den Beklagten wurde zum damaligen Zeitpunkt noch nicht diskutiert - nicht zugestimmt hätte. Später dann wurde von Seiten des Beklagten als Alternative zu einer Kapitalerhöhung die Übernahme der Firmenanteile des Gesellschafters ... durch den „Dritten“ ... favorisiert, K 29, hierzu kam es jedoch nicht, weil sich die Parteien nicht über eine von der Firma ... abzugebende Geheimhaltungserklärung einigen konnten, K 20. Auf die von der Klägerin stattdessen vorgeschlagene Kapitalerhöhung reagierte der Beklagte noch mit e- Mail vom 18.12.2007, K 20, dahingehend, dass er die konkret seinerzeit von der Klägerin mit e – Mail vom 28.11.2007, K 9, vorgeschlagene Kapitalerhöhung für nicht umsetzbar und in keinem Fall für detailliert genug hielt, um eine wirksame Gesellschafterversammlung abhalten zu können. Zuletzt kam es dann am 27.12.2007 zu der Telefonkonferenz, in der die Gesellschafter ... und der Beklagte einerseits und die Klägerin andererseits unterschiedliche Sanierungsvorschläge unterbreiteten, eine Einigung auf eine der Alternativen aber nicht gelang. Aus dem vorgelegten Schriftverkehr ergibt sich somit zwar, dass der Beklagte den klägerseitigen Vorschlägen nach einer Kapitalerhöhung in der Tat ablehnend gegenüber stand. Allerdings hatte der Beklagte diesbezüglich stets sachliche Argumente, wie z.B. im Februar 2007 eine fehlende Erforderlichkeit oder noch im Dezember 2007 das Fehlen eines detaillierten Vorschlages. Für das Gericht steht daher nicht fest, dass sich der Beklagte – hätte die Klägerin ein aussagekräftiges und auch gegenüber dem dritten Gesellschafter ... durchzusetzendes Sanierungskonzept unter näherer Darlegung, dass hierdurch die Gesellschaft nachhaltig hätte gerettet werden können, vorgelegt – im Falle einer dann auf Antrag der Klägerin durchgeführten Gesellschafterversammlung einem Kapitalerhöhungsbeschluss verschlossen hätte. Im Ergebnis muss die Frage, ob es bereits an einer Verweigerung des Beklagten fehlt oder nicht, jedoch nicht abschließend entschieden werden. Denn selbst wenn man eine förmliche Verweigerung der Zustimmung des Beklagten im Hinblick auf seine zuvor zum Ausdruck gebrachte ablehnende Haltung gegen eine Kapitalerhöhung für entbehrlich hielte, liegt in dieser „Verweigerungshaltung“ des Beklagten keine zum Schadensersatz gegenüber der Klägerin verpflichtende Treupflichtverletzung. b. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass den Gesellschafter, auch den Gesellschafter einer GmbH, eine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern trifft, die ihn bei der Wahrnehmung seiner mitgliedschaftlichen Rechte zur Rücksichtnahme auch auf deren Interessen verpflichtet. Dies gilt nicht nur für den Mehrheitsgesellschafter, sondern auch für den Minderheitsgesellschafter. Diese wechselseitige Treuepflicht ist innerhalb der GmbH umso größer, je mehr diese durch eine personalistische Struktur geprägt ist (OLG Köln, Urteil vom 9.3.1999 – 22 U 145/98, zitiert nach Juris, m.w.N.). Die gesellschaftliche Treuepflicht beschränkt in erster Linie die mitgliedschaftlichen Befugnisse des Gesellschafters, sie kann im Einzelfall dem Gesellschafter aber auch gebieten, Maßnahmen zuzustimmen, die mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis, insbesondere zur Erhaltung des Geschaffenen dringend geboten und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwerten Belange zumutbar sind (OLG Köln, a.a.O.; BGH, NJW 1985, 974, 975; NJW 1995, 1739). Die effektive Kapitalerhöhung, das heißt die Kapitalerhöhung gegen Einlage, stellt grundsätzlich eine denkbare Sanierungsmöglichkeit für eine GmbH im Falle der Krise dar, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Geschäftsprognosen für den Fall einer Kapitalzuführung günstig sind. Der Beschluss zur Kapitalerhöhung ist im GmbH-Recht systematisch als Unterfall der Satzungsänderung geregelt (§ 55 GmbHG) und bedarf daher mindestens der gesetzlich angeordneten Mehrheit in Höhe von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht höhere Mehrheiten oder weitere Erfordernisse festlegt. Dass im Einzelfall aus der gesellschaftlichen Treuepflicht auch die Pflicht des Gesellschafters folgen kann, eine Kapitalerhöhung zu Sanierungszwecken mitzutragen, hält das Gericht zwar für möglich. Im konkreten Fall bestand eine solche Pflicht jedoch nicht. Als Ausgangspunkt steht die Überlegung, dass den Gesellschaftern bzw. Investoren bei entsprechender Information durch die Geschäftsführung und Erkennen der drohenden Krise mehrere Wege zur Sanierung offen stehen, nicht nur die Kapitalerhöhung: Als Alternative zur Kapitalerhöhung kommt z.B. etwa die „übertragende Sanierung” in Betracht, das heißt die Gründung einer Auffanggesellschaft, die im Wege des asset deals die wesentlichen Vermögensgegenstände der Not leidenden Gesellschaft übernimmt. Zur Anwendung können hier aber unter Umständen die Vorschriften des § 613a BGB und § 25 HGB gelangen, was von Nachteil sein kann. Auch Zahlungen in die Rücklagen oder die Hingabe eines Darlehens sind denkbare alternative Maßnahmen, die zur Sanierung beitragen können, sie leiden jedoch daran, dass auch ein gewährtes Darlehen zu diesem Zeitpunkt in der Regel wie Eigenkapital behandelt wird, der Leistende aber keine neuen Anteile am Unternehmen erhält. Im konkreten Fall war zwischen den drei Gesellschaftern der ... ebenfalls nicht nur eine Kapitalerhöhung als einziges Sanierungskonzept diskutiert worden, sondern es kamen als Alternativen die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens oder aber auch die Veräußerung sämtlicher oder teilweiser Geschäftsanteile an die Firma ... in Betracht. Des Weiteren wurden bei der Telefonkonferenz am 27.12.2007 außer der Kapitalerhöhung noch zwei weitere, von den Mitgesellschaftern der Klägerin unterbreitete Konzepte diskutiert. Die Rechtsposition der Klägerin in vorliegendem Prozess kann dahingehend zusammengefasst werden, dass die Klägerin, die ihrerseits die Vorschläge ihrer beiden Mitgesellschafter als unakzeptabel für sich abgelehnt hatte, die Ansicht vertritt, dass der Beklagte ebenso wie der dritte Gesellschafter ... allein ihrem Vorschlag hätten zustimmen müssen. Dem folgt das Gericht nicht. Die Frage, ob sich ein Gesellschafter, der über eine „Sperrminorität“ verfügt, einer Sanierungsmaßnahme entgegenstellen kann, richtet sich nach der Reichweite seines Rechts zur eigennützigen Stimmrechtsausübung; der Gesellschafter ist, soweit er durch die anstehende Kapitalerhöhung verwässert wird, grundsätzlich schützenswert. Allerdings stellt die Treuepflicht eine Schranke zu der eigennützigen Stimmrechtsausübung des Gesellschafters dar. Im Bereich der GmbH bejahte der BGH in zwei Urteilen aus den Jahren 1986 und 1987 unter Treuegesichtspunkten eine Verpflichtung zur Zustimmung zu Kapitalerhöhungsmaßnahmen für den Fall, dass dem zustimmungsunwilligen Gesellschafter hieraus kein Nachteil entstehe und die Maßnahme für den Fortbestand der Gesellschaft erforderlich sei, weil anderenfalls wegen der drohenden Zwangsauflösung die Existenz der GmbH gefährdet sei (BGH, Urteil vom 25.9.1986 - II ZR 262/85; BGH, Urteil vom 23.3.1987 - II ZR 244/86, beides zitiert nach Juris). Die im Personengesellschaftsrecht entwickelten Grundsätze wurden hierbei ausdrücklich auf die personalistisch ausgestaltete GmbH übertragen, da diese eine deutliche Nähe zu den Personengesellschaften aufweise(BGH, Urteil vom 25.9.1986 - II ZR 262/85, zitiert nach Juris). In dem vorgenannten Urteil aus dem Jahre 1986 verneinte der BGH die Frage, ob für den nicht zustimmungswilligen Gesellschafter Nachteile durch die Kapitalmaßnahme entstünden, da sich der Mehrheitsgesellschafter bereit erklärt hatte, einen gewinnbezugsrechtlosen Geschäftsanteil zu übernehmen und die für die Kapitalerhöhung erforderlichen Mittel allein aufzubringen. Die Gefahr einer Ausfallhaftung des Minderheitsgesellschafters stellte sich nicht, da der Erhöhungsbetrag vor der Durchführung der Kapitalerhöhung zweckbestimmt hinterlegt werden sollte; schließlich entstanden auch durch die veränderte Beteiligung am Gesamtkapital (im Wege alleiniger Übernahme des neuen Geschäftsanteils durch den Mehrheitsgesellschafter) keine Nachteile, denn die Gewinnverteilung und, im Falle der Auflösung, die Verteilung des Liquidationserlöses blieben auf Grund der gewinnbezugsrechtlosen Geschäftsanteile unverändert. Auch der vorgenannte, 1987 vom BGH entschiedene Fall betraf einen Sachverhalt, in dem sich der erhöhungswillige Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH zur Übernahme des neuen Geschäftsanteils in vollem Umfange bereit erklärt hatte und diesen Geschäftsanteil darüber hinaus stimm- und gewinnbezugsrechtlos stellte, so dass dem sich weigernden Gesellschafter hierdurch keine Nachteile entstehen sollten. Die beiden Urteile verdeutlichen, dass ein (Minderheits-)gesellschafter unter bestimmten Umständen verpflichtet sein kann, keinen Gebrauch von seiner Sperrminorität zu machen. Die Treuepflicht schränkt in den Fällen, in denen keine Nachteile für den Minderheitsgesellschafter entstehen, die grundsätzliche Freiheit hinsichtlich seiner Stimmrechtsausübung ein. Die Urteile betreffen jedoch nur die Fälle, in denen der Minderheitsgesellschafter keine Nachteile erleidet. Diese Situation war vorliegend in zweierlei Hinsicht nicht gegeben: Vorliegend hatte die Klägerin im Rahmen der Telefonkonferenz am 27.12.2007 die beiden von den Gesellschaftern ... und ... unterbreiteten Sanierungsvorschläge abgelehnt. Stattdessen schlug sie als unverhandelbares Angebot ihrerseits vor, 200.000,- € in die Gesellschaft einzulegen, um im Gegenzug jeweils 25 % der Anteile der beiden Mitgesellschafter zu erwerben. Im Ergebnis hätte anschließend die Klägerin 83 % der Firmenanteile gehabt, während dem Beklagten und Herrn ... jeweils noch 8,3 % der Firmenanteile verblieben wären. Es liegt auf der Hand, dass bei diesem Vorschlag nicht die Rede davon sein kann, dass für die Mitgesellschafter der Klägerin keine Nachteile aus der geplanten Kapitalerhöhung entstanden wären. Im Übrigen ist es im vorliegenden Fall auch nicht so, dass sich ein Minderheitsgesellschafter gegen den Willen der Mehrheit versperrt hätte. Vielmehr hatten alle drei Gesellschafter zum damaligen Zeitpunkt eine gleichberechtigte Beteiligung von 33 % der Firmenanteile und nicht nur der Beklagte war mit dem Vorschlag der Klägerin zum Zeitpunkt der Telefonkonferenz nicht einverstanden, sondern auch der Mitgesellschafter Herr ... nicht, wie sich aus dem e-Mailverkehr der Anlage B 2 ergibt. Zu fragen ist also hier, ob der lediglich wirtschaftlich stärkere, stimmrechtsmäßig aber gleichgestellte Gesellschafter von den beiden Mitgesellschaftern in einem Fall wie hier aus Treupflichtgesichtspunkten die Zustimmung zu einer Kapitalerhöhung, die zu einem erheblichen Stimmrechtsverlust bei den Mitgesellschaftern führen würde, verlangen kann. Die Rechtsprechung hat diese Frage bis dato noch nicht entschieden. Soweit die Klägerin sich zur Stützung ihrer Rechtsauffassung in den Schriftsätzen vom 8.1.2010 und 20.7.2010 nachdrücklich auf die Entscheidung des BGH vom 19.10.2009 – II ZR 240/08 stützt, trifft es zwar zu, dass der BGH in dieser Entscheidung den Grundsatz aufgestellt hat, dass ein Gesellschafter, der sich nicht an einer Kapitalerhöhung zu Sanierungszwecken beteiligen will, unter Umständen auch den Ausschluss und darüber hinaus finanzielle Einbußen, wie den sofortigen Ausgleich des „negativen Auseinandersetzungsguthabens“ hinnehmen muss. Die Entscheidung des BGH vom 19.10.2009 ist jedoch mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die Entscheidung des BGH betrifft eine Publikumsgesellschaft und behandelt die Frage, ob dortige Minderheitsgesellschafter, die sich an einer Kapitalerhöhung nicht beteiligen wollen, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden können. Im Unterschied zum Fall des BGH geht es vorliegend nicht um eine Publikumsgesellschaft, bei der es nachvollziehbar ist, dass das Interesse des einzelnen Minderheitsgesellschafters - wenn es um die Frage Fortführung des Gesellschaftszwecks durch Sanierung oder Aufgabe durch Auflösung/Insolvenz geht - im Verhältnis zu den Interessen der übrigen Gesellschafter, insbesondere auch des oder der Mehrheitsgesellschafter, eher geringeres Gewicht haben soll und demzufolge eine Unterordnung unter den Mehrheitswillen auch eher zumutbar ist. Vorliegend geht es jedoch um eine personalistisch organisierte GmbH, bei der alle drei Gesellschafter zum damaligen Zeitpunkt die gleichen Stimmrechtsanteile hatten und bei der es der Beklagte und der Gesellschafter Herr ... waren, die die Gesellschaft entscheidend aufgebaut hatten, wohingegen die Klägerin lediglich später als wirtschaftlich leistungsfähiger Investor hinzugetreten war. Hier liegt der Fall auch gerade nicht – wie in der Entscheidung des BGH vom 19.10.2009 – so, dass ein Minderheitsgesellschafter einem mehrheitlichen Gesellschafterbeschluss zustimmen sollte; hier verlangte vielmehr eine Minderheit – nämlich die Klägerin allein – eine Kapitalerhöhung zu bestimmten, von ihr angegebenen Konditionen; die beiden übrigen Gesellschafter, die zusammen 66,66 % der Geschäftsanteile hielten, haben diesem Vorschlag nicht zugestimmt. Bei der Bewertung der Frage, ob – wie hier - ein Minderheitsgesellschafter von der Mehrheit zwingend die Fortsetzung der Gesellschaft um jeden Preis verlangen kann, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Frage, ob eine Gesellschaft fortgeführt werden soll oder nicht, eine unternehmerische Entscheidung zentraler Relevanz ist und es den Mehrheitsgesellschaftern einer Kapitalgesellschaft durchaus auch gestattet ist, sich gegen eine Sanierung und für eine Beendigung des Gesellschaftsvertrages zu entscheiden und damit zugleich die im Zuge der Vereinbarung über den Gesellschaftszweck geschaffenen Rechte der Minderheit zu beseitigen (BGH, Urteil vom 1.2.1988 - II ZR 75/87, zitiert nach Juris). Weiter hat auch hier nicht – wie im Fall des BGH vom 19.10.2009 – ein „in sich schlüssiges Sanierungskonzept“ vorgelegen, sondern lediglich ein rudimentärer Vorschlag, wie er in den Anlagen B 2 und B 3 zusammengefasst ist, ohne dass die näheren Details der Umsetzung aus dem Vorschlag deutlich geworden wären und ohne dass dargestellt worden wäre, dass und warum gerade dieser Vorschlag nachhaltig zur Rettung der ... hätte führen sollen. Die hier maßgebliche Frage, ob der lediglich wirtschaftlich stärkere, stimmrechtsmäßig aber gleichgestellte Gesellschafter von den beiden Mitgesellschaftern in einem Fall wie hier aus Treupflichtgesichtspunkten die Zustimmung zu einer Kapitalerhöhung, die zu einem erheblichen Stimmrechtsverlust bei den Mitgesellschaftern geführt hätte, verlangen kann, hat der BGH in seinem Urteil vom 19.10.2009 demnach nicht entschieden. Der Entscheidung des BGH vom 19.10.2009 kann nach Auffassung des Gerichts lediglich allgemein als Prüfungsmaßstab entnommen werden, dass eine Verpflichtung des Gesellschafters, aus Gründen der gesellschaftsrechtlichen Treupflicht einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, davon abhängt, dass sie einerseits mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis oder die Beziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich ist und andererseits schützenswerte Belange des Gesellschafters nicht entgegenstehen . Dass diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorgelegen haben, hat die Klägerin jedoch nicht dargetan. Hinsichtlich der Erforderlichkeit ist schon nicht dargelegt, warum gerade das von der Klägerin vorgeschlagene Sanierungskonzept erforderlich gewesen sein soll und nicht eine andere Alternative gangbar war. In der Entscheidung des BGH vom 19.10.2009 war es wohl so, dass die Kapitalerhöhung die einzige Alternative zur Zerschlagung war. Dies kann hier nicht erkannt werden. Zum einen war der Vorschlag der Klägerin zur Kapitalerhöhung so rudimentär gehalten, dass diesem schon nicht entnommen werden konnte, dass und warum dieser eine nachhaltig erfolgversprechende Möglichkeit der Sanierung begründet hätte. Zu diesem Gesichtspunkt hat die Klägerin sich offensichtlich erstmals hier im Prozess im Schriftsatz vom 18.3.2009 unter Beweisantritt „Sachverständigengutachten“ näher geäußert. Darüber hinaus kamen als Alternativen zu der klägerseits favorisierten Kapitalerhöhung auch die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens durch die Klägerin – diese allein verfügte über das entsprechende Vermögen - oder aber auch die Veräußerung sämtlicher oder teilweiser Geschäftsanteile an die Firma ... in Betracht, des Weiteren die beiden in der Telefonkonferenz vom 27.12.2007 vorgeschlagenen Konzepte des Beklagten und Herrn .... Wenn die Klägerin meint, diese anderen Alternativen seien nicht gangbar gewesen, weil sie selbst diesen nicht zugestimmt hätte, so ist diese Argumentation nicht geeignet, die Erforderlichkeit des klägerischen Sanierungskonzepts zu begründen. Denn nicht nur den Beklagten und den Gesellschafter Herrn ... traf in der Krise der ... eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, diese traf auch die Klägerin selbst. Von daher hätte die Klägerin aufgrund ihrer eigenen gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht durchaus auch alternative Konzepte erwägen und diesen möglicherweise – wenngleich mit Nachteilen im Vergleich zu ihrem eigenen Vorschlag verbunden – auch zustimmen müssen, wenn hierdurch eine Rettung der Gesellschaft gleichermaßen möglich gewesen wäre. Der Beklagte hatte z.B. die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens durch die Klägerin vorgeschlagen. Diesem Vorschlag vermochte sich die Klägerin nicht anzuschließen mit dem Argument, dass ein solches Darlehen im Falle der Insolvenz als eigenkapitalersetzendes Darlehen zu behandeln und damit verloren gewesen wäre. Dies ist zwar grundsätzlich richtig. Auf der anderen Seite behauptet die Klägerin im Schriftsatz vom 18.3.2009 jedoch selbst unter Beweisantritt, dass die Zuführung eines Kapitals i.H.v. 200.000,- € unter Berücksichtigung des kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen Kapitalbedarfs die Insolvenz der ... nachhaltig vermieden hätte. Wenn dem so ist, hätte aber nicht nur die Zuführung einer Summe von 200.000,- € im Wege der Kapitalerhöhung die Insolvenz vermieden, sondern auch die Zuführung einer Summe von 200.000,- € durch ein Gesellschafterdarlehen der Klägerin. Zusammengefasst steht damit bereits die erste von der Rechtsprechung aufgestellte Voraussetzung für eine Zustimmungspflicht des Gesellschafters zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrages aus Treupflichtsgesichtspunkten, nämlich die Erforderlichkeit der Kapitalerhöhung mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis oder die Beziehungen der Gesellschafter untereinander, nicht fest. Auf die Frage der Zumutbarkeit und die insoweit anzustellende Überlegung, ob und warum schützenswerte Interessen des Beklagten nicht entgegenstanden, kommt es nach alldem nicht mehr an. Die Klägerin selbst hat durch ihre strikte Verhandlungsweise – einerseits wurden die alternativen Vorschläge ihrer Mitgesellschafter ohne echte Kompromissbereitschaft abgelehnt, andererseits wurde nur der eigene Vorschlag mit dem offensichtlichen Ziel einer bestmöglichen Stärkung der eigenen Position verfolgt - ein berechtigtes Misstrauen der beiden Mitgesellschafter in Hintergründe und Umstände der begehrten Zustimmung zur Kapitalerhöhung geweckt und damit zugleich ein berechtigtes Interesse des Beklagten und des Mitgesellschafters ... an einer Verweigerung der Zustimmung. Beruht die gesellschaftsrechtliche Treupflicht der Mitgesellschafter letztlich auf Treu und Glauben, kann derjenige, der entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben seine Mitgesellschafter zu undurchsichtigen Maßnahmen zu veranlassen versucht, nach Treu und Glauben keine Zustimmung erwarten. c. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten für die der Klägerin aus der Insolvenz der ... entstandenen Schäden kommt letztlich aber auch unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB nicht in Betracht. Das Gericht unterstellt an dieser Stelle zu Gunsten der Klägerin einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach als gegeben. In diesem Fall muss sich die Klägerin jedoch fragen lassen, warum sie – die unstreitig bereits seinerzeit durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten anwaltlich vertreten war – im Dezember 2007 nicht versucht hat, die unmittelbar drohende Insolvenz der ... zunächst durch ein eigenkapitalersetzendes Darlehen abzuwenden, um hiernach dann im Rechtswege klären zu lassen, dass die angebliche Verweigerung ihrer beiden Mitgesellschafter zu der beabsichtigten Kapitalerhöhung rechtswidrig war. Aufgrund der anwaltlichen Vertretung der Klägerin muss das Gericht davon ausgehen, dass der Klägerin diese Möglichkeit bewusst war oder hätte bewusst sein müssen. Die weitere Argumentation der Klägerin als zutreffend unterstellt, wäre durch dieses Vorgehen die Insolvenz der ... auch nachhaltig abgewendet worden. Die Klägerin hat keine plausible Erklärung dafür angegeben, warum sie diesen Weg nicht gewählt hat. Die Klägerin muss sich weiter fragen lassen, warum sie nicht nach Stellung des Insolvenzantrages noch den Versuch unternommen hat, die aus der Insolvenz der ... drohenden Vermögensschäden durch Stellung von Kapital abzuwenden. Der Beklagte und der Zeuge ... hatten durch die Insolvenz ihre Entscheidungsbefugnisse verloren, Ansprechpartner für die Klägerin wäre der Insolvenzverwalter gewesen. Nach Stellung des Insolvenzantrages hätte es der Klägerin somit freigestanden, ihr Vorhaben betreffend der beabsichtigten Kapitalerhöhung durch Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter fortzuführen. Für das Gericht stellt sich die Frage, warum der Insolvenzverwalter, wenn doch die von der Klägerin favorisierte Kapitalerhöhung so hilfreich gewesen wäre, sich einem solchen Vorschlag hätte verschließen sollen. Das Gericht muss daher – die Richtigkeit des Klägervortrags betreffend die Nützlichkeit der Kapitalerhöhung als zutreffend unterstellt – davon ausgehen, dass die Klägerin nach der Insolvenzeröffnung alle Möglichkeiten gehabt hätte, in Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Kapitalerhöhung zur Wiederherstellung der Liquidität herbeizuführen und sich darüber hinaus gegebenenfalls sogar der weiteren Gesellschafter – des Beklagten und des Herrn ... – zu entledigen. Die Klägerin hat keine plausible Erklärung dafür angegeben, warum sie diesen Weg nicht gewählt hat. Von daher hat die Klägerin einen etwaigen Schaden aus der Insolvenz der ...maßgeblich selbst zu verantworten. Unter Abwägung der Verursachungsanteile trägt die Klägerin an der Entstehung eines etwaigen Schadens ein so überwiegendes Mitverschulden im Sinne § 254 BGB, dass dieses eine etwaige Haftung des Beklagten vollends zurücktreten lässt. Auch aus diesem Grunde war der Klage der Erfolg zu versagen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin, bei der es sich um eine spanische Marktführerin in der Aluminiumsindustrie handelt, ist Gesellschafterin der unter HRB ... beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragenen ..., über deren Vermögen am 15.2.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr ... zum Insolvenzverwalter bestellt wurde.. Ursprünglich waren der Beklagte und ein weiterer Gesellschafter, Herr ..., die alleinigen Gesellschafter der .... Die ... war im Bereich der Entwicklung und Fertigung von neuen Werkstoffstoffen, insbesondere von Aluminiumschaumwerkstoffen sowie deren Vertrieb tätig. Mit notarieller Urkunde vom 2.11.2005 wurde das Stammkapital der ... auf 75.000 € erhöht und die Klägerin zur Übernahme der neuen Stammeinlage von 25.000,- € gegen Zahlung eines Betrages von 320.000 € zugelassen. Hintergrund der Beteiligung der Beklagten war, dass diese als Herstellerin von Fassadenelementen sich positive Marktchancen ausrechnete für ein neues Fassadenprodukt auf der Basis der von der ... entwickelten Aluminiumsandwichplatten. Insoweit war wesentlicher Bestandteil der Vertragsverhandlungen der Parteien, dass die ... an die Klägerin dieses Material liefern sollte und zugleich auf Kosten der Klägerin eine Massenproduktionslinie in ihren Geschäftsräumen einrichten sollte, mit der dann eine spezielle Produktion für die Klägerin aufgenommen werden sollte. Fortan waren die Klägerin, der Beklagte und Herr ... sodann zu gleichen Teilen mit je einem Gesellschaftsanteil von 25.000 € an der ... beteiligt. Geschäftsführer der ... blieben weiterhin der Beklagte und Herr .... Nachdem Herr ... im November 2006 den Mitgesellschaftern angekündigt hatte, die Sparkasse Saarbrücken als finanzierende Hausbank der ... und die saarländische Wagnisbeteiligungsgesellschaft als stille Gesellschafterin über die wirtschaftliche Situation der ... zu informieren, beriefen die Klägerin und der Beklagte aufgrund einer Gesellschafterversammlung Herrn ... von seiner Position als Geschäftsführer ab und kündigte die ... den Geschäftsführerdienstvertrag fristlos mit sofortiger Wirkung. Die Rechtswirksamkeit dieser Kündigung wurde vom Landgericht Saarbrücken durch Urteil vom 23.10.2007 in dem Rechtsstreit 7 II O 159/06 bestätigt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist wegen der Insolvenz der ... zurzeit nach § 240 ZPO unterbrochen. Nach der Abberufung des Herrn ... als Geschäftsführer wurde stattdessen Frau ... von Seiten der Klägerin zur Geschäftsführerin der ... neben dem Beklagten bestellt. Diese legte ihr Amt allerdings am 24.7.2007 mit sofortiger Wirkung nieder. Im Jahr 2007 führten die Klägerin und der Beklagte wechselseitigen Schriftverkehr, im Rahmen dessen die Klägerin einerseits zur Lösung eines bei der ... bestehenden Liquiditätsproblems eine Kapitalerhöhung forderte, andererseits der Beklagte die Klägerin zur Gewährung eines Darlehens aufforderte. Zu einer Einigung zwischen den beiden Gesellschaftern kam es nicht. Am 11.12.2007 erklärte der Beklagte seinen Mitgesellschaftern, die ... sei zahlungsunfähig. Er bat die Gesellschafter, die zur Schließung der Liquiditätslage erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Am 14.12.2007 erklärte er seinen Mitgesellschaftern zugleich komme er selbst sei nicht bereit, der ... weitere Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. Noch am 12.12.2007 kündigte die Firma ... an, für sämtliche Geschäftsanteile der ... einen Kaufpreis von 400.000,- € zahlen zu wollen, Am 17.12.2007 wandte sich die Klägerin der Beklagten und wies ihn daraufhin, dass er auf ihren Vorschlag, eine Gesellschafterversammlung am 15.12.2007 zur Lösung des Liquiditätsproblems nicht einmal eingegangen war und wies ihn auf Pflichtverletzungen hin. Mit Schreiben vom 19.12.2007 verlangte der Beklagte von der Klägerin, dass sie der ... zusätzliches Vermögen bereitstelle, falls sie den Betrieb der ... aufrechterhalten wolle. Zugleich deutete er an, dass eine Kapitalerhöhung unter Beteiligung von ... aus zeitlichen Gründen nicht in Betracht komme. Am 27.12.2007 hielten die Gesellschafter telefonisch eine Gesellschafterversammlung ab. In dieser Gesellschafterversammlung wurden drei unterschiedliche Vorschläge zur Sanierung der ... diskutiert. Seitens des Beklagten und des Gesellschafters ... wurde zunächst vorgeschlagen, dass Herr ... seine Anteile an die Klägerin verkaufen sollte, wobei Verhandlungsbasis das Angebot der ... sein sollte. Zugleich sollte ... die Liquidität sicherstellen, der Geschäftsführervertrag mit dem Beklagten aufgehoben und von der Klägerin ein anderer Geschäftsführer bestellt werden. Als zweites Angebot schlugen der Beklagte und Herr ... vor, dass sie jeweils 9 % ihrer Geschäftsanteile an die Klägerin übertragen würden. Gleichzeitig sollte der Geschäftsführervertrag mit dem Beklagten aufgehoben und von der Klägerin ein anderer Geschäftsführer bestellt werden. Die Klägerin sollte des Weiteren über das Einlegen von Kapital oder eine Patronatserklärung die Liquidität der ... sichern. Mit beiden Vorschlägen war die Klägerin nicht einverstanden. Sie schlug ihrerseits vor, 200.000 € in die Gesellschaft einzulegen, wobei sie im Gegenzug jeweils die Übertragung von 25 % der Gesellschaftsanteile der beiden anderen Gesellschafter verlangte. Das Angebot der Klägerin wurde allerdings ebenfalls nicht umgesetzt. Stattdessen beantragte der Beklagte am 3.1.2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der .... Insolvenzverwalter hat inzwischen die Vermögensgegenstände der ... an eine Tochtergesellschaft von ... veräußert, die nun den Betrieb gemeinsam mit dem Beklagten unter Ausschluss der früheren Mitgesellschafter fortführt. Die Klägerin behauptet, die ... sei im November 2006 von einer Krise weit entfernt gewesen. Gleichwohl habe es der Beklagte als verbliebener binnen eines Jahres geschafft, die ... so herunter zu wirtschaften, dass er sich gezwungen sah, Insolvenzantrag über das Vermögen der ... zu stellen. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich im Jahr 2007 pflichtwidrig aus unerfindlichen Gründen gegen die Durchführung einer zur Vermeidung der Krise der ... erforderlichen Kapitalerhöhung geweigert. Obwohl ihm bereits am 7.2.2007 bekannt gewesen sei, dass sich das Liquiditätsproblem der ... nur durch eine Kapitalerhöhung gelöst werden konnte und anderenfalls Insolvenz drohte habe er sich gegen die Kapitalerhöhung gewehrt. Auf das wiederholte Verlangen der Klägerin zur Durchführung einer Kapitalerhöhung habe der Beklagte nur mit Verzögerungs- und Hinhaltetaktiken reagiert. Offenbar habe der Beklagte frühzeitig den Entschluss gefasst, statt einer Kapitalerhöhung die Insolvenz der ... herbeizuführen, damit die Gesellschaft ..., zu der der Beklagte Verbindungen unterhalten habe, die Vermögenswerte der ... aus der Insolvenz heraus erwerben könne und der Beklagte mit dieser Gesellschaft unter Ausschluss der bisherigen Mitgesellschafter das Geschäft fortführen könne. Das üble Spiel des Beklagten werde auch mit Blick auf eine im Herbst 2007 mit der ... geschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung deutlich. Die Klägerin behauptet, durch die Weigerung des Beklagten die von der Klägerin mehrfach angeregte Kapitalerhöhung durchzuführen und durch die dadurch herbeigeführte Insolvenz der ... seien der Klägerin erhebliche Schäden entstanden, die sie von dem Beklagten ersetzt verlange. In einzelnen zähle hierzu das bei Erwerb des Geschäftsanteils der ... gezahlte Agio in Höhe von 295.000 €. Der gesamte durch die Pflichtverletzung des Beklagten entstandene Schaden lasse sich jedoch noch nicht abschließend beziffern. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Die Pflichtverletzung bestehe darin, dass sich der Beklagte geweigert habe in die Kapitalerhöhung einzuwilligen. Zur Einwilligung sei er zur Abwendung der Insolvenz der ... verpflichtet gewesen. Die Klägerin behauptet durch die Zuführung von 200.000,- € im Wege einer Kapitalerhöhung habe die ... kurzfristig, mittelfristig und auch langfristig vor der Insolvenz bewahrt werden können. Bei dem finanziellen Engpass der ..., der zur Insolvenz geführt habe, habe es sich nur um eine kurzfristige Liquiditätslücke gehandelt, welche ohne weiteres durch eine Kapitalerhöhung von 200.000,- € hätte behoben werden können. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle ihr aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beim Amtsgericht Saarbrücken unter HRB ... eingetragenen ... erwachsenden Schäden zu ersetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die ... habe sich bereits im November 2006 in einer schlechten wirtschaftlichen Situation befunden. Diese habe daraus resultiert, dass sämtliche Energie in die Entwicklung der Massenproduktionslinie und die Produkte für die Klägerin gesteckt worden sei, die Klägerin diese Tätigkeit aber nicht vergütet habe unter sich darüberhinaus auch nicht bereiterklärt habe, einen Vertrag über die Massenproduktion und die Abnahmeverpflichtung schriftlich niederzulegen beziehungsweise ihre Abnahmeverpflichtung zu erfüllen. Aus der Liquiditätsplanung sei erkennbar gewesen, dass sich eine Liquiditätskrise kurzfristig verwirklichen würde, wenn nicht die Klägerin zur Vertragstreue zurückkehre. Dies sei auch der Anlass für die Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern ... und der Klägerin gewesen. Die Behauptung der Klägerin, wonach er binnen eines Jahres die ... herunter gewirtschaftet habe, bezeichnet der Beklagte als falsch und substanzlos. Die Niederlegung des Geschäftsführeramts der Frau ..., bei der sich um die Tochter des Geschäftsführers der Klägerin handelt, sei mitnichten Folge einer fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beklagten gewesen. Der Beklagte behauptet, Frau ... zeitnah über alle Geschäftsvorgänge informiert und alle den Geschäftsbetrieb betreffenden Zahlen gemäß der Vorgabe der Klägerin übermittelt zu haben. Frau ... habe sich jedoch in keiner Weise um die Interessen der ... gekümmert. Sie habe lediglich die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin als Gesellschafterin verfolgt und zwar unter ständigem Hinweis auf die doch so großen Investitionen. Allerdings seien die von der Klägerin genannten Größenordnungen in Höhe von 700.000 € oder 850.000 € unrichtig. Nicht bezahlt worden sei insbesondere die Entwicklung der Massenproduktionslinie und der Bau des Prototypen für dieselbe, obwohl diesbezüglich eine eindeutige Absprache bestanden habe. Die Niederlegung des Geschäftsführeramts sei deshalb erfolgt, weil der Beklagte entsprechend der Anweisung des Finanzamts auf der Korrektur einer Rechnung der ... an die Klägerin bestanden habe, was mangels ordnungsgemäßer Verbuchung der Rechnung zu einem finanziellen Nachteil der Klägerin geführt habe. Der Beklagte behauptet, die von der Klägerin gewünschte Kapitalerhöhung sei seinerzeit nicht möglich gewesen. Der weitere Gesellschafter Herr ... sei zu einer Kapitalerhöhung nicht bereit gewesen, weil sein Ausscheiden aus der Gesellschaft angestanden habe und lediglich eine Einigung über den gemeinsamen Preis für den Gesellschaftsanteil ausgestanden habe. Das Angebot, seinen Anteil an die Klägerin zu verschenken sei erst unmittelbar vor Beantragung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Unrichtig sei des Weiteren, dass der Beklagte zusammen mit der Firma ... kollusiv zum Nachteil der anderen Gesellschafter zusammengewirkt habe. Tatsache sei vielmehr, dass die Klägerin selbst Anfang September 2007 den Versuch unternommen habe, die ... als neuen Gesellschafter zu werben. Da die Übernahme der Gesellschaftsanteile des Herrn ...in Ermangelung einer Einigung über den Preis gescheitert sei, sei im Rahmen einer Gesellschafterversammlung am 14.11.2007 der Beschluss gefasst worden, dass Herr ... selbst Verhandlungen mit der ... über den Verkauf seiner Gesellschaftsanteile aufnehmen dürfe. In der Folge habe es dann jedoch Querelen über den Inhalt der erforderlichen Geheimhaltungserklärung der ... zum Zwecke der Verhandlungen gegeben. Der Beklagte behauptet, dass auch eine Kapitalerhöhung über 200.000 € die sich abzeichnende Illiquidität nur verzögert, nicht aber verhindert hätte. Der Beklagte behauptet, die Klägerin sei mitnichten Opfer eines Komplotts. Sie selbst habe - wie sich aus dem zusammenfassenden Schreiben des Herrn ... vom 28.12.2007 ergebe – angeboten, jeweils den Großteil der Geschäftsanteile des Beklagten und des Gesellschafters ... zu kaufen, allerdings zu einem Preis, der in keinem Verhältnis zu dem Angebot der ... gestanden habe. Der Beklagte ist der Ansicht, er sei nicht verpflichtet gewesen, einer Kapitalerhöhung zuzustimmen. Er habe sich rechtlich beraten lassen durch den Rechtsanwalt .... Dieser habe ihm mitgeteilt, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Zustimmung zu einer Kapitalerhöhung nicht bestehe. Der Beklagte behauptet, er habe schließlich auch seine Zustimmung zu einer Kapitalerhöhung nicht verweigert. Eine diesbezüglich erforderliche Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung habe nie stattgefunden. Von der Klägerin sei auch niemals ein Antrag gestellt worden, eine solche Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Kapitalerhöhung einzuberufen. Der Beklagte behauptet, er hätte im Rahmen einer solchen Gesellschafterversammlung seine Zustimmung auch nie verweigert. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass der Mitgesellschafter ... die Zustimmung nicht erteilen werde und daher die Kapitalerhöhung der falsche Weg zur Rettung der Gesellschaft sei. Es habe der Klägerin im Übrigen frei gestanden, zur Abwendung der Insolvenz der Gesellschaft ein Darlehen zu gewähren. Dies habe die Klägerin jedoch nicht getan. Sie habe sich somit die Insolvenz selbst zuzuschreiben. Was der Insolvenzschuldnerin gefehlt habe, seien Aufträge gewesen, die die Klägerin zugesagt, dann jedoch nicht erteilt habe. Die gesamte Ausrichtung des Geschäftsbetriebes sei den Interessen der Klägerin gefolgt. Der Einbruch des Umsatzes habe letztlich dazu geführt, dass die Kosten im Verhältnis zum Umsatz zu hoch gewesen und die Liquidität verzehrt worden sei, so dass schließlich Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei. Zuletzt habe es der Klägerin auch freigestanden, einen etwaigen Schaden nach Insolvenzantragstellung durch Stellung von Kapital abzuwenden. Es habe der Klägerin freigestanden, mit dem Insolvenzverwalter über eine Kapitalerhöhung zur Herstellung der Liquidität zu verhandeln und sich hierdurch auch der weiteren Gesellschafter zu entledigen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die gerichtliche Niederschrift vom 22.6.2010 Bezug genommen. Die Akte 7 II O 159/06 des Landgerichts Saarbrücken wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.