Beschluss
3 Qs 3/25
LG Saarbrücken 3. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2025:0516.3QS3.25.00
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Leitsätze
1. Der Diebstahl eines E-Scooters im öffentlichen Raum kann eine Straftat von „erheblicher Bedeutung“ im Sinne des § 131b Abs. 1 StPO darstellen, wobei maßgeblich insbesondere auch die sogenannte Fehlerwahrscheinlichkeit ist, also die Quote, in welchen ein Bild veröffentlicht wird, das keinen Täter zeigt.(Rn.7)
(Rn.12)
2. Im Hinblick auf die in § 131b Abs. 1 StPO enthaltene Subsidiaritätsklausel, die eine besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstellt, kommt als mildere Maßnahme insbesondere zunächst eine beschränkende und nicht veröffentlichende Weitergabe von Abbildungen nur in Kreisen der Ermittlungsbehörden in Betracht, konkret ein Ablegen von Lichtbildern im polizeilichen Intranet.(Rn.15)
(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Ermittlungsrichter - vom 28.04.2025 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Diebstahl eines E-Scooters im öffentlichen Raum kann eine Straftat von „erheblicher Bedeutung“ im Sinne des § 131b Abs. 1 StPO darstellen, wobei maßgeblich insbesondere auch die sogenannte Fehlerwahrscheinlichkeit ist, also die Quote, in welchen ein Bild veröffentlicht wird, das keinen Täter zeigt.(Rn.7) (Rn.12) 2. Im Hinblick auf die in § 131b Abs. 1 StPO enthaltene Subsidiaritätsklausel, die eine besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstellt, kommt als mildere Maßnahme insbesondere zunächst eine beschränkende und nicht veröffentlichende Weitergabe von Abbildungen nur in Kreisen der Ermittlungsbehörden in Betracht, konkret ein Ablegen von Lichtbildern im polizeilichen Intranet.(Rn.15) (Rn.16) Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Ermittlungsrichter - vom 28.04.2025 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse zur Last. I. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken führt ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts des Diebstahls eines E-Scooters gemäß § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB. Dem liegt zugrunde, dass im Januar 2025 ein bislang unbekannter Täter einen E-Scooter in der Nähe des Eingangs der --- in der --- in --- entwendete, nachdem er zuvor das Schloss der Sicherungskette, mit der der E-Scooter an einem Fahrradständer fixiert war, mit einem Bolzenschneider durchtrennt hatte. Dieses Geschehen wurde von einem Zeugen beobachtet, der mittels seines Mobiltelefons Lichtbilder von dem Täter anfertigte. Der Diebstahl wurde am 27.01.2025 beanzeigt. Weitergehende Ermittlungserkenntnisse zur Identifizierung des Täters liegen derzeit nicht vor. Unter dem 02.04.2025 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Saarbrücken, die Lichtbilder des unbekannten Täters gemäß § 131b Abs. 1 StPO in den Medien zu veröffentlichen. Nach einem Hinweis des Ermittlungsrichters vom 07.04.2025, wonach dieser die erhebliche Bedeutung der Straftat anzweifelte und eine Veröffentlichung der Lichtbilder im polizeilichen Intranet als milderes Mittel ansah, hielt die Staatsanwaltschaft an ihrem Antrag fest. Mit begründetem Beschluss vom 28.04.2025 hat das Amtsgericht Saarbrücken den Antrag zurückgewiesen. Es fehle an einer Straftat von erheblicher Bedeutung. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde vom 06.05.2025. Der Beschwerde hat der Ermittlungsrichter mit Vermerk vom 08.05.2025 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 306 Abs. 1 StPO) der Staatsanwaltschaft hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar handelt es sich bei der in Rede stehenden Straftat um eine solche von erheblicher Bedeutung, allerdings ist die Feststellung der Identität des unbekannten Täters auf andere Weise nicht wesentlich weniger Erfolg versprechend. 1. Der in Betracht kommende Diebstahl des E-Scooters stellt eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 131b Abs. 1 StPO dar. a) Eine Straftat hat „erhebliche Bedeutung“, wenn sie mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beinträchtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2012 - 1 StR 359/11, StraFo 2012, 173 m.w.N.; KK-StPO/Glaser, 9. Aufl. 2023, § 131b Rn. 2). Dabei hat der Gesetzgeber nicht anhand eines Straftatenkatalogs oder in vergleichbarer Weise festgelegt, wann eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, sondern vielmehr ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich (vgl. LG Saarbrücken, Beschl. v. 8.4.2004 - 8 Qs 56/04, wistra 2004, 279; LK-StGB/Gleß, 28. Aufl. 2025, § 131b Rn. 2 m.w.N.; Radtke/Hohmann/Neuhöfer, StPO, 2. Aufl. 2025, § 131b Rn. 4). Maßgebliche Kriterien sind hierbei unter anderem der Deliktstypus, die Art der Begehung, die Schwere der Schuld und die zu erwartende Rechtsfolge (vgl. SSW/Satzger, StPO, 5. Aufl. 2023, § 131 Rn. 20 mwN). In die umfassende Abwägung aller Umstände sind auch generalpräventive Gesichtspunkte und die Stärke des Tatverdachts mit einzubeziehen, weshalb mit zunehmendem Tatverdacht die Erheblichkeitsschwelle sinkt (vgl. KMR/Wankel/Schuster, 108. EL, § 131b Rn. 2). b) Ausgehend hiervon liegt bei der erforderlichen konkreten Einzelfallbetrachtung eine Straftat von erheblicher Bedeutung vor. Hierfür spricht zunächst der in Betracht kommende Strafrahmen (vgl. dazu Martz/Wußler DRiZ 2021, 72, 73). Der Bereich der mittleren Kriminalität bestimmt sich maßgeblich nach den abstrakten Strafrahmen des materiellen Strafrechts und nicht nach der Schuldform, weshalb bei entsprechend hohen Strafrahmen sogar eine fahrlässige Straftat eine solche von erheblicher Bedeutung sein kann (vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2012 - 1 StR 359/11, StraFo 2012, 173). Vorliegend stellt sich die Tat als besonderer schwerer Diebstahl dar, der einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht (§ 243 Abs. 1 S. 1 StGB), was ein hoher Strafrahmen ist. Des Weiteren ist die Art und Weise der Tatbegehung in den Blick zu nehmen. Der unbekannte Täter beging am helllichten Tag im stark frequentierten Bereich der --- in der --- Innenstadt die verfahrensgegenständliche Tat. Dabei ließ er sich weder von den - ausweislich der Lichtbilder - unmittelbar an ihm vorbeilaufenden Passanten, noch von dem konkreten Ansprechen durch den Zeugen und dessen Anfertigen von Lichtbildern mittels eines Mobiltelefons beeindrucken. Stattdessen setzte er sein Tathandeln fort, verwendete hierzu offen sichtbar einen Bolzenschneider und entwendete schließlich den E-Scooter. Dieses Verhalten belegt eine besonders hohe kriminelle Energie und ein völliges Unbeeindrucktsein hinsichtlich möglicher strafrechtlicher Konsequenzen. Das zielgerichtete Vorgehen unter Verwendung eines mitgeführten Bolzenschneiders deutet zudem auf eine gewohnheitsmäßige Tatbegehung hin. Eingedenk dieses konkreten Tatbildes handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt, vergleichbar eines einfachen Ladendiebstahls. Hierfür spricht auch der Wert des E-Scooters. Eine Wertgrenze lässt sich weder dem Wortlaut des § 131b StPO noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Bei einem Wert im - wie hier - unteren dreistelligen Bereich kann jedenfalls nicht mehr von einem Bagatelldelikt gesprochen werden. Darüber hinaus spricht insbesondere die Stärke des vorliegenden Tatverdachts für die erhebliche Bedeutung. Die sogenannte Fehlerwahrscheinlichkeit, also die Quote, in welchen ein Bild veröffentlicht wird, welches keinen Täter zeigt (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 2.8.2018 - 21 Qs-400 UJs 431/18-62/18, NStZ 2020, 55; LG Saarbrücken, Beschl. v. 8.4.2004 - 8 Qs 56/04, wistra 2004, 279; KK-StPO/Glaser, 9. Aufl. 2023, § 131b Rn. 2; KMR/Wankel/Schuster, 108. EL, § 131b Rn. 2), erscheint hier minimal. Die beiden angefertigten Lichtbilder des unbekannten Täters sind von guter Qualität und zeigen diesen bei der konkreten Tatbegehung. Es besteht daher kein Zweifel, dass es sich bei der auf den Bildern erkennbaren Person um den Täter handelt. Im Hinblick auf die konkrete Art und Weise der offenen Tatbegehung in einem belebten Einkaufsviertel am helllichten Tag ist die Tat auch unter Berücksichtigung der Fallzahlen von Eigentumskriminalität im öffentlichen Raum geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Dies gilt gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem der Täter bei der konkreten Tatbegehung gut erkennbar ist, die Tat mithin offen und für Dritte sichtbar begangen wird. Würde man in einem solchen Fall von weiteren Ermittlungsmaßnahmen absehen, was eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO zur Folge hätte, kann hierdurch in der Bevölkerung der Eindruck erweckt werden, dass der jeweilige Täter nicht effektiv verfolgt wird, obwohl er bei der konkreten Tatbegehung beobachtet wurde (vgl. hierzu LG Bonn, Beschl. v. 2.8.2018 - 21 Qs-400 UJs 431/18-62/18, NStZ 2020, 55). Unter Berücksichtigung der dargelegten äußerst geringen Fehlerwahrscheinlich, der Art und Weise der konkreten Tatbegehung sowie der Eignung der Straftat, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person gerechtfertigt. Sofern sich das Amtsgericht schließlich darauf berufen hat, dass eine allzu häufige Inanspruchnahme der Massenmedien die Bereitschaft der Öffentlichkeit, an der Aufklärung von Straftaten mitzuwirken, erlahmen könne, vermag dem die Kammer nicht beizutreten. Denn dieser Gesichtspunkt ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, nicht relevant (vgl. KMR/Wankel/Schuster, 108. EL, § 131b Rn. 2). Vielmehr handelt es sich hierbei - ungeachtet der Frage, ob diese Einschätzung tatsächlich zutreffend ist - um eine Zweckmäßigkeitserwägung, die die Ermittlungsbehörden zu bedenken haben. 2. Im Ergebnis muss der Beschwerde der Erfolg dennoch versagt bleiben, da die Veröffentlichung von Abbildungen nur dann nach § 131b Abs. 1 StPO zulässig ist, wenn die Aufklärung einer Straftat auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Dies ist derzeit - noch - nicht der Fall. a) Die auch in § 131b Abs. 1 StPO enthaltene Subsidiaritätsklausel stellt eine besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar (vgl. SSW/Satzger, StPO, 5. Aufl. 2023, § 131 Rn. 20). Daher sind mildere Maßnahmen nicht erst zu ergreifen, wenn sie gleich geeignet sind, sondern auch, wenn sie zwar weniger, jedoch nicht erheblich bzw. wesentlich weniger Erfolg versprechen (vgl. MüKoStPO/Gerhold, 2. Aufl. 2023, § 131 Rn. 15 mwN; SSW/Satzger, StPO, 5. Aufl. 2023, § 131 Rn. 20). In Betracht kommt dabei insbesondere zunächst eine beschränkende und somit nicht veröffentlichende Weitergabe der Abbildungen nur in Kreisen der Ermittlungsbehörden (vgl. etwa LK-StGB/Gleß, 28. Aufl. 2025, § 131b Rn. 2; SSW/Satzger, StPO, 5. Aufl. 2023, § 131b Rn. 4). b) An diesen Maßstäben gemessen, wäre es angezeigt gewesen, die Lichtbilder des unbekannten Täters zunächst im polizeilichen Intranet zu veröffentlichen, worauf der Ermittlungsrichter zutreffend hingewiesen hat. Hierbei handelt es sich um ein milderes Mittel, was keineswegs erheblich oder wesentlich weniger Erfolg verspricht. Sofern die Staatsanwaltschaft hierzu in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2025 ausgeführt hat, eine Veröffentlichung im (polizeilichen) Intranet erscheine nicht erfolgversprechend, da zu erwarten sei, dass der Täter aus dem die Anzeige aufnehmenden Polizeiinspektionsbereich stamme und keine Erkenntnisse zur Identität hätten gewonnen werden können, kann dies nicht überzeugen. Im Einzelnen: Das Ablegen von Lichtbildern im polizeilichen Intranet stellt zunächst einen deutlich geringeren Eingriff als eine Öffentlichkeitsfahndung dar, da es sich in diesem Fall bei den Benutzern des Lichtbildes ausschließlich um Polizeibedienstete handelt, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (vgl. ausführlich dazu LG Berlin, Beschl. v. 17.12.2008 - 501 Qs 208/08; ähnlich SächsVerfGH, Beschl. v. 27.8.2015 - Vf. 54-IV-14, NJW 2016, 48). Darüber hinaus gibt es keinen Hinweis dafür, dass es sich bei dem unbekannten Täter um eine Person handelt, die aus dem Dienstbezirk der Polizeiinspektion --- stammt. Vielmehr ist zur Person des Täters gerade nichts bekannt. Der Tatort für sich betrachtet und die Art des Delikts geben keinen Anhalt für den Aufenthaltsort des unbekannten Täters. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum ein Einstellen der Bilder in das polizeiliche Intranet von vorneherein keinen Erfolg versprechen soll. Es stellt das mildere und ein ebenfalls geeignetes Mittel dar, bevor eine Veröffentlichung der Lichtbilder in den Medien erfolgt. Hinzu tritt, dass im Falle des fehlenden Erfolgs nur ein geringer Zeitverlust eingetreten ist, sollte sodann erneut eine Öffentlichkeitsfahndung als letztes Mittel erwogen werden. Dies gilt umso mehr, als die fragliche Tat bereits mehrere Monate zurückliegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.