Beschluss
5 T 199/13
LG SAARBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sicherungshaft nach §62 Abs.3 AufenthG kann im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet werden, wenn dringende Gründe und eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vollziehbarkeit der Zurückschiebung bestehen.
• Der Haftantrag der zuständigen Ausländerbehörde muss die konkreten Umstände zur Ausreisepflicht, Durchführbarkeit der Abschiebung, Erforderlichkeit und voraussichtlichen Dauer der Haft darlegen; bloße Leerformeln genügen nicht.
• Bei Vorliegen mehrerer potentiell zuständiger Dublin-Staaten ist die Beschleunigungspflicht zu beachten; eine einstweilige Sicherungshaft darf nur so lange dauern, wie für die voraussichtliche Klärung der Zuständigkeit erforderlich (hier maximal drei Wochen).
• Psychische Erkrankungen begründen nicht automatisch die Unfähigkeit zur Gewahrsamsunterbringung; dies ist anhand konkreter attestierter Befunde zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Beschränkung der Dauer von Zurückschiebehaft im einstweiligen Anordnungsverfahren • Sicherungshaft nach §62 Abs.3 AufenthG kann im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet werden, wenn dringende Gründe und eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vollziehbarkeit der Zurückschiebung bestehen. • Der Haftantrag der zuständigen Ausländerbehörde muss die konkreten Umstände zur Ausreisepflicht, Durchführbarkeit der Abschiebung, Erforderlichkeit und voraussichtlichen Dauer der Haft darlegen; bloße Leerformeln genügen nicht. • Bei Vorliegen mehrerer potentiell zuständiger Dublin-Staaten ist die Beschleunigungspflicht zu beachten; eine einstweilige Sicherungshaft darf nur so lange dauern, wie für die voraussichtliche Klärung der Zuständigkeit erforderlich (hier maximal drei Wochen). • Psychische Erkrankungen begründen nicht automatisch die Unfähigkeit zur Gewahrsamsunterbringung; dies ist anhand konkreter attestierter Befunde zu prüfen. Der 30-jährige tunesische Staatsangehörige reiste ohne gültige Grenzübertrittspapiere aus Luxemburg nach Deutschland ein und wurde an einer Autobahnraststätte aufgegriffen. Eurodac-Einträge zeigten frühere Asylanträge in Rumänien (2011) und der Schweiz (2011), beide zuvor abgelehnt. Die Ausländerbehörde verfügte die Zurückschiebung in die Schweiz und beantragte Sicherungshaft; der Betroffene stellte Asylanträge, darunter beim BAMF nach Inhaftnahme. Das Amtsgericht ordnete auf Antrag der Behörde Sicherungshaft bis zum 18.06.2013 an. Das BAMF stellte zunächst ein Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, das abgelehnt wurde, und richtete sodann ein Ersuchen an die Schweiz, das binnen Tagen zustimmte; eine Überstellung war vorbereitet. Der Betroffene beschwerte sich gegen die Haftdauer und rügte u. a. Verletzung des Beschleunigungsgebots und gesundheitliche Härten. • Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung nach §427 FamFG sind gegeben, gleichwohl ist die angeordnete Haftdauer zu lang. • Der Haftantrag erfüllte die formellen und materiellen Anforderungen: Identität, fehlende Papiere, frühere Asylanträge, Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§58 Abs.2 Nr.1 AufenthG) und Verdacht der Entziehung von Zurückschiebung (§62 Abs.3 Nr.5 AufenthG) wurden hinreichend dargetan. • Zur Durchführbarkeit der Abschiebung genügten vorläufige Darlegungen zur Wahrscheinlichkeit einer Rückübernahme nach Dublin; bei normalem Verfahrensgang war eine Zurückschiebung binnen drei Monaten wahrscheinlich (§62 Abs.3 Satz4 AufenthG, Dublin-II-Verordnung). • Das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt, weil das BAMF zuerst Rumänien als ersten Ansprechstaat gem. Art.13 Dublin-II-Verordnung ersuchte; eine nachfolgende Anfrage an die Schweiz erfolgte unverzüglich nach Ablehnung durch Rumänien. • Die Übergabe des Haftantrags und die Anhörung durch das Amtsgericht waren ausreichend; eine erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren war nicht erforderlich. • Die vom Betroffenen vorgelegten Atteste belegen keine Unfähigkeit zur Gewahrsamsunterbringung; Gewahrsamsfähigkeit liegt vor. • Die einstweilige Anordnung darf nur so lange bestehen, wie zur Klärung der maßgeblichen Zuständigkeits- und Durchführungsfragen erforderlich ist; bei zwei in Betracht kommenden Staaten ist eine Frist von drei Wochen für die Ermittlungen angemessen. Die Beschwerde ist teilweise erfolgreich: Das Landgericht hebt die Haftanordnung des Amtsgerichts insoweit auf, als die Sicherungshaft länger als drei Wochen angeordnet worden war, und ordnet die sofortige Freilassung des Betroffenen. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für Sicherungshaft waren zwar insgesamt erfüllt, insbesondere wegen unerlaubter Einreise und begründetem Verdacht der Entziehung der Zurückschiebung, doch überschritt die einstweilige Anordnung die zulässige Dauer. Das BAMF hatte die Wiederaufnahmeverfahren zunächst gegenüber Rumänien und nach Ablehnung rasch gegenüber der Schweiz betrieben; dennoch reicht dies nicht aus, eine sechs Wochen währende einstweilige Haft zu rechtfertigen. Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; dem Betroffenen wird verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährt.