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Urteil

13 S 202/12

LG SAARBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Zusammenstoß zwischen einem anfahrenden Fahrzeug mit Anhänger und der Fahrertür eines neben der Fahrspur stehenden Fahrzeugs sind beide Unfallbeteiligten haftungsanteilig zu bewerten. • Ein Verstoß gegen § 10 StVO kommt für das neben dem anfahrenden Fahrzeug parkende Fahrzeug in der Regel nicht in Betracht; Schutzbereich des § 10 StVO ist überwiegend der fließende Verkehr. • Das Halten in zweiter Reihe und das teilweise Parken auf einem Radweg erhöht die Betriebs- und Gefährdungsrisiken und begründet gesteigerte Sorgfaltsanforderungen nach § 1 Abs. 2 StVO; dies kann zu einer überwiegenden Mithaftung des Anfahrenden führen. • Soweit unklar bleibt, ob der Ein- oder Aussteigende die Tür erst öffnete, ist dies schadensmäßig weniger gewichtig als das verkehrswidrige Halten und Anfahren des klägerischen Fahrzeugs.
Entscheidungsgründe
Haftungsabwägung bei Kollision Anhänger–geöffnete Tür; überwiegende Mithaftung des Anfahrenden • Bei einem Zusammenstoß zwischen einem anfahrenden Fahrzeug mit Anhänger und der Fahrertür eines neben der Fahrspur stehenden Fahrzeugs sind beide Unfallbeteiligten haftungsanteilig zu bewerten. • Ein Verstoß gegen § 10 StVO kommt für das neben dem anfahrenden Fahrzeug parkende Fahrzeug in der Regel nicht in Betracht; Schutzbereich des § 10 StVO ist überwiegend der fließende Verkehr. • Das Halten in zweiter Reihe und das teilweise Parken auf einem Radweg erhöht die Betriebs- und Gefährdungsrisiken und begründet gesteigerte Sorgfaltsanforderungen nach § 1 Abs. 2 StVO; dies kann zu einer überwiegenden Mithaftung des Anfahrenden führen. • Soweit unklar bleibt, ob der Ein- oder Aussteigende die Tür erst öffnete, ist dies schadensmäßig weniger gewichtig als das verkehrswidrige Halten und Anfahren des klägerischen Fahrzeugs. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Unfalls: Das Fahrzeug der Zweitbeklagten stand in erster Reihe, das Fahrzeug der Klägerin mit Anhänger in zweiter Reihe halb auf der Fahrbahn und halb auf dem Fahrradstreifen. Geschäftsführer der Klägerin und die Zweitbeklagte verließen gleichzeitig ein Geschäft, um wegzufahren. Beim Anfahren kollidierte der Anhänger der Klägerin mit der Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Tür geöffnet und gegen den Anhänger geschlagen; die Beklagten behaupten, die Beklagte sei bereits gesessen und die Klägerin habe die Tür gerammt. Die Klägerin fordert Reparaturkosten und Rechtsverfolgungskosten; das Erstgericht sprach eine Mithaftung von 2/3 der Klägerin zu. Die Klägerin rügt die Annahme eines Verstoßes gegen § 10 StVO. • Zuständigkeit und Haftung nach § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG sind gegeben; ein unabwendbares Ereignis ist nicht dargelegt. • Die Abwägung der Mitverursachungsanteile erfolgt nach § 17 StVG; das Erstgericht hat die Klägerin überwiegend mithaftend beurteilt, was revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. • Ein Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 14 StVO (Sorgfalt beim Ein-/Aussteigen) ist nicht sicher nachgewiesen und wäre jedenfalls gegenüber dem Verhalten der Klägerin nicht dominierend. • § 10 StVO schützt überwiegend den fließenden Verkehr; die Annahme eines Verstoßes gegen § 10 StVO zu Lasten der Beklagten war daher nicht zutreffend. • Das Halten in zweiter Reihe und das teilweise Parken auf dem Radweg begründen gesteigerte Sorgfaltsanforderungen; nach § 12 Abs. 4 Satz 2 StVO und vor allem nach § 1 Abs. 2 StVO hat der Geschäftsführer der Klägerin ungenügend auf die mögliche Gefahr durch die Tür geachtet. • Der Anhänger vergrößerte die Gefährlichkeit des Anfahrens, und der Geschäftsführer wusste von der zeitgleichen Abfahrt der Zweitbeklagten, weshalb erhöhte Vorsicht geboten war. • Eine gebotene Abwägung führt zu einer Mithaftung der Klägerin in Höhe von 2/3 und der Beklagten zu 1/3; das Erstgericht hat insoweit nicht zu Unrecht entschieden. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt in der Sache bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Die Kammer bestätigt eine überwiegende Mithaftung der Klägerin (2/3) wegen verkehrswidrigem Halten in zweiter Reihe und unzureichender Sorgfalt beim Anfahren, insbesondere unter Berücksichtigung des Anhängers und der zeitgleichen Abfahrt der Gegenseite. Ein etwaiger Verstoß der Zweitbeklagten gegen Vorschriften beim Ein- oder Aussteigen wurde nicht eindeutiger festgestellt und wäre im Schadensgewicht nachrangig. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wird nicht zugelassen.