Urteil
13 S 122/12
LG SAARBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter finden die speziellen Regeln des § 9 Abs. 5 StVO keine unmittelbare Anwendung; maßgeblich ist § 1 Abs. 2 StVO.
• Steht der rückwärts Fahrende vorkollisionär, ist der Anscheinsbeweis gegen ihn nicht bereits wegen des zeitlich-räumlichen Zusammenhangs automatisch gegeben; er entfällt erst, wenn der Rückwärtsfahrer bereits längere Zeit zum Stillstand gekommen ist.
• Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG sind nur feststehende Tatsachen zu berücksichtigen; führt nur eine Partei einen Verstoß nach, kann die Betriebsgefahr des anderen zu einer Mithaftung führen.
• Ein Geschädigter kann fiktive Reparaturkosten auf Grundlage eines Markenwerkstatt-Kostenvoranschlags geltend machen; eine Verweisung auf eine günstigere, technisch gleichwertige freie Werkstatt ist unzumutbar, wenn das Fahrzeug bisher durchgängig in einer Markenwerkstatt betreut wurde.
Entscheidungsgründe
Teilhafte Haftung bei Parkplatzkollision: 80% Ersatz trotz vorkollisionärem Stillstand des Geschädigten • Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter finden die speziellen Regeln des § 9 Abs. 5 StVO keine unmittelbare Anwendung; maßgeblich ist § 1 Abs. 2 StVO. • Steht der rückwärts Fahrende vorkollisionär, ist der Anscheinsbeweis gegen ihn nicht bereits wegen des zeitlich-räumlichen Zusammenhangs automatisch gegeben; er entfällt erst, wenn der Rückwärtsfahrer bereits längere Zeit zum Stillstand gekommen ist. • Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG sind nur feststehende Tatsachen zu berücksichtigen; führt nur eine Partei einen Verstoß nach, kann die Betriebsgefahr des anderen zu einer Mithaftung führen. • Ein Geschädigter kann fiktive Reparaturkosten auf Grundlage eines Markenwerkstatt-Kostenvoranschlags geltend machen; eine Verweisung auf eine günstigere, technisch gleichwertige freie Werkstatt ist unzumutbar, wenn das Fahrzeug bisher durchgängig in einer Markenwerkstatt betreut wurde. Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einem Parkplatzunfall am 29.12.2010. Beide Parteien parkten schräg gegenüber in Parktaschen und fuhren rückwärts aus, wobei es zur Kollision kam. Die Klägerin behauptet, ihr Fahrzeug sei vorkollisionär bereits gestanden; die Beklagten behaupten, beide Fahrzeuge seien gleichzeitig rückwärts gefahren und die Klägerin habe noch nicht vollständig ausgeparkt. Die Klägerin machte fiktive Reparaturkosten auf Basis eines BMW-Kostenvoranschlags geltend. Das Amtsgericht hielt beide für teils schuldig und sprach der Klägerin einen geringen Ersatz zu; die Klägerin zog in Berufung und verlangte vollständigen Ersatz. Das Berufungsgericht ließ Beweis durch Sachverständigen und Zeugen gelten und prüfte insbesondere, ob der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrer greift und wie die Haftungsverteilung zu erfolgen hat. • Anwendbare Normen: § 1 Abs. 2 StVO, § 9 Abs. 5 StVO, §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG, §§ 249, 286, 288 BGB. • Parkplätze ohne eindeutigen Straßencharakter: § 9 Abs. 5 StVO gilt regelmäßig nicht; statt dessen bestimmt das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) die Pflichten. • Bei Rückwärtsfahren im ruhenden Verkehr sind die Sorgfaltsanforderungen beider Fahrer einander angenähert; der Rückwärtsfahrende muss so fahren, dass er notfalls sofort anhalten kann. • Der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrer tritt nur ein, wenn typischer Lebenserfahrung nach der rückwärts Fahrende üblicherweise die Unfallursache ist; steht der Rückwärtsfahrende jedoch vorkollisionär bereits längere Zeit, ist die Typizität nicht gegeben und der Anscheinsbeweis entkräftet. • Das Amtsgericht hat aufgrund des Sachverständigengutachtens festgestellt, dass das klägerische Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt stand, die Dauer des Stillstands aber nicht genau bestimmbar war; dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Mangels Nachweises eines Verkehrsverstoßes der Klägerin kann ihr kein Verschulden zugerechnet werden; jedoch wirkt die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs als Mitursache, sodass eine Mithaftung von 20 % verbleibt. • Reparaturkosten: Die Klägerin durfte fiktiv nach einem Markenwerkstatt-Kostenvoranschlag abrechnen; eine Verweisung auf eine günstigere freie Werkstatt war unzumutbar, weil das Fahrzeug durchgängig in einer Markenwerkstatt betreut wurde. • Ergebnis der Abwägung nach § 17 StVG: Nur die Beklagten haben einen Verkehrsverstoß zu vertreten; wegen der mitwirkenden Betriebsgefahr der Klägerin ist die Haftung teilreduziert (80% zu Lasten der Beklagten). • Zinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind nach §§ 288, 286 BGB und § 249 BGB zuzusprechen; vorgerichtliche Anwaltskosten sind nach dem Gegenstandswert und RVG berechnet worden. Die Berufung der Klägerin hatte teilweisen Erfolg. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 557,46 EUR nebst Zinsen seit 06.04.2011 sowie 65,57 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Begründung: Zwar stand das klägerische Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt wohl bereits, ein den Klägerin zurechenbarer Verkehrsverstoß konnte jedoch nicht nachgewiesen werden; gleichwohl verbleibt wegen der mitwirkenden Betriebsgefahr eine Mithaftung der Klägerin in Höhe von 20 %. Die Reparaturkosten wurden auf Basis des Markenwerkstatt-Kostenvoranschlags anerkannt; eine Verweisung auf eine günstigere freie Werkstatt war unzumutbar. Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen sowie die beschränkte Zulassung der Revision wurden getroffen.